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Dokumente zum Europäischen Recht: Band 2: Justiz (bis 1957) PDF

487 Pages·2000·16.57 MB·German-French
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Preview Dokumente zum Europäischen Recht: Band 2: Justiz (bis 1957)

Dokumente zum Europäischen Recht Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH Reiner Schulze · Thomas Hoeren Herausgeber Dokumente zum Europäischen Recht Band 2: Justiz (bis 1957) unter Mitarbeit von Stephanie Coßmann und Heike Holtmann , Springer Professor Dr. Reiner Schulze Westfälische Wilhelms-Universität Münster Centrum für Europäisches Privatrecht Universitätsstraße 14-16 D-48143 Münster Professor Dr. Thomas Hoeren Westfälische Wilhelms-Universität Münster Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung - Bispinghof 24/25 D-48143 Münster Gefördert mit Mitteln der Fritz-Thyssen-Stiftung ISBN 978-3-642-62952-5 Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Dokumente zum Europäischen Recht 1 Hrsg.: Reiner Schulze, Thomas Hoeren. - Berlin; Heidelberg; New York; Barcelona; Hongkong; London; Mailand; Paris; Singapur; Tokio: Springer Bd. 2, Justiz (bis 1957), 2000 ISBN 978-3-642-62952-5 ISBN 978-3-642-56973-9 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-56973-9 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesonde re die der übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf ande ren Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur aus zugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vorn 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwider handlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2000 Ursprünglich erschienen bei Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2000 Softcover reprint of the hardcover 1 st edition 2000 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in die sem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, daß solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Datenkonvertierung und Satz mit LATEX durch M. I. Just, Technische Texte, Kronau SPIN 10555942 64/2202-5 4 3 2 1 0 - Gedruckt auf säurefreiem Papier Vorwort Entwicklung und Charakter des Europäischen Gemeinschaftsrechts sind wesentlich durch die Gerichtsverfassung der Gemeinschaft und die Tätigkeit ihrer Gerichte mitgeprägt worden. Auf vielen Gebieten des Rechts haben Bürger, Mitgliedstaaten und Organe der Gemeinschaft den Europäischen Gerichtshof und später auch das Gericht erster Instanz befaßt. Diese Rechtsprechung hat das Gemeinschaftsrecht gefestigt, im erheblichen Maße fortgebildet und weithin überhaupt erst zu dem gemacht, was es heute ist. Nicht zuletzt betrifft dies den Schutz der Bürger durch Grundrechte und Verfahrensprinzipien auf der Grundlage gemeinsamer Rechts grundsätze in der Gemeinschaft. Durch das Vortragswerk von Maastricht sind die Zuständigkeiten des EuGH für die nunmehrige Europäische Union übernommen und auf einige neuere Bereiche ausgedehnt worden. Nach den Bestimmungen der grundlegenden Verträge ebenso wie in der juristi schen Praxis nimmt damit die Justiz der Gemeinschaft und der Union eine heraus ragende Rolle ein. Die Weichen für diese Entwicklung wurden bereits am Beginn der fünfziger Jahre gestellt, als die Beratungen über den Schuman-Plan den Weg für die erste der Europäischen Gemeinschaften ebneten. Entgegen anfänglichen Vorstellungen auch von Initiatoren der Gemeinschaft setzte sich die Auffassung durch, daß die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten nicht lediglich einem ad hoc zusammentretenden Schiedsgericht überlassen werden sollte. Vielmehr erhielt die Gemeinschaft einen eigenen ständigen und unabhängigen Gerichtshof. Art. 31 des Vertrages über die Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) wies ihm die Aufgabe zu, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Ver trages und der Durchführungsvorschriften zu sichern. Nicht allein Mitgliedstaaten und Organe der Gemeinschaft, sondern auch Private waren von vornherein unter den Voraussetzungen, die im Vertrag näher bestimmt waren, zur Anrufung des Gerichtes berechtigt. Zustandekommen und Hintergründe dieser grundlegenden Entscheidungen für die Justiz der Europäischen Gemeinschaft sind Gegenstand des ersten Teils die ses Bandes der "Dokumente zum Europäischen Recht". Einbezogen sind darüber hinaus die weiteren Schritte bis zur Aufnahme der Tätigkeit des Gerichtshofs der Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere die Arbeiten am Statut des Ge richtshofs und die Bestellung der Richter. Der zweite Teil des Bandes gilt den Be mühungen um die Fortentwicklung dieser Konzeption während der frühen fünfziger Jahre bei den Verhandlungen über die (später gescheiterte) Europäische Politische VI Vorwort Gemeinschaft. Maßgeblich für den weiteren Verlauf und die heutige Bedeutung der Justiz im Gemeinschaftsrecht wurden schließlich die weitgehende Übernahme und teilweise Fortgestaltung der Gerichtsverfassung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch die Römischen Verträge von 1957, insbesondere durch den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (den heutigen Vertrag über die Europäi sche Gemeinschaft). Diesen Vorgängen ist der dritte Teil des Bandes gewidmet. Aufbau des Bandes und Auswahl der Dokumente folgen der Konzeption, die im Vorwort zum ersten Band der "Dokumente zum Europäischen Recht" dargelegt ist (R. SCHULZE/TH. HOEREN, Dokumente zum Europäischen Recht, Bd. 1, Grün dungsverträge, Berlin usw. 1999). Ermöglicht wurde die Einbeziehung eines großen Teils von Dokumenten über die Hintergründe der Festlegungen in den Gründungs verträgen der Europäischen Gemeinschaften durch die Öffnung der Archive dieser Gemeinschaften (vgl. dazu die Einführung in dies., Dokumente zum Europäischen Recht, Bd. 3, Kartellrecht, Berlin usw. 1999). In großem Umfang sind daneben Materialien aus weiteren Archiven gesichtet und einbezogen worden. Insbesondere betrifft dies Bestände derjenigen Dienststellen von Mitgliedstaaten, die in den fünf ziger Jahren für die Vertragsverhandlungen zuständig waren. Dank hierfür gilt wie schon beim ersten Band vor allem den Archives du ministere des Affaires etrangeres in Paris und seinem Leiter Fran~ois Renouard und den Archives Nationales in Pa ris, dem Bundesarchiv in Koblenz, dem Archiv beim Ministerie van Buitenlandse Zaken, Den Haag, den Archives Historiques beim Ministerrat der Europäischen Ge meinschaften in Brüssel und ihrem Leiter Willem Stols, der Fondation Jean Monnet in Lausanne und ihrem Leiter Dr. Henri Rieben sowie Herrn Dr. Martin Nathusius, dem Europäischen Hochschulinstitut in Florenz und seinem Leiter Jean-Marie Pa layret sowie dem Politischen Archiv des Auswärtigen Amts und seinem Leiter Dr. von Boeselager. Für Anregungen zu diesem Band und für die Durchsicht des Manuskripts beson deren Dank zu sagen ist Herrn Dr. Hans-Wolfram Daig, Herrn Dr. Hans von der Groeben, Herrn Dr. Ulrich Sahm und Herrn Prof. Dr. Pierre Pescatore. Für die Förderung der Arbeiten an diesem Band sind Herausgeber und Mitarbei ter der Fritz-Thyssen-Stiftung dankbar verbunden. Münster, im Dezember 1998 Reiner Schulze Geleitwort Am 18. April 1951 wurden in Paris der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fiir Kohle und Stahl sowie das Protokoll über die Satzung des Ge richtshofes dieser Gemeinschaft unterzeichnet. Die Schaffung einer obligatorischen Gerichtsbarkeit fiir eine zwischenstaatliche Organisation war ein Novum und setzte ein Signal. Die in Artikel 31 des EGKS-Vertrages dem Gerichtshof übertragene Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertra ges zu sichern, war Ausdruck dafiir, daß die Gemeinschaft von den Verfassern der Verträge als eine Rechtsgemeinschaft verstanden wurde. Der Gerichtshof hat dies in seiner Rechtsprechung bestätigt und zudem das Gemeinschaftsrecht als eine "neue Rechtsordnung des Völkerrechts" bezeichnet, "zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben" . Dies ist eine der zentralen Aussagen zur Rechtsnatur der Gemeinschaft. Die zu Beginn der fünfziger Jahre erarbeitete Gerichtsverfassung und das im Ver trag vorgesehene Rechtsschutzsystem finden sich auch in den Römischen Verträgen von 1957 und sind bis heute im Kern unverändert geblieben. Die europäische Ge richtsbarkeit hat sich also bewährt. Dies zeigt aber auch den historischen Weitblick und die rechtstechnische Qualität der gemeinschaftlichen Gerichtsstruktur und ihrer Verfahrensregeln; diese haben bis heute in befriedigender Weise zur Lösung der innerhalb der Gemeinschaft auftretenden Rechtsstreitigkeiten sowie zur Weiterent wicklung des Gemeinschaftsrechts beigetragen. Die Gerichtsverfassung der Gemeinschaft hat auch die verschiedenen Erweite rungen der Gemeinschaft ohne Schwierigkeiten bewältigt. Auch - und dies sollte besonders hervorgehoben werden - ist diese Struktur niemals grundlegend in Fra ge gestellt worden. Die Klarheit und Verständlichkeit der Verfahrensbestimmungen haben die Akzeptanz dieser Rechtsgemeinschaft und der Rechtsprechung des Ge richtshofes gefördert. Es ist ein großes Verdienst der Herausgeber dieses zweiten Bandes, die ersten Überlegungen zur Schaffung einer solchen Rechtsgemeinschaft dokumentiert zu haben. Die beindruckende Zusammenstellung von bislang unveröffentlichten Ma terialien eröffnet wichtige rechtshistorische Einblicke in die Entstehungsgeschichte der Gemeinschaft und des Vorhabens, neuartige internationale Rechtsinstrumente zu schaffen. Die Herausgeber verdienen Anerkennung für ihre langjährigen For schungsarbeiten in zahlreichen Archiven, die zu einer Sammlung geschichtlich VIII Geleitwort einmaliger Dokumente geführt haben, die gerade auch für Juristen von höchstem Interesse ist Wenn man sich vergegenwärtigt, wie schwer sich auch heute noch die Staaten gemeinschaft mit der Schaffung internationaler Gerichtsorgane tut, ist es beein druckend zu verfolgen, mit welcher politischen Offenheit und fachlichen Kompe tenz und wie zügig alle Beteiligten die Vorarbeiten für den EGKS-Vertrag und die Satzung des Gerichtshofes betrieben haben. Es bleibt zu hoffen, daß der rechtsschöpferische Geist und der politische Wille, der in diesen Dokumenten zum Ausdruck kommt, auch in Zukunft bei der erforder lichen Neugestaltung der Institutionen der Gemeinschaft fortwirkt. Auch aus dieser Perspektive wünsche ich dieser Veröffentlichung einen breiten Leserkreis. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Rodrlguez 19lesias Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Inhaltsverzeichnis Benutzerhinweise XIX Quellenverzeichnis XXI Teil 1. Die Montanunion (EGKS) I. Der Schuman-Plan 5 Dokument 1: Vorentwurfzum Schuman-Plan, 28.4.1950. . . . . .. .. . .. . . 5 Dokument 2: Schuman-Plan,9.5.1950............................. 6 ll. Vom Schuman-Plan bis zum Beginn der Vertragsverhandlungen am 20. Juni 1950 7 Dokument 3: Projet d'une schema de traite par Paul REUTER, 16.5.1950 7 Dokument 4: Schema de traite de Pierre URI, 7.6.1950 .............. . 8 Dokument 5: Verslag van de Bespreking te Brussel inzake Schuman-Plan, 7.6.1950 .......................................... . 9 Dokument 6: Bericht eines Vertreters der niederländischen Botschaft im belgischen Außen-und Außenhandelsministerium, 8.6.1950 10 Dokument 7: Note pour le Comite Interministeriei, 12.6.1950 ......... . 14 DokumentS: Schema de traite: recours contre les d6cisions de la Haute Autorite par Pierre URI, 12.6.1950,14.30 Uhr .......... . 15 Dokument 9: Document de Geneve, Proposed action on the Schuman- Plan, 12.6.1950 .................................... . 15 Dokument 10: Observations sur le schema de traite par Paul REUTER, 14.6.1950.......................................... 16 Dokument 11: Avant-projetde traite, 19.6.1950, Fassung 13 Uhr........ 19 Dokument 12: Avant-projetde traite, 19.6.1950, Endfassung.. . .. .. . . . .. 20 In. Die Vertragsverhandlungen, 20. Juni 1950 bis 18. April 1951 21 Dokument 13: Kurzprotokoll über die Aussprache zwischen MONNET und den Mitgliedern der deutschen Delegation, 22.6.1950 . . . . . 22 X Inhaltsverzeichnis Dokument 14: Französisches Arbeitsdokument vom 24.6.1950 .......... 23 Dokument 15: Protokoll der Sitzung des juristischen Ausschusses, 27.6. 1950 .............................................. 24 Dokument 16: Vorschlag von OPHÜLS hinsichtlich der Rechtsmittelfragen, 28.6.1950 .......................................... 25 Dokument 17: Mittagssitzung der Juristen-Kommission, 28.6.1950 ...... 27 Dokument 18: Vormittagssitzung der Juristen-Kommission, 29.6.1950 ... 28 Dokument 19: Protokoll über die Zusammenkunft der deutschen Delegati- on mit MONNET in Houjarray, 2.7.1950 ................ 29 Dokument 20: Gecombineerde vergadering van de Commissies voor Bui- tenlandse Zaken en voor de Handelspolitiek, 7.7.1950 .... 31 Dokument 21: Kurzprotokoll über die Sitzung des Ausschusses für die in- stitutionellen Fragen, 12.7.1950 ....................... 32 Dokument 22: Protokoll des Juristischen Sachverständigenausschusses für den Sc human-Plan, Protokoll Nr. 6,14.7.1950 ........... 33 Dokument 23: Kurzprotokoll des Juristischen Ausschusses über die Sit- zung vom 22.7.1950 ................................. 36 Dokument 24: KurzprotokoU des Juristischen Ausschusses über die Sit- zung vom 24.7.1950 ................................. 37 Dokument 25: Version des articles sur lesquels un accord provisoire a ete enregistre le 25.7.1950 au comite des juristes ............ 39 Dokument 26: Memorandum über die Institutionen des Vorschlags vom 9. Mai 1950,28.7.1950 (revidierte Fassung vom 4.8.1950) . 41 Dokument 27: Kurzprotokoll über die Sitzung des Institutionellen Aus- schusses vom 4./5. August 1950 ....................... 43 Dokument 28: Kurzprotokoll des juristischen Sachverständigenausschus- ses, Sitzung vom 7.8.1950 ............................ 45 Dokument 29: Bericht über die in Paris von den Delegationen der sechs Länder in der Zeit vom 20. Juni bis 10. August 1950 gelei- stete Arbeit ........................................ 47 Dokument 30: Bemerkungen der deutschen Delegation zu den französi- schen Berichten über die Verhandlungen vom 20. Juni bis 10. August 1950 .................................... 49 Dokument 31: Institutionen des Schuman-Plans, Stand vom 10. August 1950 .............................................. 50 Dokument 32: KRAUS: Bemerkungen zu dem französischen Memorandum "sur les Institutions de la proposition du 9 mai 1950, Plan Schuman", 14.8.1950 ................................ 52 Dokument 33: Kurzprotokoll über die Sitzung des juristischen Sachver- ständigenausschusses vom 18.9.1950 ................... 55 Dokument 34: Note confidentielle sur la Cour de Justice, 27.9.1950 ...... 56

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