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Die Rechtsfunktionen: Proefschrift ter Verkrijging van den Graad van Doctor in de Rechtsgeleerdheid aan de Rijksuniversiteit te Leiden, op Gezag van den Rector-Magnificus, Dr. J. H. Zaaijer, Hoogleeraar in de Faculteit der Geneeskunde, Publiek te Verdedig PDF

213 Pages·1932·7.72 MB·German
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DIE RECHTSFUNKTIONEN DIE RECHTSFUNKTIONEN PROEFSCHRIFT TER VERKRIJGING VA N DEN GRAAD VAN DOCTOR IN DE RECHTSGELEERD HElD AAN DE RIJKSUNIVERSITEIT TE LEIDEN, OP GEZAG VAN DEN RECTOR-MAGNIFICUS, DR. J. H. ZAAIJER, HOOGLEERAAR IN DE FACULTEIT DER GENEESKUNDE, PUBLIEK TE VERDEDIGEN OP VRIJDAG 28 OCTOBER 1932, DES NAMIDDAGS TE KLOKKE 3 UUR DOOR MARINUS MAURITS VA N PRAAG GEBOREN TE AMSTERDAM Springer-Science+Business Media, B.V. 1932 ISBN 978-94-017-4649-6 ISBN 978-94-017-4928-2 (eBook) DOI 10.1007/978-94-017-4928-2 AAN DE NAGEDACHTENIS VAN MIJN VADER AAN MIJN MOEDER AAN MIJN VROUW INHALTSVERZEICHNIS Seite Einleitung . . . . . . . . . . . . . 1-10 I. Kelsens Rechts- und Staatslehre ll-30 II. Exkurs. Das Positivitätskriterium 31-46 III. Die Struktur der Rechtsordnung . 47-70 IV. Das Problem der Rechtskraft .. 71-81 V. Nichtigkeit und Vernichtbarkeit der Organs- handlungen 82-97 VI. Der Organsbegriff . 98-120 VII. Der Staat als Rechtsinhaltsbegriff bei der Wiener Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121-132 VIII. Die Lehre der Rechtsfunktionen bei einigen mo- dernen Autoren 133-170 IX. Die sogenannte unmittelbare Staatsverwaltung 171-182 X. Einteilung der Rechtsfunktionen. . . . . . . 183-203 EINLEITUNG Obwohl sie durch das Werk von MoNTESQUIEU erst auf die praktische Staatskunst von Einfluss geworden ist, so ist doch die Lehre der drei Staatsfunktionen schon von sehr altem Datum. Die Spuren einer Einteilung der Staatsaufgabe kann man bereits bei ARISTOTELES finden. Er unterscheidet in der Politica 1) drei Elemente. Das Verhältnis dieser die Staatsaufgabe konstituierenden Elemente ist verschieden und charakteristisch für den Regierungs typus, und ARISTOTELES hält es für die Pflicht des Gesetzgebers, eines und das andre so anzuordnen, wie es sich für jede Gemein schaft passt. Man kann dann nach ARISTOTELES unterscheiden, erstens die beratende Funktion, welche die autoritative Beschluss fassung über Krieg und Frieden, das Schliessen oder Brechen von Bündnissen, die Verfassung von Gesetzen, das Treffen von Ent scheidungen über 'Todesstrafe, Verbannung und Konfiskation, sowie die Anstellung von Magistraten umfasst. Daneben nennt ARISTOTELES die vollziehende Funktion der Obrigkeit und die richterliche Funktion. JEAN BoDIN 2) kommt bei der Analysierung der Souveränität zu fünf Elementen, nämlich Gesetzgebung, Entscheidung über Krieg und Frieden, Ernennung von Beamten, Rechtsprechung und Begnadigung. Später versuchte JoHN LocKE in seinem aus Anlass von RoBERT FILMERS "Patriarcha" 3) verfassten "Two treatises on government" wiederum eine Dreiteilung der Staatsaufgabe 4). Der erste Teil, der den Untertitel "The false principles and foundation of Sir RoBERT FILMER and his followers are detected and overthrown" trägt, ist gänzlich der Bestreitung des vorerwähnten Werkes gewidmet. Er behauptet, dass sich die politische Gewalt nicht mit der patriar chalischen Gewalt identifizieren lässt; dass sich die Gewalt des Magistrates über einen Untertan von der eines Vaters über seine 1) Politica, Buch IV, Abschnitte 13-14, 1297b-1298a. 1) JEAN BODIN, De la r6publlque, Paris 1583, Buch I, Abschnitt X. 1) 1680 • . 1) 1689. 1 2 Kinder, eines Herrn über seinen Untergebenen, eines Mannes über seine Frau, eines Herrn über seinen Sklaven unterscheidet. (Buch II, 2). "Political power then I take to be a right of making laws with penalties of death, and consequently all less penalties, for the regulating and preserving of property, and of employing the force of the community, in the execution of such laws, and in the defence of the commonwealth from foreign injury, and all this only for the public good." (3) LocKES Ausgangspunkt ist dieser, dass unserm Bürgerstaate ein Naturzustand vorangegangen sei. In diesem Naturzustand, in welchem Gleichheit herrschte, waren alle Macht und Rechtspre chung gegenseitig. Einem jeden stand das Recht zu, das Gesetz der Natur zu vollziehen, d. h. ~ie Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz zu bestrafen (7). Jedoch nur dermassen, "as calm reason and conscience dictates, what is proportionate to this transgression, which is so much as may serve for reparation and restraint. For these two are the only reasons, why one man may lawfully do harm to another, which is that we call punishment." "Man kam jedoch schon bald dazu, seine Befugnisse auf die Gemeinschaft zu übertragen. Da von einer Gemeinschaft nicht die Rede ist, wenn diese nicht die Macht hat, die Besitztümer zu schützen und die Vergehen zu bestrafen, so gibt es bloss dort "political society", wo sämtliche Mitglieder ihre natürliche Macht aufgegeben und in die Hände der Gemeinschaft gelegt haben, und zwar in allen Fällen, in denen sie nicht von der Berufung auf den Schutz der von der Gemeinschaft ausgehenden Gesetze aus geschlossen sind (87). So bekommt die Gemeinschaft (commonwealth) die Macht, zu bestimmen, mit welchen Strafen die Vergehen, die ihrer Ansicht nach dafür in Betracht kommen, bedroht werden sollen. Hiermit bildet sich nun die gesetzgebende Gewalt und gleichfalls die Macht, jede Verletzung (injury), die der Gemeinschaft oder einem ihrer Mitglieder von einer ausserhalb derselben stehenden Person zuge fügt worden ist, zu rächen oder zu bestrafen. Aus letzterem erklärt LoCKE die Macht (oder die Funktion) zur Kriegserklärung und zum Friedensschluss und ausserdem, soweit als möglich, zur Veranlassung desjenigen, was zum Schutz des Eigentums der Mit glieder erforderlich ist. Indem die Mitglieder der Gesellschaft ihre 3 Befugnisse zur Bestrafung von Vergehen in die Hände der Gemein schaft legen, bildet sich die vollziehende Gewalt: "But though every man, entered into society, has quitted his power to punish offences against the law of nature, in prosecution of his own private judgment; yet with the judgment of offences which he has given up to the legislative, in all cases where he can appeal to the magistrate, he has given up a right to the commonwealth, to employ his force for the execution of the judgments of the commonwealth, whenever he shall be called to it, which indeed are his own judgments, they being made by hirnself or his representative." (88). "And herein we have the original of the legislative and executive power of civil society, which is to judge by standing laws how far offences aretobe punished, when committed within the common wealth; and also by occasional judgments founded on the present circumstances of the fact, how far injuries from without are to be vindicated, and in both these to employ all the force of all the members when there shall be need." (88) So unterscheidet LocKE also in der Staatsaufgabe dreierlei Funktionen, nämlich: die gesetzgebende Funktion, wobei bestimmt wird, wie die Kräfte der Gemeinschaft angewendet werden sollen, um sie und ihre Mitglieder zu beschützen; die föderative Funktion, d. h. das Entscheiden über Krieg und Frieden, über Bündnisse, Allianzen und Transaktionen mit anderen Gemeinschaften und mit ausserhalb der Gemeinschaft stehenden Personen; die voll ziehende Funktion. Obwohl LOCKES Beschreibung der gesetzgebenden Funktion sehr unbestimmt ist (to direct how the force of the Commonwealth shall be employed for preserving the community), so kann man doch auf Grund des Vorhergehenden die Folgerung ziehen, dass damit sowohl die Verfassung von Gesetzen gemeint ist, als auch die autoritative Beurteilung, ob ein Verstoss gegen eine Gesetzes bestimmung vorliegt und Zwang ausgeübt werden muss. Unter Vollziehung versteht er offenbar nur die materielle Vollstreckung von Urteilen, d. h. der Zwangsmassnahmen, mit denen das Ver gehen bedroht ist. Was die föderative Staatsfunktion betrifft, ist nicht klar ersichtlich, ob LocKE hierin Durchführung von Gesetzen erblickt. Es ist "the management of the security and interest of the public without, with all those, that it may receive 4 benefit or damage" (147). Obgleich diese Funktion seiner Ansicht nach von grosser Wichtigkeit ist, so hält er sie für "much less capable to be directed by antecedent, stand.ing, positive laws, than the executive". Anscheinend sieht er diese föderative Funktion nicht wie eine, welche den · Rechtszustand der Rechtsgenossen berührt. Das politische Postulat der Verteilung dieser Funktionen auf verschiedene Organe, welches man bei LocKE in Hinsicht auf die legislativen und exekutiven Funktionen bereits ausgesprochen findet, wird hier, als nicht in den Rahmen dieser Schrift hinein passend, weiter unbesprochen bleiben. Vom allergrössten Einfluss, sowohl auf die staatsrechtliche Doktrin, als auf die praktische Staatseinrichtung vieler Länder, ist die Lehre MoNTESQUIEUS. Diese Lehre, die im 6. Abschnitt des 11. Buches seines umfangreichen Werkes ;,De l'esprit des lois" ( 17 48) entfaltet wird, bezweckt in erster Linie eine Erklärung eines politischen Postulates zu sein, dass nämlich das Ganze der Staatsgewalt nicht in den Händen einer einzigen Person oder eines einzigen Körpers sei, sondern dass dieselbe auf verschiedene Organe verteilt werde, die einander nicht subordiniert sondern koordiniert sind und einander eben dadurch im Gleichgewicht halten. Diese "balance of power"-Theorie war kein Novum, sondern findet sich schon bei LOCKE1),dessen Schriften MoN'l'ESQUIEU nicht unbekannt waren, und auch bei SwiFT 2); allein durch MoNTES QUIEU hat die Lehre der trias politica einen so grossen Einfluss gewonnen. Dem Postulat der Dreiteilung der Staatsgewalt bei MoNTES QUIEU liegt eine funktionelle Dreiteilung der Staatsaufgabe zu grunde. Die Prüfung der Absichten des Verfassers wird jedoch dadurch erschwert, dass er für die Begriffe Organ und Funktion dasselbe Wort "puissance" gebraucht, und man aus dem Texte schliessen muss, ob er eines oder das andre meint. "Il y a dans chaque Etat", so beginnt MoNTESQUIEU den 6. Abschnitt des 11. Buches, welcher von der englischen Konstitution handelt, "trois sortes de pouvoirs: la puissance legislative, la ') HATSCHEK (Englisches Staatsrecht 1905) glaubt, dass MONTESQUIEU bloss die von BoLINGBROKE bearbeiteten Schriften von LocKE gekannt had (8. 19 Jl'.). ') Discourse, 1701.

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