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Drittbeteiligung am Schuldverhältnis: Studien zur Geschichte und Dogmatik des Privatrechts PDF

161 Pages·2010·2.153 MB·German
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Drittbeteiligung am Schuldverhältnis Jan Dirk Harke Herausgeber Drittbeteiligung am Schuldverhältnis Studien zur Geschichte und Dogmatik des Privatrechts 1  3 Herausgeber Professor Dr. Jan Dirk Harke Ordinarius für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg Richter am Oberlandesgericht Nürnberg Alte Universität Domerschulstraße 16 97070 Würzburg Deutschland [email protected] ISBN 978-3-642-04449-6 e-ISBN 978-3-642-04450-2 DOI 10.1007/978-3-642-04450-2 Springer Heidelberg Dordrecht London New York Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2010 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Über- setzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenver- arbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk be- rechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Einbandentwurf: WMXDesign GmbH, Heidelberg Gedruckt auf säurefreiem Papier Springer ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media (www.springer.com) Vorwort Für eine Drittbeteiligung am Schuldverhältnis sorgen verschiedene Institute, die in den Augen eines modernen Juristen keine oder kaum Verbindung haben. Ihre Verteilung auf unterschiedliche Bereiche der Rechtsgeschäftslehre und Schuld- rechtsdogmatik verdeckt ihren funktionellen und konstruktiven Zusammenhang: Die Stellvertretung, die heute als Teil der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre gilt, ist genetisch und strukturell eng verwandt mit dem schuldrechtlichen Vertrag zuguns- ten Dritter, bei dem es ebenfalls darum geht, Rechtswirkungen in der Person eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten hervorzubringen. Als Mittel zur Schaffung einer Drittempfangszuständigkeit steht sie außerdem in Beziehung zur Gesamtgläu- bigerschaft. Diese bewirkt wiederum ebenso wie die Gesamtschuldnerschaft, dass Vorgänge in einer schuldrechtlichen Zweierbeziehung auf eine andere ausstrahlen, bei der entweder die Gläubiger- oder die Schuldnerrolle personengleich besetzt ist. Ein ähnlicher Zusammenhang besteht auch zu Abtretung und Schuldübernahme, bei denen die Zuweisung schon begründeter Rechte oder Pflichten an einen Dritten das Ergebnis einer nachträglichen Einwirkung auf das Schuldverhältnis ist. Eine Dritt- beteiligung am Schuldverhältnis liegt schließlich auch vor, wenn eine Verpflichtung durch eine andere oder das Recht zur Verwertung einer Sache besichert wird, weil der dem Gläubiger dinglich und schuldrechtlich verbundene Sicherungsgeber durch Vorgänge im gesicherten Schuldverhältnis betroffen ist. Der Zusammenhang dieser Institute rechtfertigt es, Studien zu ihnen und ihrer Verbindung zusammenzuführen, und gab den Anlass für eine kleine Tagung, die vom 9. bis 11. Oktober 2007 im Kloster Bronnbach bei Wertheim, einem traditio- nellen Tagungsort der Universität Würzburg, stattfand. Die hierzu geleisteten Bei- träge umspannten das gesamte zeitliche Spektrum der Zivilrechtsgeschichte und deckten nahezu alle Formen der Drittbeteiligung am Schuldverhältnis ab: Während Guido Pfeifer (Frankfurt am Main) über „faktische Drittbeteiligung am Schuldver- hältnis durch Vertragsgestaltung und im Prozess in altbabylonischer Zeit“ referier- te, machte es sich Oliver Remien (Würzburg) zur Aufgabe, der „Drittbeteiligung im Schuldverhältnis im Europäischen Privatrecht“ nachzugehen. Der Stellvertre- tung im römischen und mittelalterlichen Recht widmeten sich Fabian Klinck (wei- land Passau, nun Bochum), der sich die Frage nach der „iusta causa beim Erwerb durch Stellvertreter“ in Rom vornahm, sowie Thomas Rüfner (Trier), der sich mit v vvii Vorwort „Vollmacht und Stellvertretung in mittelalterlichen Notariatsinstrumenten“ befass- te. Der Drittbegünstigung und -belastung durch Vertragsschluss galt das Referat von Thomas Finkenauer (Tübingen), der über die Möglichkeit einer „vertraglichen Teilungsanordnung durch Erbenklausel“ in Rom sprach. Mit der Gesamtobligation beschäftigten sich außer meinem Beitrag zu ihrer „Wurzel im römischen Recht“ auch Martin Pennitz (Graz), der die Frage stellte, ob die bei einem in Rom verübten Sklavendelikt eingreifende „obligatio servi als Durchbrechung der vinculum-iuris- Lehre“ anzusehen ist, sowie Sonja Meier (weiland Hamburg, nun Marburg), die dem Verhältnis von „Gesamtschulden, Erlaß und Regreßgefährung“ in dogmati- scher, historischer und vergleichender Perspektive nachging. Die Drittwirkung bei der Besicherung einer Schuld untersuchte Dietmar Schanbacher (Dresden), der unter dem Titel „Forderung und Pfand“ die „Anfänge der Akzessorietät beim römi- schen Pfandrecht“ ergründete. Die überaus fruchtbare Diskussion der Beiträge in der kleinen Runde der Ta- gungsteilnehmer lässt sich angesichts der Bandbreite der Themen nicht zu einem Gesamtergebnis zusammenfassen, hat aber Eingang in die schriftliche Fassung der Vorträge gefunden, die mit diesem Band vorgelegt wird. In ihm sind alle Beiträge mit Ausnahme der von Guido Pfeifer und Thomas Finkenauer vereint, für die ich den interessierten Leser aber auf beider Habilitationsschriften verweisen kann. Al- len Teilnehmern der Tagung schulde ich herzlichen Dank für die Mühe, die ihnen Reise, Vortrag und Schriftfassung des Beitrags gemacht haben. Ihre beeindruckende Leistung ermutigt mich, weitere Tagungen zu Geschichte und Dogmatik des Privat- rechts zu organisieren. Dasselbe gilt für die großzügige Förderung, die die Tagung durch die Wilhelm H. Ruchti-Stiftung zur Förderung der Wissenschaften an der Universität Würzburg erfahren hat. Auch ihr bin ich zu großem Dank verpflichtet. Würzburg, im April 2010 Jan Dirk Harke Inhalt DieWurzelderGesamtobligationimrömischenRecht ............................... 1 Jan Dirk Harke DieiustacausabeimEigentumserwerbdurchStellvertreter ...................... 17 Fabian Klinck ErlassundRegressgefährdungbeiBürgschaft undGesamtschuld ............................................................................................ 35 Sonja Meier O bligatiodominiundobligatioservi .............................................................. 71 Martin Pennitz DrittbeteiligungamSchuldverhältnisim EuropäischenPrivatrecht ................................................................................ 97 Oliver Remien H andelnfürandereindenUrkundendesGenueserNotars GiovanniScriba ................................................................................................ 109 Thomas Rüfner ForderungundPfand–DieAnfängederAkzessorietätbeim römischenPfandrecht ...................................................................................... 141 Dietmar Schanbacher vii Autorenverzeichnis Prof.Dr.JanDirkHarkeLehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung, Universität Würzburg, Alte Universität, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof.Dr.FabianKlinckJuristische Fakultät, Ruhr-Universität Bochum, Universitätsstraße 150, GC 5/135, 44780 Bochum, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof.Dr.SonjaMeierInstitut für Rechtsgeschichte und Papyrusforschung, Universität Marburg, Universitätsstraße 7, 35032 Marburg, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof.Dr.MartinPennitzInstitut für Römisches Recht, Karl-Franzens- Universität, Universitätsstraße 15/B1, 8010 Graz, Österreich E-Mail: [email protected] Prof.Dr.OliverRemienLehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Internationales Privat- und Prozessrecht sowie Rechtsvergleichung, Universität Würzburg, Alte Universität, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof.Dr.ThomasRüfnerProfessur für Bürgerliches Recht, Römisches Recht, Neuere Privatrechtsgeschichte sowie Deutsches und Internationales Zivilverfahrensrecht, Universität Trier, 54286 Trier, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof.Dr.DietmarSchanbacherJuristische Fakultät, Technische Universität Dresden, 01062 Dresden, Deutschland E-Mail: [email protected] ix DieWurzelderGesamtobligation imrömischenRecht JanDirkHarke I. DasProblem Aus der Sicht des modernen Juristen ist die römische Gesamtobligation ein wunder- liches Gebilde.1 Sie überrascht noch kaum als Gesamtschuld. Denn zu der Verpflich- tung der einzelnen Schuldner auf die ganze Leistung gibt es außer der Teilschuld nur die unpraktikable Alternative, den Gläubiger dazu zu zwingen, alle Schuldner gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Dann hätte jeder Schuldner, indem er sich der Klage des Gläubigers entzieht, die Möglichkeit, auch dessen Forderungsrecht gegenüber seinen Mitschuldnern zu frustrieren. So selbstverständlich daher die Ein- richtung der Gesamtschuld ist, so wenig leuchtet ein, dass ihr Gegenstück die Ge- samtgläubigerschaft sein soll.2 Anders als die Gesamtschuld ist sie überaus gläubi- gerfeindlich, indem sie dem Schuldner die Wahl lässt, an welchen seiner Gläubiger er leisten will, und es diesen anheimstellt, untereinander für Ausgleich zu sorgen. Nur auf den ersten Blick erscheint die Gesamtgläubigerschaft dabei als Spiegelbild der Gesamtschuld; in Wahrheit trifft sie die Gläubiger härter als ihr Gegenstück die Gesamtschuldner. Der Unterschied beider Formen der Subjektsmehrheit macht sich nicht im Prozess bemerkbar, wo zumindest bei strengrechtlichen Verbindlichkei- 1 Dass sie sich als Rechtsinstitut überhaupt nur bei der Stipulation, bei anderen Vertragsverhält- nissen allenfalls in Ansätzen feststellen lässt, stellt Schmieder, Duo rei. Gesamtobligationen im römischen Recht, Berlin 2007, S. 164 ff., 296 ff. heraus, verwundert aber auch gar nicht, nimmt die Stipulation im römischen Vertragsgefüge doch in vielerlei Hinsicht den Platz ein, der heute dem allgemeinen Schuldrecht zukommt. 2 Dies gilt selbst dann, wenn man die Gesamtobligation mit Gonzalez, Una visión unitária (con- tracutal y procesal) des las obligaciones solidarias en derecho Romano classico, Madrid 1983, S. 61 f., 177 ff. auf die Einheit der Verpflichtung und diese wiederum auf die Einheitlichkeit des Verpflichtungsaktes zurückführen will. Denn so ist noch geklärt, warum sich die Römer nicht eines anderen Abschlussmechanismus bedienen. J. D. Harke () Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung, Universität Würzburg, Alte Universität, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg, Deutschland E-Mail: [email protected] J. D. Harke (Hrsg.), Drittbeteiligung am Schuldverhältnis, 1 DOI 10.1007/978-3-642-04450-2_1, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2010 2 J. D. Harke ten jeweils gilt, dass die Klage eines Gläubigers oder gegen einen Schuldner auch das Forderungsrecht der übrigen Gläubiger und gegen die übrigen Schuldner ver- braucht.3 Im Unterschied zu den Gesamtgläubigern ist den Gesamtschuldnern der Regress aber dadurch erleichtert, dass sie, wenn sie an den Gläubiger leisten, dessen Forderungsrecht samt der hierfür bestellten Sicherheiten erwerben können, um da- mit gegen die ihre Mitschuldner vorzugehen. Zwar kennt das römische Recht noch keinen gesetzlichen Übergang der Forderung. Die klassische Jurisprudenz kommt jedoch zu dem gleichen Ergebnis, indem sie einem Gesamtschuldner gestattet, seine Leistung von der Abtretung des Gläubigerrechts abhängig zu machen,4 und ihm zu- weilen sogar auch nach vorbehaltloser Zahlung eine actio utilis gewährt,5 um ihn so zu stellen, als habe er sich den Anspruch abtreten lassen. Eine vergleichbare Lösung ist bei Gesamtgläubigern von vornherein ausgeschlossen, der Ausgleich unter ihnen völlig der Rechtsbeziehung in ihrem Innenverhältnis überlassen. II. EineunhistorischeFrage? Wie ist diese Benachteiligung der Gläubiger zu erklären? Warum kennt das rö- mische Recht als Pendant zur gläubigerfreundlichen Gesamtschuld nicht auch die Gläubigergemeinschaft modernen Musters, bei der die Leistung nur an alle Gläubiger gemeinsam erfolgen kann? Haben die römischen Juristen die bloße Symmetrie von Gesamtschuld und -gläubigerschaft6 über praktische Erwägun- gen gestellt?7 Diese Fragen wären ahistorisch und unzulässig, wenn die Gläubi- gergemeinschaft ein Institut wäre, das von vornherein jenseits des Horizonts der römischen Jurisprudenz lag. Dies ließe sich etwa deshalb annehmen, weil die römischen Juristen die Forderung nur als persönliches Band zwischen Gläubiger und Schuldner8 und nicht als ein dem Eigentum vergleichbares Recht kennen, 3 Vgl. für die Gesamtgläubigerschaft D 45.2.2 Iav 3 Plaut, D 45.2.16 Gai 3 verb obl, D 46.2.31.1 Venul 3 stip. 4 D 46.6.12 Pap 12 quaest. 5 D 27.3.1.13 Ulp 36 ed. 6 Sie kommt besonders deutlich in IJ 3.16pr., 1 zum Ausdruck: Et stipulandi et promittendi duo pluresve rei fieri possunt. stipulandi ita si post omnium interrogationem promissor respondeat SPONDEO. ut puta cum duobus separatim stipulantibus ita promissor respondeat UTRIQUE VESTRUM DARE SPONDEO: nam si prius Titio spoponderit, deinde alio interrogante spondeat, alia atque alia erit obligatio nec creduntur duo rei stipulandi esse. duo pluresve rei promittendi ita fiunt, MAEVI, QUINQUE AUREOS DARE SPONDES? SEI, EOSDEM QUINQUE AUREOS DARE SPONDES? respondeant singuli separatim SPONDEO. (1) Ex huiusmodi obligationibus et stipulantibus solidum singulis debetur et promittentes singuli in solidum tenentur. in utraque tamen obligatione una res vertitur: et vel alter debitum accipiendo vel alter solvendo omnium perimit obligationem et omnes liberat. 7 Dass sie ein Grund für die Existenz der Gesamtgläubigerschaft ist, glaubt S. Meier, Die Gesamt- gläubigerschaft- ein unbekanntes, weil überflüssiges Wesen?, AcP 205 (2005) 858, 862. 8 Hierauf führt die Gesamtgläubigerschaft S. Meier, AcP 205 (2005) 858, 861 zurück; vgl. auch HKK-Meier §§ 420 ff. II Rn. 38.

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