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Die Preisauszeichnungspflicht: Wegweiser durch die amtlichen Vorschriften für Einzelhandel, Handwerk, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe PDF

24 Pages·1949·0.886 MB·German
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Die Preisauszeichnungspflicht Wegweiser durch die amtlichen Vorschriften fur Ein:z:elhandel, Handwerk, Gaststitten· und Beherbergungsgewerbe von Oberreg.-Rat H. H. Bormann Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 978-3-663-14702-2 ISBN 978-3-663-14791-6 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-14791-6 INHALTSVERZEICHNIS Sinn uncl Zweck cler Preisauszeichnung . • . . . . . . . . . • 5 x. Preisauszeichnung ist gesetzliche Pfl.icht . . . . . . . . . 5 2.. Preisauszeichnung dient der Preiswahrheit und Preisklarheit. 5 Text cler Preisauszeichnungsverordnung . 7 Die Preisauszeichnung im Einzelhandel. 10 x. Wer muB auszeichnen? 10 z. Wie ist auszuzeichnen? . . . . 11 Die Preisauszeichnung im Hanclwerk . 15 Die Preisauszeichnung in den Gaststătten . 16 I. Auslegung von Preisverzeichnissen fiir Speisen und Getriinkc 16 z. Die Preisauszeichnung in kleineren Betrieben . . . 17 3· Der Preisaushangam Eingang ....•..... 17 4· Die Preisauszeichnung in Erfrischungshallen usw. . 17 s. Angabe der GemăBgroBen . . . . . . . . . . . 17 Die Preisauszeichnung cler Beherbergungsbetriebe. . . . . . 18 I. Gesamtverzeichnis . . . 18 z. Zimmeraushang. . . . . . . . . . . 19 3. Ergănzende Vorschriften . . . . . . 19 Die Preisauszeichnung cler Garagenbetriebc . 19 Die Preisauszeichnung cler Leihbiichereien 20 Die Preisauszeichnung cler Kleiderablagen 20 Ausnahmen •...•. 21 a) Blumen . . . .... 21 b) Apotheken . . . . . 21 c) Juwelen. . . .... 21 d) Schmucksachen aus Edelmetall . 21 e) Antiquităten • . . . . . . . 21 f) Moderne Kunstwerke . . . . 21 g) Numismatische Gegenstănde 21 h) Buch-und Kunstantiquariat . 21 i) Briefmarken . . . . . . . . 22 Allgemeine Bemerkungen und Hinweise 22 x. Zeitliche Dauer der Auszeichnungspfl.icht . 22 z. Umgehungshandlungen 22 3· Dekorationsware 22 4· Schaupackungen . . . . . . . . . . . 23 S· Textilien . . . . . . . . . . . . . . 23 6. Mobel. . . . . . . . . . . . . . . . 2~ 1· Zusătzlicher Aushang von Verzeichnissen mit Normalpreisen in den Einzelhandelsgeschăften . . . . . • . . . . . . . . • . . . . . 2~ Sinn und Zweck der Preisauszeichnung 1. Preisauszeichnung ist gesetzliche Pflicht Die von dem friiheren Reichskommisar fiir die Preisbildung erlassene Ve ro r d nun g ii b e r d i e P rei sau s zei c h nun g vom 16. April1944 (RGBl. 1, S. 98) ist eine noch heute giiltige preisrechtliche Vorschrift, deren vorsatzliche oder fahrlassige Nichtbeachtung von den Preisbehorden mit emp findlichen Strafen geahndet wird. Eine genaue Kenntnis der Einzelbestimmun gen liegt deshalb im lnteresse jedes Einzelhandlers, Handwerkers und jedes Gewerbetreibenden, der der Preisauszeichnungspflicht unterliegt. Die Preis iiberwachungsstellen, Preisamter und lokalen Preisbehorden sind wiederholt von den obersten zustandigen bizonalen Stellen wie von den Landerregierun gen angewiesen worden, die Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften streng zu iiberwachen, laufende Kontrollen durchzufiihren und bei fehlender oder mangelhafter Preisauszeichnung umgehend einzuschreiten. Die vielfach bei solchen Kontrollen von Kaufleuten und Gewerbetreibenden geauBerte Meinung, mit der nach der Wahrungsreform fiir viele W aren erfolgten Preis freigabe sei auch der Zwang zur Preisauszeichnung in W egfall gekommen, ist falsch: unbeschadet aller Lockerungen auf dem Gebiete der Preisbildung und Bewirtschaftung gilt die Preisauszeichnungspflicht nach wie vor! 2. Preisauszeichnung client der Preiswahrheit und Preisklarheit Die Preisauszeichnung kann nicht als cine biirokratische MaBnahme ab getan werden. Sie ist nicht, wie manche Kaufleute glauben, einzig und allein fur die Preisiiberwachung da. Vielmehr ist die Preisauszeichnung in erster Linie fiir den Kaufer bestimmt. Sie client aher auch ihrer ganzen Art nach dem Kauf mann und Gewerbetreibenden selbst, was vielfach noch nicht erkannt wird. Die allgemeine Forderung der Preisauszeichnungsverordnung, daB die Waren dort, wo sic "sichtbar ausgestellt" werden, d. h. wo sie durch Zurschau stellung dem Kundcn angepricsen werden, wo also wcrbend auf sie aufmerk sam gemacht werdcn soll, mit einem Preisschild verschen werden miissen, laBt eindeutig erkennen, daB der Kundc durch die Anbringung des Preisschildes genau iiber dcn fiir cine bestimmte W are geforderten Preis unterrichtet werden soll. Der Kunde, bei dem durch die sichtbare Ausstellung das lntercsse an dcr W are geweckt worden ist, will immer in erster Linie den Preis wissen, weil der Kaufwunsch erst dann zu einer Kaufabsicht wird, wenn cr iiberschen kann, ob 6 H. H. Bormann der betreffende Gegenstand nicbt nur seiner Kauflust, sondern aucb seiner Kaufkraft entspricht. Wiirde das Preisschild, das ihm dies kundtut, an der Ware fehlen, so mi.illte er nach dem Preis erst fragen. Hier wird nun deutlich, wie sehr auch dem Kaufmann selbst durch eine weitgehende Preisauszeicbnung gedient ist, denn durch das Preisschild erspart er sicb und seinem V erkaufs personal im Laufe des Tages viele Anfragen nach dem Preis, die immer wieder mit der gleichen Antwort zu erledigen wăren: eine Ersparnis an Zeit undKraft, die man nicht allzu gering einschatzen soll. Berechnete doch ein groBes Einzelhandelsgeschaft nach der Einfiihrung der Preisauszeichnungspflicht die dadurch bewirkte Entlastung seiner Verkăuferinnen allein an den Tischen fiir Geschenkartikel auf 120 vermiedene, den Preis betreffende Anfragen, die vor her notwendig waren. lst ein Preis offen und klar an einer W are angegeben, so hat der Kunde auch weit mehr die GewiBheit, daB dieser offen ausgezeichnete und fiir jeder mann giiltige Preis dem W ert der W are angemessen ist. Vor allem gibt die Preisauszeichnung dem Kunden die Sicherheit, daB von einem Verkăufer fiir ein und dieselbe W are nicht verschiedene Preise gefordert werden, je nach der Einschătzung der Zahlungsfahigkeit der Kunden. Dem Kaufmann aber wieder kommt es zugute, daB die Preisauszeichnung mit ihrem klaren Preisangebot den Kauflustigen daran hindert, etwa versuchen zu wollen, etwas von dem Preis abzuhandeln. So dient die Preisauszeichnung der Preiswahrheit und Preisklarheit. W er sein Geschaft im Rahmen des Leistungswettbewerbs fiihrt, hat es weder notig, seine Preise der Offentlichkeit vorzuenthalten, nocb mit ihnen in einseitiger W eise marktschreierisch zu bluffen. Handel und Handwerk haben schon seit langem erkannt, daB ein klares, offenes Preisangebot mit zu den besten und wirksamsten Werbemitteln gehort. Schon die Tatsache, daB die meisten Ge smafte iiber ein derartig umfangreiches Sortiment verfiigen, daB weder der Inhaber nocb die angestellten Verkaufskrăfte die Preise ohne das Vorhanden sein einer Auszeichnung im Augenblick des Verkaufes wissen konnen, hat weit gehend dazu gefiihrt, daB die W aren in den meisten Geschăften schon lange vor Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen ausgezeichnet worden sind. Die Preisauszeichnung ist also keine Erfindung der Preisbehorden, sondern stammt von tiichtigen und gewissenhaften Kaufleuten, die ihre Vorteile er kannt haben. Durch das Gesetz ist die Preisauszeichnung nur in eine bestimmte Ordnung gebracht und zur Pflicht gemacht worden. Ober die Einzelbestim mungen unterrichten die folgenden Seiten. Der maBgebende G r u n d - g e dan k e, der auch bei der Entscheidung aller Zweifelsfragen zugrunde zu legen ist, lautet: Die Preisauszeichnung mup so erfolgen, daP ein Zweifel dar uber, fur welche W are und fur welche Verkaufseinheit der geforderte Preis gelten soli, nicht entstehen kann. Die Preisauszeichnungspflicht 7 Text der Preisauszeichnungsverordnung Verordnung iiber Preisauszeichnung in der Fassung vom 6. 4· 1944 (RGBl. 1. S. 98) § 1 (1) Wer als Einzelhăndler oder auf andere Weise im Kleinhandel Waren verauBert, ist verpflichtet, diese W aren mit den geforderten Preisen auszu zeichnen. Die Auszeichnung hat unter Angabe der handelsublichen Gute bezeichnung und der handelsublichen Verkaufseinheit zu erfolgen. {2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend fur alle Waren, die von Einzelhăndlern oder auf andere W eise im Kleinhandel nach Musterbuchern angeboten werden. §2 Die Preisauszeichnung nach § 1 hat zu erfolgen: 1. bei Waren, die in Schaufenstern, Schaukasten, innerhalb oder auBerhalb des Ladem auf Verkaufsstănden oder in sonstiger Weise sichtbar aus gestellt werden, durch gut lesbare Preisschilder; 2. bei allen W aren, die zum alsbaldigen Verkauf bereitgehalten werden, entweder dadurch, daB die W aren oder ihre Umhiillungen oder die Be haltnisse (Regale), in denen sie sich befinden, beschriftet oder mit Preis schildern verbundţn werden, oder dadurch, daB Preisverzeichnisse an leicht sichtbarer Stelle gut lesbar anzubringen sind oder Preislisten zur Einsichtnahme aufgelegt werden; 3. bei den im § 1 Abs. 2 bezeichneten W aren dadurch, daB die Preise fur die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenenPreisschildern oder Preisverzeichnissen gut lesbar angegeben werden. §3 Fleischer, Băcker und Konditoren haben unbeschadet der Vorschrift des § 2 Nr. 1 die Preise fiir die wesentlichen Waren in Preisverzeichnisse aufzu nehmen, von denen je eins im Schaufenster und im Verkaufsraum an leicht sichtbarer Stelle gut lesbar anzubringen ist. §4 {1) Frisore, Sdtuhmacher, Wăschereien und Plăttereien sowie chemische Reinigungsanstalten haben die Preise fur ihrewesentlichen Leistungen in Preis- 8 H. H. Bormann verzeichnisse aufzunehmen, von denen je eins im Schaufenster und im Ver kaufsraum an leicht sichtbarer Stelle gut lesbar anzubringen ist. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt ferner fiir Leistungen, auf die der Reichs kommissar fiir die Preisbildung die Auszeichnungspflimt durm Bekannt mamung im Deutschen Reichsanzeiger und PreuBismen Staatsanzeiger ausdehnt. - (iiberholt)- §5 (1) lnhaber von Gaststătten und Speisewirtschaften einschlieBlim der Gartenlokale haben Preisverzeichnisse fiir Speisen und Getrănke in hinreichen der Zahl auf den Tischen aufzulegen und jedem Gast vor Entgegennahme von Auftrăgen und bei der Abremnung auf Verlangen vorzulegen. Die Preisver zeichnisse miissen mindestens die jeweils angebotenen Speisen und Getrănke und den Tag der Ausstellung enthalten. Zur Erhebung gelangende Zusd:J.lăge (fur Bedienung, Steuer usw.) zu den Preisen sind in einer Anmerkung auf den Preisverzeid:J.nissen anzugeben. (2) In kleineren Betrieben gilt die Vorsmrift des Abs. 1 nicht, soweit die Găste die Preise aus Preisverzeimnissen ersehen konnen, die in den Gastrăumen an leicht simtbarer Stelle gut lesbar anzubringen sind. (3) Inhaber von Gaststătten und Speisewirtschaften, in denen regelmăBig warme Speisen verabfolgt werden, haben von auBen les bar neben der Eingangs tiir oder in deren Năhe ein Preisverzeichnis anzubringen, auf dem die fertigen Gedecke sowie die Tagesgerichte aufgefiihrt werden miissen. (4) Inhaber von Erfrischungshallen, Stehbierhallen, Bierzelten und ăhn­ limen Verkaufsstellen haben an leicht sichtbarer Stelle gut lesbare Preisver zeichnisse anzubringen, aus denen die Preise fiir alle ausgesmănkten Getrănke und verabfolgten Speisen ersimtlich sein miissen. (5) Bei allen Getrănken, die in genormten GemăBen zum Aussmank ge langen, ist in den Preisverzeimnissen stets die GemăBgroBe, auf die sim der Preis bezieht, anzugeben. ( 6) Die Inhaber von Gaststătten und Speisewirtsmaften sowie ihre Ge schăftsnachfolger haben je ein Preisverzeichnis der im Abs. 1 bezeichneten Art vom 1. und 15. jedes Monats auf die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Geht der Betrieb in dieser Zeit auf einen anderen Inhaber iiber, sosind diesem die aufbewahrten Preisverzeichnisse auszuhăndigen. §6 (1) Inhaber von Betrieben, die gewerbsmăBig Fremde beherbergen, haben am Eingang oder bei der Anmeldestelle ihres Betriebes an gut simtbarer Stelle ein Verzeichnis der vorhandenen Zimmer anzubringen, auf dem fiir jedes Zim mer die auch an den Zimmern selbst anzubringende Zimmernummer sowie der Preis fiir ein Bett und mehrere Betten, der Pensionspreis und der Bedienungs- Die Preisauszeichnungspflicht 9 zuschlag, der Friihstiickspreis und der bei Nichteinnahme des Friihstiicks ge gebenenfalls eintretende Zuschlag zum Zimmerpreis anzugeben sind. (2) Falls zu verschiedenen Zeiten verschiedene Preise berechnet werden (Saisonpreise), ist das auf dem Preisverzeichnis genau anzugeben. (3) Die Inhaber der Betriebe haben auBerdem in jedem zur Beherbergung dienenden Zimmer an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis anzubringen, auf dem die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten sein miisse1;1, so weit diese das Zimmer betreffen. §7 (1) Wer Einstellrăume fiir KraA:fahrzeuge (Garagen) vermietet, hat am Eingang oder bei der Anmeldestelle gut sichtbar ein Preisverzeichnis anzu bringen, auf dem die Mietpreise fiir Tage und Monate fiir die Einstellung eines KraA:fahrzeuges in Einzelboxen oder in Sammelgaragen und gegebenenfalls der Heizungszuschlag (Winterzuschlag) anzugeben sind. (2) Die Inhaber der Einstellrăume haben auBerdem in jeder Einzelboxe und in den Sammelgaragen neben der Einfahrt ein Preisverzeichnis anzu bringen, auf dem die im Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten sein miissen, soweit diese den Einstellraum betreffen. §8 Wird fiir die Benutzung von Kleiderablagen ein Entgelt erhoben, so ist an der Kleiderablage ein Preisverzeichnis anzubringen, auf dem das Entgelt fiir jeden Besumer gut lesbar sein mult §9 Inhaber von Leihbiichereien sind verpflichtet, die von ihnen geforderten Gebiihren in ein Preisverzeichnis aufzunehmen, das im Laden an leicht simt barer Stelle gut lesbar anzubringen ist. § 10 (1) Preisauszeichnungen miissen deutlim lesbar sein. (2) Preisschilder diirfen nur einseitig oder auf beiden Seiten gleich be schriftet sein. (3) Preisverzeichnisse, die nach Mustern ausgefiillt werden, die von den zu standigen WirtschaA:sorganisationen mit Zustimmung des Reichskommissars fUr die Preisbildung oder der Preisiiberwachungsstellen vorgeschrieben oder empfohlen werden, entsprechen insoweit den V orschriften dieser V erordnung iiber Preisverzeichnisse. (4) Die Preisiiberwachungsstellen konnen mit Zustimmung des Reichskom missars fur die Preisbildung anordnen, daB die Preisverzeichnisse den nach- 10 H. H. Bormann geordneten Preisbehorden zur Abstempelung vorzulegen sind. Gebiihren diirfen hierfiir nicht erhoben werden. §11 Der Reichskommissar fur die Preisbildung erlăBt die zur Durchfiihrung oder Ergănzung dieser V erordnung erforderlichen Re<hts- und Verwaltungs vorschriften. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen oder anordnen sowie die Preisbildungs- und Preisiiberwachungs stellen ermăchtigen, Ausnahmen zu bewilligen und Vorschriften iiber die Durchfiihrung der Preisauszeichnung zu erlassen. § 12 Preisverzeichnisse, die der Polizeiverordnung iiber den Preisaushang in Răumen, die der gewerbsmă6igen Fremdenbeherbergung dienen, vom 1. Juni 1939 (RGBl. 1, S. 990) entsprechen, geniigen der Vorschrift des § 6. § 13 {1) Die Vorschriften des§ 2 Nr. 2 gelten fur die Waren, die nach § 8 der Verordnung iiber die Preisbildung von Spinnstoffen und Spinnstoffwaren vom 17. September 1939 (RGBl. 1, 5.1877) und § 10 der Verordnung iiber die Fest setzung von Hochstaufschlăgen fiir den Handel mit Mobeln vom 11. Juni 1940 (RGBI. 1, S. 903) mit Preisauszeichnung zu versehen sind, erst mit der Auf hebung der in diesen V erordnungen erlassenen Sondervorschriften. {2) - (iiberholt) - § 14 (betr. 1nkrafttreten der Verordnung und AuBerkrafttreten friiherer Be stimmungen - aus Raumgriinden nicht abgedrudtt!) Die Preisauszeichnung im Einzelhandel 1. Wer muB auszeichnen? a) Der Verpflichtung zur Preisauszeichnung unterliegt gemă6 § 1 Abs. 1 der Verordnung, "wer als Einzelhăndler oder auf andere Weise im Klein handel W aren verău6ert". Es kommt also nidtt auf eine organisatorische Zu gehorigkeit der Verkaufenden an, auch nicht darauf, daS der Verkauf in einem Laden stattfindet. Das Wort "Kleinhandel" besagt nidtts iiber den Umfang, sondem nur iiber die Art des Geschăftes. Denn im "Kleinhandel" kann auch derjenige verkaufen, der nicht Kleinhăndler ist, wie z. B. der landwirtsdtaft-

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