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Die Constitutionen von Melfi und das Jus Francorum PDF

121 Pages·1973·4.121 MB·German
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ABHANDLUNGEN DER RHEINISCH-WESTFALISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN Band 51 ABHANDLUNGEN DER RHEINISCH-WESTFALISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN Band 51 THEA BUYKEN Die Constitutionen von Melfi und das Jus F rancorum Die Constitutionen von Melfi und das Jus Fr ancorum Von Thea Buyken Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH Das Manuskript wurde der Rheinisch-Westfalischen Akademie der Wissenschaften am 20. Januar 1973 von Professor Dr. Gerhard Kegel vorgelegt Herausgegeben von der Rheinisdi-Westfalischen Akademie der Wissenschaften ISBN 978-3-531-09051-1 ISBN 978-3-663-14461-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-14461-8 © 1973 Springer Fachmedien Wiesbaden Urspriinglich erschienen bei Westdeutscher Verlag GmbH Opladen in 1973 Softcover reprint of the hardcover 1st edition 1973 Dem Andenken meiner Mutter Vorwort 1m Vorwort zu meiner vor einigen Jahren von der Arbeitsgemeinsmaft fur Forsmung des Landes Nordrhein-Westfalen veroffentlimten Abhand lung: Das romisme Remt in den Constitutionen von Melfi (Abh. 17) hat Hermann Conrad bereits darauf hingewiesen, daB "Erganzungen nach der Seite des germanismen Remts" in Vorbereitung seien. Meine Studien uber das frankische Recht im Liber Augustalis hat er mit steter Anteilnahme und freundsmaftlichem Rat begleitet. Ausgehend von einem Quellenapparat fUr die Neuedition des Constitu tionentextes habe ich versucht, in der vorliegenden Arbeit den "frankischen" Wurzeln der Constitutionen von Melfi namzugehen, die weniger vordergriin dig und smwerer nachzuweisen sind als der EinfluB des romischen Rechts auf das Gesetzbuch. Umfangreiche Untersuchungen waren dafur notwendig; es sind nimt bloB die verwandten Remtsquellen aus der Normandie und England sowie die Assisen von Jerusalem und Antiomien zum Vergleim herangezogen worden, sondern auch die Geschichtsschreiber der franzosi schen und apulischen Normannen. Meine Aufmerksamkeit erstreckte sich weiter auf die Art und Weise, in der das romisme Recht, von dem der Liber Augustalis in starkem MaBe durchdrungen und gestaltet worden ist, auf das "Jus Francorum" eingewirkt hat, das sich darin findet. Die Constitutionen von Melfi sind zitiert nach dem Wortlaut der im Druck befindlichen Neuausgabe des Gesetzbuches durm Hermann Conrad, Wolfgang Wagner und die Verfasserin, welche mit dankenswerter und verstandnisvoller Unterstutzung durch Herrn Dr. Ernst Coenen von der Thyssen-Stiftung im Bohlau-Verlag ersc:heint. Danken mochte ich der Rheinism-Westfalischen Akademie der Wissen smaften fur ihr Interesse an der Veroffentlichung dieser Abhandlung, Herrn Prof. Dr. Gerhard Kegel fUr seine liebenswurdige Bereitschaft, sie in der Akademie-Sitzung vom 20. Januar 1973 an Conrads Statt vorzulegen. Koln, den 29. Januar 1973 Thea Buyken Friedrim II. war der Sohn der normannismen Konstanze und ein Enkel Rogers II. Ais der junge Hohenstaufe Konig des sizilismen Reimes wurde, gelangte ein Gebiet unter seine BotmaBigkeit, das vorher anderthalb Jahr hunderte lang von Normannen regiert worden war. Mochte die Bevolke rung des Landes auch vielfaltigen Ursprungs sein und Nachfahren der Romer, Griechen, Langobarden, Sarazenen und Juden neben Franzosen, Deutsmen und Normannen umfassen: Die fiihrende Smimt war im wesent limen normannismen Blutes, und der Ansp~ch, den sie an den neuen Konig stellte, lieB sim nimt iiberhoren, momte Friedrich selbst sim aum nom so sehr als Nachfolger der romismen Imperatoren fiihlen, in den Geist der Antike eingedrungen sein und das romische Remt fiir geeignet halten, allen Untertanen gleimermaBen verbindliche Norm zu werden. Einer Ausein andersetzung mit der Tradition der normannischen Elite konnte der Herr smer nimt ausweimen, als er den EntsmluB faBte, ein »Corpus constitu tionum"l herauszugeben, um als »Vater der Geremtigkeit"2 ein einheit limes Remt in seinem Reiche zu begriinden. Zwar war die fiihrende Normannenschimt zahlenmaBig nicht eben be deutend9; doch gehorte sie dem »frankismen" Feudalade1 an', der sich seiner Herkunft und Kultur nam anderthalb Jahrhunderten Normannen herrschaft in Siiditalien nom durmaus bewuBt warS und niemals den Kon takt mit der Heimat, auch mit England sowie den Staaten von Outre Mer, die eben falls nam frankismem Recht lebten, aufgegeben hatte6• Die normannismen Smriftsteller sehen die Normannen in aller Welt als eine Einheit. Guillaume de Jumieges riihmt ihre groBen Erfolge: die Siege in England, Apulien, Thrazien und Syrien7• Wilhelm von Poitiers berimtet voll Stolz, daB die Normannen Apulien und Sizilien besitzen, Konstanti nopel verteidigen helfen und Babylon mit Furmt erfiillen8• »Anglorum victor populus, victor Siculorum, victor Graecorum, Capuanorum, Apuli corum" dimtet Radulf von Caen9• Es ist auch kein Zufall, daB auf dem ersten Kreuzzug vor Antiomia franzosische und apulisme Normannen zu sammen mit dem ihnen verwandten Herzog von Flandern ihre Zelte auf schlugen10, und daB bei der Belagerung von Jerusalem wiederum Herzog 10 Thea Buyken Robert Courteheuse von der N ormandie, Robert von Flandern und der apulische Guiscardide Tancred de Bono Marchiso gemeinsam Stellung be zogenll• So ist es denn auch fast selbstverstandlich, daB die apulischen Norman nen im BewuBtsein des Zusammenhangs aller Normannen untereinander lebten. Sie hielten an ihrem normannisch-frankischen Recht fest12 und pflegten jahrhundertelang ihre heimischen Brauche. Noch im Jahre 1812 horen wir von Lehen zu frankischem Recht in Sizilien13. Die Formenstrenge des normannisch-frankischen Rechtes und der Grund satz des Pairsgerichts14 machte es notwendig, daB die normannischen Ade ligen in Apulien sich in ihren heimischen Gewohnheiten und Brauchen seI ber hinreichend auskannten. Wenn Friedrich II. vor Abfassung der Consti tutionen von Melfi die Alten seines Konigreichs zusammenrufen lieB, um sie zu befragen iiber das, was sie von Recht und Gesetz friiherer Zeiten wiiB ten15, so darf man annehmen, daB auch Normannen unter ihnen waren, die ihre normannisch-frankischen Brauche mutmaBlich ebensowohl kannten wie die Ritter der Normandie16 und die Adeligen des Konigreichs Jerusa lem und die von Antiochien die ihren, von deren ausgezeichneter Rechts kenntnis die umfangreichen Assisen von Jerusalem17 sowie die Assisen von Antiochien18 Zeugnis ablegen. Der alte Monseigneur de Baruth (Beyruth)19, der Sire d'Arsur (Arsoul)20, Messire Raou de Tabarie (Tiberias)21, Mon seigneur de Saieste (Saida)22, Mesire Bellian und Sire Nicolle Antiaume23, die uns darin begegnen, haben gewiB ihresgleichen im Konigreich Sizilien ge habt. Das Wissen der normannischen Oberschicht seines Landes um das heimi sche Recht und ihr getreues Festhalten daran ist wohl der Hauptgrund da fiir gewesen, daB Friedrich II. keinen Versuch gemacht hat, seinen Lehnsadel riicksichtslos dem unablassig eindringenden Geiste des romischen Rechtes zu unterwerfenu, und daB er ihm irgendwie noch das BewuBtsein lieB, wei terhin »iure Francorum" zu leben25. Natiirlich waren nicht aIle Beziehungen zu anderen Normannenstaaten oder solchen mit teilweise normannischer Bevolkerung wirklich geeignet, die Kenntnis normannischen Rechtes und normannischen Staatslebens im Ko nigreich Sizilien zu vertiefen. Nicht jeder, der herkam, nicht jeder, der aus dem Siiden in den Norden ging, war in gleichem MaBe fiir rechtliche Pro bleme interessiert oder imstande, eine fundierte Auskunft iiber Gesetze und Institutionen seines Landes zu geben. Dennoch hat der Kontakt mit den anderen Normannen gewiB Recht und Verwaltung des italienischen Siidens beeinfluBt, wie umgekehrt auch der Siiden manchmal von EinfluB auf den Norden oder auf den frankischen Orient gewesen sein mag26. Die Constitutionen von Melfi und das Jus Francorum 11 1m Konigreieh Jerusalem haben sieh bei dem umfangreiehen dortigen QueHenmaterial direkte Beweise fUr die Beeinflussung des dortigen Assisen reehts dureh das franzosisehe Mutterland erhalten. Philippe von Navarre er zahlt, daB oft, wenn die groBen Schiffe ankamen und reehtskundige Manner von Adel in Syrien an Land gingen, neue Assisen gemacht und alte verbes sert worden seien27• Und es gibt einen Brief aus dem Jahre 1214, in dem Louis VIII. Le Lion von Frankreich dem Konig Johann von Brienne eine franzosisehe Coutume naher erlautert28• Man konnte sieh vorsteHen, daB in Siiditalien Khnliehes vorgekommen ist. Mit consuetudines, Gewohnheiten, nicht mit geschriebenen Aufzeichnun gen des Rechtes kamen die ersten Einwanderer aus der Normandie nach Apulien. Diese consuetudines miissen einer Schicht entsprochen haben, die bedeutend friiher liegt29 als der Zeitpunkt der ersten Aufzeiehnung der Statuta et consuetudines Normannie30, wenn diese auch unbestritten zum Teil Gewohnheiten enthalten, die sehon lange vor ihrer Niedersehrift in der Normandie lebendig waren31• Das Recht, das die normannisehen Eroberer mit in den Siiden braehten, kann kaum mehr zum Inhalt gehabt haben als die vage Kunde von Einze1vorschriften, die man RoHo32 oder Richard 1.33 zuschrieb, oder etwa die Brauche, von denen Dudo von St. Quentin berich tet33a, oder solche, die sich in friihen normannisehen Urkunden naeh weisen lassen34 oder die endlich in den sogenannten Consuetudines et Justicie Wilhelms des Eroberers einen Niederschlag gefunden haben, welehe wir in einer posthumen Aufzeichnung aus der Regierungsepoche seiner Sohne besitzen35• Und wirklieh finden sich noch in den Constitutionen von Melfi untriigliche Spuren soleh friihen Rechtes36• 1m einzelnen wird das noch nachzuweisen sein. Was der Liber Augustalis an normannisch-fran kischen Institutionen enthalt, die sich auch i~ anderen, spateren Rechts quellen germanisch-rechtlichen Inhalts finden, kann ebensowohl auf Beein flussung durch andere Lander zuruckzufuhren sein wie auch auf eigener Fortentwicklung germanischer Rechtsgrundsat~e beruhen, die dann even tuell ihrerseits auslandische Quellen befruchtet hat. Gewisses wird sieh dariiber kaum je ermitteln lassen37• Wortwortliche Ubereinstimmungen mit germanisch-rechtlichen Rechtsquellen, wie das im Verhaltnis zum ro mischen Recht der Fall ist38, fehlen fast ganzlich. Ein paar Rechtsworte lassen sich nachweisen. Ein paar Institutionen. Ein Rest normannischen Gei stes in einem von romischer Jurisprudenz stark beeinfluBten Codex. Nur im frankisehen Lehnrecht der Constitutionen von Melfi hat sich dieser Geist zu starkerer Bliite entfaltet. Nachdem ich in einer friiheren Arbeit39 bereits den Versuch gemaeht habe, den groBen EinfluB des wiedererwachenden romischen Rechtes auf

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