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Einstufige Juristenausbildung: Kolloquium über die Entwicklung und Erprobung des Modells im Land Nordrhein-Westfalen PDF

106 Pages·1975·4.702 MB·German
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ABHANDLUNGEN DER RHEINISCH-WESTFALISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN Band 57 ABHANOLUNGEN OER RHEINISCH-WESTFALISCHEN AKADEMIE OER WISSENSCHAFTEN Band 57 J Einstufige uristenausbildung Kolloquium tiber die Entwicklung und Erprobung des Modells im Land Nordrhein-Westfalen Einstufige Juristenausbildung Kolloquium tiber die Entwicklung und Erprobung des Modells im Land Nordrhein-Westfalen Westdeutscher Verlag Kolloquium der Rheinisch-Westfiilischen Akademie der Wissenschaften am 23. Oktober 1974 in Dusseldorf Herausgegeben von der Rheinisch-Westliilischen Akademie der Wissenschaften © 1975 by Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen Softcover reprint of the hardcover I st edition 1975 Gesamtherstellung: Westdeutscher Verlag ISBN-13: 978-3-531-09057-3 e-ISBN-13: 978-3-322-84364-7 DOl: 10.1007/978-3-322-84364-7 Inhalt Einfiihrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Harm Peter Westermann, Bielefeld Die Entwicklung und Erprobung des Modells der einstufigen Juristenausbildung im Land Nordrhein-Westfalen I. Zum Zweck des Modellversuchs in Nordrhein-Westfalen ... 9 II. Hauptziige des NRW-Modells ........................ , 16 III. Kennzeichen und Gefahren des vorliegenden Modells . . . . . 38 IV. Versuch einer Wiirdigung. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . .. 43 Skizze: Ablauf des Studienmodells ............................ 50 Anhang: Verordnung iiber die einstufigeJuristenausbildung ..... . (EJAO) vom 26. September 1974........................... 51 Teilnehmer an der Aussprache . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Aussprache 71 Einfuhrung Zu Beginn des Kolloquiums legte der Sekretar der Klasse fur Geistes wissenschaften, Prof. Dr. Ulrich Scheuner, nach BegriiBung der Teil nehmer und Gaste sowie besonders des Ministers fUr Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Johannes Rau, kurz den Rahmen des Kolloquiums dar: Das Kolloquium entspringt der in ihrer Satzung verankerten Auf gabe der Akademie, auf dem Gebiet der Wissenschaft auch als Berate rin der Landesregierung zu dienen. Das Kolloquium geht aus einer Anregung der Landesregierung hervor, in einer wissenschaftlichen Aussprache die Erfahrungen des im Lande unternommenen Versuches der einstufigen Juristenausbildung, soweit sie heute schon uberblickt werden ktinnen, zuganglich zu machen. In dieser ihrer beratenden Funktion fUhrt die Akademie diese Veranstaltung in einem Kreise von Sachkennern durch. Die Diskussion beschrankt sich auf die VerhaItnisse des Landes Nordrhein-Westfalen. Bekanntlich hat das Richtergesetz des Bundes in dem 1971 eingefUgten § 5 b die Mtiglichkeit ertiffnet, Formen ein stufiger Juristenausbildung probeweise einzufuhren. Die deutschen Lander haben hiervon weithin Gebrauch gemacht. Sie haben dabei sehr unterschiedliche Gestaltungen gewahlt. Das ist der Grund, weshalb das am 23. September 1974 ergangene Urteil des Bremischen Staats gerichtshofes, das gegen die in Bremen zur Probe gestellte Regelung rechtliche Bedenken erhoben hat, fUr unser Land keine Bedeutung hat, weil die in Bremen zur Ertirterung gekommenen Fragen bei der Re gelung in diesem Lande nicht auftauchen. In der anstehenden Aus sprache werden wir uns jedenfalls auf die Erfahrungen innerhalb des eigenen Landes beschranken. Die Entwicklung und Erprobung J des Modells der einstufigen uristenausbildung im Land Nordrhein-Westfalen Von Harm Peter Westermann, Bielefeld 1. Zum Zweck des Modellversuchs in Nordrhein-Wesifalen 1. Die Reform der Juristenausbildung hat in Deutschland, aber auch in anderen europaischen Landern1 eine Aktualitat gewonnen, die ihre Ursache nicht allein in der Unruhe an den Universitaten und in den Kontroversen um die Bildungspolitik haben kann. Vielmehr gibt die Diskussion um die Ausbildung der Rechtsanwender ein getreues Spie gelbild der Meinungsverschiedenheiten und der Unsicherheit um die Rolle des Rechts in einer Gesellschaftsordnung, die um ihre Grund werte ringt. In der Tat sind die Anforderungen an den Juristen heute die Forderungen unserer Gesellschaft an ihr Recht2, so daB die unheil volle Polarisierung zwischen den Bildern yom Juristen als dem blinden Bediener einer Gerechtigkeits- und Ordnungsmaschine und dem poli tisierten Richter, der bewuBt Partei fUr die Unterprivilegierten er greift8, auf der Ebene der Studienordnung am nachhaltigsten zum 1 Unter dem Thema "Die Anpassung des rechtswissenschaftlichen Studiums an die Bediirfnisse der modernen Geselischaft" veranstaltete der Europarat im April 1974 in StraSburg die 3. Konferenz der Europaischen Rechtsfakultaten (deutsches Referat von Schelsky, JZ 1974, 4IOH). Dber ein "Seminario Internazionale sull' Educazione Giuridica" im Oktober 1973 in Perugia berichtet Brohm, DRiZ 1974, 273 FN 1. Zur Situation in den Nachbarlandern siehe im iibrigen Sturm,JR 1969, 241H (Frankreich und Italien); Conradi, JuS 1965,207 und Bruns, JuS 1968,499 (Schweden); Lehmann, JuS 1968, 341,JuS 1969, 195; Pleyer, Festschrift fiirFelgentraeger, 1969, S.157H (DDR); Stoll, JuS 1965, 39 (Polen). Ansatze eines Leistungsvergleichs bei Johannes, BB 1970, 1067. 2 WiethOlter, Anforderungen an den Juristen heute, in: Wassermann (Herausgeber), Er ziehungzumEstablishment, 1969, S. 3. Vgl. auch Vogel,JZ 1970, 15; Luhmann, Rechts system und Rechtsdogmatik (1974), S. 9; Raiser, Aufgabe und Verantwortung des Juristen in unserer Gesellschaft, Tiibinger Festschrift fiir E. Kern (1968), S. 383 H., und auf politischer Ebene die Diskussion im RechtsausschuS des Deutschen Bundestages am 29. 4. 1971 um die Einfiihrung der Experimentierklausel im DRiG, siebe: Reform tier Juristenausbildung, herausgegeben vom Presse- und Informationszentrum des Deutschen Bundestages, S. 11. 3 Zum politischen Richter siehe die Bemerkungen von Reinhard Hrif.fmann, zitiert nach Richter,JZ 1974, 345; siehe aber auch ReinhardHrif.fmann,in: Der neue Jurist, Mate rialien zur reformierten J uristenausbildung in Bremen, 1973, S. 133H; WiethOlter aaO ; 10 Harm Peter Westermann Ausdruck kommt. Es spricht fur sich, daB und wie der 48. Deutsche Juristentag im Jahre 1970 das Thema "Reform der Juristenausbil dung"4 diskutiert hat. Vnter solchen Vmstanden durfte es keine An maBung sein, wenn das nordrhein-westfalische Modell einer einstufigen Juristenausbildung, das einer Rechtsverordnung yom 26.9. 1974 (EJAO) zugrunde liegt, in der sachlichen Atmosphare einer unabhan gigen Akademie der Wissenschaften zum ersten Mal offentlich vorge stellt wird. Anders als die meisten derzeit erorterten Einphasenmodelle5 ist das seit Herbst 1973 in Bielefeld erprobte nicht in Kommissionspapieren oder offentlichen Tagungen vorbereitet worden. Es beruht auch nicht direkt auf dem im Mai 1971 vorgelegten Ergebnis der Arbeit der vom J ustizminister des Landes N ordrhein-Westfalen eingesetzten Sachver-. standigenkommission6• Naturlich haben auf seiten der beteiligten Lan desministerien die in diesem AusschuB entwickelten Vorstellungen bei der Entscheidung uber die endgultige Gestalt des Modells fortgewirkt, so wie andererseits die von Anfang an in die Arbeiten an der VO ein geschaltete Fakultat fur Rechtswissenschaft an der Vniversitat Biele- Sonnemann (Herausg.), Wie frei ist unsere Justiz? (1968) mit Beitragen von Rasehorn, Ostermeyer, Huhn; kritisch mit urnfassenden Nachw. Diltz ZZP 87, 361, 386f. , Gutachten E von Oehler; zu den Vorschlagen einer einstufigen Ausbildung beson ders S. 74ff; Gutachten F von Richter; zur Einstufigkeit S. 82££, zur Schwerpunkt bildung S. 110££. Der DJT hat dann in seinen Beschltissen Nr. 6, 7, 12 (NJW 1970, 2006; JuS 1970,482; dazu auch Stiebeler, JZ 1970,457) ein stark ans "Hamburger Modell" angelehntes einphasiges Modell vorgeschlagen. Auf die Auswertung der stark emotionellen Diskussion wird hier verzichtet. 5 Baden-Wtirttemberg: Gesetz tiber die einstufige Juristenausbildung in Baden-Wtirt temberg vom 22. 10. 1974, GBl fUr Baden-Wtirttemberg S. 429; Brohm DRiZ 1974, 273ff; Bayern: Niebler,DVBl 1973, 114££; Bremen: Bremisches Juristenausbildungs gesetz vom 3.7.1973, GBl der Freien Hansestadt Bremen S. 177; dazu vor allem Richter, JZ 1973, 356££; Rinken, in: Der neue Jurist (oben N 3), S. 11ff; ders., JuS 1974, 538; Hamburg: Gesetz zur Einfiihrung der einstufigen Juristenausbildung vom 30.4. 1973, Hamburgisches GVBl S. 169; Bull, Konstanzer Blatter ftir Hoch schulfragen, Mai 1971; Hessen: "Einstufige J uristenausbildung in Hessen" - Bericht und Modellentwurf der Hessischen Reformkommission fUr die einstufige J uristen ausbildung - Wiesbadener Modell - vorgelegt im August 1973; dazu Going, JuS 1973, 797; Puttner, ZRP 1973, 302; LUderssen, JuS 1974, 131; Raake, DRiZ 1974, 20££; siehe auch die Glosse JZ 1974, 190; Niedersachsen: Gesetz tiber die einstu fige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 2.4. 1974, Nieders. GVBl S.214; Goring, DVBl 1973, 121ff; Rheinland-Pfalz: "Modell einer einstufigen Juristenaus bildung", Bericht der Mainzer Reformkommission, herausgegeben vom Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Juli 1973. Gesamttibersicht bei Bull, JuS 1974, 266ff; Achterberg, JZ 1974, 165ff; Brohm, DRiZ 1974,273££. . 8 "Reform der J uristenausbildung II - Informationen des J ustizministeriums", heraus gegeben vom Offentlichkeitsreferat des Justizministeriums des Landes Nordrhein Westfalen, Mai 1971. Modell der einstufigen J uristenausbildung in N ordrhein-Westfalen 11 feld auf Uberlegungen zuruckgreifen konnte, die in ihren Gremien fruher angestellt worden waren7• Die VO ist also das Produkt mehrjahriger Uberlegungen, Streitgesprache, Richtungs- und Formelkompromisse. Es konnte sein, ist sogar wahrscheinlich, daB der KompromiBcharakter des Modells seinem Ruf in der sehr grundsatzlichen wissenschaftlichen Diskussion nicht dient. Urn so wichtiger erscheint es, von vornherein zu betonen, daB die Reform von allen Beteiligten im BewuBtsein unter nommen wird, daB ein Experiment mit Menschen nur bei groBter Be hutsamkeit, d. h. aber hier: unter Berucksichtigung der arbeitsmarkt politischen Gegebenheiten, verantwortet werden kann. Auch aus diesem Grunde ist es zu begruBen, wenn vor einem Forum wie dem heutigen uber die Erfolgsaussichten des Versuchs gesprochen werden kann, ganz abgesehen davon, daB von einer auf solcher Ebene ausgetragenen wis senschaftlichen Diskussion Anregungen und Warnungen fur die weitere Arbeit am und im Modell ausgehen konnen. Ich will nicht verschweigen, daB ich auch aus personlichen Grunden den ehrenvollen Auftrag, hier zu sprechen, als willkommen empfand. Freilich mischt sich in das Gefuhl des Danks fur die Einladung eine gewisse Beklommenheit, uber einen groBen Teil meiner Arbeit in den vergangenen Jahren vor einem Gremium zu berichten, dem immerhin so gestrenge Herren wie mein Doktorvater und mein leiblicher Vater angehoren. Jeder Kenner weiB, daB Studienreformmodelle entweder mit halbem Herzen oder mit dem Herzblut geschrieben werden. Des halb und wegen des zweifelhaften Ansehens, in dem die Tatigkeit in der akademischen Selbstverwaltung heute steht, wird einer der beteiligten Hochschullehrer gern die Gelegenheit ergreifen, nach uber zweijahriger Arbeit an einem Reformmodell in einem derartigen Kreis personlich Bilanz ziehen zu konnen. 2. Vor diesem Hintergrund laBt sich der Zweck des heutigen Referats etwas genauer angeben. Da die Rechtsverordnung, nach der das Studium in Bielefeld kunftig einzurichten ist, nunmehr vorliegt, kann es einst weilen nicht mehr darum gehen, die Suche nach dem idealen Modell der Juristenausbildung fortzusetzen. So gesehen, konnte man sogar geneigt sein, die Frage nach dem Sinn und nach der Berechtigung des Experiments als solchen auszuklammern. Aber andererseits steckt in der Ermachtigung zur Erprobung einstufiger Ausbildungsmodelle, wie sie § 5 b DRiG ausspricht, die Verpflichtung, hierbei der staatlichen 7 Siehe dazu Brohm, JZ 1973, 18f£. 12 Harm Peter Westermann Verantwortung bei der Regelung der Berufsausbildung gerecht zu werden, indem insbesondere die Gleichwertigkeit der Ausbildungsgange gewahrleistet wird. Das ftihrt zu der Frage, ob von der Ermachtigung ein richtiger Gebrauch gemacht worden ist. Aber auch tiber das grundsatzliche Problem, warum tiberhaupt Ge fahren und Kosten eines solchen Experiments tibernommen werden, soUte man sich zu einem Zeitpunkt Rechenschaft ablegen, der die ver antwortlichen Politiker unseres Landes vor die Entscheidung steUen wird, ob die Fortsetzung des Vorhabens die mit ihm wohl unvermeid liche Beschrankung der Studienplatze in Bielefeld wert ist. Bei Nieder schrift dieser Uberlegungen steht nicht fest, ob die ursprtinglich vorge sehene Zulassung vonjahrlich nur etwa 200 Jurastudenten zum Studium in Bielefeld nicht zugunsten einer gleichmaBigen Verteilung der Studien anfanger an den Hochschulen des Landes aufgegeben werden muB. Wenn es dazu kommt, so kann man davon ausgehen, daB dem "Auftritt ohne Tusch", wie er dem nordrhein-westfalischen AusbildungsmodeU vor kurzem von einem der Mitverfasser der VO bescheinigt wurde8, alsbald eine Beerdigung ohne Grabgesang folgen wird. Aber gerade wenn auf dies em Wege die Diskussion urn die Grund va strukturen der einen stark akademischen Anstrich bekommen soUte, muB die Frage nach dem Wert und Unwert der getroffenen Entschei dungen gesteUt werden. AuBerdem bleibt es allemal von Wert, die Ge danken zur inhaltlichen Ausgestaltung des Studiums innerhalb des vorgesehenen rechtlichen und organisatorischen Rahmens vor den wis senschaftlichen Erkenntnissen von der Funktion des J uristen und den Anforderungen des Arbeitsmarkts auf ihre Stichhaltigkeit zu prtifen. Dies gilt auch dann, wenn man sich im tibrigen bewuBt ist, daB manche der als Reform gepriesenen Entschltisse die Entwicklung nur kreisformig vorantreiben, teilweise Uberlegungen aus wenig rtihmlicher' Vergan genheit aufgreifen und Punkte fUr das Endziel halten, die frtiher schon einmal erreicht waren, dann aber verlassen wurden9• Nun sind die angegebenen MaBstabe unsicher, weil sie zum einen - so das Leitbild yom Juristen - in hohem MaBe kontrovers sind und zum anderen - dies gilt ftir arbeitsmarktpolitische Rticksichten - mit einer 8 Ratte, Die einstufige Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, in: Neues Recht durch neue Richter - Der Streit urn die Ausbildungsreform der Juristen (1975), S. J ff. 9 Dies bekIagt auch Baumann, Festschrift fur Hefermehl (1971), S.459. Die erschrek kenden Vergleiche, die Vogel (JZ 1970, 15) an Hand wortlicher Zitate zwischen UberIegungen an der Akademie fUr Deutsches Recht und Forderungen cler "Loc cumer Denkschrift" zieht (vgl. auch Oehler, Gutachten E 128ff) haben die Diskussion

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