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Digital Rights Management PDF

157 Pages·2003·8.028 MB·German
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Digital Rights Management Springer Berlin Heidelberg New York Ho ngkong London Mailand Paris Tokio Außerdem erschienen: A. Picot, S. Doeblin (Hrsg.) eCompanies - gründen, wachsen, ernten ISBN 3-540-67726-7. 2001. IX, 160 S. A. Picot, H.-P. Quadt (Hrsg.) Verwaltung ans Netz! ISBN 3-540-41740-0. 2001. IX, 201 S. J. Eberspächer, U. Hertz (Hrsg.) Leben in der e-Society ISBN 3-540-42724-4. 2002. IX, 235 S. J. Eberspächer (Hrsg.) Die Zukunft der Printmedien ISBN 3-540-43356-2. 2002. VIII, 246 S. A. Picot (Hrsg.) Das Telekommunikationsgesetz auf dem Prüfstand ISBN 3-540-44140-9. 2003. VIII, 161 S. M. Dowling, J. Eberspächer, A. Picot (Hrsg.) eLearning in Unternehmen ISBN 3-540-00543-9. 2003. VIII, 154 S. J. Eberspächer, A. Ziemer (Hrsg.) Video Digital - Quo vadis Fernsehen? ISBN 3-540-40238-1. 2003. VIII, 140 S. Arnold Picot (Herausgeber) Digital Rights Management Mit 12 Abbildungen Springer Professor Dr. Dres. h.c. Arnold Picot Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Information, Organisation und Management Ludwigstraße 28 80539 München ISBN 978-3-540-40598-6 ISBN 978-3-642-55895-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-55895-5 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliogra fie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <hup:/Idnb.ddb.de> abrufbar. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesonde re die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfaltigung auf ande ren Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur aus zugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwider handlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York ein Unternehmen der BertelsmannSpringer Science+Business Media GmbH http://www.springer.de © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2003 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in die sem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen-und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: Erich Kirchner, Heidelberg SPIN 10947159 42/3130-5 4 3 2 I 0 - Gedruckt auf säurefreiem Papier Inhalt I Contents 1 Begrüßung und Einführung 1 Prof. Dr. Dres. h.c. Amold Picot, Universität München 2 Welche Chancen hat das Urheberrecht im Internet-Zeitalter? 5 Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster 3 Digital Rights Management: Technisch-organisatorische Lösungsansätze 93 Prof. Dr. Rüdiger Grimm, Technische Universität Ilmenau, Institut für Medien- und Kommunikationswissenschaften 4 Medienprodukte im Netz - Zwischen Kommerzialisierung und freiem Zugang 107 Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Universität Konstanz, Lehrstuhl für Informationswissenschaft 5 Diskussion 133 Moderation: Prof. Dr. Dres. h.c. Amold Picot Anhang 153 Liste der Autoren 1 Begrüßung und Einführung Prof. Dr. Dres. h.c. Amold Picot Universität München Im Namen des Münchner Kreises und aller meiner Vorstandskollegen begrüße ich Sie sehr herzlich zu unserer heutigen Mitgliederkonferenz "Digital Rights Manage ment". Sie wissen, meine Damen und Herren, dass der Münchner Kreis verschie dene Veranstaltungsformen kennt, Fachkonferenzen und Kongresse, aber eben auch Mitgliederkonferenzen, die exklusiv für unsere Mitglieder und ausgewählte Gäste veranstaltet werden, um bestimmte Themen in einem überschaubaren Kreis offen und möglichst tiefgreifend diskutieren zu können. Das wollen wir auch heute hier tun, und um eine solche Diskussion gut vorzubereiten und intensiv führen zu können, ist es uns gelungen, drei auf diesem Gebiet sehr ausgezeichnete Referenten zu gewinnen. Ehe ich diese Referenten vorstelle, möchte ich ganz kurz etwas zu der Thematik sagen, ohne den Vorträgen und dem weiteren Ablauf vorzugreifen. Sie wissen, dass Urheberrechte wie auch andere Rechte an Gütern und an Resultaten von eigenen Leistungen zu dem Kernbestand von Eigentumsordnungen und marktwirtschaft lichen Ordnungen gehören. Urheberrechte sollen die Rechte des Urhebers an seinem Werk schützen und auch derjenigen, die Weiterverarbeitungsrechte wahrnehmen. Die Kosten, die anfallen, um Werke zu kopieren, Zugriff auf Werke zu nehmen, sie zu verteilen oder auch zu speichern, diese Kosten sinken durch die technische Ent wicklung zum Teil rasant, während die Kosten der Auffindung von jemandem, der ein solches Urheberrecht berechtigt oder unberechtigt in Anspruch nimmt, und die Kosten zur Durchsetzung von Rechten, die der Urheber hat, zurzeit noch nicht so stark gesunken, z.T. sogar gestiegen sind. Das bietet Spielräume für die unentgelt liche und auch unentdeckte Nutzung von Rechten und von Inhalten, die an diesen Rechten hängen. Daraus resultiert die Gefahr, die durchaus aktuell ist, dass bestimmte Gruppen von Urhebern und Branchen die ökonomischen Grundlagen, auf denen sie stehen, zumindest in der Form verlieren, wie sie ihnen bisher zur Verfü gung standen, so dass möglicherweise - das ist offen, das wird man zu diskutieren haben - Anreize zur Kreativität oder auch Anreize zur Distribution und zur Ver marktung von Inhalten verringert werden. Es gibt nun verschiedenste Bewältigungsversuche, die diese sehr aktuelle Entwick lung begleiten. Da ist zum einen die Verschärfung von Rechten, wenn Sie etwa an den "Digital Millenium Copyright Act" in den Vereinigten Staaten denken oder an die EU-Richtlinien für das Urheberrecht. 2 Amold Picot Zum anderen gibt es technisch-organisatorische Ansätze, die in der Überschrift unserer Konferenz stehenden "Digital Rights Management-Systeme", die in tech nisch gestützter Weise die Bestimmung und Identifizierung dessen, der Rechte wahrnimmt, erleichtern, Dokumentation der Rechtenutzung ermöglichen, Inkasso und Kopierschutz durchsetzen sollen -das sind nur einige Aspekte. Mit der Veränderung dieser Rechte, der technisch-organisatorischen Rahmenbedin gungen und der anhaltenden Entwicklung von Technologie, Märkten und individu ellen Verhaltensweisen treten verschiedene Fragen auf, die durchaus fundamental sind; etwa das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Informationsrecht der Öffent lichkeit, aber auch die Frage, in welcher Weise überhaupt noch ein Urheberrecht in Zukunft durchsetzbar ist und die Frage, welche technisch-organisatorischen Lösungen die Zukunft uns über das, was wir jetzt erkennen können, hinaus anbietet, um mit dieser Problematik der Rechtedefinition und Durchsetzung fertig zu werden ohne die Anreizwirkungen zu verlieren. Und schließlich die Frage, was bedeuten solche und ähnliche Entwicklungen für die Entwicklung der Informations- und Medienmärkte der Gegenwart und der Zukunft? Wie werden diese Märkte aussehen können vor dem Hintergrund des skizzierten Problemaufrisses? Meine Damen und Herren, um dieses durchaus - ich sage es noch einmal - funda mentale und tiefgreifende Problemfeld besser zu verstehen und auch zu durch dringen und zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten abzustecken, sind wir hier zusammengekommen. Wir haben drei Referenten, die uns heute ihre Einblicke auf grund von langjähriger Beschäftigung mit dem Thema zur Diskussion zu stellen. Ich möchte sie Ihnen kurz vorstellen. Zunächst wird Herr Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Universität Münster, der auf dem Gebiet seit Jahren aktiv ist, aber auch auf anderen Feldern, die hier angrenzend sind, u.a. auch in der Rechtspraxis als OLG-Richter engagiert ist. Er wird das Thema behandeln: Welche Chance hat das Urheberrecht im Internetzeitalter? Wir sind sehr gespannt Herr Hoeren, ob Sie auf diese Frage vielleicht mit neuen Fragen reagieren oder auch Antworten geben können. Danach wird Herr Prof. Dr. Rüdiger Grimm von der Technischen Universität Ilmenau sprechen, der dort im Bereich Medien- und Kommunikationswissen schaften einen Lehrstuhl für Multimedia inne hat und sich auch sehr stark mit Fragen der angewandten Technikentwicklung auf dem Gebiet des Rechtemanagement neben anderen Dingen beschäftigt. Er wird die Frage beleuchten: Welche technisch organisatorischen Lösungsansätze gibt es -wenn es denn welche gibt-und wie sind die zu bewerten? Auch hier wird er neben einem grundsätzlichen Überblick aus seiner eigenen Forschung berichten. Schließlich wird Herr Prof. Dr. Rainer Kuhlen von der Universität Konstanz zu uns sprechen. Er hat dort seit etlichen Jahren den Lehrstuhl für Informationswissen- 1 Begrüßung und Einführung 3 schaften inne und genießt auf dem Forschungsgebiet der Informationsmärkte, des Informationsverhaltens und der Informationsnutzung weltweit hohes Ansehen. Er hat viele Projekte durchgeführt und auch Preise für seine Arbeit bekommen. Er wird uns mit dem schwierigen Spannungsfeld konfrontieren, wie nun eigentlich Medien produkte und Medieninhalte im Netz, im Internet sich darstellen zwischen den Polen Kommerzialisierung, also entgeltlicher Nutzung, und freiem Zugang, also unent geltlicher Nutzungsmöglichkeit. Denn das ist ja letztlich das Spannungsfeld, in dem wir uns hier bewegen. Drei Zugänge also; mehr aus rechtswissenschaftlicher, mehr aus technisch-organi satorischer und mehr aus informationswissenschaftlich-marktwirtschaftlicher Sicht stehen uns bevor. Es ist vorgesehen, dass jeder Beitrag zunächst sich selbst präsen tiert mit einer halben Stunde Vortrag. Wenn Zeit ist, kann die eine oder andere Ver ständnisfrage unmittelbar im Anschluss gestellt werden. Nach den drei Beiträgen führen wir eine umfassende und offene Diskussion mit den drei Referenten. Ich darf zunächst Herrn Kollegen Hoeren bitten, zu dem ersten Themenkreis zu uns zu spre chen. Vielen Dank. 2 Welche Chancen hat das Urheberrecht im Internet-Zeitalter? Prof. Dr. Thomas Hoeren Universität Münster Die Erstellung von Websites greift sehr weitgehend in das Urheberrecht ein. Die Content-Industrie verwendet derzeit noch unbefangen Werke Dritter. Musik, Texte, Fotografien werden digitalisiert und in ein Online-System integriert, ohne dass auch nur ein Gedanke an die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Procederes ver schwendet wird. Diese Rechtsblindheit kann sich, wie im weiteren dargelegt werden soll, als höchst gefährlich erweisen. Jedem Hersteller drohen zur Zeit zivil- und strafrechtliche Sanktionen, sofern er in seinem Werk auf fremdes Material zurück greift. Der Onlineanbieter muss sich zunächst durch den Dschungel des Immaterialgüter rechts wühlen, bevor er mit einem Projekt beginnen kann. I Dabei ist vor allem die Abgrenzung von Urheber-und Patentrecht wichtig. Das Urheberrecht schützt künst lerische oder wissenschaftlich-technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität repräsentieren. Der Schutz besteht unabhängig von einer Registrie rung, eines Copyright-Vermerks oder anderer Formalitäten. Der Schutz beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Neben dem Urheberrecht steht das Patentrecht, das den Schutz innovativer Erfindungen regelt (siehe dazu unter XL). Für den patentrechtlichen Schutz ist die Anmeldung und Registrierung beim Deutschen (oder Europäischen) Patentamt erforderlich. Der Schutz besteht auch nur für 20 Jahre ab Anmeldung; danach ist die Erfindung zur Benutzung frei. Neben dem Urheber-und Patentrecht bestehen noch weitere Schutz systeme, die aber hier allenfalls am Rande erwähnt werden. Dazu zählen • das Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht • der ergänzende Leistungsschutz über § 1 UWG • der Geheimnisschutz (§ 17 UWG) • der deliktsrechtliche Schutz über § 823 Abs. 1 BGB • die Möglichkeit einer Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1,2. Var. BGB). Geregelt ist das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965, einem Regelwerk, das schon aufgrund seines Alters nicht auf das Internet bezogen sein I. Zum Patentschutz von Geschäftsideen siehe Markus Hösslc, Patentierung von Geschäfts methoden - Aufregung umsonst?, in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2000, 331. 6 Thomas Hoeren kann. Daher müssen neuere Bestimmungen, insbesondere des internationalen Urhe berrechts, ergänzend hinzugenommen werden. Dabei handelt es sich vor allem um WCT, WPPRT und die sog. InfoSoc-Richtlinie der EU. Beim WCT und WPPRT handelt es sich um zwei völkerrechtliche Verträge, die im Rahmen der WIPO im Dezember 1996 ausgehandelt worden sind. Sie sehen ein weites Vervielfältigungsrecht und ein neues "right of making available to the public" vor (siehe dazu unten). Der WCT tritt am 6. März 2002, der WPPRT zum 30. Mai 2002 in Kraft. Die Vorgaben dieser Verträge sollen nunmehr EU-einheitlich durch die Richtlinie zum Urheberrecht in der Inforrnationsgesellschaft umgesetzt werden.2 Im Dezember 1997 hatte die Kommission einen ersten "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harrnonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesell schaft" vorgelegt3. Dieser Entwurf wurde Anfang 1999 vom Parlament ausführlich diskutiert und mit einer Fülle von Änderungsvorschlägen versehen4. Am 21. Mai 1999 veröffentlichte die Kommission dann ihren geänderten Vorschlag, der einige der Parlamentsvorschläge integrierte, im wesentlichen aber dem ursprünglichen Text entsprach5. Nach weiteren Zwischenentwürfen kam es dann im Rat am 28. Sep tember 2000 zur Festlegung eines Gemeinsamen Standpunktes6, der dann - nach kleineren Änderungen7 - am 14. Februar 2001 auch vom Parlament akzeptiert wurde. Die Regierungen der Mitgliedsstaaten haben den Text am 9. April 2001 angenommen. Am 22. Juni 2001 ist sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit mit gleichem Datum in Kraft getreten.8 Die Umsetzungsfrist läuft damit am 21. Juni 2003 ab. Die Richtlinie zielt auf die Harrnonisierung der urheberrechtlichen Standards und der verwandten Schutzrechte in der Inforrnationsgesellschaft ab. Sie befasst sich mit den zentralen Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers, also dem Vervielfältigungs recht, dem Verbreitungsrecht sowie dem Recht der öffentlichen Wiedergabe. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Vervielfältigungsrecht, dem im digitalen Zeit- 2. Siehe dazu auch Hoeren, MMR 2000, 515. 3. Entwurf vom 10. Dezember 1997 - eOM (97) 628 final, AbI. e 108 vom 7. April 1998,6. Siehe dazu Dietz, MMR 1998,438; Flechsig, eR 1998,225; Haller, Medien und Recht 1998, 61; Lewinski, MMR 1998, 115; Reinbothe, ZUM 1998,429. 4. Der unveröffentlichte Endbericht des Parlaments datiert auf den 10. Februar 1999 (Aktz. A4-0026/99). 5. Entwurf vom 21. Mai 1999 - KOM (99) 250 endg., AbI. e 150/171 vom 28. Mai 1999. Der Text kann über das Internet abgerufen werden unter http://europa.eu.inticomm/dgI5/de/ intprop/intprop/copy2.htm. 6. Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 48/2000, AbI. e 3441/1 vom 1. Dezember 2000. 7. Siehe die Legislative Entschließung des Parlaments vom Januar 2001, A%-0043/2001. 8. ABI. L 167 vom 22.06.2001, Seite 10 ff.; http://europa.eu.int/eur-Iex/de/oj/2001l 1_16720010622de.htmloder http://europa.eu.int/eur-lex/enloj/2001l1_1672001 0622de.html (englische Version).

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