Die internationale Reglung der Funktelegraphie und -telephonie (We ltfunkvertrag Washington, 1927) Von H. Thurn Ministerialrat im Reichspostministerium Berlin Verlag von Julius Springer 1929 ISBN-13: 978-3-642-98173-9 e-ISBN-13: 978-3-642-98984-1 DOl: 10.1007/978-3-642-98984-1 AIle Rechte, insbesondere das der Ubersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Vorwort. 1m Jahre 1913 erschien im J. Schweitzer-Verlag, Miinchen, von mir eine zusammenfassende Monographie iiber das Recht und die SteHung der drahtlosen Telegraphie im offentlichen Leben unter dem Titel: "Die Funkentelegraphie im Recht", in der auch volkerrechtliche Fragen sowie die internationale und die interne Reglung der Funktelegraphie in den einzelnen Landern geschildert wurden. Die vorliegende Arbeit befaBt sich ausschlieBlich mit der internationale n Reglung und insbesondere mit dem Weltfunkvertrag (Washington, 1927), der am 1. Januar 1929 in Kraft getreten i»t. Unter gebiihrender Wiirdigung dieses Vertrags sowie unter Hervorhebung der volkswirtschaftlichen Bedeutung diese» Verkehrsmittels wird in der vor liegenden rechts- und verkehrsgeschichtlichen Abhandlung versucht, eine um fassende DarsteHung der Entwicklung und des heutigen Standes der internatio· nalen Rechtsverhaltnisse auf dem Gebiet des Funkwesens zu geben. Es wird gezeigt, daB aHe Glieder der internationalen Verkehrsgemeinschaft bemiiht sind, den offentlichen Verkehr durch internationale Abkommen zu schiitzell und zu regeln. Man darf nicht verkennen, daB die internationale Reglung der Funk telegraphie nicht nur zu einer umfassenden Einigung der meisten Nationen, sondern auch zu der Erkenntnis gefiihrt hat, daB kriegfiihrende Machte den Welt verkehr tunlichst wenig behindern sollen. ,"Vir konnen in dem neuen Verkehrs mittel eine Moglichkeit erblicken, die einzelnen Staaten zu einer Rechtsgemein schaft enger zusammenzuschliel3en. Berlin-Friedenau, Friihjahr 1929. H. Thurn. Inhaltsverzeichnis. Selte Einleitung 1 1. Die Vorkonferenz zur internationalen Reglung der Funktelegraphie (Berlin, 1903) 2 2. Der Berliner Funkentelegraphenvertrag 1906 7 3. Die Londoner Funkkonferenz 1912 . 9 4. Die Washingtoner Vorkonferenz 1920 . 12 5. Die dritte Internationale (Welt-) Funkkonferenz und der Weltfunk- vertrag (Washington, 1927) . 14 6. Der Rundfunk und der Weltfunkvertrag a} Der Weltrundfunkverein . 32 b} Vorschriften des Weltfunkvertrags und seiner Vollzugsordnungen, die den Rundfunk betreffen 34 7. Allgemeine Vollzugsordnung zum Weltfunkvertrag (Washington, 1927) 36 8. Zusatz-Vollzugsordnung zum Weltfunkvertrag (Washington, 1927) 82 Sach verzeichnis . 88 Einleitung. Die drahtlose Telegraphie und Telephonie hat sich in kiirzester Zeit als ein bedeutsames Glied in die grofle Kette der glanzenden technischen Errungen schaften eingefUgt, die unsere Kulturperiode der Elektrizitat auszeichnen. In verhaltnismaBig kurzer Zeit hat dieser ncue Verkehrszweig einen Umfang an genommen, den wir zu Beginn des Jahrhunderts noch nicht erwarteten. Wissen schaft und Praxis haben hier ein hervorragendes Werk geschaffen. Vor Eintritt in die rechtsgeschichtliche Darstellung der Funktelegraphie und -telephonie im internationalen Recht solI zunachst ein ganz kurzer Uberblick iiber die Technik und die wichtigsten Anwendungsgebiete gegeben werden. Wahrend bei der gewohnlichen Drahttelegraphie und -telephonie elektrische "Strome" iiber Leitungen von der Aufgabe- zur Empfangsstelle gefiihrt werden und die Empfangsapparate betatigen, besteht das Prinzip der Funktelegraphie und -telephonie darin, daB hier elektrische "Wellen" durch den Luftraum einen Verkehr ermoglichen, ohne daB eine materielle Verbindung zwischen Sende und Empfangsstelle besteht; die von einer Sendestelle ausgestrahlten Wellen breiten sich nach allen Seiten im Raume gleichmaflig aus. Die drahtlose Nach richteniibermittIung ist also an eine bestimmte Raumrichtung nicht gebunden und leidet nicht unter der lastigen und kostspieligen Arbeit der Herstellung beson derer Drahtleitungen. Dies ist wohl auch der Grund, weshalb wir die Funkerei heute auf vielen Platzen und in. den verschiedensten Zweigen verwendet sehen. Fiir die im Jahre 1897 in ihrer ersten praktischen Anwendung in Erscheinung getretene Funktelegraphie eroffnete sich zunachst im Dienste der S chi ff a h r t ein Anwendungsgebiet, das noch heute eines ihrer wichtigsten geblieben ist. Die Erkenntnis von dem Werte der Funktelegraphie fiir die Schiffsfiihrung ist bald Gemeingut aller seemannischen Kreise geworden. Niemand kann heute mehr ver kennen, daB die drahtIose Nachrichteniibermittlung sich zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel fiir die Schiffsleitung entwickelt hat und daB sie durch Schaffung einer Verbindungsmoglichkeit mit anderen Schiffen und mit dem Festlande (Bord und KiistenfunksteIlen) die friihere Abgeschlossenheit der Schiffe auf clem Welt meer beseitigt sowie die Wirtschaftlichkeit der Schiffahrt erhoht und ihre Ge fahren fiir Mcnschenleben und Ladung vermindert hat. Das gleiche gilt fUr die Nutzbarmachung der Funktelegraphie und -telephonie fiir die Luftschiffahrt. Schiffe und Luftfahrzeuge erhalten Z. B. auf drahtlosem Wege Wetterberichte, Sturmwarnungen, Eisberichte und viele andere fiir eine sichere Schiffsfiihrung wichtige Nachrichten; die Fahrzeuge konnen auf drahtlosem Wege ferner ihren jeweiligen Standort ermitteln undsich so beiNacht undNebel bessel' zurechtfinden. Ein weiteres sehr wichtiges Anwendungsgebiet ist die funktelegraphische und -telephonische Verbindung zwischen den einzelnen LandPrIl (del' Auslandstelegrammverkehr), insbesondere der Verkehr mit Ubersee. Auch ermoglichte die Funkerei den Verkehr mit fahrenden Eisenbahn ziigen; die Einrichtung des Zugfunkdienstes gestattet es den Reisenden, mit ihren Angehorigen, Geschaftsfreunden usw. wahrend der Fahrt funktelepho nisch in Verbindung zu treten, illuen Tclegramme ZUkUIllIlWll zu lasscn IIlld ~ml(1h(' zu empfangen. Daneben bestehen noch besondere .Funknachriehten die n s t e, die teils Nachrichten besonderer Art (Presse- und Wirtschaftsnach richten), teils als Rundfunkdienste Unterhaltung und Belehrung verbreiten, und die fiir die Allgemeinheit ehenfalls von groBer und sHindig steigender Be deutung sind. Thurn, Weltfunkvertrag. Die internationale Reglnng der Fnnktelegraphie nnd -telephonie. 1. Die Vorkonferenz zur internationalen Reglung der Funktelegraphie (Berlin, 1903). Bis zum Jahre 1906 fehlte es noch an internationalen Vereinbarungen mit Gesetzeskraft fiir die Abwicklung des Funkverkehrs. Von verschiedenen Seiten war wiederholt mit Bedauern die Befiirchtung ausgesprochen worden, daB das allgemeine Bestreben, auch diesen Teil der Nachrichteniibermittlung unter die Oberhoheit des Staates zu bringen, die Weiterentwicklung des Funkwesens hemmen wiirde. Von einer biirokratischen Bevormundung ist jedoch bei der ungemein schnellen Entwicklung des Funkwesens bisher nichts zu merken ge wesen. Die grundlegenden Klarstellungen der im August 1903 in Berlin ein berufenen "Vorkonferenz" und die Bestimmungen des "Internationalen Funkentelegraphenvertrags" (Convention radioteIegraphique internationale) vom 3. November 1906 und vom 5.Juli 1912 sowie des Weltfunkvertrags (Washington, 1927) haben keine das eine oder andere System einschrankende Vorschriften gebracht. Der Hauptzweck der internationalen Reglung war: eine Zusammen fassung der verschiedenen Gesetze und Vorschriften in den einzelnen Staaten sowie Aufstellung allgemein giiltiger Grundsatze hinsichtlich des Betriebs der Funkstellen. Weiterhin konnte nur durch eine internationale gesetzliche Reglung verhindert werden, daB das damals noch so neue Verkehrsmittel durch private Gesellschaften willkiirlich ausgebeutet und dadurch zum Schaden der Allgemein heit in der freien Weiterentwicklung gehemmt wurde1• Die inneren Griinde, die eine baldige internationale Reglung des Funk wesens geboten erscheinen lieBen, sind folgende: 1m Gegensatz zu der gewohn lichen elektrischen Telegraphie und Telephonie bedarf die Funktelegraphie und -telephonie keiner Drahtleitung und ist daher an keine Grenzen gebunden. Wahrend weiterhin die Drahttelegraphie sich anfanglich auf die BefOrderung von Nachrichten innerhalb der Landesgrenzen beschrankte und diese erst spater iiberschritt, war die Funktelegraphie von vornherein in die Reihe der internatio- 1 Insbesondere erstrebte die englische Wireless Telegraph Company in den ersten Jahren dieses J ahrhunderts die Erlangung eines Wei tm on opols an. Es war der Gesellschaft bereits gelungen, mit dem britischen Lloyd ein "Obereinkommen zu treffen, wonach die Funkstellen dieser Gesellschaft nur mit dem Marconi-System ausgerustet werden sollten und ausschliell lich mit solchen Schiffen in Verkehr treten durften, die Marconi-Funkstellen an Bord fUhrten, daB sie also fur Schiffe, die Funkgerate anderen Systems benutzten, keine Nachrichten vermittlung aufnehmen konnten. Daher sahen sich die deutschen Schiffahrtsgesellschaften fiir den Uberseeverkehr (Hamburg-Amerika Linie und Bremer Norddeutscher Lloyd) im Anfang gleichfalls genotigt, mit der Marconi-Gesellschaft in vertragliche Verbindung zu treten und mehrere ihrer Schiffe mit Marconi-Apparaten auszurusten, urn nicht auf einen Funk verkehr u. U. verzichten zu miissen. - Eine Xnderung war hier erst durch den Sondervertrag der "Deutschen Betriebsgesellschaft fUr drahtlose Telegraphie" (Debeg) mit der Briisseler :\farconigesellschaft seit 1911 eingetreten. Die Vorkonferenz zur internationalen Reglung der Funktelegraphie I Bprlin. 1!HI3). 3 nalen Verkehrsmittel eingetreten, da yon Anfang an insbe80ndere das inter nationale Meer als natiirliches Anwendungsgebiet des neuen "Verkehrsmittels ge geben war. In der unten angefuhrten "Begriindung"l ist dies treffend ausgefiihrt.. Der wechselseitige Austausch von Telegrammen zwischen Funkstellen ver schiedener Verwaltungen oder priYater Betriebsgesellschaften Bowie die \Veiter beforderung der Funktelegramme auf den internationalen Telegraphenlinien er forderte zwingend eine internationale Reglung. Die Deutsche Regierung regte daher bei den wichtigsten europaischen Staate n und den Vereinigten Staaten yon Amerika an, die auf den Gegenstand bezug lichen, zum Teil sehr schwierigen Fragen zunachst auf einer V orkonferenz zu klaren, urn auf diese Weise durch Fassung allgemeiner, nicht bindender Beschliisse die Grundlagen fur die Arbeit einer spateren Konferenz festzulegen, dprpn Auf gabe es sein sollte, eine internationale Vereinbarung uber die clrahtlose Tele graphie zustandezubringen. Die "Vorkonferenz2 fand in cler Zeit yom 4. bis 13. August 1903 in Berlin statt und war, auBer von Deutschland, yon GroB britannien, den Vereinigten Staatpn von Amerika, Frankreich, ltalien, Osterreich Ungarn, Spanien und Rumane! beschickt. "Von einer Einberufung cler Regie rungen der reinen Binnenstaaten hatte man vorderhand abgcsehen. Den Be ratungen wurde auf Vorschlag cler Deutsehen RegiPrtlllg das nachstehend wieder gegebene Programm zugrunde gelegt. VorschHige. r Ilterfragell ZII dell Yorschliigen. Artikel1. Fiir Funkentelegraphenanlagen. dir dem Verkehre von Schiffen in See dip nen, sollen folgende Grundsatze geltpn. :-:011 aueh der Verkehr a) zwischen Schiffen untereinander. b) zwischen Kiistenstationen untl'rrinander geregelt werden? S 1. Funkentelegramme von und nach den Schiffen sind ohne Unterschied des Systems der angewandten Funkentelegraphie anzu nehmen und zu befiirdern. a) Soil dem Inhaher <ler .-\nlage eine Ver pflichtung auferlegt werden: a) mit jedem in Verkehr zu treten, der ihn anruft? f3) die empfangenen Telegramme auf dem kiirzesten Wege zu befiirdern? b) Wird e8 gestatt('t sein. RaIche Systeme an zuwenden. die pinl' seharfe Abstimmung erfordcrn ? (.) Oder wini cs vOTzuschreiben sein. daG die Anlage so eingerichtet win!. daG sie nach :vIoglichk('it auf jrd('s Syst(,1ll anspricht? § 2. Die fiir den aUgemeinen SchiffsH'r kehr von den Kiistenstationen benutzten Wellenlangen sind iiffentlich bekanntzu machen. a) Werden bestimmtp \Velll'nliingen vorzu schreiben sein? b) Wird zu fordern sein. daG die tl'chnische Einrichtung jed('r Statioll hl'kannt,ge geben wird? 1 Be(1riindung zum "Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abanderung des U('setzcs iiber das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892" in Nr 5GO der Drucksachen der 12. Legislaturperiode des Reichstages, L Sitzung 1907/08. 2 Der Aufsatz Die Internationale Vorkonferenz fiir Funkentelegraphie in Berlin" im .,Archiv fiir Post u~d T(']egraphie" Nr 3, 1904, gibt eine eingehende Darstellung des Verlaufs (lieser Konferenz. - V!.!;l. {erner: Conf(\rence preliminaire concernant la tel{>gTaphie sans fil. Berlin 1903. 1* 4 Die internationale Reglung der Funktelegraphie und -telephonie. c) SolI wenigstens das System genannt werden, nach dem die Station einge. richtet ist? d) SolI die groBte Reichweite bekanntge geben werden? Daneben konnen besondere Verabre dungen tiber abweichende Wellenlangen, die nicht zu veroffentlichen sind, getroffen werden. § 3. Die Gebtihren fUr den Austausch von Funkentelegrammen zwischen den Ktisten stationen und den Schiffen mtissen an gemessen sein. Die eine Halfte der Gebtihr £allt den Ktistenstationen, die andere den Stationen auf den Schiffen zu. a) Oder erscheint ein anderer MaBstab der Gebtihreneinteilung zweckmaBiger? b) SolI fUr die Sicherstellung der Gebtihren ein internationalesKonto eroffnet werden? Artikel II. Die Einrichtung und der Betrieb von Funkentelegraphenanlagen, die dem Verkehre mit Schiffen in See dienen sollen. darf nur solchen Unternehmern gestattet werden, die sich den unter I angegebenen Grundsatzen unterwerfen. Die Festsetzung der Gebtihren unter liegt der Genehmigung des Staates, in dessen Gebiete sich die Ktistenstationen befinden. Unternehmer, welche in Staaten, die diesem Ubereinkommen nicht beigetreten sind, den Verkehr mit auf Schiffen be findlichen Funkentelegraphenstationen ab lehnen oder in irgendeiner Weise er schweren, sollen nicht zugelassen werden. SolI die ErfUlIung der den Stationen auferlegten Bedingungen von Staats wegen liberwacht werden? Artikel III. Durch ein zu vereinbarendes AusHihrungsreglement sollen einheitliche Normen ftir den Verkehr zwischen den Funkentelegraphenstationen an der Ktiste und auf den Schiffen erlassen werden. Die Befolgung dieser N ormen soli den Ktistenstationen und den Stationen auf den Schiffen zur Pflicht gemacht werden. SoIlen fUr Schiffe in Not Vorrechte ge schaffen werden? Artikel IV. Auf Funkentelegraphenstationen, die lediglich dem Verkehre mit Kriegs schiffen ~ienen, finden die Bestimmungen dieses Ubereinkommens nicht Anwen dung. SoIlen sie nicht wenigstens verpflichtet werden, Schiffen in See, die sich in Not be finden, nach Kraften Hilfe zu leisten? Artikel V. D~n Staaten, die an dem gegen wartigen Ubereinkommen nicht teilge nommen haben, wird auf ihr Verlangen der Beitritt gestattet. Wie cler Vorsitzende hervorhob, verfolgte der Artikel I des Programms den doppelten Zweck, erstens die Schaffung eines Monopols zugunsten eines einzigen Systems zu verhindern, zweitens Storungen der verschieclenen Systeme unter einander zu verhiiten. Durch die monopolistischen Bestrebungen cler Marconi Gesellschaft werde cler Nutzen der Funktelegraphie beschrankt und die Ent wicklung gehemmt; nur aus dem freien Wettbewerbe von Wissenschaft und Die Vorkonferenz zur internationalen Reglung der Funktelegraphie (Bt'rlin, 1!1()3). ;) Teehnik aller Nationen konnten die noeh notigen Verbesserungell clef; neuen Verkehrsmittels hervorgehen. Da es ferner noeh nieht gelungell sei, pine Holehe Genauigkeit der Abstimmung zu erreiehen, daB eine groBere Anzahl von Funk stell en ohne gegenseitige Storung gIeiehzeitig arbeiten konnte, miisse der funk telegraphisehe Verkehr, namentlieh bei Zulassung aller Systeme, so geregelt werden, daB gegenseitige Storungen mogliehst vermieden wiirden. Die Re stimmungen soIl ten sieh Iediglieh auf den Austausch von Naehriehten zwi:,;chen Schiffen in See und Kustenfunkstellen beziehen. Von einer Reglung de" Ver kehrs von Schiffen in See untereinancler und von KustenfunkstelIcn untereinander wollte man vorderhand absehen. Der franzo"ische Ministerialdirektor Bordelongue hob hervor, daB der Versuch, den Verkehr zwi"chen den KURten ve!'>;ehiedener Lander zu regeln, gewissermaBen die Anerkennung einsehIieBen wiirde. daB die Funktelegraphie den Betrieb der Unterseekabel ersetzen kOlllH'. was jedoch vor laufig noeh nicht zutreffe. Auch wiirde ein solcher Versuch au13erordent Iich ver wickelte Fragen aufwerfen. Aw; iihnlichen Griinden sei ell noch nieht ll1iiglich, Bestimmungen fiir den Verkehr zwischen Sehiffen, die sieh auBerhalb der HoheitH zone befinden, zu treffen. Wenn erst eine Reglung in dem beabsichtigten UmfangE' erfoIgt sei, wiirden die festgesetzten Bestimmungen nach und naeh von selbHt auch auf den sonstigen Verkehr Anwendung finden. Zu dem von Deub;chland vorgesehlagenen Artikel IV schlug der Unterdirektor des englischen Marine Nachrichtendienstes Capitain Heath den Zusatz vor, daB die Restimmungen des Vertrags nicht auf Funkanlagen der Marine oder des Heeres noch auf militiirische Funktelegramme Anwendung finden solI ten. Wie sich aus der sieh hieriiber entspinnenden Ausspraehe ergab, wollte die Konferenz den Kriegsfall, fiir den sich jeder Staat volle Freiheit, vorbehalten wollte, aussehlieBen und lediglieh den Betrieb der dem Verkehr des Publikums und der Sehiffe dienenden Kiisten funkstellen regeln. Daraus foIgt, daB die aussehliel3lich fiir Zwecke deH HepreH oder der Marine bestimmten Funkanlagen im allgemeinen den Bestimmungen des Vertrags nicht unterworfen sein sollten. Die Beratung des deutschen Programms fiihrte zu dem naehstehend wieder gegebenen SchluBprotokol1. Die nachgenannten Delegationen der Vorkonferenz fiir drahtlose Telegraphie, namlich Deut.schland, Osterreieh, Spanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich. Ungarn, RuLliand, sind iibereingekommen, der Priifung ihrer I~egicrungen die folgenden allgemeinen Grundlagen einer Reglung vorzuschlagen, die den Gegenstand eines internationalen Vertrags bilden konnen. Artikel 1. Der Austausch der Korrespondenz zwischen den Schiffen in See und den Kiistenstationen fiir drahtlose Telegraphic, die dem allgemeinen Telegraphenverkehr geoffnet sind. ist den nachstehenden Bestimmungen unterworfcn. § 1. Unter Kiistenstation wird jede feste Station verstanden, deren \Virkungsbereich sich bis auf das Meer erstreckt. § 2. Die Kiistenstationen sind gehalten, die Telegramme von oder nach i:-lehiffen in See ohne Unterschied der von diesen benutzten Systeme der drahtlosen Telegraphic an zunehmen und zu befordern. § 3. Die vertragschlie13enden Staaten veroffentlichen aile diejenigen technischen Angaben, die zur Erleichterung und Beschleunigung der Verbindungen zwischen den Kiistenstationen und den Schiffen in See dienen. Indes kann jede der vertragschlie13enden Re.gierungcn dic auf ihrem Gebictc befind lichen Stationen unter ihr notig erschcinenden Bedingungen ermachtigen, mehrer<' Einrich tungen oder besondere Dispositiollen zu benutzen. § 4. Die vertragschlie13enden Staaten erklaren, da13 sie fiir die Festsetzung dcr Tarifl', welche auf die zwischen den Schiffen in See und dem international en Telegraphcnnetz aus gewechselte telegraphische Korrespondenz Anwendung finden, die nachstehendell Grund· lagen annehmen: