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Die Preussische Apotheken-Betriebsordnung vom 16. December 1893 und die dazu ergangenen ergänzenden Verordnungen und Erlasse PDF

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Die Preussische Apotheken-Betriebsordnung vom 16. December 1893 und die dazu ergangenen ergänzenden Verordnungen und Erlasse. Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH 1900 Preis 80 Pfg. ISBN 978-3-662-33660-1 ISBN 978-3-662-34058-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-662-34058-5 Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der Apotheken, Zweig- (Filial-) Apothekt>n, Krankenhausapotht>kt>n (Dispensiranstalten) und ärztlichen Hausapothekt>n. A. Einrichtnng. v 011 200 grm abwärts und den erforderlichen Ar beitsgeräthen ausgestattet, Yom Handverkaufs § 1. Eine Apotht>ke soll aus folgenden Räumen tische räumlich oder durch eine Zwischenwand bestehen: etc. getrennt und g·<•gen das Publikum durch ein 1. t!P.r in der Regt>! im Erdgeschoss befindlichen Gitter, einen Holzaufsntz oder dergleichen abge Offizin, sperrt sein. 2. dem Vorrnthsraume für die trocken auf § 5. Ikr Handverkaufstisl'11, weichet· ein1• zuhewahrendeu Mittel - Material- und V l'rlängerung dt>s R1•zeptirtisches sein kann, ist KräutPrkammer nrbst Giftkammer odP-r Gift mit eigenen Waao-en und Gewichten, sowie mit Yei·schlag, bPsonderen Geräthen zum Handverkauf anszu 3. dem Yorrathsraume zur AufbPwahrung· der statten und soll ebenfalls einl' h•icht zu reinigende kühl zu haltenden Mittel -- Arznl'ikeller g·Iatte Tafel (Platte) hahC'n. (Gewölbe, 'Vandschrank usw.), 4. dem Laboratorium, § 6. Für die Rezeptur sin1l nnch in den klein :>. d<'r Stosskammer. sten Apothekl'n mindestens fol;.!l:mde Geräthe l'r forrlerltch: Sämmtliche Räumlichkeiten sollen vl·rschliess bar sein und nach Grösse un•t Einrichtung d1·m 1 Emulsiom.mörser \'on Porzellan oder :\lar Geschäftsumfange entsprechen. Ihre Zweckbl'" mor mit hiilzernem Pistill, stimmung- muss von rlem zustänrligcn Regierungs -1- Porzellanmiirser anss<'r 1len hezeichuetPn präsidt>nten genehmigt sein. Sie dürfen ohne (Ml•ssing·mörser sinrl rl11nehen znliis•ig-), dessen Ge1whmigung weder zu anderen Zwel'ken ~ l'iserne Pillemniirsl·r, benutzt, noch baulich wesentlich o-eänrlert werden 2 Porzellausalbemniirser, und sind stets in gutem baulichen 2m<tlmdl', saubPr .i e ein bezl'ichneter Porzt>llanmiir~l·r für Gifte. und ordrntlich zu rrhalten. :\loschus, Jodoformium, eine eiserne und Piue aus Holz. Hartgummi § 2. Der Apothekenvorstand (Besitzer, Pro oder Horn hergestPiltle PillPnmasl·hinP, Yh;or, Verwalter) muss in demselben Hause wohnen. welche letztere, für liie Mittel der 'rah. B in welchem die A11otheke sich befind<·t. des Arzneibul'hs*) bestinnnt. mit "Gift" zu Ausnahmen sind mit Geuehmigung des :\Ii bE.>zeichnen ist. nisters der Medizinalangelegenheiten zulässig. Handdampfkocher mit einer Iufnudirhiil'hsll Das Haus. in WPil"hem eine Apothl'l.:e sich von Zinn und Porzellau und den prforder befindet, muss aussen mit entsprechpnder Be lichen Kolirvorrichtungeu, zeichnung und neben dl'm Eingang zur Apotheke aussenil•m Pulverschift'ch<'n von Horn oder mit einer für diPse lwstimmten Naehtg·Joeke Yer Hartgummi, Spatel, Löft'el von Horn, Holz, sehen sein. Hartgummi oder edlem Metall, 1\arunter bezekhnPte Löft'el, .i c einer für Gifte, 1. D i e 0 f f i z i n. Moschus und Jodoformium, § 3. DiP Offizin soll troeken, leicht lüftbar, endlich die erforderliehen GPfässe. Kästeheu hell und heizbar, mit Rezeptir- und Handverkaufs usw. zur Aufnahme der zubel'l·itPten Arz tisch, sowie mit den erforderlichen 'VaarPn· neiPli in ansrriclwuder Zahl. gesteilen ausgestattet sein, deren ob!'l"er Theil Die Ausstattung mit ( :eräthen, sowiP mit offenE.' Reihen für die Standgefiisse bietet, währPud Waag-en und Gewil·hten (§ 4) dchtet sich nach der untere Schiebekästen aus geruchlosem Holze rlem Umfang!' des Gcschiiftsbetriehes. enthält, welche in vollen Füllungen laufen oder Staubdeekel haben müssen. ~ 7. In der Offizin oder in einem au dil•selhn Die Waarengestelle in den zu P-bener Erde (aSnpsütol-s)s eVuodrlr'nic h~tuenbge,n rwaeunmnc m öisgtl icehi nme it Rtieili•nsisgeuuurlge·ms belegem•n Räumen sollen auf Füssen ruhen, damit W nsser, auzuhringen. zwischen dem stets sauber zu haltendPn Fassboden s und der letzten Kastenreihe sich eine Luftschicht 8. Die Arznl'imittl'l sind in BehältnissPli befindet. von Gins, Ponwllan, Steingut, verzinntem Blech, Die Offizin ist Abends durch künstliche Be geruchlosem Holz orler sonst geeignetem Material leuchtuug von oben, insbesondPre am Hezeptir aufzubewahren. tische, gnt zu erhellen. Neuang·eschatfte Behältnisse sind in den durch eine§r 4le. ichDt ezr u Rreeizneipgteirntdisecnh glsaotltle ng ~Traäfuemli g(P, lamttei)t rBlIe.n f.: Md.i niisntneerirael eVrlearsws .v oSm. 2 147. ) Dbeecsetmimbmert e1n89 1F a(rMbieun. versehen, auch bei Tage gut beleuchtet, selbst in nach der Nomenklatur des Arzneibuchs inhalts den kleinsten Geschäften mindestens mit einer gemäss in dauerhafter Schrift 1\eutlich zu IH'- feinen Tarirwaage bis zu 1000 grm Tragkraft, vier Handwaagen, deren kleinste 5 grm Trag *) Unh••· ... \rzneiburh" wird stl'ts <Ins g-Plt<·ndt• fähigkrit hat, sowie den zugehörigen Gewichten ... \rznPilmelt fiir ein~ DPntsl'hP HPit•h" n·•·stnnd<'n. - 3 zeichnen : lackirte Papierschilder mit Druck- oder § 11. Die vorsichtig aufzubewahrenden l\littPl gleichwerthiger Schrift sind zulässig. I) (Tab. C des Arzneibuchs), sowie alle dort nicht ~ür die Standgefässe der Räuren und Laugen, verzeichneten Mittel von g-leicher Wirkung sind sowie des Bromum und Jodum ist radirte Schrift in besonderen, nur für diese Mittel bestimmt<'n Ab· bis auf Weiteres statthaft.!) theilung·<·n der Waareng-estellc unterzubringen.4) 5) 6) Sämmtliche Behältnisse und Bel-leichnungen § 12. Morphimun und dessen Salze, sowie für sind in gutem Zustande zu erhalten. dic Rezeptur vorräthig<' ZubereitungPn derselben § 9. Jedes Arzneibehältniss darf nur das der (Verreibungen, Lösungen) sind in (kr Offizin in äusseren Bezeichnung entsprechende Arzneimittel einem besonderen, lediglich für diesen Zweck be enthalten; in getheilten oder in Kästen mit einzeln stimmten, verst'hliessbaren mit "Tab. C" bezeich bezeichneten Einsatzgefässen von Blech, Glas neten Schränkchen, wPlches aber von dem sonsti oder anderem geeigneten Material kann derselbe gen Aufstellungsplatz der Mittel der "Tab. C" Stoff in verschiedener Form (ganz und zerkleinert) entfernt angebracht sein muss, aufzubewahren. aufbewahrt werden. Als Zubereitungen des 1Iorphinum und seiner Papierbeutel als Einlagen in Kästen sind un Salze für die Rezeptur sind allein zulässig: statthaft. 1. eine Verreibung von I Theil des Morphinum . § 10. Die sehr vorsichtig aufzubewahrenden hydrochloricum oder eines anderen Mor phinumsalzes mit 9 Theilen Zucker, ~Ittel (Tab. B des Arzneibuchs), sowie alle dort 2. Lösungen von 1 Theil dieser Salze in m~ht verzeiehneten Mittel von gleicher Wirkung 49 Theilen: m1t ~usnahme des Phosphors, welcher in den a) aqua destillata, Arzneikeller gehört, dürfen in der Offizin nur in b) aqua amygdalarum amararum. kleinen, zur Rezeptur erforderlichen Mengen in Als Stand,z:efässe für Morphinum, dessen Salze einem besonderen, äusserlich mit "Gifte" oder und die vorbezeichneten Zubereitungen sind drei "Tab. B" oder "Venena" bezeiehneten Giftbehält eckige weisse Gläser zu verwenden, welche an niss (Hilfsgiftschränkchen) vorräthig gehalten einer Seit<' die vorschriftsmässige Bezeichnung werden. Hinter der äusseren Thür desselben, des Inhalts in eingebrannter rother Schrift auf welche ausser der Zeit der Benutzung stets ver weissem S('hilde tragen.T) . schlossen zu halten ist, müssen drei oder vier Der Innenraum das Rehränkeheus muss aus ehenfalls verschliessbare Abtheilungen (Schränk zwei Abtheilungen bestehen, deren PinP, mit ver chen oder zum Verschliessen eingerichtete Schub schliessbart>r Thür versehen, für die unvermisch fächer), je eine zur Aufnahme der Alkaloide, bei ten Morphinmnpräparate bestimmt ist, während in welchen auch die Cyanverbindungen aufbewahrt der anderen offenen die Lösungen und Mischungen werden können, Arsenicalia undMercurialia sieh be aufzubewahren sind. finden. Die Thüren dieser Abtheilungen sind mit ent· Es ist verboten, abgetheilte Pulver von Mor sprechender dauerhafter Bezeichnung zu versehen. phinum oder dessen Salzen, sowie von Hydrargy In diesem Giftbehältniss oder in einem be rum chloratum (Kalonwl) oder Verreibungen dieser sonderen Kästchen müssen sich die mit "Gift" Mittel mit anderen Stoffen vonäthig zu halten. oder "Tab. B" oder "Venena" bezeichneten Ge· § 13. Lösungen von Extrakten mit Ausnahme räthe, mindestens: 1 Waage, 1 Löffel, 1 Mörser der narkotischen, abgetheilte Pulver für die Re t~benfalls befinden; dieselben sind stets für die zeptur und fertige Infusa sowie Dekokta, mit Verabfolgung und Verarbeitung jener Stoffe zu Ausnahme d('r in das ArznPibuch aufgpnommenen, be_n~tzen und dann sogleich sorgfältigst zu dürfen nicht vorräthig gehalten werden.S) 9) remigen.3) Der Schlüssel zum Giftbehältniss ist zuver lässig aufzubewahren. des Arzneibuches für das deutscheReich nicht zu rechnen: die Standgefasse für Migränin in den Apotheken sind desshalb mit schwarzer Schrift auf weissem Grunde zu 1l Si g n i r u n g v o n Kaps e l n und S p e z i a l i - bezeichnen. t ä t e n. Gelatinekapseln und andere Spezialitäten dtirfen in den üblichen Abgabeverpackungen und unter der flir 6) Aufbewahrung von Verbandstoffen. sie eigenartigen Signirung vorräthig gehalten werden, (Erlass des Ministers der usw. Medizinalangelegenheiten vom müssen aber bei der Aufbewahrung so getrennt sein, dass 15. Februar I892.) ein Zusammenfallen des Inhalts nach dem Anbruch der Die mit Sublimat und Jodoform usw. getränkten Originalverpackungen ausgeschlossen ist. V e r b an d s t o f f e sind durch die Verordnung vom 2) Schilder der Stasnädugreenfä. sse für Mineral f2r7e. ieJna nVu earrk e1h8r9 ü0,b e§r la1s, seAnb, s.k ö2n noehnn de aEhienrs vcohnrä Ankpuonthge kdeermn anstandslos ohne ärztliche Verordnung abgegeben und (Erlass des Ministers der2 5u. swM. aiM 1e8d98iz.)i nalangp]egenheiten vom an jeder gesonderten Stelle der Apothekeuräume auf bewahrt werden; eine Verweisung dieser Stoffe in den Die Bezeichnung "Gift" an den Standgefässen der Separandenraum oder Giftschrank wUrde den Verkehr Mineralsäuren usw. ist für die Apotheken nicht verbind ohne zwingenden Grund erschweren. lPicohl,i.z e~ivieer osridcnhu nagu sü b§e r9 dienn VHerabnidnedlu nmg it mGiti ft§e n4 vdoemr 7l ~I o r p h i u m s c h r ä n k c h e n. Die Bezeichnung 24. August 1895 ergibt. Der aus dem § 9 angeftihrte "Gift'' auf den für die Dispensation von l\Iorphin be Satz bezieht sich nur auf die Zulässigkeit radirter Schi·ift stimmten Geräthen ist mit Rücksicht auf die ungenü ftir die Standgefässe jener Stoffe. gende Unterscheidung von den Geräthen für die Arznei stoffe der Tab. B nicht zulässig. Die Geräthe sind ent "l S t a n d g e f ä s s e d e r t r o c k n e n n a r k o t i - weder mit ,.Tab. C" und mit "Morphinum" zu be s c h e n Extrakte. Auf den Standgefassen der tt·ock zeichnen. nen narkotischen Extrakte genügt die einfache Bezeich n1;1ng Extr. Belladonn. sicc., Digit. sicc. usw. Zusätze 8) V o r r ä t h i g h a l t e n v o n A r z u e i t ab l e t t e n. wie: 1 + 1, sumatur duplum u. dergl. sind nicht noth (Erlass des Ministers der usw. Medizinalangelegenheiten vom wendig·. 27. Februar 19JO.) 4l D i e A n b r in g u n g b e s o n d e r e r M a h n u n - Unter Abänderung des Runderlasses vom 8. De gen zur Aufmerksamkeit an den Gefässen ein cember 1898, betreffend den Verkehr mit zusamnwn zelner differenter Mittel ist dureh die geltenden Be gesetzten Tabletten, bestimme ieh in Ergänzung des stimmungen nicht verboten. § 13 der Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der Apotheken vom 16. December 1893 folgendes: 5l Be z e i eh nun g der Stand g e f ä s s e f Ur Tabletten (komprimirte, zusammengepresste Arznei Migränin. zubereitungen), welche Arzneimittel der Tabellen B (Erlass des Ministers der usw. Medizinalangelegenheiten vom und C des Arzneibuches für das Deutsche Reich ent 20. Februar 1900.) halten, dürfen in Apotheken nieht vorräthig gehalten Migräuin, mit einem Gehalte von nur 9 Th. Coffe'in werrlPB. Solche Arzneizubereitungen sind vielmehr auf auf 90 Th. Antipyrin, ist zu U.eu .Mitteln der 'l'abelle C jedesmalige ärztliche Verordnung besonders anzufertigen. - 4- Salzlösungen vorräthig zu halten, ist insoweit kann. Die Eingangsthür ist an der Aussenfläche gestattet~_. als die ~elöste Substanz nicht zersetzbar auf schwarzem Grunde in weisser Schrift mit der und die Lösung haltbar ist; das LöBungsverbält Bezeichnung "Gifte" oder "Tab.B." oder "Venena" niss ist auf der Signatur des Standgefässes in zu versehen. gleicher Weise wie die Bezeichnung des Inhalts In der Giftkammer ist der, mit dem erforder zu vermerken. Die Lösungen sind an gleicher lichen Arbeitstische (Dispensirplatte) versehene Stelle wie die gelösten Substanzen aufzustellen. Giftschrank aufzustelletl, dessen Thür in gleicher § 14. Diejenigen Mittel, welche durch Licht Weise, wie die Eingangsthür zur Giftkammer, zu einfluss leiden, sind in schwarzen oder gelben bezeichnen und ausser der Zeit der Benutzung Gläsern oder sonst nach Vorschrift des Arznei stets verschlossen zu halten ist. In dem Gift buchs, alle übrigen Mittel so aufzubewahren, dass schranke müssen sich die im § 10 erwähnten drei sie in tadellosem Zustande bleiben; narkotische oder vier verschlosst>nen und an den Thüren ent und aromatische Pflanzen, sowie Pflanzentbeile sprechend bezeichneten Abtheilungen für die Vor sollen in gut schliessenden Behältnissen, Moschus räthe der sehr vorsichtig aufzubewahrenden Mittel und Jodoformium mit den bezekhneten Dispensir befinden. Die im § 10 bezeichneten Geräthe nebst gerätben in je einem besonderen Schrank oder den erforderlichen Gewichten müssen auch hier Kasten untergebracht werden,lO) vorhanden sein. § 11). Die Standgefässe und Schiebekästen sind Wo die Verhältnisse die Anlage der Giftkammer in Gruppen alphabetisch übersichtlich zu ordnen. in dem Vorrathsraume nicht gestatten, darf ein anderer, sicher und wenn möglich neben dem Vor 2. Die Material- und Kräuterkammer. rathsraume belegener, von den Wohnräumen und V orrathsraum für die trocken aufzubewahrenden Wirthschaftsgelassen völlig getrennter Raum dazu Mittel mit der Giftkammer oder dem Giftverschlag. benutzt werden. Sollten vorübergehend grössere Mengen zu § 16. Dieser VoiTathsraum, welcher zur Auf bereiteter Gifte gebraucht werden, so können die nahme aller trocken aufzubewahrenden Mittel selben in dichten und fest verschlossenen Behält dient, soll hell, trocken, leicht lüftbar und mit nissen auch ausserhalb des Schrankes in der einfachen, aber mindestens mit Oelfarbe gestriche Giftkammer mit den zur Herstellung solcher Gift nen Waarengestellen, sowie den erforderlichen mischungen dienenden Gefässen etc. aufgestellt Waa"en und Gewichten ausgestattet sein.ll) werden. Die Gifte dürfen aber von Aussen nicht S'ollte für grössere Vorräthe ein besonderer erreichbar sein. Raum, z. B. eine besondere Kräuterkammer für Der Schlüssel zum Giftschranke ist zuverlässig die pflanzlichen Vorräthe, vorhanden sein, so ist aufzubewahren. derselbe ebenso auszustatten.12) Die bestehenden Vorschriften über den V er § 17. Die Giftkammer soll sich in dem Vor kehr mit Giften bleiben unvt>rändert; nur fällt das rathsraume (§ 16) befinden und eine durchbrochene Untersiegeln der Giftscheine fort. oder feste Umwährung haben, welche ausser der Zeit der Benutzung stets verschlossen zu halten 3. D er A r z n e i k e ll er. ist. Sie muss reichliches Tageslicht haben und so geräumig sein, dass ein erwachsener Mensch Vo rrathsraum für die kühl aufzubewahrenden sich zum Abwägen der Gifte frei darin bewegen Mittel (Gewölbe, Wandschrank etc.). § 18. Die flüssigen und alle kühl zu bewah Organatherapeutische Mittel fallen nicht unter diese renden Arzneimittel-V orräthe gehören in den Arz Bestimmung. neikeller, welcher mit liegeisteinen gepflastert Pastilli hydrargyri bichlorati sind in dem Neudruck oder cementirt oder asphaltirt oder gedielt, mög des Arzneibuches für das Deutsche Reich von 1895 al" fertige Zubereitungen aufgeführt. lichst hell, luftig und trocken sein soll. Der Preis für alle käuflichen Tabletten berechnet Wo ein Keller wegen Grundwassers oder aus sich lediglich nach Ziffer 10 der allgemeinen Be sonstigen triftigen Gründen nicht brauchbar ist, stimmungen (II) Seite 12 der geltenden Arzneitaxe. kann dafür ein Gewölbe oder ein grosser Wand· 9) Giftschrank. Die Bezeichnung "Vegetabilia" schrank im Erdgeschoss benutzt werden. Dieser an der Abtheilung des Giftschrankes, welche die Alka Raum darf so wenig wie der Arzneikeller mit loide enthält, ist sinnentsprechend und war früher ganz Wirthschaftsräumen oder dem Laboratorium in gebräuchlich, daher nicht zu beanstanden. unmittelbarer Verbindung stehen. 10) W a a g e n u n d G e w i c h t e f ü r J o d o f o r m. (Erlass des Ministers der usw. Medizinalangelegenheiten vom Der Arzneikeller ist in ähnlicher Weise, wie 16. Mai 18%.) die Materialkammer, einzurichten.lB) Bei Gelegenheit der Revision der Waagen und Ge wichte in den Apotheken hat sich ergeben, dass alle 12) Schiebekästen. Eisen- und Stahltheile, also Schneiden und Pfannen, an (Erlass rles Ministers rler usw. Medizinalangelegenheiten vom Jodoformwaagen, sofern dieselben in dem für die Auf 10. Juli 189'>.) bewahrung des Arzneimittels bestimmten Kasten mit Aus Anlass eines Einzelfalles bestimme ich nach aufbewahrt wurden, vollständig durchgerostet waren Anhörung der Technischen Kommission für die pharma und dass die Waagen desshalb als unbrauchbar aus ceutischen Angelegenheiten in Erweiterung des § 16 geschieden werden mussten. Ew. usw. ersuche ich er der Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der gebenst, die Apotheker des dortigen Bezirks auf diesen Apotheken usw. vom 16. December 1893, dass ebenso Uebelstand aufmerksam zu machen und gefalligst zu wie in den Offizinen - § 3 a. a. 0. - auch in den veranlassen, dass die fi\r die Abgabe von Jodoformium Material- und Kräuterkammern der Apotheken usw. diE" bestimmten besonderen Waagen und Gewichte in Zu Schiebekästen in vollen Füllungen laufen oder mit kunft in einem besonderen Kästchen ausserhalb deR Staubdeckeln versehen sein müssen. Jodoformbehältnisses untergebracht werden. 11) Die Z a h 1 undArtder fürdie Laboratorien 13) W a a g e n im K e 11 e r. und die Materialstuben der Apotheken (Verfügung rles Regil't'ungspr!lsidenten von Köslin vom erforderlichen Waagen und Gewichte 4. December 18%.) wird in jedem Einzelfalle durch den Umfang des Ge Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und schäftsbetriebes bestimmt. Das Vorhandensein von Medizinalangelegenheiten hat anlässlich eines Spezial Präzisionswaagen, deren Tragfahigkeit weniger als 1 kg falles von der Technischen Kommission für pharma beträgt, kann in diesen Geschäftsräumen nur dann ver ceutische Angelegenheiten ein Gutachten über die Frage langt werden, wenn der Geschäftsbetrieb solche Waagen eingezogen, ob nach Maassgabe des § 18, Al. 3 des erforderlich macht. Ministerialerlasses vom 16. December 1893 im Arznei (Erlass des Ministers der usw. Medizinalangelegenheiten vom keller der Apotheken eine Waage mit Gewichten auf 20. Februar 1900.) zustellen sei. - 5 Der Phosphor muss daselbst, und zwar unter sehen es Schränkchen zur Aufbewahrung der Kolir Wasser, in einer mit Glasstöpsel verschlossenen, und Presstücher ist hier oder an einem benach bezeichneten Flasche, welche in Sand oder Asbest barten anderen Orte sachgemäss aufzustellen. Die in einer aussen lackirten, bezeichneten Eisenblech Kolir- und Presstücher (Beutel) sind, soweit er kapsel steht, aufbewahrt und nebst allen Phosphor forderlich, zu bezeichnen. zubereitungen in einer Mauernische, welche mit Die> in dem Arzneibuche vorgeschriebenen teist einer eisernen oder mit Eisenblech über Reagentien und maassanalytisehen Lösungen nebst zogenen, bezeichneten Thür verschlossen ist, oder den dazu gehörigen Geräthen, nämlich: in einem eisernen Schranke oder in einer anderen, gleich feuersicheren Weise unter Verschluss auf 1 Kolben zu 1 1, gestellt werden. 1 " " 500 grm, § 19. Wenn ein besonderer Raum zur Auf 1 und~ einer" M10a0r kger, m Inhalt mit engem Halse nahme überschiessender Vorräthe, welche in den 4 Vollpipetten von 5, 10, 20, 25 ccm, vorhandenen Standgefässen nicht untergebracht 2 l\fesspipetten zu 5 und 10 ecru Inhalt, in werden können, eingerichtet ist, so muss derselbe 1/to ecru abgetheilt, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die 2 Büretten zu 25 bis 50 ccm Inhalt, in l/10 ecru Absonderung der vorsichtig aufzubewahrenden abgetheilt, mit Glasverschluss versehen Mittel bei deutlicher Bezeichnung der Behältnisse nebst Stativ, besonders ordentlich gehalten werden. ferner: Mittel der Tab. B. des Arzneibuchs dürfen 1 Glascylinder zu 100 ccm Inhalt mit Glas hier niemals Platz finden. stöpsel, ohne Tülle, in 1 ccm abgetheilt, § 20. Ein etwa vorhandener Trockenboden 2 Uhrgläser mit Klemme, soll fugendicht und sauber gehalten sein. eine Waage zur Bestimmung des spezifischen Gewichts und für feinere Wägungen 4. Das Laboratorium. (z. B. eine Mohr'sche oder Westphal'sche Waage), § 21. Das Laboratorium soll nach Grösse und ein Exsikkator, Ausstattung dem Geschäftsbetriebe entsprechen, ein Luftbad, hell und leicht lüftbar, feuersicher, arn Fussboden ein Siedethermometer, wasserdicht und mit feuerfester Decke versehen mehrere Siedekölbehen, Bechergläser und sein.14) Reagircylinder, Dasselbe soll mindestens mit einer kleinen ein Mikroskop, Dampfkoeh- und Dampfdestillations-Vorrichtung ein Perkolator, nebst erforderlichen Ausrüstungsgegenständen, sind vorräthig zu halten und sachgemäss in den einer Einrichtung für freie Feuerung und einem Geschäftsräumen aufzubewahren. Trockenschrank, sowie den erforderlichen Waagen und Gewichten ausgestattet sein.15) 5. D i e S t o s s k a m m e r. Mit Genehmigung des Regierungspräsidenten § 22. Zum Zerkl.-inern der Arzneimittel (Schnei kann der Trockenschrank auch an einem anderen den, Stampfen, Pulvem) dient ein besonderer, Orte aufgestellt werden, muss dann aber ver heller Raum, in welchem ausser einem Arbeits schliessbar sein und den sonstigen Vorschriften tische die erforderlichen Werkzeuge (metallener entsprechen. Mörser, Wiege-, Schneide- oder Stampfmesser mit Eine Presse mit Zinn- oder verzinnten Ein Brett oder Kasten und dergl.) ihren Platz finden. sätzen (Platten), sowie ein mit Luftlöchern ver- das Laboratorium überhaupt feuersicher, die Decke Da vielfach Meinungsverschiedenheiten hierüber aber feuerfest sein soll. Danach genügt es, dass in den bestehen und solche auch in der pharmaceutischen 'iVänden etwa vorhandene Holztheile berohrt und mit Fachpresse zum Ausdruck gekommen sind, HO nehme einer 2 cm starken Kalk- oder Cementschicht überputzt ich Anlass, den Wortlaut des Gutachtens der Tech sind. Dagegen muss von einer feuerfesten Decke ver nischen Kommission vom 15. Oktober d. J. naehstehend langt werden, dass sie entweder ganz gemauert, also zur Kenntniss der Betheiligten zu bringen: gewölbt oder durch einen :Mantel von Wellblech ge "Da der Arzneikeller nur in ähnlicher Weise schützt sei, welcher letztere an den Deckentheilen be wie die Materialkammer (§ 16 des qu. Erlasses) festigt sein kann. eingerichtet sein soll, so ist damit zur Genüge :Mit Rücksicht darauf jedoch, dass explosive oder ausgedrückt, dass diese Einrichtung den Verhält feuergefährliche Stoffe in den Apotheker-Laboratorien nissen eines Kellerraumes Rechnung tragen darf. heutzutage kaum noch zur Verarbeitung gelangen, will nur in ganz besonders trocken gelegenen Kellern ich es bei den bestehenden Apotheken als genügend kann unter Umständen eine Waage aufgestellt ansehen, wenn die Decke keine freien Holztheile zeigt, werden. ohne dass dieselbe in kurzer Zeit durch sondern wenn diese. soweit sie vorhanden sind, in der Rostbildung unbrauchbar wird. Eine allgemeine vorgedachten Weise durch eine Kalk- oder Gipsschicht Forderung des Vorhandenseins einer Waage in von mindestens 2 cm Stärke bekleidet sind. diesem Raume ist desshalb durch den Wortlaut Bei Neuanlagen von Laboratorien aber muss es des§ 18 nicht begründet." jedenfalls bei der Forderung einer feuerfesten Decke Die betreffende Notiz in dem Revisionsschema hat verbleiben. dementsprechend auch nur in solchen Fällen Geltung, 15) Anlegung von offenen Standrohren in welchen im Arzneikeller eine Waage angetroffen b e i K o c h k e s s e 1 n und Apo t h e k e r k e s s e 1 n. wird, die dann natürlich in vorschriftsmässigem Zustande (Erlass des Ministers für Handel und Gewerbe ~ieh befinden muss. vom U. April 1898.) 14) F' e u e r s i c h e r e A n 1 e g u n g Auf Grund der Ziffer 3 des § 22 der Bekanntmachung d e s L a b o r a t o r i u m s. des Reichskanzlers vom 5. August 1890 (R.-G.-Bl. S. 163) (Bescheid des Ministers der u•w. Medizinalangelegenheiten über die Anlegung von Dampfkesseln bestimme ich hier vom 22. Juni 1894.) durch, dass bei Kochkesseln, worin Dampf aus Wasser Euer Wohlgeboren erwidere ich auf die in Gemein durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, an Stelle des schaft mit einer Anzahl von Apothekern aus dem 5 m hohen, 8 cm weiten, in den Wasserraum reichenden dortigen und den Regierungsbezirken Merseburg und Standrohrs allgemein gestattet werde, vom Dampfraum Hildesheim an mich gerichtete Anfrage vom 22. :Mai ausgehende, nicht abschliessbare Rohre in Heberform dieses Jahres, dass der§ 21 des Erlasses vom 16. Decem oder mit mehreren auf- und absteigenden Schenkeln ber 1893, die Einrichtung und den Betrieb der Apo anzuwenden, deren aufsteigende Aeste zusammen bei theken betreffend, einen Unterschied zwischen feuer Wasserfüllung nicht über 5 m, bei Quecksilberftillung sicher und feuerfest macht, indem er vorschreibt, dass nicht über 0,37 m Höhe haben dürl'en, während der 6 Die im Arzneibuche geforderten Siebe sind, und der Bescheid über die letzte amtliche mit den vorgeschriebenen Nummern versehen, an Besichtigung; geeignetem Platz!' gegen Verunreinigung gesl' hützt ein Giftverkaufsbueh nebst Belägen (Gift aufzubewahren. scheinen); Siebe für stark wirkende und stark rirchende wissenschaftliche Bücher für die Fortbildung Mittel sind entsprechend zu bezeichnen.16) der Gehilfen und zur Ausbildung v011 Lehrlingen; § 23. Alle Nebenräume, mit Ausnahme der in eine Pflanzensammlung oder ein Werk mit den§§ 19 und 20 erwähnten, sind mit einem Arbeits guten Abbildungen von Pflanzen und tische auszustatten und ausser der Zeit der Be Pflanzentheilen. nutzung thunlichst verschlossen zu halten. Vorstehend bezeichnete Bücher etc. und die § 24. Sämmtliche Waagen in der Offizin, wie Urkunden über die Befähigung, Betriebs- und in den Nebenräumen, von 1 kg Tragfähi~keit ab BPsitzberechtigung, sowie das Arbeitstagebuch wärts müssen ebenso wie sämmtliche vewichte (Elaborationsbuch), das Waarenprüfungsbuch und von 500 grm abwärts präzisirt sein und den Be die vorhandenen Rezepte sind bei Besichtigungen stimmungen der Aichordnung für das Deutsche auf Erfordern vorzulegen. Reich vom 27. December 1884 und der Bekannt machung vom 27. Juli 1885 (Reichs-Gesetzbl. lfl85 B. Betrieb. S. 14 und 263) entsprechen.U) § 27. In jeder Apotheke müssen die im gel Ein Satz Normalgewichte muss vorhanden tenden Arzneiverzeiehniss (Series Medicaminum) sein.18) mit einem (*) bezeichneten Mittel stets vorräthig Jährlich mindestens zweimal hat der Apo und alle in der Apotheke einschliesslieh der thekenvorstand sämmtlkhe Gewichte durch Ver Nebenräume vorhandenen Mittel von vorschrifts gleichung mit Normalgewichten auf Vollwichtig mässis-er Beschaffenheit sein. krit zu prüfen. Dieselben W aaren in verschiedener Güte zu Die Normalgewichte sind alle fünf Jahre der führen, ist dem Apotheker nicht gestattet. zuständigen Aichungskommission zur Prüfung auf Ausgenommen hiervon sind die lediglich zu ihre Richtigkeit einzusenden. technischen Zwecken dienenden, als solche unzwei § 25. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 11, 13, 14 deutig bezeichneten Waaren. und 15 gelten auch für die Vorrathsräume. § 28. Der Apothekenvorstand ist für die Güte § 26. In jeder Apotheke müssen vorhanden sein: der in den Apothekenräumen befindliehen Mittel das geltende Arzneibuch für das Deutsche verantwortlich, gleichviel, ob er dieselben im Reich; Handelswege bezogen oder selbst hergestellt hat; die geltende Arzneitaxe; die Herstellung darf nur nach Vorschrift des Arz die reichs- und landesgesetzlichen, sowie neibuchs stattnnden. die reglementarischen Bestimmungen über das Apothekenwesen; vorgesehen, Zur Erleichterung der den Apotheken die in einem Aktenheft vereinigten behörd vorständen hieraus erwachsenden Mühe und Kosten lichen Verfügungen in Druckexemplaren wird gestattet. dass die Handelswaagen und Handels gewichte dem nächstgelegenen Gemeindeaichungsamt oder Originalen nach dem Datum geordnet zur Nachaichung vorgelegt werden können. Auch ist es zulässig, dass diese Nachaichung in den Räumen der lichte Durchmesser runder Rohre überall bPi einer Apotheken selbst durch den Aichmeister des betreffen wasserberührten Heizfläche den Aichamts stattfindet, wofür jedoch ausser der Aich bis zu 1 qm mindestens 25 mm, gebühr die Diäten und Reisekosten, sowie die Kosten 2 30 " des Transports der zur Ausführung der Nachaichung 3 35 " erforderlichen Hilfsmittel gernäss Ziffer 4 der all 4 40 " gemeinen Bestimmungen der Aichgebührentaxe vom 5 45 " 28. December 1885 zu zahlen sind. Im übrigen 6 50 " gelten die in der angezogenen Bekanntmachung vom 7,5 55 " 10. Juli 1895 erlassenen Bestimmungen. 8,5 " 60 " Bei der Versendung von Waagen zur Nachaichung ., 10,0 65 " dürfen in keinem Fall solche Theile zurückgehalten 11,5 ,. 70 " werden, welche Pfannen enthalten. Es sind also die ., " 13,0 " 75 ., Schaalen, Gehänge und die Ständer, sofern sie Pfannen über 13,0 " 80 " tragen, mitzusenden. Dagegen sind Stative, welche zum Aufhängen von Waagen dienen, deren Balken in einer betragen muss. Scheere spielt, nicht mit vorzulegen, ebensowenig Hat das Standrohr oder f'in Theil desselben Pinen Gegenstände, wie Etuis, Pinzetten usw. anderen als runden Querschnitt, so ist eine Querschnitts grösse maassgebend, die der Kreisfläche mit dem an IB) N o r m a 1 g e w i c h t e i n d e n A p o t h e k e n. gegebenen Durchmesser gleichkommt. (Gemeinsame,. Jülass Durch diese Vorschriften, die auch auf die Y <•r der Mini"ter der usw. Me<lizinalangelegenheiten und fii1· fügung vom 16. Januar 1894 fiir die Apotherkessel sinn Handel und OewPrhe vom 2R. Dec;·mber 1897.) gernässe Anwenilung finden, werden alle friiheren Er Es ist der Wunscl1 ausgeurückt worden, dass es ge lasse, die sich auf den gleiehen Gegenstand bezi<·hen. Htattet werden möge, die sogenannten Normalsätze der aufgehoben. Apotheker. die bisher zur Nachpriifung· der Präzisions 16) Sobald sich das BeitUrfniss fiir den Gebrau<'h gewichte bei den Apothekenrevisionen dienten, weiter eines Siebes für starkwirkende Mittel in der Apothek<' hin als Präzisionsgewichte in den Offizinen zu ver ergibt, ist ein solches zu beschaffen und entspr<'<'lwn<l wenden, nachdem sie durch die vorgeschriebene zwei zu bezeichnen. jährige Wiederholung der Aichung der Präzisions gewichte entbehrlich und iiberflüssig geworden sind. 17) Prüfung der Waagen und Da es sich um eine Verwendung der Gewichte handelt, Ge wie h t e. welche deren Aichung als Prä.zisionsgewichte voraus ( Gemeinsam~•· Erlas• setzt. so wird diesem 'Vunsche nur insoweit nach <!er Minister rle•· usw. Medizinalangelegenheiten nnd fiir gegeben werden können, als die Reichsgesetzgebung Handel und Gewerbe vom 25. Juni 1896. seiner Gewährung nicht entgegensteht. Es werden also In der Bekanntmachung iiber die Priifung der alle diejenigen Normalgewichte anstandslos auch ab Waagen und Gewichte in den Apotheken vom 10. Juli Präzisionsgewichte in den Offizinen benutzt werden 1895 (Ministerialblatt usw. 1895, No. 8, S. 194) ist die können, die einen der hierzu erforderlichen Aichungs alle zwei Jahre zu wiederholende Y orlegung sämmt stempel (Präzisions- oder Goldmünzstempel) tragen: lichm· in der Apotheke und in den übrigen Geschäfts auch können alle derartigen Normalgewichte, die in räumen befindliehen Waagen und Gewiehte zur Nach Bezug auf Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit aichUJtg au uas nächstgelegene kiinigliehe Aichuugsamt den geltenden Vorschriften entsprechen, der Aichung 7 - Die angefertigten Mittel sind in ein Arbeits Irrthum, durch welchen ein Nachtheil für den tagebuch (Elaborationsbueh) einzutragen,l~) die Kranken zu hesorgPn ist. zu finden glaubt, so gekauften M1ttel dage~en nach den Bestimmungen muss er rlarüb· r den verordne·•den Arzt mündlil'h des Arzneibuchs vor Lngebrauchnahme auf Echt oder in einPm versehlossen••n Briefe vt>r";tändigen. heit und Reinheit sorgfältig zu prüfen; das Erg·eb Besteht der Arzt a•1f Anfertigung st·iner Verord niss ist datirt in ein besonderes Tagebuch, das nung-, so kann der Apotheker dieselbe zwar nuf Waarenprüfungsbuch, einzutragen. Liessen Verantwortung anfertigen, ist abllr ver § 29. Der Apothekenvorstand hat sämmtliche pflichtet, dem Physikus sogleich Anze•ge zu Arzneistoffe mehrmals jährlich, insbesondere aber machen, oder wenn diest>r die Verordnuno- p:e Stoffe, welche dem Verderben oder der Zersetzung macht haben sollte, letztere dem Provinzial-Medi unterliegen, noch häufiger zu prüfen, und erfor zinalkollegium einzusenden. derlichen Falles durch einwandfreie W aaren zu Ist der verordnende Arzt nicht zu erreichen, ersetzen. so ist bt>i Uehersehreitung der Maximaldosen die § 30. Aerztliche Verordnungen (Rezepte) sind vorgeschriebene Grenze herzustellen uud dem unter Beobachtung grösster Sauberkeit und Sorg Arzte thunlichst bald Kenntniss davon zu geben. falt jeder Zeit ohne Verzug auszuführen; vom UnlesPrlich geschriebene Rezepte dürfen, ohne Arzte als "eilig" bezeichnete gehen anderen Ver Aufklärung durch den Arzt, nicht angefertigt ordnungen vor. Die einzelnen Bestaudtheile dür werden. fen niemals ahgemessen, sondern müssen stets Es ist nicht gestattet, für ein verschriebenes abgewog·eu werdPn. Arzne mittel ein anderes zu ,-prwenden. Die zur Verarbeitung von Giften, von ~tark § 34. Arzneien, welche nicht von approbirten wirkenden und von stark riechenden Mitteln be Aerz •·n verschrieben sind, dürfen nur dann ange stimmten Geräthe dürfen anderweitig nicht benutzt werden. fertigt werdt·n, wenn dieselben lediglich :~us ~ol­ chen Mitteln bestehen, welche auch im Handver Rezepte dürf••n von Lehrlingen nur unter Auf kauf abgegeben werden dürfen (Miuisterialerlass sicht des VorstanrlPs oder eines Gehilfen, unter vom 4. December 1891.20) deren Verantwortlichkeit. angefertigt werden. Für die Farhe der Signaturen (b..tiquetten) und § 35. Die in den Apoth"ken befindlichen Re die Wiederholung stark wirkender Arzneimittel zepte dürfen anderen Personen, als dem verord sind die Bestimmungen des Ministerialerlasses nendAll Arzte, dem Kranken und dessen Beauf vom 4. December 1891 maassgebend.20) trag·ten oder Vertreter weder gezeigt, noch in Ur oder Abschrift verabfolgt werdPn. § !H. Auf der Signatur muss Zeit des Ein nehmens und Gabe in Buchstaben und ausser dem § 36. GeheimmittP! dürfen Apotheker im Namen des Kranken auch derjenige des Apothe Handverkauf nur abgeben, wenn ihnen die Zu kers und der Tag der Abgabe deutlich und leser sammen~etzung derselben bekannt ist, die Bestand lich vermerkt sein. thel!e zu denjenigen Mitteln gehören, wekhe für den Handverkauf freigeg·ebPn sind, und der Ge § 32. Auf dem Rezept ist der ausgeschriebene SRmmtpreis rlPs Geheimmittels sich nicht höher Name des Anfertigers (Rezeptarius) und die Taxe stellt, als dies nach eiuer Berechnuug auf Grund sogleich nach vollendeter Anfertigung leserlieh zu der Bestimmungen der geltenden Arzneitaxe der vermerken 11) Fall sein würde. Aut' Rezepten, welche aus öffentlichen oder Krankenkassen (Krankem·ersicherungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1892, Reichsgesetzblatt Nachdem die wissenschaftliche Deputation für das S. 417) bezahlt werden, ist die Taxt• für die Mittel, Medizinalwesen ebenso wie die Technische Kommission für pharmaceutische Angelegenheiten sich zu Gunsten Arbeiten, Gefässe usw. nach den Einzelpreisen dieses Verfahrens ausgesprochen haben, welches in auszuwerfen; Rezepte, welche nicht in der Apo vielen preussischen Apotheken schon seit längerer Zeit theke verbleiben, smd fortlaufend in ein Rezept geübt wird, ordne ich im Anschluss an § 31 der Vor buch einzutragen. 2t) t3) ~•) schriften über Einrichtung und Betrieb der Apotheken § 3d. Wenn der Apotheker in einem Rez<'J>te vom 16. December 1893 hierdurch an, dass die Apo theker in Zukunft jede ärztliche Verordnung auf dt>m einen Verstoss, z. B. das Fehlen des Ausrufungs Arzneibehältniss abschriftlich zu vermerken haben. Es zcidwns hei Uebersclor.·iten der Maximaldosen empfiehlt sich, dazu die Rückseite der Signaturfahne, vorsl'hriften des Arzneibuchs, findet oder einen der Schachtel oder des Pulverkästchens zu benutzen und an Salbentöpfen einen zweiten Zettel mit dAr und Nachaichung als Präzisionsgewichte unterzogen Rezeptabschrift zu befestigen. und dadurch in den Offizinen verwendbar gemacht 23) E i n t r a g u n g d e r ä r z t 1 i c h e n werden. Verordnungen in das Rezeptbuch in den 191 LaboratoriumsjournaL Apotheken. Alphabetisch und nach Monaten geordnete Ein (Bescheid des .\Iinisters der usw. Medizinalangelegenheiten tragungen in das Arbeitstagebuch sind als zweckent vom :1 ••J anuar 1900.) sprechend anzusehen. Auf die Vorstellung vom 12. Januar v. J., betreffend \!0) Die Bestimmungen des Ministerialerlasses vom abschriftlichen Vermerk der ärztlichen Verordnungen 4. December 1891 sind ausdrücklich aufgehoben und auf den Arzneibehältnissen (Erlass vom 8. Mai 1899), an ihre Stelle diejenigen der Verordnung vom 22. Juni erwidere ich nach Anhörung der Technischen Kom 1896 getreten. mission ftir pharmaceutische Angelegenheiten, dass ich 21) Aus t a x i r e n y o n K a s s e n r e z e p t e n. eine Gebühr für diese Abschrift nicht zu bewilligen ver Auf Rezepte, welche aus iiffentlichen oder Kranken mag. Dagegen kann die Eintragung der ärztlichen Ver kassen bezahlt werden, ist stets die Taxe nach Einzel ordnungen in das Rezeptbuch, wie sie durch § 32 der preisen auszuwerfen. (Ein regelmiissig vorkommendes Vorschriften vom 16. December 1893 über Einrichtung Rezept war mit dem Gesammtpreise taxirt.) und Betrieb der Apotheken usw. bisher angeordnet ist, in Zukunft fortfallen. auf 22d) eAn b sA c rh zr ne ei bi be en hdä el tre rRn e z ue np dt e den 24) R e z e p t b u c h. S i g n a t u r e n d e r S c h a c h t e l n. Da das Rezeptbuch in § 15 der Anweisung zur amt (Erlass des Ministers der usw. Me<lizinalangelegenbeiten vom lichen Besichtigung der Apotheken vom 16. December 8. Mai 1899.) 1893 unter den vorzulegenden Büchern nicht aufgeftihrt Wiederholt ist aus den Kreisen des Publikums ist, so wird eine Vorlegung von den Regierungsbevoll der Wunsch laut geworden, dass die ärztlichen Ver mächtigten nur insoweit gefordert werden können, als ordnungen (Rezepte) von dem Apotheker, wie in anderen gegründeter Verdacht vorliegt, dass keine ordnungs Ländern üblich, abschriftlich auf dem Arzneibehältniss mässige Führung (§ 32 der Betriebsordnung) statt vermerkt werden möchten. findet. 8 § 37. Die Ausübung der Heilkunst ist drn 1. deR Zeugnisseil über die in Gemässheit der Apothekern untersagt. Bei lebensgefährlichen Bekanntmaehnng des Rekhskanzlers vom Verletzuug. . n, Vergiftungen oder ähnlichen be 5. März 1875 § 4 No. 1 t>rford~>rliche wissen sondPrs t-iligen Nothfällen soll dem Apotheker schaftliebe Vorbildung des Aspiranten, ausnahmsweise gestattet sein, Mangels rechtzeiti 2. seines Revaccinationsschl'ines, ger ärztlicher Hilfe diP von ihm für zutreffend 3. SPines selbstg-eschriebPnen Lebenslaufes erachteten Mittel abzugebPn. Er hat aber dafür ausgestelltes Zulassungszeugniss dPm Apotheken zu sorgen, dass beim Eintreffen eines Arztes vorstand vorzulegen. Aus dem Zeugniss muss diesem sofort genaue Mittheilung davon gemacht auch der Tag des Eintritts in die Apotheke er werde. sichtlich sein. § 38. Es ist den Apothekern untersagt, mit Ohne dirses Zeugniss darf kein Apotheken Aerzten od.-,r andrren Personen, welche sieh mit vorstand einen Lehrling annehmen. der Behandlung von Krankheiten befa~sen, über § 42. Der Apothekenvorstand ist für die sach die Zuwendung von Arzneiverordnung•·n Verträge gemässe Ausbildung des Lehrlings VPrantwortlich. zu st·hliessen oder denselbPn dafür Vo rtheile zn Er hat daher für die !:'rforderlicllen Lehrmittel zu gewähren, oder Arzn,.ien anzufertig.•n, deren Irr sorgen, dem Lehrling täglich hinrekhend gesl'häfts lialt durch für Sachverständige unverständliche freie Z•·it zum Studium, im Sommer zum Sammeln Ausdrücke, ze;chen usw. angegeben ist. von Pflanzen, zu g·ewähren, die An!• g••ng und § 39. Nebengeschäfte dürfen Apotheker nur Ordnung der Pflanzensammlung zu übt-~rwachen, mit Genehmigung des Regierungspräsidenten, und demselben unter seiner oder eines Gehilfen Auf zwar in besonderen, von den Apothekenräumen sicht prakti~che Arbl'iten im Laboratorium zu [etrennten und mit eigenem Eingang versehenPn üherweisen und den Gang der8elben von dem uelassen treiben.25) 26) Lrhrling in dessen Arbeitsbuch (Elaborationsbuch) eintragen zu lassen. C. PeJ'SOJiaf.'rl) § 43. Einem Apothekenvorstand, welcher seine § 40. Jeder Apothekenvorstand kann soviel Pflichten als Lehrherr nicht erfüllt oder sich Lehrlinge, als er Gehilfen hält, zur Ausbildung· anderweitig in sach·il'her oder Elittlil'her Beziehung annrhmen. un7.uverlä-sig erweist. kann die Befugniss, Lehr Wt>r kt>inen Gehilf'Pn hält, kann einen Lehr linge ausz11bilden, durch den Regierungspräsidenten ling ausbilden, bedarf aber zur jedesmaU :en An auf Zeit oder dauernd entzogen werden. nahme eines solchen der Erlaubniss des Regierungs § 44. Die Ausbilrlung des LPhrlings unterstPht. präsidenten, welche widerruflich ist. dt>r Aufsicht des zuständigen Physikus, welcher In Zweigapotheken dürfen Lehrlinge nicht alljährlieh gelegentlich der v•orgeschriebenen Apo- ausgebildet oder besl'häftigt werden. § 41. Wer als Lehrl•ng in eine Apotheke ein b) Die Lymphe ist an einem kühlen Orte und vor treten will, hat vorher ein von dem zuständigen Licht geschützt aufzubewahren; Physikus auf Grund c) die Lymphe darf nur in der von der Anstalt ge lieferten Verpackung abgegeben werden, und dieser Verpackung müssen die Bezeichnung der Als Rezepte, welche nicht in der Apotheke ver- , Anstalt, Angaben über die Nummer des Versand bleiben, sind im Sinne des vorstehenden Paragraphen ' buches, über den Tag der Abnahme der Lymphe diejenigen anzusehen, welche sogleich bezahlt werden. und über die in der Verpackung enthaltenen 25) Ne b enges c h ä ft e der A p o t h e k er. Portionen, sowie eine Gebrauchsanweisung bei {Erlass des Ministers der usw. Medizinalangelegenheiten vom gefügt sein. Letztere hat den Wortlaut der 11. Januar 1898.) §§ 13-19 der Vorschriften, welche von den Der § 39 der Vorschriften über die Einrichtung Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäftes und Betrieb der Apotheken usw. vom 16. December zu befolgen sind, zu enthalten ; 1893 - trifft schon nach seiner Fassung den vorliegen d) Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abge den, die bisher X.'sche Apotheke hierselbst betreffenden nommen ist, darf nicht abgegeben werden; Fall nicht. Einem Apotheker wird im Hinblick auf § 3 e) über den Empfang und die Abgabe der Lymphe der Reichsgewerbeordnung im Allgemeinen nicht ver ist ein Buch zu führen, in welchem der Tag de~ boten werden können, neben dem Apothekenbetriebe Empfanges , die Bezeichnung der Anstalt , in sich noch anderweitige Erwerbsquellen auf gewerb welcher die Lymphe gewonnen ist, der Tag der lichem Gebiete zu verschaffen. Ebenso wie ein Apo Abgabe, der Name und die Wohnung des Ab theker Eigenthümer eines Rittergutes sein kann, wird nehmers einzutragen sind. er auch Eigenthümer eines Drogengeschäftes sein dürfen, Die Medizinalbeamten sind anzuweisen , auf die vorausgesetzt, dass er den Betrieb der Apotheke persön Innehaltung dieser Vorschriften seitens der Apotheken lich leitet und die Nebengeschäfte durch Bevoll bei den regelmässigen Revisionen derselben zu achten. mächtigte besorgen lässt. Dies schliesst jedoch das Der Vertrieb des thierischen Impfstoffes kann so Recht der Behörde nicht aus, wenn im Einzelfalle ge wohl Behörden, als auch Apothekenbesitzern und gründete Veranlassung vorliegt, anzunehmen, dass dem Leitern übertragen werden. ordnungsmässigen Apothekenbetriebe aus dem Betriebe Befinden sich Niederlagen in Apotheken, so ist den eines zweiten Geschäftes Nachtheile erwachsen werden, Besitzern oder Leitern derselben nicht gestattet, Kuh dem Bewerber um die Konzession einer Apotheke die pockenstoff aus irgend einer anderen Bezugsquelle zu Aufgabe des zweiten Geschäftes als Bedingung vor vertreiben. Sie dürfen den Impfstoff nicht an Wieder zuschreiben. Dies gilt nicht nur von Neukonzessioni verkäufer abgeben und haben sich jeglicher Reklame rungen , sondern auch von der Bestätigung eines mit demselben zu enthalten, können aber den Aerzten präsentirten Geschäftsnachfolgers. § 3 der Reichs ihres Vertriebsbezirkes zwei Mal jährlich anzeigen, gewerbeordnung steht in diesem Punkte nicht entgegen, dass ihnen die Niederlage seitens der Behörden über da die Errichtung von Apotheken - die Präsentation tragen sei. eines Geschäftsnachfolgers gehört auch hierher - sich Sie dürfen den Impfstoff auch ohne ärztliche V er in Gemässheit des § 6 a. a, 0. nach Landesrecht ordnung gegen eine Gebühr a) von 30 Pf. ftir eine zu regelt. einer Impfung, b) von 1 M. für eine zu fünf Impfungen ausreichende Menge abgeben. Hiervon haben sie 26) Handel mit Lymphe in Apotheken 20 Pf. von jeder Einnahme zu a, 60 Pf. von jeder betreffend. Einnahme zu b an die Anstalt vierteljährlich abzu (Erlass des Ministers der usw. Medizinalangelegenheiten vom führen. 28. Februar 1900.) Für den Handel mit Thierlymphe in den Apotheken 27) Bestätigung eines Apotheken verwalters durch die Regierung nicht gelten folgende Vorschriften: erfo rd erli eh. a) Die Lymphe muss aus den staatlichen (Landes-) Anstalten oder aus deren Niederlagen oder aus (U rtheil des Kammergerichts vom 7. Juni 1899.) solchen Privatanstalten, welche einer staatlichen Für das Recht, das die Bezirksregierungen neuer Aufsicht unterstehen, bezogen sein; dings für sich in Anspruch nehmen, jeden Apotheken-

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