ebook img

Die Deutsche Gemeindeordnung: Für das Britische Kontrollgebiet PDF

85 Pages·1947·2.967 MB·German
Save to my drive
Quick download
Download
Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.

Preview Die Deutsche Gemeindeordnung: Für das Britische Kontrollgebiet

DIE DEUTSCHE GEMEINDEORDNUNG FUR DAS BRITISCHE KONTROLLGEBIET Ausgabe auf Grund der Verordnung Nr. 21 in deutscher und englischer Sprache mit kurzen Anmerkungen und Erläuterungen 1 9 4 7 Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 1. Auflage 1947 Nachdruck verboten lmpr.: WiM-D/4-25-ls/Gm Nr. 160 vom 6. November 1946 ISBN 978-3-322-98184-4 ISBN 978-3-322-98863-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-98863-8 NHALTSVERZEICHN S Verordnung der Militärregierung Nr. 21 3 Vorspruch . 5 Erster Teil: Grundlagen der Gemeindeverfassung 5 Zweiter Teil: Benennung u. Hoheitszeichen der Gemeinden 8 Dritter Teil: Gemeindegebiet . 8 Vierter Teil: Einwohner 9 Fünfter Teil: Verwaltung der Gemeinde 1. Abschnitt: Bürgermeister, Gemeinderäte u. Gemeinde- beamten . . . . 12 2. Abschnitt: Verhandlungen des Rats der Gemeinde . 18 Sechster Teil: Gemeindewirtschaft 1. Abschnitt: Gemeindevermögen . 23 2. Abchnitt: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde 24 3. Abschnitt: Schulden . . . 26 4. Abschnitt Haushalt 28 5. Abschnitt: Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen 31 6. Abschnitt: Vorschriften zum 1. bis 5. Abschnitt . 33 Siebenter Teil: Aufsicht 34 Achter Teil: Schlußbestimmungen . 36 Anhang: Englischer Wortlaut der Verordnung Nr. 21 und der Gemeindeordnung 38 Verordnung Nr. 26 der Militärregierung . 62 Verordnung Nr. 28 der Militärregierung . 64 Verordnung Nr. 31 der Militärregierung . 68 Verordnung Nr. 32 der Militärregierung . 72 (Unter Berücksichtigung der .Änderungen der V.O. 35, 36, 40, 43.) Wahlbeispiel . . . 17 Abkürzungen DGO = alte Deutsche Gemeindeordnung 1935 G.S. = Gesetzsammlung-Preußische HGB = Hauptgemeindebeamter Q.V.G. = Oberverwaltungsgericht RGBl. = Reichsgesetzblatt R.Min.Bl.f.i.V. = Reichsministerialblatt für die innere Ver waltung rev.G.O. = Gemeindeordnung für die Brit. Zone v. 1. 4. 1946 V.O. = Verordnung Verordnung Nr. 21 (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland) (Britisches Kontrollgebiet) Nr. 7, Seite 127 Abänderung der Deutschen Gemeindeordnung Artikel I 1. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an, tritt innerhalb des britischen Kontrollgebiets der abgeänderte Text der Deutschen Gemeindeordnung an die Stelle der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. 1 S. 49 ff). Der abgeänderte Text ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt. Artikel II 2. Der deutsche Text der abgeänderten Deutschen Ge meindeordnung gilt als amtlicher Text*). Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 und des Artikels II § 5 des Gesetzes Nr. 4 der Militärregierung finden auf diesen Text keine Anwendung. Artikel 111 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1946 in Kraft. Im Auftrage der Militärregierung *) Die Verordnung Nr. 3 und Art. II § 5 des Gesetzes Nr. 4 besagen, daß bei Auslegung des Wortlauts von alliierten Verordnungen und Gesetzen jeweils der englische Text maßgebend ist. Verordnung Nr. 21 macht von diesem Grundsatz für die rev. Deutsche Gemeinde ordnung eine Ausnahme. Die Deutsche Gemeindeordnung Vorspruch Die Militärregierung hat als ihr politisches Ziel verkündet, das Naziwesen auszutilgen, die politischen Ziele und Lehren der Nationalsozialistischen Partei aus dem deutschen Recht auszumerzen, ordnungsmäßige Regierungs methoden einzuführen und der deutschen Bevölkerung das Recht und die Verantworung zur Führung ihrer eigenen Angelegenheiten zu geben. Diese Politik kann nur schrittweise zur Ausführung gelangen; die Schaffung völ lig demokratischer Einrichtungen, die auf dem Wahlprinzip beruhen, muß In Stadien vor sich gehen. In jedem dieser Stadien muß das Recht so gestaltet werden, daß der Weg zum Fortschritt in das nächste Stadium geebnet wird. Im ersten Stadium ist das Führerprinzip in allen Sohären der örtlichen Ver waltung auszumerzen; die Befugnisse der öftentlichen Verwaltung, die bis her in einer Einzelperson vereinigt waren, sind auf Personengruppen zu übertragen, die die verschiedenartigen Interessen der Bevölkerung vertre ten 1). Die Deutsche Gemeindeordnung ist daher dergestalt abgeändert, daß das Führerprinzip durch das Prinzip gemeinschaftlicher Verantwortung ersetzt ist; bis zur Erreichung des zweiten Stadiums der Umgestaltung hat die Gemeindeordnung nunmehr ausschließlich in der folgenden Fassung 2) Geltung ERSTER TEIL Grundlagen der Gemeindeverfassung 1. Die Gemeinden 3) sind öffentliche Gebietskörperschaften, denen die Pflicht übertragen ist, die ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete zum Besten der Einwohner und im Einklang mit den von der Militärregierung verkündeten politischen Zielen zu verwalten. I) Zum Vorspruch: Die Änderung der Deutschen Gemeindeordnung v. 30. I. 1935 (RG:tll. S. 49) Ist eine Zwischenlösung, die erste Stufe zur Demokratisierung der örtlichen Ver waltung. Die ,.Verwaltung" im weiteren Sinne wird demokratisiert: ,.in allen Sphären" der örtlichen Verwaltung wird das Füh'rerprinzip beseitigt. Die Demokratisierung, d. h. die Selbstregierung durch gewählte, ehrenamtliche Vertreter erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit der Selbstverwaltungskörperschaften, nicht nur auf die Beschlußfassung (Legis lative). Die an die Stelle von ,.Einzelpersonen" getretenen .,Personengruppen'' wirken nach englischem Muster auch in der eigentlichen ,.Verwaltung" bestimmend, richtunggebend, auch in Einzelfällen mit, wobei sie sich zur Ausführunq der Gemeindebeamt~n. insanderheil des Hauptgemeindebeamten bedienen. (S. besonders die §§ 2, 6, 7, 32, 34, 35, 37, 52, 53, 103 III.) 2) Die gegen den bisherigen Wortlaut der DGO geänderten Bestimmungen sind in Kursiv· sehr1ft gedruckt. 3) Der Grundsatz der l':inheitsgemeinde ist beibehalten, gleiches Gemeinderecht für Land· gemeinden, Städte und Stadtkreise. Die rev. Gemeindeordnung regelt nicht das Recht der Ämter in Rheinland und Westfalen. Hier gilt das alte Recht (Preuß. Verordnung zur Anpas sung der Amtsordnung v. 8. 10. 1934 (GSlg. S. 393) vom 13. 7. 1935 (Min.-Blatt f. d. i. V. S. 893) ohne die nazistischen Vorschriften, soweit die VO. nicht durch die Richtlinien der Militärregierung über die Verwaltung und Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeinde verbände und die öffentlichen Dienste geändert ist. 5 I. Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung zu verwalten, soweit ihnen diese Aufgaben nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder auf An ordnung der Militärregierung entzogen oder einer anderen Be hörde zugewiesen sind. II. Rechte und Pflichten der Gemeinden können nur durch die Militärregierung abgeändert werden, jedoch unbeschadet des Rechts der Militärregierung, die Abänderungsbefugnis anderen Behörden zu übertragen. III. Den Gemeinden können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Sie stellen die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte, Ein richtungen und Mittel zur Verfügung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. 3. I. Die Gemeinden können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthal ten oder den Erlaß von Satzungen ausdrücklich gestatten. II. In den Gemeinden wird die Gemeindeverfassung (Hauptsatzung) 2) von dem Bürgermeister und den Gemeinderäten in Ubereinstim mung mit den Weisungen der Militärregierung erlassen. III. Die Gemeindeverfassung tritt an dfe Steile der bisherigen Haupt satzung der Gemeinde, soweit eine solche besteht; sie tritt mit der Genehmigung durch die Militärregierung in Kraft. Die Ge nehmigung kann mit rückwirkender Kraft erteilt werden. Die Ge meindeverfassung ist alsbald nach dem lnkrafttreten öffentlich bekanntzumachen. 4. Die Gemeindeverfassung bestimmt das Gebiet der Gemeinde. Die bis herigen Gemeindegrenzen bleiben bestehen, soweit nicht die Militärregie rung ein Anderes bestimmt. 5. I. Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt oder dort Gemeindeabgaben entrichtet. 3) II. Einwohner beiderlei Geschlechts können nach voiiendetem fünf undzwanzigsten Lebensjahr nach Maßgabe der Bestimmungen im Vierten und Fünften Teil dieser Verordnung zum Amt eines Ge meinderats berufen werden. 1) Grundsatz der Allzuständiakeit der Gemeinde. Man unterscheidet Gemeindeaufgaben im enqeren Sinne-Pnicht- und freiwilliqe AuJgaben-und Staatsauftragsangelegenheiten. Auch letztere sind dem Rat der Gemeinde übertragen (§ 32 I). 2) Bestimmungen der Gemeindeverfassung (Hauptsatzung) und der Satzungen dürfen von den Vorschriften der rev. G.O. und anderen Gesetzen nicht abweichen oder den Grundsätzen der G.O. widersprechendes Ortsrecht schaffen. In der Hauptsatzung sind zu reqeln: 1. Gemeinde gebiet (§ 4). 2. Be~chlußfähigkeit des Rats (§ 6, II in Verbindung mit § 48, V.) 3. Entschädi gung für Bürgermeister und Gemeinderäte und sonstige ehrenamtlich tätige Personen (§ 27). 4. Zahl der Verwaltungsbeamten, Anstellung weiterer Verwaltungsbeamten (§ 34, I, IV). 5. Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen der Gemeinde (§ 37, II). 6. Amtstracht, Amtszeichen für Bürgermeister und Gemeinderäte (§ 47). 7. Zahl der Räte (§ 48). 8. Bildung von Ausschüssen I§ 53. I). 9. Verwaltungsausschuß in Stadtkreisen (ev. auch durch die Ge schäftsordnung (§ 53, IV). 3) ,.Einwohner" ist auch der .,Forense", der als nicht am Orte Wohnender Grundbesitz hat oder ein Gewerbe betreibt und hierfür .,Gemeinde"abgaben entrichtet. Damit hat der Forense auch das aktive und passive Wahlrecht (siehe auch § 21). Die die Gemeindeordnung nur er gänzenden Wahlrechtsverordnungen Nr. 28 und 31 schließen das nicht aus. 6 6. I. Die Führung der Gemeindeangelegenheiten liegt in der Hand der Gemeinderäte (Rat der Gemeinde) 1). Zum Amt eines Bürger meisters wird ein Gemeinderat männlichen oder weiblichen Ge schlechts berufen; Gemeinderäte (mit Einschluß des Bürger meisters) können jedoch jederzeit von der Militärregierung ab berufen und durch andere Gemeinderäte ersetzt werden. II. Die Gemeinderäte halten gemäß den Bestimmungen des § 49 regelmäßig Versammlungen zur Erledigung der Gemeindegeschäfte ab. Die Gemeindeverfassung bestimmt die Mindestzahl der Ge meinderäte, die zur Beschlußfähigkeit der Versammlung erforder lich ist. Sofern der Bürgermeister an der Versammlung teilnimmt, führt er von amtswegen den Vorsitz. Ist der Bürgermeister aus irgendeinem Grunde am Erscheinen verhindert, so übernimmt sein Stellvertreter, falls er einen solchen hat, den Vorsitz. Ist weder der Bürgermeister noch sein Stellvertreter zugegen, so bestimmen die anwesenden Gemeinderäte einen derselben zum Vorsitzenden für den besonderen Fall. Der Rat der Gemeinden faßt seine Be schlüsse mit einer Stimmenmehrheit der in der Versammlung Anwesenden unter Einschluß des Vorsitzenden. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus schlag. III. Die ständiqen Verwaltungsbeamten 1) (Gemeindebeamten) werden vom Rat der Gemeinde ernannt und sind nur dem Rat und ihren Vorgesetzten in der Gemeinde verantwortlich. Die Ernennung eines Gemeindebeamten darf nur erfolgen, soweit hierfür eine Stelle im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen ist. IV. Der Hauptgemeindebeamte ernennt und entläßt die Angestellten und Arbeiter, soweit nicht der Rat der Gemeinde oder ein von dem Rat gebildeter Verwaltungsausschuß etwas anderes be schließt. Ernennungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit Stellen im Stellenplan der Haushaltssatzung der Gemeinde vor gesehen sind. 7. Der Rat der Gemeinde hat Vermögen und Einkünfte der Gemeinde gewissenhaft zu verwalten. Er hat die Pflicht, darauf zu achten, daß sich die Geschäfte der Gemei11de innerhalb der Leistungsfähigkeit der Einwoh nerschaft halten z). 8. Der Rat der Gemeinde unterliegt der Aufsicht gemäß den Bestimmun gen des Siebenten Teiles dieser Verordnung. 1) Hiermit ist die Allzuständigkeit des Rats der Gemeinde in Gemeindeangelegenheiten fest gelegt. Einkammersystem, Gemeinderatsverfassung. Ein einziges beschließendes und verwal tendes Organ, das auch über den Vollzug seiner Beschlüsse zu entscheiden hat. Es gibt nur ein Gemeindeorgan: den Rat der Gemeinde. Die Gemeindebeamten, auch der herausgehobene Hauptgemeindebeamte, sind Beamte des Rats, ihm unterstellt und seinen - oder seiner Ausschüsse - Weisungen bei der Erledigung der ihnen übertragenen Gemeindegeschäfte unterworfen. .,Stellenplan" s. § 1 der Gemeindehaushaltsverordnung v. 4. 9. 1937 (RGBI. S. 921). 2) Das geschieht durch besondere Beachtunq der Vorschriften des 6. Teils der rev. GO. - Gemeindewirtschaft (§§ 60-104) - Geme1nde•ermogen, wirtschaftliche Betätigung der Ge· meinde, Schulden, Haushalt, Kassen- und Rechnungswesen. 7 ZWEITER TEIL Benennung und Hoheitszeichen der Gemeinden 9. I. Städte sind die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bis- herigem Recht führen. Die Gemeinden können auch andere Be zeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiter führen. II. Die Militärregierung kann nach Anhörung der Gemeinde Be zeichnungen verleihen und ändern. 10. Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Militärreglemng spricht nach Anhörung der Gemeinde die Änderung von Gemeindenamen aus und bestimmt die Namen neu qebildeter Gemeinden. Das gleiche gilt für die besondere Benennung von Gemeindeteilen. 11. I. Die Gemeinden führen Dienstsieqel. Enthält ein Sieael außer dem Gemeindenamen irgendein Sinnbild oder eine Inschrift, so ist es der Militärregierung zur Genehmigung vorzulegen, bevor es in Gebrauch genommen wird 1). TI. Die Militärregierung kann Gemeinden das Recht verleihen, Wap pen und Flaggen zu führen, sie kann auch Jtnderunaen bestehen der Wappen, Flaggen oder Dienstsiegel anordnen. Die betroffene Gemeinde ist vorher zu hören. DRITTER TEIL Gemeindegebiet 12. I. Das Gebiet (die Gemarkung) der Gemeinde bilden die Grund- stücke, die nach geltendem ·Recht zu ihr qehören. Grenzstreitig keiten müssen der Aufsichtsbehörde zur Entscheidunq voraeleqt werden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist der Militär reqierung binnen 7 Taqen mitzuteilen: sie tritt mit Ablauf von 30 Taqen nach dem Tage der· Mitteilung in Kraft, es sei denn, daß die Militärrealerunq zuvor der Entscheiduno widersprochen oder sie abqeändert hat. In diesem Fall Ist die Entscheidung der Militärreglerunq maßgebend. II. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonde ren Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde ver bleiben (gemeindefreie Grundstücke, Gutsbezirke). 13. Gemeindegrenzen können aus Gründen des öffentlichen Wohles ge ändert werden. Das gleiche gilt, wenn Gemeinden aufgelöst oder neu qebil det und wenn Gemeinden oder Gemeindeteile zu gemeindefreien Grund stücken (Gutsbezirken) erklärt werden sollen. 14. I. Die Gemeinden haben die Absicht von Verhandlungen über die Änderung ihres Gebietes der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. I} Bereits vorhandene Dienstslegel mit Wappen sind der Militärregierung zur Genehmigung vorzulegen. (Erlaß des O.Pr!s. der Nord-Rhein-Provinz v. 20. 5. 1946 (Mitteilungs- und Ver ordnungsblaU S. 217}. 8

See more

The list of books you might like

Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.