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Die clausula rebus sie stantibus im Völkerrecht, insbesondere in ihrer Anwendung auf den YOUNG-PLÄN PDF

199 Pages·1981·27.171 MB·German
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c Abhandlungen aus dem Seminar für Völkerrecht und Diplomatie an der Universität Göttingen Herausgeber: Herbert Kraus Die clausula rebus sie stantibus im Völkerrecht, insbesondere in ihrer Anwendung auf den YOUNG-PLÄN Von Dr. Alexander Werth JÜL Göttingen o Vandenhoeck & Ruprecht ° 1931 tu w Gleidizeitig ersdieint als zweites Heft der „Abhandlungen": v. d. Luhe, Dr. Hans: Die internationale juristische Person. Eine kritische Studie. 88 S. gr. 8°. Preis 3,60 RM. STAATS BIBLIOTHEK Made in Germany Hubert & Co., <i m.b.H., Gottingen I. G. Rz. aTAA'fS- BIT3U0THEK IMURNCHBT . Inhalt. Seite rbemerkung: Rechtfertigung und Abgrenzung der Auf gabe; Plan der Darstellung 9 Allgemeiner Teil. Das Wesen der Klausel 13 I. Geschichtliches 13 II. Dogmatisches 16 1. Der Grundsatz pacta sunt servanda und der fides im Völkerrecht 16 2. Die fides und das positive Völkerrecht 18 3. Völkerrechtliche Literatur 19 DasProblemderGeltungderKlausel . 28 I. Die Frage nach dem Geltungsgrund des Völkerrechtes . 28 II. Allseitige Anerkennung der Tatsache, daß die Staaten eine allgemeine Klausel nicht vertraglich vereinbart haben . 33 III. Untersuchung der gewohnheitsrechtlichen Geltung der Klausel 33 1. Darstellung des historischen Tatsachenmaterials . 35 2. Würdigung der völkerrechtlichen Präzedenzfälle und Ergebnisse 50 a) Keine Anerkennung der Klausel als selbständiges Rechtsinstitut 52 b) Die Zurückführung ihrer Voraussetzungen auf die Auslegung des jeweiligen Vertrages • . .. 75 3. Indizien für die Richtigkeit des zu 2. festgestellten Ergebnisses 76 a) Die Notwendigkeit der Indizien 76 b) Für den Nachweis völkerrechtlicher Gewohnheits normen in Frage kommende Indizien . . .. 77 aa) Internationale Instanzen: Die völkerrechtliche Literatur, völkerrechtliche Verträge, soweit sie nicht selbst rechtserzeugenden Charakter ha ben, Ausführungen von Staatsmännern und je weils herangezogenen offiziellen Rechtsgut achtern 77 — 6 — Seite bb) Primär nationale, aber in ihrer Verbindung mit bestimmten Tatsachen international wertbare Indizien: Gesetzbücher, Entscheidungen inner staatlicher Gerichte usw 81 C. Einzelprobleme 89 I. Der materielle Gehalt der Klausel 89 1. Die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit ergeben sich aus ihrer Begründung als Auslegungsproblem 89 2. Die Wirkungen der Klausel 99 a) Staatenverkehr und Rechtswissenschaft . . .. 99 b) Die Wirkung der Klausel bedeutet Nichtigkeit des Vertrages 105 c) Die Notwendigkeit einer Unterscheidung in voll ständige und teilweise Nichtigkeit 109 II. Der formelprozessuale Gehalt der Klausel . 113 D. Art. 19 der Völkerbundsatzung (VV.) und sein rechtliches Verhältnis zur Klausel . 115 I. Die Entstehungsgeschichte des Art. IQ 115 IL Die Auslegung der in Art. 19 enthaltenen Begriffsbestim mungen 119 1. Die Antragsberechtigung 119 2. Die sachliche Zuständigkeit der Bundesversammlung 120 3. Bestimmung des Begriffs der „Unanwendbarkeit von Verträgen" 122 4. Der zweite Anwendungsfall des Art. 19 . .. . 129 5. Die Bestimmung des Begriffs „Aufforderung" 129 III. Ergebnis: Art. 19 der Völkerbundsatzung berührt das Klauselinstitut nicht . -132 Spezieller Teil: Klausel und Young-PIan. A. Allgemeiner Oberblick über den Inhalt des „Neuen Planes" 136 B. Prüfung der Frage, ob der Neue Plan bereits selbst den Fall einer wesentlichen Verände rung der Umstände geregelt hat 141 a) Dauer des Neuen Planes und Höhe der Zahlungsverpflich tungen 141 b) Unkündbarkeit des Neuen Planes 143 c) Die automatischen Reduktionsklauseln 144 d) Die Moratorien 146 e) Die Entscheidung des Sonderausschusses der BJZ. . 149 C. Ergebnis: Keine Ausschließung der Klausel durchdenNeuenPlan 150 — 7 — Seite D. Die materiellen Erfordernisse der Anwend bark e it d e r Kla us e 1 auf d e n Y o u ng - P I a n . 151 I. Die von den Parteien zur Geschäftsgrundlage des Neuen Planes gemachten Voraussetzungen 151 1. Der Young-Plan als Ausführungsvertrag des Versailler Vertrages: Art.231 VV 152 2. Beschränkung der Untersuchung auf die Voraus setzungen des Young-Planes ohne Rücksicht auf seine Natur als Ausführungsvertrag des Versailler Ver trages wegen Ungeeignetheit des gegenwärtigen Zeit punktes zur Aufrollung der Kriegsschuldfrage 153 3. Steigerung der deutschen Leistungsfähigkeit . . 153 a) Die Aufgabe der BJZ 153 b) Das Unterstützungsversprechen der Gläubigermächte 158 4. Kontinuität der Höhe des Geldwertes 161 5. Die innere Unsicherheit der Sachverständigen 162 a) Die politische Klausel 162 b) Moratorien und Revisionsbestimmungen 163 II. Die eingetretenen Veränderungen 164 1. Die heutige Wirtschaftslage Deutschlands in ihrem Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise . . 164 2. Die Erhöhung der realen Belastung Deutschlands durch Steigerung des Goldwertes um ca. 30 o/o . . .. 172 III. Ergebnis: Die materiellen Erfordernisse der Anwendbar keit der Klausel sind erfüllt 175 IV. Einzelheiten 180 1. Teilweise Nichtigkeit des Zahlungsplanes . . .. 180 2. Sachleistungen und Devisenzahlungen 181 3. Kommerzialisierung eines Teilbetrages . . .. 182 E. Die formellen Voraussetzungen einer Anwen dung der Klausel auf den Young-Plan. 184 F. Ergebnis: Die materiellen und formellen Vor aussetzungen für eine erfolgreiche Geltend machung der Klausel sind erfüllt 188 Young-Schema 189 Anlage 1 189 Anlage 2 192 Anlage 3 192 Literaturverzeichnis 194 /BAYER;SCH£S STAATS BIBLIOTHEK UWUENCHEN> Vorbemerkung. Seit dem Sommer 1929 haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb und außerhalb Deutschlands wesentlich verschlechtert. Die Aufbringung und Übertragung der aus dem Young-Plan geschuldeten Gelder begegnete deshalb täg lich wachsenden Schwierigkeiten. Die Frage, ob Deutschland daraus einen rechtlichen Anspruch auf Befreiung von den ihm im Young-Plan auferlegten Zahlungsverpflich tungen oder auf Ermäßigung dieser herleiten kann, ist heute, nach Inkrafttreten des Hoover-Planes, ebenso akut wie vorher. Denn einmal hat die lange Zeitspanne, die zwischen der Hooverschen Erklärung und der Einigung in Paris ver strichen ist, den Zweck des Hoover-Planes, sofort Vertrauen zu schaffen und damit die Basis wiederherzustellen, ohne die keine Kreditwirtschaft der Welt funktionsfähig blei ben kann, für Deutschland nicht unerheblich zunichte ge macht. Sodann hätte auch für den Fall einer vorbehaltlosen Zu stimmung Frankreichs der Hoover-Plan trotz der mit ihm verbundenen unmittelbaren Erleichte rung die von der Weltmeinung als notwendig empfun dene Lösung des Reparationsproblemes nicht gebracht. Denn daß ein einziges Reparations- und Schulden-Feierjahr hinreichen könnte, die heute auf ihrem Höhepunkt stehende Weltwirtschaftskrise zu beseitigen, kann niemand annehmen. Daß dieses eine Jahr nur das erste Jahr eines weitergehenden Zahlungsaufschubs oder die Einleitung eines grundlegenden Wandels in der ganzen Schulden- und Reparationspolitik sein soll und kann, nimmt man international zwar an vielen Stellen an, läßt sich aber — 10 — vorläufig weder aus dem Wortlaut der Erklärung Hoovers noch aus den dieser folgenden Verhandlungen entnehmen. Das primäre und zunächst deklarierte Ziel der Botschaft Hoovers ist ein innerpolitisches, nämlich im Interesse des ame rikanischen Exportes und der Verminderung der in Amerika herrschenden Arbeitslosigkeit die Kaufkraft des Auslandes für amerikanische Waren zu steigern und eine Erhöhung der un gesund niedrigen Preise für amerikanische Rohprodukte zu erreichen. Der Hooversche Vorschlag schneidet aber, gewollt oder nicht gewollt, das ganze Problem der Revision des Young- Planes an: enthält er formal auch kein Revisionsverlangen, so ist er dennoch psychologisch ein starkes Revisionsargument und wird auch in der breiten amerikanischen Öffentlichkeit als erster Schritt zur Regelung des Reparationsproblems auf welt wirtschaftlicher Grundlage aufgefaßt. Implizite bringt also Hoovers Vorschlag die Notwendigkeit von Revisionsverhandlungen mit sich. Hieraus erklärt sich auch der leidenschaftliche formalistische Widerspruch Frankreichs; es spürt, daß die Einlegung eines Reparations- Feierjahres den Young-Plan, der für den ungeschützten Repa rationsteil eine Stundung ausschließt, ins Wanken bringt. Hoovers Botschaft ist von politischen und wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt. Hier soll untersucht werden, ob un abhängig von Hoovers Botschaft Deutschlandgestützt auf das Völkerrecht die Vernichtung oder Ab änderung des Young-Planes verlangen kann. Es wird zu prüfen sein, ob das Völkerrecht eine Rechts norm anerkennt, die im Falle der späteren Veränderung der bei Vertragsschluß herrschenden Situation eine Aufhebung oder Abänderung der Vertragsverpflichtungen vorsieht. Im Be jahungsfalle wird untersucht werden, ob diese Rechtsnorm gegenwärtig auf den Young-Plan anwendbar ist. Es bleiben also unberührt und vorbehalten alle anderen rechtlichen, insbesondere auch politischen Gesichtspunkte, die ihrerseits geeignet wären, eine Veränderung der durch den

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