Einführung in das Recht Von Prof. Dr. Eugen K 1 u n z i n g e r Inhaltsverzeichnis Seite A. Rechtsordnung ..... 3 I. Funktion des Rechts 3 1. Recht und Sitte . 3 2. Recht und Moral 3 3. Recht und Gerechtigkeit 3 TI. Rechtsbegriff ...... . 4 1. Objektives und subjektives Recht 4 2. Öffentliches und privates Recht . 4 3. Geschriebenes und ungeschriebenes Recht 5 4. Zwingendes und nachgiebiges Recht 6 5. Formelles und materielles Recht 6 B. Rechtsordnung und Gewaltenteilung 7 I. Gesetzgebung . . . . . . . . 7 1. Gesetzgebung des Bundes . . 7 2. Gesetzgebung der Länder . . 8 3. Rechtsetzung durch die Gemeinden 8 II. Verwaltung . . . . . . . . 9 1. Aufgaben der Verwaltung 9 2. Aufbau der Verwaltung 9 C. Quellen des Privatrechts . . . 10 1. Bürgerliches Gesetzbuch . 10 2. Handels- und Gesellschaftsrecht 11 3. Verbraucherschutzgesetze. 11 Antworten zu den Fragen . . . . . . 12 BGB - Allgemeiner Teil (Inhaltsverzeichnis) . . . . . . . . . . . . . 13 1. Auflage 1976 Korr. Nachdruck 1987 2. Auflage 1989 Herausgeber: Prof. Dr. Günter Ebert, Dipl.-Vw. Dieter Klause, Prof. Dr. Eduard Mändle © Springer Fachmedien Wiesbaden 1978 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1978 Lektorat: Diplom-Kaufmann Bärbel Petry Satz: SATZPUNKT Ursula Ewert, Braunschweig Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und straf bar. Das gilt insbesondere für Vervielfaltigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspei cherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. ISBN 978-3-409-02117-3 ISBN 978-3-663-13475-6 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13475-6 Rechtsordnung Einführung in das Recht A. Rechtsordnung Lernziel: Ehe der Leser an den eigentlichen Rechtsstoff herangeführt wird, soll ihm im folgenden ein Überblick über die Grundlagen der Rechtsordnung und die verschiedenen Rechtsbegriffe gegeben werden. Der Leser sollte wissen, welche Rechtsbegriffe das Privatrecht umfaßt, welche Stellung das' bürgerliche Recht innerhalb des Privatrechts ein nimmt und wie sich das BGB aufbaut. Ferner wird in diesem Abschnitt gesagt, wer zum Erlaß von Gesetzen zuständig und befugt ist und welche Behörden mit der Ausführung der Gesetze (Verwaltung) betraut sind. I. Funktion des Rechts Die Rechtsordnung stellt Regeln für das menschliche Zusammenleben auf. Sie verfolgt damit dasselbe Ziel wie die Sitte und die Moral. Im einzelnen freilich bestehen wesentliche Unterschiede. 1. Recht und Sitte Sowohl die Rechtsordnung als auch die Sitte beschränken sich bei ihrer Ziel richtung auf das äußere Verhalten des Menschen. Im Rahmen der Sitte tut man etwas, weil es so üblich, weil es "die Sitte ist". Nicht gefragt wird nach dem Warum, nach der Rechtfertigung des jeweiligen Verhaltens. Im Unterschied zum Recht steht hinter der Sitte kein Zwang. Wer jedoch gegen Rechtsnormen ver stößt, muß mit den jeweils aufgestellten Sanktionen (Strafen) rechnen. Wer etwa Gebote des Strafrechts verletzt, wird bestraft. 2. Recht und Moral Im Unterschied zum Recht wendet sich die Moral an die innere Gesinnung des Menschen. Gebote der Moral verlangen vom einzelnen ein Verhalten, das sich an der Wertrelation zwischen dem Guten und dem Bösen orientiert. Im Unter schied zum Recht bestehen aber auch bei der Moral keine Zwangsmöglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Forderungen. Vielmehr hat jeder Mensch sein Verhalten an. Hand seines Gewissens vor sich selbst zu rechtfertigen. 3. Recht und Gerechtigkeit Recht und Gerechtigkeit sind zwar eng verwandt, nicht jedoch voll deckungs gleich. Ziel des Rechts muß es sein, Gerechtigkeit zu schaffen. Was Gerechtigkeit im einzelnen jedoch letztlich darstellt, ist eine von der Philosophie unbeant wortete Frage. Gerechtigkeit kann einmal sein, jedem "das Seine" zu geben. Gerechtigkeit könnte aber auch so verstanden werden, daß jeder "das Gleiche" zu beanspruchen habe. Je mehr das letzte betont wird, desto mehr wird der Raum für die gleichfalls vom Recht zu gewährleistende individuelle Freiheit beschnitten. 3 Einführung in das Recht ß. Rechtsbegriff Der Begriff "Recht" wird in verschiedener Weise verwandt. Man unterschei det: 1. Objektives und subjektives Recht a) Objektives Recht Unter objektivem Recht versteht man die "Summe aller rechtlichen Normen", also die Rechtsordnung (entweder als ganze oder in Form der einzelnen Ge setze). b) Subjektives Recht Unter dem subjektiven Recht hingegen versteht man die "Berechtigung". Sie läßt sich aus dem objektiven Recht immer dann ableiten, wenn einem Rechtsgenos sen subjektive Rechte eingeräumt werden. Zu den wichtigsten subjektivenRech ten gehören die "Ansprüche". Darunter versteht man das Recht, von einem ande ren ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. die Definition im § 194 BGB). Diese subjektiven Rechte können verschiedener Art sein. Man unterteilt sie in "Herrschaftsrechte", "Gestaltungsrechte" usw. Wirken die subjektiven Rechte gegenüber jedermann (wie etwa das Eigen tum), so spricht man von "absoluten Rechten", sind sie jedoch auf einzelne beschränkt (wie etwa die Ansprüche aus einem Vertrag), so spricht man von "Telativen Rechten". Absolutes Recht: Relatives Recht: Pflichten Gläubiger Schuldner aus Vertrag 2. öffentliches und privates Recht Das objektive Recht wird nach Sachgebieten getrennt in "öffentliches" und "pri vates" Recht. Entscheidend ist. hierfür das Rangverhältnis der von der jeweili g.m Rechtsnorm angesprochenen Beteiligten: a) Öffentliches Recht Von öffentlichem Recht spTicht man, wenn es sich um ein Rechtsgebiet han delt, welches das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und den staatlichen Instanzen (BehöTden) regelt. 4 Rechtsordnung Hier läßt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem einen Partner (Bürger) und dem anderen (Staat) feststellen. Dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind daher z. B. das Verfassungsrecht (die Grundrechte etwa beschäftigen sich mit den Rechten des Staates gegenüber dem Bürger und den Rechten des Bürgers gegenüber dem Staat), das Verwaltungs recht, das Finanzrecht, das Strafrecht. b) Privates Recht Demgegenüber ist das private Recht durch eine Gleichordnung der am Rechts verhältnis Beteiligten gekennzeichnet. Privates Recht ist deshalb etwa das bürgerliche Recht, das Handels- und Ge sellschaftsrecht. Hier geht es um die Ordnung der Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichrangigen Partnern auf derselben Stufe. Uffentliches Recht: Privatrecht: Staat Bu.. rger ~- ----;,.. Bu" rger l I Bürger 3. Geschriebenes und ungeschriebenes Recht Das Recht läßt sich weiter danach einteilen, ob es fixiert worden ist oder nicht: a) Geschriebenes Recht Hiervon spricht man, wenn die Rechtsnormen in einer Urkunde, in der Regel in einem Gesetz, niedergelegt worden sind. Geschriebenes Recht sind also die in einem Gesetzbuch niedergelegten Bestimmungen. Der weitaus überwiegende Anteil des Rechts ist geschriebenes Recht. Durch die Gesetzgebung des Bundes (Bundestag und Bundesrat) bzw. der Länder werden laufend Normen des ge schriebenen Rechts gesetzt. b) Ungeschriebenes Recht Im Unterschied zum geschriebenen Recht fehlt es beim ungeschriebenen Recht an einer Fixierung in einem Gesetzblatt. Das ungeschriebene Recht ist identisch mit dem G e w o h n h e i t s r e c h t. Dieses kann sich neben dem geschriebenen, aber auch gegen das geschriebene Recht entwickeln. Voraussetzungen für die Existenz·von Gewohnheitsrecht sind jedoch drei Dinge: - Es muß sich in der Praxis eine entsprechende ü b u n g herausgebildet haben (die Rechtsgenossen handeln stets in einer bestimmten Weise); - diese Praxis muß 1 an g an h a 1 t end sein (eine vorübergehende Er scheinung genügt nicht) und 5 Einführung in das Recht - schließlich muß, damit aus der tatsächlichen Handhabung auch eine Rechts norm wird, die sog. "Rechts ü b e r z e u g u n g" hinzukommen (die Rechts genossen müssen ihre Übung als Rechtens ansehen). 4. Zwingendes und nachgiebiges Recht Eine wichtige Unterscheidung der Rechtsnormen ist vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit zu sehen: a) Zwingendes Recht Von zwingendem Recht spricht man, wenn eine bestimmte Rechtsnorm ver traglich nicht abgeändert werden darf. Verstöße hiergegen machen die ent sprechende Abrede nichtig(§ 134 BGB). In welchen Fällen es sich um zwingendes Recht handelt, ist jeweils an Hand der einzelnen Vorschriften zu beurteilen. Spricht das Gesetz etwa ausdrücklich davon, daß andersartige Abreden "unzulässig", "nichtig" oder "un wirksam" sind, so handelt es sich offenkundig um zwingendes Recht. Häufig verwendet das Gesetz auch Ausdrücke wie "kann nicht" oder "darf nicht", um den zwingenden Charakter der Vorschrift zu verdeutlichen. In Grenzfällen muß eine Auslegung der Vorschrift ermitteln, ob durch vertragliche Vereinbarung von ihr abgewichen we~den darf. b) Nachgiebiges Recht Nachgiebiges Recht steht im Gegensatz zum zwingenden Recht "zur Dispo sition" der Vertragspartner. Man spricht deshalb auch von "dispositivem Recht". Nachgiebiges Recht findet sich überall dort, wo der Gesetzgeber es den Parteien frei stellen wollte, ihre Angelegenheiten selbst ("autonom")· zu regeln. Man spricht daher auch von der "P r i v a t a u t o n o m i e". Insofern kommt dann der ge setzlichen Regelung lediglich eine Hilfsfunktion zu; der Gesetzgeber hält sich als "Lückenbüßer" im Hintergrund für den Fall bereit, daß die Parteien keine andersartige Regelung getroffen haben. Ob eine Vorschrift dispositiv oder zwingend ist, ist ebenfalls an Hand der Auslegung zu ermitteln. Weitgehend nachgiebiges Recht sind die Vorschriften des Schuldrechts, also die Fragen der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten. Näheres dazu im Schuld recht. 5. Formelles und materielles Recht a) Formelles Recht Unter formellem Recht versteht man die Normen, die sich mit den "Formalien" beschäftigen, also den Verfahrensablauf betreffen. Angesprochen sind hier in erster Linie die Vorschriften des Prozeßrechts (Zivilprozeßordnung, Strafprozeß ordnung usw.). b) Materielles Recht Unter materiellem Recht versteht man dagegen die Vorschriften, die für die Rechtslage als solche entscheidend sind. Materielles Recht ist das bürgerliche Recht, das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht 6 Rechts01'dnung und Gewaltenteilung B. Rechtsordnung und Gewaltenteilung Die rechtliche Ordnung wird garantiert durch verschiedene Bereiche: die Ge setzgebung (Legislative), die Verwaltung (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative). I. Gesetzgebung Der Gesetzgebung steht das Recht zum Erlaß der Gesetze zu. Entsprechend der Aufgliederung unseres Grundgesetzes ist die Gesetzgebungskompetenz verteilt auf den Bund, die Länder und die Gemeinden. 1. Gesetzgebung des Bundes Es ist zu unterscheiden zwischen der "ausschließlichen" Gesetzgebung, der "kon kurrierenden" Gesetzgebung und der "Rahmengesetzgebung". a) Ausschließliche Gesetzgebung Unter der ausschließlichen Gesetzgebung versteht man das Recht, einen be stimmten Bereich selbst regeln zu dürfen. Der Bund besitzt die ausschließliche Gesetzgebung (Art. 73 GG) unter anderem für die Regelung folgender Bereiche: Auswärtige Angelegenheiten, Verteidi gung, Zivilschutz, Staatsangehörigkeits- und Paßwesen, Ein- und Auswande rung, Auslieferung, Währungs-, Geld- und Münzwesen, Post- und Fernmelde wesen, gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Verlagsrecht. b) Konkurrierende Gesetzgebung Unter der konkurrierenden Gesetzgebung versteht man die Gesetzgebungs befugnis für den Fall, daß ein anderer von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch ·macht. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Be fugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetz gebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72 GG). Der Bund hat in diesem Be reich das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil entweder eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann, oder die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen anderer Länder oder der Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder die Wahrung der Rechts- oder Wirt schaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhält nisse über das Gebiet eines Landes hinaus dies erfordert. Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung in diesem Sinne sind zum Bei spiel: das bürgerliche Recht, das Strafrecht einschließlich des Strafvollzugs, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das 7 Einführung in das Recht Notariat und die Rechtsberatung, das Personenstandswesen, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer, das Waffenrecht, die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, die öffentliche Fürsorge, das Recht der Wirtschaft, das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, das Recht zur Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung, das Recht des Grund stücksverkehrs, das Bod~=nrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen, das Recht des Straßen verkehrs, das Recht der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärm bekämpfung, das Recht der Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. Art. 74 GG). c) Rahmengesetzgebung Nach Art. 75 GG hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen über: die Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes, die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens, die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films, das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege, die Bodenvertei lung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt sowie das :Melde- und Aus weiswesen. Z. Gesetzgebung der Länder Soweit nicht dem B1md im Grundgesetz die Gesetzgebung zugewiesen ist, steht sie den Ländern zu. Die Kompetenzabgrenzung kann im einzelnen zu Streitig keiten führen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die Frage zu ent scheiden gehabt, ob ein vom Bund erlassenes Gesetz deshalb unwirksam sei, weil es nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder gefallen wäre. Dessen ungeachtet gilt der Satz (Art. 31 GG): "Bun desrecht bricht Landesrecht". Ist ein entsprechendes Bundesgesetz erlassen wor den, so verliert eine entgegenstehende landesrechtliche Bestimmung automatisch ihre Kraft. 3. Rechtsetzung durch die Gemeinden Nach Art. 28 Abs. 2 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle An gelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu dieser "Selbstverwaltungsgarantie der Gemein den" gehört auch das Recht, zur Ordnung der gemeindlichen Verhältnisse "Ge setze zu erlassen". Freilich handelt es sich hierbei um Normen besonderer Art: Ver ordnungen und Satzungen. Gemeinsam ist für beide, daß sie dem Range nach unter dem förmlichen Gesetze stehen. Verordnungen werden erlassen auf Grund einer Ermäch tigung im Gesetz (etwa eine Polizeiverordnung hinsichtlich der Sperrstunde), Satzungen werden vom Gemeinderat (Magistrat) der Gemeinde erlassen. Beispiele: Bebauungspläne (vgl. § 10 BauGB) oder Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. 8 Rechtsordnung und Gewaltenteilung ß. Verwaltung 1. Aufgaben der Verwaltung Gesetze bedürfen zu ihrer Verwirklichung der Ausführung. Diese Ausführung obliegt den Verwaltungsbehörden. Sie nehmen Anträge entgegen, stellen Be scheinigungen aus, erlassen Verwaltungsakte. Verwaltung ist demnach hoheit liches Handeln im Einzelfall. 2. Aufbau der Verwaltung Angesichts der verschiedenen Hoheitsträger (Bund, Länder, Gemeinden) ergibt sich ein kompliziertes System von Verwaltungsbehörden, dessen genaue Dar stellung die hier gesetzten Grenzen aber sprengen würde. Man unterscheidet zwischen Bundesverwaltung, Bundesauftragsverwaltung der Länder und der Landesverwaltung. Die Bundesgesetze sind von den Ländern als eigene Angelegenheiten auszuführen, soweit nicht im Grundgesetz ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist (Art. 83 GG). Die Verwaltungskompetenz steht deshalb grundsätzlich den Ländern zu. In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden etwa der Auswärtige Dienst, die Bundesbahn und die Bundespost geführt. Im Auftrage des Bundes werden von den Ländern beispielsweise die Bundesauto bahnen verwaltet. Fragen: 1. Wie verhalten sich Recht, Sitte und Moral zueinander? 2. Was versteht man unter objektivem Recht? 3. Wie unterscheiden sich öffentliches und privates Recht? 4. Welche 3 Voraussetzungen müssen für die Gültigkeit des Gewohn heitsrechts gegeben sein? 5. In welchen Fällen spricht man von konkurrierender Gesetzgebung? 9