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Fachkommentar BMÄ/E-GO: Chirurgie PDF

118 Pages·1992·2.886 MB·German
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R. Blandfort, K. Fritz, E. März, H.-E. Posth, W. Weissauer (Hrsg.) Fachkommentar •• BMA/E-GO Chirurgie Unter Mitwirkung von W. Beck, H. Bender, E. Brug, W.-H. Hardt, E. März, H. Müller-Wiefel, F. Mütsch, H.-H. Spital ny und W.-J. Zerweck Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York London Paris Tokyo Hong Kong Barcelona Budapest Dr. Rudolf Blandfort Neue Bahnhofstr. 5, W-6670 St. Ingbert Dr. Kurt Fritz Panoramastr. 18, W-7101 Flein Dr. Ewald März Rudolf-Hilferding-Str. 59, W-6000 Frankfurt/M. Prof. Dr. Hans-Egon Posth Hahnwaldweg 3, W-5000 Köln 50 Dr. Walther Weissauer Obere Schmiedgasse 11, W-8500 Nürnberg ISBN 978-3-642-48965-5 ISBN 978-3-642-77187-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-77187-3 Dieses Werk ist urheberrechtlieh geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksen dung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfaltigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Verviel faltigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. Septem ber 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulä~sig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwider handlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1992 Softcover reprint of the hardcover 1s t edition 1992 Produkthaftung: Für Angaben über Dosierungsanweisungen und Applikationsformen kann vom Verlag keine Gewähr übernommen werden. Derartige Angaben müssen vom jeweiligen Anwender im Einzelfall anhand anderer Literaturstellen auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen-und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. 2124/3130 - 5 4 3 2 I 0 - Gedruckt auf säurefreiem Papier Vorwort In den bisher vorliegenden Kommentaren zum EBM (BMÄ/EGO) werden die allgemeinen Bestimmungen sowie die Gebührennummem der Grundleistungen und der fachbezogenen Kapitel je nach Auffassung und Erfahrung der Autoren ausführ lich besprochen. Der Spielraum solcher Interpretationen ist da durch begrenzt, daß sie mit den Absichten des Verordnungsge bers übereinstimmen müssen. Dies gilt auch für einen Fachkom mentar, dessen Aufgabe es ist, den zuweilen unscharf gefaßten Wortlaut der Legenden zu den einzelnen Gebührennummern aus der Sicht des Fachgebiets auf ihren Sinngehalt zu prüfen, auszu legen und zu interpretieren. Neben den Allgemeinen Bestimmungen ist aus chirurgischer Sicht vor allem Kap. N, Chirurgie/Orthopädie, interpretationsbe dürftig. So führen z. B. unterschiedliche Betrachtungsweisen auf Grund lückenhaften Detailwissens über den Ablauf einer Opera tion zur mißverständlichen Auslegung einer Legende bis hin zur Zuordnung eines Eingriffes zu einer falschen Gebührennummer. Auch die Interpretation verschiedener Beratungs- und Ge sprächsleistungen kann bei Berücksichtigung fachspezifischer Besonderheiten von anderen Auslegungen abweichen. Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen hat sich seit In kraftreten des EBM (BMÄ/EGO) 1987 darum bemüht, den Mit gliedern in Gebührenseminaren und Veröffentlichungen sowie in den Informationen Auslegunsghilfen zu geben. Diese Veröffent lichungen der Gebührenkommission (R. Blandfort, K. Fritz, E. März, H.-E. Posth und W. Weissauer) werden jetzt auf Wunsch vieler Mitglieder in einer übersichtlichen Form als Loseblattaus gabe herausgegeben, für die Ergänzungen in jährlichen Abstän den vorgesehen sind. In der vorliegenden Fassung sind die Ände rungen vom 1. 7. 1992 mit berücksichtigt. Dem Springer-Verlag danken wir für die verlegerische Arbeit. Gebührenkommission des Berufsverbandes der deutschen Chirurgen Inhalt A. Allgemeine Bestimmungen B. Grundleistungen Allgemeine Bestimmungen I. Beratungen und Visiten Nm. 1- 24 11. Besuche (Nachlieferung) 111. Verweilen, Konsilium, Assistenz (Nachlieferung) IV. Eingehende Untersuchungen Nm. 60- 62 V. Verordnungen, schriftliche Mitteilungen, Gutachten Nm. 70- 79 VI. Ambulante Operationen (Nachlieferung) VII. Operationen ohne Leistungsdefinitionen Nm. 95- 98 C. Sonderleistungen I. Anlegen von Verbänden Nm. 200- 247 E. Physikalisch-medizinische Leistungen I. Inhalationen Nm. 500- 502 11. Krankengymnastik, Übungs behandlungen, Extensionen Nm. 505- 514 111. Massagen, Druck- und Saugverfahren Nm. 520- 528 IV. Hydrotherapie, Thermotherapie Nm. 529- 539 V. Elektrotherapie Nm. 548- 555 VI. Lichttherapie Nm. 560- 566 N. Chirurgie, Orthopädie I. Wundversorgung Nm. 2000-2030 11. Chirurgie der Körperoberfläche Nm. 2100-2180 111. Extremitätenchirurgie Nm. 2200-2282 IV. Knochenchirurgie Nm. 2300-2397 V. Gelenkchirurgie Nm. 2400-2498 VI. Hals- und Abdomina1chirurgie Nm. 2600-2775 VII. Thorax-und Gefäßchirurgie Nm. 2800-2871 A A. Allgemeine Bestimmungen II BMA und E-GO A. Allgemeine Bestimmungen BMÄ und E-GO Al. Eine Leistung ist nur berechnungsfähig, gerechnet werden (so auch Wezel-Liebold Stand wenn der Leistungsinhalt vollständig erbracht 1. 7. 91,10-1). Muß z. B. ein geplanter Eingriffin worden ist. Eine Leistung ist dann nicht be der Bauchhöhle während der Revision der Bauch rechnungsfähig, wenn sie Teil des Leistungsin höhle wegen eines Narkosezwischenfalls abge halts einer anderen berechnungsfähigen Lei brochen und die Bauchhöhle wieder verschlossen stung ist. Dies gilt für Gesprächsleistungen wie werden, so ist der Leistungsinhalt der Position Beratungen, Erörterungen, verbale Interven 2635 erfullt und diese Nr. damit abrechenbar. tionen und psychotherapeutische Maßnahmen Teilhonorare für unvollständig erbrachte Leistun auch dann, wenn das Gespräch mit unter gen sind nur noch bei den Besuchen möglich, bei schiedlicher Zielsetzung (Diagnose/Therapie) denen der Arzt den Patienten nicht antrifft. Dazu geführt wird (Nrn. 1,2,3,10,11,13,100,165, bestimmt für die Ersatzkassen die Feststellung Nr. 171, 180, 190, 825, 845, 846, 850, 851, 860 bis 503 der AG 19: Wird der Vertragsarzt in dringen 866, 875 bis 878, 885, 886 und 1180). den Fällen (z. B. zu einem Verkehrsunfall) geru Leistungen aus den Abschnitten B IX (Präven fen und wird der Patient nicht mehr angetroffen, so tion) und B X (Sonstige Hilfen), die ganz oder kann der Vertragsarzt unter Angabe von Gründen teilweise aus Beratungen und/oder klinischen die Nm. 26 bis 30 in voller Höhe ansetzen. Untersuchungen bestehen, sind nicht nebenein Mit den anderen Kostenträgem sind für solche ander berechnungsfähig. "unvollständigen" Besuche Teilhonorierungen Ist die Berechnung von Leistungen nebeneinander aufgrund von Vereinbarungen zwischen den je ausgeschlossen, kann die jeweils höher bewertete weiligen kassenärztlichen Vereinigungen und den Leistung berechnet werden. Gesprächsleistungen Kassen vorgesehen. mittels Fernsprecher sind nur nach den Nrn.1, 2, 3, Nach dem Kommentar von Wezel-Liebold, dem 70, 100, 165 oder 170 berechnungsfähig. für Nordwürttemberg der Charakter verbindlicher Abrechnungsbestimmungen der KV zukommt, steht in solchen Fällen dem Arzt außer der Wege Erläuterungen gebühr die jeweilige Besuchsgebühr , abzüglich der Beratungsgebühr, zu (W. L. Stand 1. 7. 91, 10-1). 1. Die vollständige Leistung Eine Leistung ist nur berechnungsfähig, wenn der 2. Die selbständige Leistung in der Legende festgehaltene Inhalt vollständig erbracht wurde. Dies gilt auch dann, wenn sie Der Satz "eine Leistung ist dann nicht berech wegen der Besonderheiten des Falles nicht voll nungsfähig, wenn sie Teil des Leistungsinhaltes ständig erbracht werden kann, z. B. wenn eine einer anderen berechnungsfähigen Leistung ist" Endoskopie wegen der Abwehrhaltung des Pat. entspricht der schon bisher geltenden Regelung, abgebrochen werden muß oder erst an einem an daß nur selbständige Leistungen abgerechnet wer deren Ort, z. B. im Krankenhaus, beendet werden den können. Die Abgrenzung zwischen selbstän kann oder wenn eine vorgegebene Mindestzeit diger und unselbständiger Leistung ist oft schwie nicht erreicht wird, z. B. bei den Verweilgebühren. rig. Sie kann sich ergeben aus: Ist der In1ialt einer Leistung nicht vollständig er 2.1. dem Wortlaut der Legende, bracht, weil das Leistungsziel nicht erreichbar war, 2.2. dem Sinngehalt der Legende, wohl aber der Inhalt einer Teilleistung, die eine 2.3. der Eigenständigkeit der Zielsetzung eigenständige Leistung darstellt, so kann diese ab- 2.4. der Eigenständigkeit der Methode. A. Allgemeine Bestimmungen BMÄ und E-GO 2.1. Abgrenzung nach dem Wortlaut der Legende 2.2. Abgrenzung durch den Sinngehalt der Legende 2.1.1. Eine Reihe von Gebühren schließt mehrere Läßt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglich unterschiedliche Leistungen in der Legende mit ein. keiten offen, so muß nach dem Sinngehalt der Beispiele: Die Legende der Nr. 2132 ,,rekonstruk Legende abgegrenzt werden. Unselbständig ist ei tive Autbauplastik nach Mammaamputation ein ne Leistung, wenn sie als Behandlungsabschnitt in schließlich Verschiebeplastik, ggf. einschl. im den technischen, örtlichen und zeitlichen Ablauf plantation einer Mammaprothese oder eines Haut einer umfassenden Leistung so zwingend einge expanders" läßt eine gesonderte Berechnung der bunden ist, daß nur bei Wahrung dieses Ablaufes Nm. 2151 und 2130 nicht zu. DieNr. 2935 "Neuro die Leistung zustande kommt, die der Legende lyse als selbständige Leistung" geht in die Nr. 2936 entspricht bzw. mit ihr gemeint ist. ,,Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neuein Die unselbständige Leistung ist damit zu definie bettung" ein. Gelegentlich werden auch ganz un ren als notwendiger Bestandteil einer umfassende terschiedliche Leistungen zusammengefaßt, so in ren Leistung. der Nummer 2666, in der außer der Vagotomie am So ist ein intraabdomineller Eingriff ohne Eröff Magen eine evtl. gleichzeitige Ulkusumstechung nung und Ver schluß der Bauchdecken nicht mög und/oder Pyloroplastik ebenso abgegolten werden lich: infolgedessen kann für diese Teilschritte der wie eine gleichzeitige Gastroenterostomie. Solche Operation keine Gebühr berechnet werden. Zusammenfassungen können aber auch zu Lei stungsbeschreibungen führen, die genauer sind als 2.3. Abgrenzung durch die Eigenständigkeit in der GOÄ, so bei der Nr 2667 ,,Resezierende der Zielsetzung Operation am Magen, einschließlich der erforderli chen Enteroanastomosen". 2.3.1. Das wesentliche Kriterium der Selbständig 2.1.2. Werden dagegen mehrere in einer Legende keit einer Maßnahme ist die Eigenständigkeit der aufgeführte Leistungen als selbständige Alternati Zielsetzung und der Methoden. Dies gilt im Ge ven gekennzeichnet, so können sie als selbständi gensatz zu der von K Yen und Kassen gelegentlich ge Leistungen nebeneinander berechnet werden. vertretenen Ansicht auch dann, wenn mehrere Dies trifft für alle Leistungen zu, die in den Legen Eingriffe zur gleichen Zeit und am gleichen Ort den durch "oder" getrennt sind. aber mit unterschiedlichen Behandlungszielen er 2.1.3. Eine Reihe von Positionen enthalten in der folgen. Legende den Zusatz "als selbständige Leistung". Auch die KBV hält zutreffend bei einer Probeaus Es sind dies die Nummern 2133, 2162, 2250, meißelung aus einem Knochen, bei der wegen der 2251,2255,2256,2380,2455,2456,2457,2458, besonderen Lokalisation zusätzlich die Präpara 2460,2465,2466,2613,2630,2635,2636,2637, tion und Naht einer Strecksehne erforderlich ist 2650,2680,2720,2740,2825,2827,2828,2860, und der Defekt mit Knochen-oder alloplastischem 2930,2935. Material aufgefüllt werden muß, die Nummern Der Zusatz als "selbständige Leistung" muß als 2245,2366 und 2370 nebeneinander für berechen Wamhinweis verstanden werden, daß diese an bar. Bei einer Entnahme von Knochenmaterial zur sich selbständigen Leistungen nicht selten auch als Defektdeckung ist zusätzlich die Nummer 2365 notwendige Teilleistungen und damit als Bestand ansetzbar. (Schreiben vom 17.09.90 AZ. 87 N IV teil einer umfassenderen Leistung erbracht werden 100). und dann nicht gesondert abgerechnet werden 2.3.2. Andererseits aber reicht die identische Ziel können. setzung für sich allein nicht aus, um die Selbstän Für die zur Durchführung des Zieleingriffes not digkeit ärztlicher Maßnahmen in Frage zu stellen. wendige Präparation und Durchtrennung von Seh Erforderlich ist der "technische Zusammenhang" nen oder Muskeln kann deswegen die Nr. 2250 in dem Sinne, daß es sich um einen notwendigen nicht zusätzlich angesetzt werden. Das gleiche gilt Zusammenhang handelt. z. B. für die Nr. 2827 "Freilegung eines Blutgefä Diese Einschätzung wird durch das Urteil des So ßes am Hals und Unterbindung oder Naht als selb zialgerichtes Hannover vom 25. 01. 67/S 10 Ka ständige Leistung" im Rahmen einer Strumekto 43/66 bestätigt. Darin wird zur Begründung für die mie. Berechenbarkeit eines zusätzlichen Kompres- 2 A. Allgemeine Bestimmungen BMÄ und E-GO sionsverbandes neben einem Wundverband dar 2.4. Abgrenzung durch Eigenständigkeit der Methode gelegt, daß eine Leistung nur dann Bestandteil einer anderen Leistung sein kann, wenn sich die Die Leistungsbeschreibungen umfassen prinzi "andere Leistung" aus mehreren Leistungen zu piell alle unterschiedlichen Methoden, mit denen sammensetzt. Die ,,-hauptsächlich technische -" die Leistung erbracht werden kann, sofern nicht Abhängigkeit von der anderen Leistung, der not spezielle Leistungslegenden etwas anderes be gedrungene Zusammenhang mit der anderen Lei stimmen. Dies trifft bisher lediglich für arthrosko pische Operationen zu, ist aber wohl auch für die stung sei charakteristisch für den Bestandteilsbe laparoskop ischen Eingriffe zu erwarten. griff. Durch dieses Urteil ist auch klar gestellt, daß dia gnostische Leistungen, Anästhesie, Infusionen, 3. Gesprächsleistungen Transfusionen, Laborleistungen, die einem Ein griff vorausgehen oder ihn begleiten, also die so genannten "flankierenden Maßnahmen", keine Nach A 1, Satz 3 sind Leistungen, die ausschließ Bestandteile dieses Eingriffes, sondern auch dann lich aus Gesprächen bestehen, wie die Nm. 1 bis 8, selbständige Leistungen sind, wenn sie eine unab iO, 11 und 12 (die übrigen Gesprächsleistungen dingbare Voraussetzung für die Indikationsstel spielen in der Chirurgie keine Rolle) nicht neben lung und Durchführung des Eingriffes darstellen. einander berechenbar. So sind diagnostische Maßnahmen zwar die Vor Neben diesem generellen Ausschluß gibt es spe aussetzung zur Therapie, aber nicht ein Bestand zielle Ausschlüsse. So sind nach der Anmerkung teil nachfolgender therapeutischer Maßnahmen. hinter Nr. 13 neben einer Reihe für unser Fachge Dies gilt auch dann, wenn ein diagnostischer Ein biet nicht relevanter Leistungen aus dem Bereich griff einem therapeutischen vorausgeht, z. B. eine ,,Prävention und Sonstige Hilfen", auch die Num Punktion des Douglas-Raums der Eröffnung eines mern 1 bis 6, 8, 17, 22 und 23 nicht berechnungs durch die Punktion diagnostisch abgesicherten fähig. Weitere Ausschlüsse finden sich in den all Abszesses oder eine diagnostische Peritonealspü gemeinen Bestimmungen B 1. Alle diese speziel lung einer Laparatomie. len Ausschlüsse haben keine medizinisch-sachli Ebenso sind Röntgendurchleuchtungen (BVffV), che Rechtfertigung, sondern dienen ausschließlich die zur Einrichtung von Frakturen oder zur Lokali der Begrenzung des Honorars. sation von Fremdkörpern notwendig sind, selb ständige und damit berechenbare Leistungen. 4. Höherbewertete Leistungen Der Zusatz "einschließlich Drainage" bei der Eröff nung eines großen Gelenkes nach den Nummern 2456, 2457 und 2458 läßt die Berechnung der Ein Die Regelung, daß bei Ausschluß der Berechnung bringung einer Spüldrainage nach 2215 über einen von Leistungen nebeneinander, die am höchsten gesonderten Zugang ebenso zu wie die der Nummer bewertete Leistung angesetzt werden kann, ent 2030 ,,Einbringen einer oder mehrerer Saugdraina spricht der bisherigen Auffassung. gen in eine Wunde über einen gesonderten Zugang". Es handelt sich dabei nicht um einen notwendigen Bestandteil der Eröffnung dieser Gelenke, die auch 5. Simultaneingriff mit einer nur örtlichen, nicht abrechenbaren Draina ge abgeschlossen werden kann, sondern um Maß Fortgefallen ist die bisherige Kürzung um den nahmen mit den eigenständigen Zielsetzungen der Leistungsansatz für die Eröffnung der Brust-und Spülung bzw. der Saugung. Bauchhöhle bei der Durchführung mehrerer Ein Leistungslegenden, die Eingriffe beschreiben, die griffe in diesen Körperhöhlen in einer Sitzung. in mehreren zeitlich getrennten Schritten erfolgen und trotzdem als eine Leistung bewertet werden, kommen in den neuen Gebührenordnungen nicht 6. Sonstiges mehr vor, so daß es dadurch bedingte Interpreta tionsschwierigkeiten weder hinsichtlich der Voll Im Rahmen der kassen- und vertragsärztlichen ständigkeit noch der Selbständigkeit gibt. Tätigkeit sind nur Leistungen abrechenbar, die in 3 A. Allgemeine Bestimmungen BMÄ und E-GO dem Verzeichnis der kassen- und vertragsärztli einschließlich der Ausgaben für Materialien, die in chen Leistungen aufgeführt sind. Eine Abrech bestimmten Leistungen mit eingeschlossen sind, nung nicht aufgeführter Leistungen durch analoge wie z. B. das Material für die frischbereitete Pak Bewertungen wie in der GOÄ ist nicht möglich. kung nach Nr. 5344. Operationen ohne Leistungsdefinition sind nach den Nm. 95 bis 98 berechenbar. 1.1. Allgemeine Praxiskosten A2. In den berechnungsfähigen Leistungen sind Zu den allgemeinen Praxiskosten gehören sowohl soweit nichts anderes bestimmt ist - enthalten die Investitionskosten (Einrichtungen, Apparate, - allgemeine Praxiskosten, Instrumente) als auch die Betriebskosten. - Kosten, die durch die Anwendung von ärztli- Dies sind unter anderem: chen Instrumenten und Apparaturen ent - die Kosten für Praxisräume (Miete, Strom, Gas, standen sind, Heizung, Reinigung), - Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, - Personalkosten einschließlich Sozialversicherung Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Ein und evtl. Sachbezüge wie Dienstkleidung, Wa malharnblasenkatheter, EinmaiskaipeUe, Ein schen der Dienstkleidung, Personalbuchhaltung, malproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmal - die Abschreibungen, ggf. Zinsen für investitio spekula und Einmalküretten, nen, sowie die Kosten für Anschaffungen von - Kosten für Reagenzien, Substanzen und Mate Gütern bis 800,-DM, rialien für Laboratoriumsuntersuchungen, - Fahrzeugkosten, einschließlich evtl. notwendi - Kosten für Filmmaterial und Radionuklide, ger Taxifahrten, - Portokosten und Versandkosten, ausgenom- - die Kosten der Fortbildung einschließlich Bü men jene, die bei Versendungen von Arzt cher und Zeitschriften, briefen (z. B. Befundmitteilungen, Befundbe - Prämien für Haftpflichtversicherung und sonsti richtenachNr. 74, Briefe nach Nr. 75) und im ge betriebliche Versicherungen, Zusammenhang mit Versendungen im Rah - alle sonstigen Ausführungen, die durch die Pra men der Langzeit-EKG-Diagnostik, Labora xisführung bedingt sind: wie Rechnungsstel toriumsdiagnostik, Zytologie, Histologie, Zy lung und Einziehung der Honorare, Steuerbera togenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung tung und dgl. radioaktiver Substanzen sowie der Strahlen therapie entstehen. 1.2. Anwendung von ärztlichen Instrumenten Feststellung der AG 19 zur E-GO: Die Kosten für und Apparaturen Mittel zur Durchführung von kryochirurgischen Leistungen sind in den abrechnungsf ähigen Lei Sie sind weder gegenüber den allgemeinen Praxis stungsansätzen enthalten und demzufolge nicht ge kosten noch den Kosten für die Behandlung ein sondert berechnungsf ähig (Feststellung Nr. 501). zelner Patienten ausreichend abgrenzbar. Deswe Feststellung der AG 19 zur E-GO: Operationsab gen wird ihre Zuordnung zu den berechenbaren decktücher, auch Einmalabdecktücher, sind als besonderen Kosten ausdrücklich ausgeschlossen. Bestandteil der allgemeinen Praxiskosten in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten (Fest 1.3. Nicht berechnungsfähige Materialien stellung Nr. 594). In A 2 werden hinter dem 3. Spiegel strich Materia lien aufgeführt, die nicht gesondert berechnungs Erläuterungen fähig sind, obwohl sie prinzipiell den in A 4 aufge 1. Abgeltungsfunktion der Gebühren führten besonderen Sachkosten zuzuordnen wä ren, weil sie mit der einmaligen Anwendung bei Das in den Gebührenordnungen in Punkten ausge einem bestimmten Patienten verbraucht sind. drückte Leistungsentgelt setzt sich zusammen aus Da nur die Einmalharnblasenkatheter erwähnt der Vergütung für die persönliche Leistung des werden, sind andere Katheter berechenbar, soweit Arztes, den Ersatz für die allgemeinen Praxisko dies nicht durch die Legenden einzelner Leistun sten und den übrigen in A 2 aufgeführten Kosten gen ausgeschlossen wird. 4

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