Einführung in das Allgemeine Steuerrecht WS 2015/2016 Dr. Martin Schiessl Dr. Tobias Teufel Gesamtübersicht • Einführung in das Steuerrecht • Einkommensteuer • Verfahrensrecht – AO/FGO • Gewerbesteuer • Körperschaftsteuer • Umsatzsteuer • Rechtsformwahl • Bilanzsteuerrecht 1 Einführung in das Steuerrecht 2 Einführung in das Steuerrecht • Überblick über die Unternehmensbesteuerung • Definition und Einteilung der Steuer • Das Steueraufkommen in Deutschland • Steuerliche Grundbegriffe • Elemente eines Steuertatbestandes • Rechtsquellen des Steuerrechts • Grundzüge des Besteuerungsverfahrens 3 § 3 I AO § 3 I AO: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Steuern (nicht: Gebühren, Beiträge) • sind Geldleistungen, die einmalig oder laufend erhoben werden; • stellen keine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates dar; • werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen kraft staatlicher Finanzhoheit auferlegt; • werden grundsätzlich zur Erzielung von Staatseinnahmen erhoben, mitunter auch Lenkungszweck; • müssen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (Tatbestandsmäßigkeit und Tatbestandsbestimmtheit). 4 § 3 I AO Abgrenzung zu Steuern Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung Geldleistung, die aus Anlass individuell Äquivalenzprinzip zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich- rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]). Beiträge werden für die Bereitstellung einer Mögliche Gegenleistung Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben. 5 Einteilung aus juristischer Sicht Personen Objekt- Verkehr- Verbrauch- (Subjekt)- steuern steuern Steuern steuern (Steuerpflicht bezieht sich (Steuerpflicht bezieht (wirtschaftl. Verkehr von (Verbrauch von Gütern) auf eine Person) sich auf ein Objekt) Gütern und Dienstleistungen) > Einkommensteuer > Gewerbesteuer > Umsatz- und > Mineralölsteuer Einfuhrumsatz- > Körperschaftsteuer > Grundsteuer > Tabaksteuer steuer, Zölle > Solidaritätszuschlag > Branntweinabgabe > Grunderwerbsteuer > Erbschaft- und > Kaffeesteuer > Versicherungsteuer Schenkungsteuer > Biersteuer > Feuerschutzsteuer > Kirchensteuer > Schaumweinsteuer > Rennwett- und Lotteriesteuer > Kraftfahrzeugsteuer 6 Einteilung nach der Besteuerungsbasis Ertrag- Besteuer- Substanz- Verkehr- Verbrauch- steuern ung des steuern steuern steuern Vermögens -transfers (Besteuerung der (Besteuerung (wirtschaftlicher (Verbrauch von Einkommens- von Besitz) Verkehr von Gütern Wirtschaftsgütern) erzielung) und DLen) > Einkommen- > Erbschaft- > Grundsteuer > Umsatz- und > Mineralölsteuer steuer und Einfuhrumsatz- > Tabaksteuer Schenkung- steuer, Zölle > Körperschaft- steuer > Branntwein- steuer > Grunderwerbst. abgabe > Gewerbesteuer > Versicherungst. > Kaffeesteuer > Kirchensteuer > Feuerschutzst. > Biersteuer > Solidaritäts- > Rennwett- und > Schaumweinst. zuschlag Lotteriesteuer 7 Steueraufkommen 2013 NWB2015 Heft Nr. 27 Seite 1979 ff 8 Grundbegriffe Steuersubjekt (=Steuerpflichtiger) Das Steuersubjekt ist die nat. oder jur. Person, die durch Steuergesetze verpflichtet ist (zB zur Steuerzahlung, zur Abgabe einer Steuererklärung etc.); jede nat. Person erhält eine Steuernummer, die ihr gesamtes Leben unverändert bleibt (§ 139b AO) Steuerobjekt (=Steuergegenstand) Das Steuerobjekt ist das Merkmal, an das die jeweilige steuerliche Norm die Steuerpflicht knüpft. Steuerobjekt kann ein Vorgang (z.B. ein Vermögens- übergang), ein Zustand (z.B. das Halten eines Hundes) oder ein Gegenstand (z.B. ein Grundstück) sein. 9
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