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Die juristischen Auslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik PDF

55 Pages·1959·1.682 MB·German
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ARBEITSGEMEINSCHAFT FüR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GEI STESWI S SEN SCHAFTEN 61. Sitzung am 28. Ja nu a r 1959 in Düsseldorf ARBEITSGEMEINSCHAFT FüR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GEI STESWISSENSCHAFTEN HEFT 84 Helmut Coing Die juristischen Auslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik SPRINGER FACH MEDIEN WIESBADEN GMBH ISBN 978-3-322-98301-5 ISBN 978-3-322-99006-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-99006-8 © 1959 Springer Fachmedien Wiesbaden Ursprünglich erschienen bei Westdeutscher Verlag, Köln und Opladen in 1959 Die juristischen Auslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik Von Professor Dr. Helmut Coing, Frankfurt Ich darf zunächst meiner Freude darüber Ausdruck geben, daß ich in diesem Kreise als Gast sprechen darf und dabei meinen besonderen Dank an Herrn Staatssekretär Brandt richten. Wenn heute von der Entwicklung der Wissenschaft die Rede ist, richten sich die Gedanken in erster Linie auf die Naturwissenschaften, die schnelle Entwicklung ihrer Ergebnisse und die Verfeinerung ihrer Methoden. Leicht wird dabei vergessen, daß auch die Geisteswissenschaften im Laufe der letzten 150 Jahre eine bedeutende Entwicklung durchgemacht haben, daß sie nicht nur den Stand der hier zu erwerbenden Kenntnisse erweitert, sondern sich auch in ihrer methodischen Grundlage verändert haben. Die Fragen ihrer methodischen Grundlagen sind neu durchdacht, neue, sicherere For schungsmethoden sind entwickelt worden. Für diese Situation ist kennzeich nend, daß einer der bedeutendsten englischen Philosophen unserer Zeit, Collingwood, die Entwicklung, und zwar gerade die Methodenentwicklung der Geisteswissenschaften, überhaupt für das bedeutendste wissenschaftliche Ereignis der letzten Generation gehalten hat. Daß trotzdem die Entwiddung in den Geisteswissenschaften im allgemeinen Bewußtsein bei uns so zurück tritt, ist um so erstaunlicher, als gerade deutsche Forscher einen hervorragen den Anteil an dieser Entwicklung genommen haben. Ich brauche nur Namen wie Dilthey und Simmel zu erwähnen, um das zu verdeutlichen. Die Bedeutung dieser deutschen Forschungsarbeiten wird im Ausland stei gend anerkannt. Ich darf an die Würdigung erinnern, die französische Histo riker, wie Aron und Marrou, den Arbeiten Diltheys und Simmels haben zuteil werden lassen. Ich darf ferner an die Arbeiten des großen italienischen Juristen Betti erinnern, der diese Methode im Zusammenhang mit der Juris prudenz ausgewertet hat. Um so merkwürdiger ist es, daß bei uns die Namen der großen deutschen Forscher auf diesem Gebiet immer mehr zu rückgetreten sind. 6 Helmut Coing Das Ziel meines heutigen Vortrages ist nun, Ihnen zu zeigen, welche Bedeutung der allgemeinen Theorie der Geisteswissenschaften, in diesem Fall der allgemeinen Theorie der Interpretation, für eine spezielle Disziplin aus dem Bereich der Geisteswissenschaften, die jurisprudenz, zukommt. Ich möchte dabei zeigen, wie weit es möglich ist, durch einen Rückgriff auf die allgemeinen Methoden, die die Geisteswissenschaften entwickelt haben, die Situation in einer bestimmten Wissenschaft zu klären und ihre Methoden zu verbessern. Das Thema, das ich mir gesetzt habe: "Das Verhältnis der Auslegungs methoden in der jurisprudenz zu den allgemeinen Methoden der Textinter pretation in den Geisteswissenschaften" läßt sich verschieden anfassen. Es wäre sicher reizvoll, die gegenseitigen Beziehungen zwischen jurisprudenz und Hermeneutik, zwischen jurisprudenz und allgemeinen Lehren der Inter pretation, historisch zu entwickeln und zu prüfen, wie diese beiden Diszi plinen sich im Laufe einer jahrhundertelangen Entwicklung gegenseitig beeinflußt haben. Aber dies würde nicht nur sehr viel mehr Zeit erfordern als mir hier zur Verfügung steht, sondern uns auch vor Fragen stellen, auf die die historische Forschung heute noch keine genügenden Antworten geben kann. Ich möchte daher zunächst kurz die wesentlichen juristischen Interpre tationsmethoden darstellen, dann demgegenüber die allgemeinen Regeln der Hermeneutik erörtern und schließlich die Frage prüfen, welche Ergebnisse sich hinsichtlich der Auslegungsmethode in der jurisprudenz aus jenen all gemeinen Regeln der Hermeneutik ergeben. Ich folge mit diesem Beginnen übrigens einem Weg - das möchte ich gleich am Beginn meiner Ausführungen ausdrücklich hervorheben -, den von juristischer Seite schon der eben er wähnte italienische Forscher Betti beschritten und in einer Reihe von bedeu tenden Schriften behandelt hat. I Ich beginne mit einer kurzen Darstellung der juristischen Auslegungslehre. Den überblick über die Methoden, die in der jurisprudenz angewendet werden, um die vorhandenen Texte auszulegen, gewinnt man am leichtesten, wenn man sich an ihre geschichtliche Entwicklung anlehnt, denn die heute noch nebeneinander in der lebenden jurisprudenz angewendeten Methoden sind geschichtlich nacheinander von aufeinander folgenden Generationen ge schaffen. Dabei darf ich daran erinnern, daß unser geltendes Recht - in Deutschland wie im kontinentalen Europa überhaupt - in einem großen Die juristischen Auslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik 7 Traditionszusammenhang steht, der über das mittelalterliche Recht auf die Antike zurückgeht. Auch die juristische Methodenlehre teilt die Entwicklung dieses Traditionszusammenhanges im ganzen. In den juristischen Auslegungs methoden scheidet sich deutlich ein traditioneller Bestand, der in seinen wesentlichen Grundzügen schon in der Antike entwickelt und in der zusam menfassenden Kodifikation des Römischen Rechts, im Corpus iuris enthalten ist und dann im Mittelalter weiter ausgeprägt wurde, von einer anderen Gruppe von Methoden, die neueren Datums sind und erst seit dem 19. Jahr hundert entwickelt wurden. Ich will diese beiden Gruppen von Auslegungs gesichtspunkten nacheinander behandeln. 1. Für keine Disziplin gilt so wie für die Jurisprudenz der Satz: "Am An fang war das Wort." Am Anfang der juristischen Auslegung steht - das gilt für alle archaischen Rechte und das gilt auch für die Mutter der kontinentalen Rechte, für das Römische Recht - eine strikte Wortauslegung. Das entspricht archaischen Vorstellungen von der Wirkung gesprochenen Worts. Weniger bekannt als diese Tatsache, daß juristische Auslegung mit strenger Wortauslegung beginnt, ist der Umstand, daß die römischen Juristen der ausgehenden Republik diese archaische Wortauslegung alsbald mit den in zwischen entwickelten Wissenschaften der Grammatik und Etymologie verbunden haben. Die Wortauslegung wurde von den römischen Juristen weiterentwickelt zur grammatisch-philologischen Auslegung. Der strenge Formalismus, unter dem das Römische Recht angetreten war, wurde auf rechterhalten und zugleich verfeinert, indem die römischen Juristen die von ihnen auszulegenden Vertragstexte oder Gesetzestexte nunmehr streng nach den Regeln der Grammatik, die von ihnen verwendeten Begriffe mit Hilfe der neu entwickelten Etymologie behandelten. Man muß sich dabei darüber klar sein, daß sowohl die Grammatik wie die Etymologie damals verhält nismäßig moderne Wissenschaften waren. Sie gehen zurück auf die wissen schaftliche Arbeit der nacharistotelischen Philosophenschulen und wurden von römischen Juristen etwa um 100 vor Christi aufgegriffen, also verhält nismäßig schnell nach ihrer Entstehung. Neben diese, schon wissenschaftlich weiterentwickelte Wortinterpretation tritt in der Antike als weiterer Auslegungsgesichtspunkt der, daß nach der inneren Absicht - der voluntas oder sententia - der Parteien oder des Ge setzgebers ausgelegt werden muß. Dieser Gesichtspunkt der Auslegung, der vom Wort zur Meinung des Urhebers des Wortes zurückgeht, ist entwickelt von der griechischen Rhetorik, weitergebildet in der lateinischen Rhetorik und sodann von den Juristen übernommen worden. Er wird in der spät- 8 Helmut Coing antiken Entwicklung des Römischen Rechts der leitende Auslegungsgesichts punkt. Ein dritter Gesichtspunkt tritt ebenfalls schon im Römischen Recht her vor: es ist die Frage nach der ratio, nach dem objektiven Zweck des Gesetzes, der nicht übereinstimmen muß mit dem Wortsinn, aber auch nicht mit dem subjektiven Zweck des Gesetzgebers. Die klassische Jurisprudenz der Römer hat allerdings gegenüber dieser Auslegung immer ein gewisses Mißtrauen behalten. Nicht bei allen von den Vorfahren aufgestellten Regeln, sagt uns das Corpus iuris, kann man den Zweck einsehen Der Hang der römischen 1. Jurisprudenz, an der Wortauslegung festzuhalten, die ihr der sichere Boden zu sein schien, bleibt, solange die römische Jurisprudenz sich fortentwickelt, stets erkennbar. Neben diese allgemeinen Gesichtspunkte treten nun ebenfalls schon in der Antike gewisse Auslegungsregeln, die einerseits den Zweck haben, die Ein heit der Rechtsordnung herzustellen, anderseits die Möglichkeit eröffnen sollen, Lücken in der Rechtsordnung zu schließen. Zu den Sätzen, die Wider sprüche in der Rechtsordnung ausschalten sollen, gehören solche wie die be kannten: Lex specialis derogat generali oder Lex posterior derogat priori. Zu den Sätzen, die die Ausfüllung von Lücken ermöglichen sollen, ge hören ferner der Analogieschluß und das Argumentum e contrario, sowie das Argurnenturn a fortiori. Diese Auslegungsregeln gehen zurück auf die Philo sophie und zwar - wenn ich recht sehe - auf die Topik des Aristoteles. Aristoteles entwickelt sie hier als eine Methode, Lösungen für Probleme zu finden, welche nicht deduktiv aus den Prima principia gelöst werden kön nen, sondern bei denen man so verfahren muß, daß man für wahrscheinlich gehaltene Sätze, die für die Lösung dieser Probleme in Betracht kommen, gegeneinander abwägt. Auf juristische Probleme sind sie schon von Cicero angewendet worden, der seine Topik einem Juristen, Trebatius, gewidmet hat. Sie sind dann vor allen Dingen in der mittelalterlichen Jurisprudenz, in der mittelalterlichen Interpretation des Corpus iuris ausgearbeitet worden. Heute sind sie, wie alle eben geschilderten traditionellen Gesichtspunkte der juristischen Auslegung, Gemeinbesitz aller Juristen der zivilisierten Welt. 2. Zu diesem traditionellen Bestand juristischer Auslegungsmethoden sind nun im Laufe der letzten 150 Jahre eine Reihe von neuen Gesichtspunkten hinzugetreten, die, genauer betrachtet, sich nur als Verfeinerung, Akzentuie rung bereits vorhandener Gesichtspunkte darstellen, die aber heute, jedenfalls in der kontinentalen Rechtswissenschaft, vor allen Dingen in der französi- 1 D 1. 3. 20 (Julianus). Die juristismen Auslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik 9 schen, italienischen und deutschen Jurisprudenz, die methodische Diskussion weitgehend beherrschen. Es sind die systematische, die historische, die sozio logische und die soziologisch-ethische Interpretation oder-wenn Sie wollen das ethische Ordnungsdenken. a) Die systematische Interpretation bedeutet die Auslegung des juristischen Einzelsatzes aus einem wissenschaftlich ausgearbeiteten System übergeord neter Allgemeinbegriffe. Man legt das positive, konkrete Gesetz aus, indem man zurückgreift auf ein überpositives, von dem Einzelgesetz unabhängiges allgemeines juristisches Begriffssystem. Diese Methode ist geschichtlich aus einer ganz besonderen Situation hervorgegangen, nämlich aus dem übergang vom Naturrecht der Aufklärungszeit, vom Naturrecht des 18. Jahrhunderts, zur historischen Betrachtungsweise, und sie beruht auf einer Kombination jenes Denkens der Naturrechtszeit mit der Hochschätzung des positiven Gesetzes durch die historische Schule. Die Jurisprudenz der Naturrechtszeit, anknüpfend übrigens an eine an sich schon länger bestehende Tendenz in der europäischen Jurisprudenz, die mit den Glossatoren beginnt und in der Renaissance ihre Fortbildung erfahren hat, die Naturrechts-Jurisprudenz also hatte ein allgemeines System von Rechtsbegriffen ausgearbeitet. Aus jener Zeit stammen die uns allen wohlvertrauten Figuren, wie Rechtsge schäft, Vertrag, Delikt usw. Die historische Schule, obwohl sie den Gedanken des rationalen Natur rechts, wie er im 18. Jahrhundert entwickelt wurde, ablehnt, hat dennoch in der praktischen Auslegung der Gesetze dieses von der Naturrechtsschule erarbeitete Begriffssystem beibehalten. Wenn man das bedeutendste Lehr buch des Römischen Rechts und damit des Zivilrechts der historischen Schule liest - Savignys Darstellung des heutigen Römischen Rechts -, so sieht man, daß der Aufbau dieses Buches in gar keiner Weise an den Aufbau der römischen Quellen anknüpft, daß die inhaltlichen Gesichtspunkte, nach denen der Stoff gruppiert ist, in den römischen Quellen gar keine Grundlage haben, daß vielmehr das Schema, das System, das er zugrunde legt und das die begriffliche Grundlage seiner ganzen Arbeit ist, das Naturrechtssystem des 18. Jahrhunderts ist; in diesem Rahmen erst wird das positive Recht dargestellt. Diese geschichtliche Situation verdeutlicht den Sinn des Systems. Man verbindet hier ein positives Recht mit einem übergreifenden System von Allgemeinbegriffen. Es ist bekannt, daß diese Methode, weil sie versucht, die Auslegung juristischer Sätze auf die reine Logik, auf die logische Deduk tion vom Allgemeinbegriff zum konkreten Satz, zu beschränken, dann zur 10 Helmut Coing BegriJfsjurisprudenz erstarrt ist. Trotzdem wäre es vollkommen falsch, zu glauben, daß dieser methodische Gesichtspunkt etwa in der deutschen Juris prudenz heute seine Bedeutung verloren hätte. b) Die zweite Interpretationsmethode, die der neueren Entwicklung an gehört, ist die historische Methode. Sie ermittelt den Sinn der Rechtssätze und der Rechtsbegriffe aus ihrer geschichtlichen Entwicklung. Im Ursprung liegt dabei der historischen Jurisprudenz eine bestimmte Geschichtsauffassung zugrunde, die der Hegels nicht fernsteht, eine Geschichtsauffassung, die die Rechtsgeschichte betrachtet als die Selbst entfaltung, die selbsttätige Entfal tung von rechtlichen Begriffen und rechtlichen Institutionen, und die infolge dessen auch die Aufgabe der historischen Interpretation darin sieht, aus dieser Selbstentfaltung der rechtlichen Begriffe und rechtlichen Institutionen sozusagen den Entwicklungspunkt festzuhalten und festzustellen, in dem dieser Begriff oder dieses Institut sich jetzt befindet - im Zeitpunkt der Aus legung - und der damit im positiven Recht zur Geltung gebracht werden muß. Es ist also eine historische Auslegung sehr besonderer Art, die von der historischen Schule am Anfang des 19. Jahrhunderts proklamiert wurde, und wir müssen uns darüber klar sein, daß das damit eingeführte Auslegungs prinzip - Auslegung aus dem geschichtlichen Zusammenhang heraus - sehr viel weitergreift als die besondere Form, die die historische Rechtsschule ihm ursprünglich gegeben hat. Ich darf aber noch einmal den ursprünglichen An satz in den Worten Savignys selbst zur Darstellung bringen. Savigny sagt: "Ihr (der historismen Smule nämlim) Bestreben geht dahin, jeden gegebenen Stoff bis zu seiner Wurzel zu verfolgen und so ein organismes Prinzip zu entdecken, wodurm sim von selbst das, was nom Leben hat, von demjenigen absondern muß, was smon abgestor ben ist." Hier sehen Sie sehr deutlich diese Blickrichtung auf eine Selbstentfaltung, eine organische Entfaltung von Instituten, wie sie für die historische Be trachtungsweise Savignys so charakteristisch ist. Aber der Gesichtspunkt, den die historische Schule in die juristische Auslegungslehre hineingebracht hat, greift natürlich sehr viel weiter, und wir werden sehen, daß schon der nächste Gesichtspunkt, den das 19. Jahrhundert uns für die juristische Aus legung an die Hand gegeben hat, auch eine historische Interpretation zuläßt. Ich meine die soziologische Methode. c) Die soziologische Methode geht auf die Grundanschauung zurück, daß das Recht hervorgehe aus überindividuellen, gesellschaftlichen, weitgehend ökonomisch determinierten Prozessen. Im einzelnen ist dieser Gesichtspunkt in der soziologischen Auslegungsmethode sehr verschieden ausgeprägt. So Die juristischen Auslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik 11 sieht zum Beispiel die Interessenjurisprudenz, die in Deutschland entwickelt ist, die Rechtsnorm als die Resultante eines Interessenkonfliktes an. Zwei in der Gesellschaft vorhandene Interessen stoßen aufeinander, und ihr relatives Kräfteverhältnis bestimmt den Inhalt der Norm. Die Autoren, die die Interessenjurisprudenz bei uns begründet haben, wie etwa Heck, haben das an den parlamentarischen Verhandlungen um ein Gesetz dargelegt; entweder kommt es zu einem Komprorniß zwischen den Interessen, oder es setzt sich ein Interesse durch; jedenfalls ist die Norm, die dann herauskommt, die Resultante des Aufeinanderstoßens sozialer Interessen. Zur Auslegung der Gesetze kann dieser Gesichtspunkt nutzbar gemacht werden, wenn man der Auslegung die Aufgabe stellt, die Norm immer im Blick auf den damit entschiedenen Interessenkonflikt zu sehen, den Ausgang jenes Konfliktes in dem historischen Gesetzgebungsakt im Auge zu behalten und die Norm auch in ihrer weiteren Anwendung immer so zu interpretie ren, wie sie eben als Resultante aus dem Kräfteverhältnis der sozialen Inter essen hervorgegangen ist. Dieser Grundansatz läßt im einzelnen sehr verschiedene methodische Ge sichtspunkte zu. Er kann, wie ich eben schon bemerkte, zu einer historischen Interpretation führen. Dann muß man - und das hat der eben schon er wähnte "Führer" der Interessenjurisprudenz in Deutschland, Heck, immer wieder getan - bei jeder einzelnen Norm fragen, aus welchem Interessenkon flikt sie historisch entstanden ist. Wenn diese historische Frage geklärt, ist damit der geschichtliche Sinn der Norm festgelegt, und eine feste Grundlage für die Auslegung gewonnen. Man weiß dann, die Norm wollte diesen oder jenen Interessenkonflikt, den man historisch fixieren kann, in einem be stimmten Sinne lösen. Die soziologische Methode kann aber auch anders gehandhabt werden. Man kann versuchen - das tut eine andere Richtung in Deutschland -, typische Interessenkonflikte herauszuarbeiten, die in der Gesellschaft sich immer wie der ergeben und den Sinn der zu interpretierenden Norm auf dem Hinter grund dieser typischen Interessenkonflikte feststellen, also fragen, welche typischen Interessenkonflikte die Norm lösen wollte. - Zu einer ganz an deren Form soziologischer Auslegung führt es, wenn man den Gedanken einer gesetzlich sich vollziehenden Entwidelung der gesellschaftlichen Kräfte einführt (wozu die französische Jurisprudenz im Augenblick sehr stark neigt). Man kann sagen: Die Gesellschaft bewegt sich in einer bestimmten, uns bekannten Richtung vorwärts, und die juristische Interpretation muß in der Interpretation der Gesetze diesem Bewegungsprozeß der Gesellschaft

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