ebook img

Die Buchführung: Eine praktische Anleitung für Bank- und Waarengeschäfte PDF

270 Pages·1892·7.642 MB·German
Save to my drive
Quick download
Download
Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.

Preview Die Buchführung: Eine praktische Anleitung für Bank- und Waarengeschäfte

Otto Swoboda's Comtoir-Wissenschaften. Erster Band: Die Buchfiihrung. Otto Swoboda's Com t 0 i r . Wi sse n s c haft e n. Erster Band. Die Buchffthrung. Eine praktische Anleitung flir Bank- und Waarengeschafte. Herausgegeben von Hans Hauptmann, Beamter der Deutschen Ba.nk. Dritte, vollstiindig neu bearbeitete Auf/age. Berlin. Ve f I a g von J u I ius S p r in g C f. 1892. ISBN 978-3-642-89806-8 ISBN 978-3-642-91663-2 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-91663-2 Reprint of the original edition 1892 Vorwort. Beztiglich der Gedanken, mit denen ich an die Bearbeitung der "Comtoir-Wissenschaften" von Otto Swoboda tiberhaupt heran gegangen bin, verweise ich auf mein Vorwort zum zweiten Bande dieser Auflage. Die von dem Herrn Verfasser beliebte Gliederung des Stoffes in dies em ersten Bande erschien mir so durchaus zweckmassig, dass ich derselben auch in der Bearbeitung tiberall gefolgt bin. Die einzige Abweichung besteht in der Einreihung des Kapitels "Die BuchfUhrung im Bankgeschaft". lch wtirde gern - wie dies bei dem Waarengeschaft von Blind & Lessing geschehen ist - auch die Geschiiftsvorfalle im Bankgeschaft fUr einen ganzen Monat entwickelt, aIle Buchungen vorgefUhrt und auch die Art des Abschlusses gezeigt haben. In dessen brachten mich zwei Erwagungen davon zurtick und liessen mich meine Absicht ohne Bedauern aufgeben: einerseits die Rtick sicht auf den Umfang des Buches. andererseits ein gewisser Ab scheu vor Wiederholungen. Was den ersten Punkt betrifft, so habe ich mich in der Be arbeitung dieses Werkes dnrchaus von dem Wunsche leiten lassen, das von dem Herrn Verfasser in den frtiheren Auflagen Gebotene in einen engeren Rahmen zusammen zu drangen, urn dadurch den Preis des Buches zu ermassigen und eine weitere Verbreitung desselben zu ermoglichen. So sind die circa 400 Seiten der zweiten Auflage zu 267 Sciten in der dritten eingeschmolzen. lch glaube indessen mit gutem Recht behaupten zu konnen, dass die Klarheit und Verstandlichkeit der behandelten Materie dadurch VI nieht nul' niehts verloren hat, sondern stellenweise nul' um so pragnanter in die Erseheinung getreten ist. Del' zweite Punkt aber steht mit dem erst en im genauesten Zusammcnhang und bedarf wahl keiner weiteren Rechtfertigung. Es scheint mil' lehrreieher zu sein, wenn ein vor aHem zum Selbstunterrieht bestimmtes Bueh sich nicht ganz im detaillirten Ausbau seines Stoffes erschopft, sandel'll dem Lernenden gleich zeitig Anregungen giebt zu selbstandigem Denken und Anpassen an die entwiekelten Formen. Berlin, im September 1892. Hans Hauptmann. Illllalts -Ve l·zeicllllis. Erster Theil. Seite A. Besprechung' del' einfachen und doppelten, sowie der land wirthschaft- lichen Buchfiihrung im Allgemeinen . . . . . . . B. Ueber die Art uml Weise der Inventnren -Anfnahme und iiber die Bilanz. 1. 1m Allgemeinen 17 2. Bei Actiengesellschaften 25 C. Geschiiftsvorfiille eines am 1. December 1891 erojfneten Waaren- geschiiftes fUr den Monat December 1891 28 Zweiter Theil. Die einfaehe Buehidhrung. Besprechung der im Vo rstehenden ang'efiihrten Geschiiftsvorfiille beziiglich der Art ihrer Verbnchung in der einfachen Buchfiihrung, nebst einer Erkliirung des Rechnens mit Zinsnummern, der Berechnnng von in- und ausliindischen Wechseln etc. . 35 Dritter Theil. Die doppeite Buehfiihrung. 1. Eingehende ErkHirnng des Wesens der doppelten Buchfiihrnng nebst griindlicher Besprechnng der todten Conten . . . , 2. Anmerkungen und Besprechung der im ersten Theil S. 28-34 befind lichen Gesehiiftsvorfiille behufs Bnchung derselben in der doppelten Buchfiihrung 80 3. Cassa-Bnch . 97 4. Memorial 105 5. Erkliirnngen zu den Uebertragnngen aus dem Cassa-Buch und dem Memorial in das Jonrnal und aus letzterem in's Hauptbuch 115 6. Journal 12] 7. Haupt-Bueh 129 Register zum Haupt-Buch. . 142 8. Erkliirung del' rohen Bilanzen und der sonst am Ende eines jeden Monats vorzunehmenden Abstimmungen 143 9. Das Rohe Bilanzen-Buch . . 145 VIII Seite 10. Anmerkungen zum Abschluss des Haupt-Buchs 147 11. Inventuren-Buch . . . . . . . 159 12. Conto-Corrent-Buch . . . . . . . 163 Register zum Conto-Corrent-Buch . 182 13. Auszug aus dem Conto-Corrent-Buch . 183 14. Anmerkungen zum Abschluss des Conto-Corrent-Buehes 184 15. Waaren-Buch . . . . . . . . . . . 187 16. Zusammenstellung des Gewinnes an Waaren 212 17. Zusammenstellung der Bestande an Waaren 213 Register zum Waaren-Buch . . . . . 215 18. Anmerkungen zum Abschluss des Waaren-Buchs 215 19. Wechsel-Buch . . . . . . . . . . . . . 217 Register zum Wechsel-Buch . . . . . . . 222 20. Anmerkungen zum Abschluss des Wechsel-Buches 222 Vierter Theil. Die Buchf"tihrung- im BBnkgeschiift. Eine Darstellung derselben in Anlehnung an das bisher Besprochene . 224 A..nhang-. Die sogenannte nAmerikanische" Buchfiihrung, - eine Vereinfachung der nDoppelten" Buchfiihrung . . . . . . . . . . . . . . . 251 Erster Theil. A. Besprechung der einfachen und der doppelten, sowie der landwirthschaftlichen Buchftihrung im Allgemeinen. Unter Buchfiihnmg versteht man die klare ziffernmassige Darstellung aller im Geschafte vorgekommener Veranderungen an Geld und Waaren. Dieselbe muss jederzeit einen genauen Ueber blick uber den Vermogensstand des Geschafts-Unternehmers er moglichen. Damit dieser Zweck erreicht werde, muss aus der Buchfiihrung ersichtlich sein: Zugang, Verbleib und Bestande an baarem Gelde, Waaren, Wechseln, Effecten, Sorten u. s. w.; Die Hohe der Forderungen und Schulden an Geschaftsfreunde und andere Personen. Die Artikel 28-40 des Handelsgesetzbuches besagen betreffs der Buchfiihrung, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bucher zu fuhren, aus denen man seine Handelsgeschafte und die Lage seines Vermogens vollstandig ersehen kann, - dass er ferner verpflichtet ist, die empfangenen Han delsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift oder Copie der abgesandten Handelsbriefe zuruckzubehaltell und llach der Zeitfolge zu sammeln. J eder Kaufmann hat beim Beginn seiner selbstandigen Thatig keit als solcher seine Grundstucke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seiner sonstigen Vermogens bestandtheile genau zu verzeichnen und durch einen ziffernmassigen Abschluss das Verhaltniss seines Vermogens zu seinen Schulden (seiner Activa zu seinen Passiven) festzustellen. Diese 1!'eststellung nennt man die Eroffnungsbilanz. Ein vor dem Reichsgericht verhandelter Fall gab Veranlassung zu dem Erkenntniss dieser obersten Behorde, dass die Verpflich tung, eine Eroffnungsbilanz zu ziehen, gleichzeitig mit dem Betriebs beginn des kaufmannischen Geschaftes eintritt. Selbst in dem Swoboda, Buchfilhrung. 3. Auf!. 1 2 FaIle, dass del' Kaufmann seine Geschafte ohne eigenes Vermogen beginnt, ist er zur Aufstellung einer Eroffnungsbilanz verpflichtet, aus welcher seine Vermogenslosigkeit buchmassig zu ersehen ist. Ratte ein Kaufmann die Aufstellllng seiner Eroffnungsbilanz ver absaumt und sieht sich spateI' zur Einstellung seiner Zahlungen genothigt, so muss derselbe wegen Bankerotts bestraft werden. In gleicher Weise liegt fUr jeden ordentlichen Kaufmann die Verpflichtung zur Abfassung einer sog. Jahresbilanz VOl'. Del' Zeitpunkt fUr dieselbe rallt meist mit dem Schluss des Kalendel' jahres zusammen. Indessen kann ebenso del' Ablauf eines Zeit jahres seit dem Geschaftsbeginn als Tag del' Jahresbilanz gewahlt werden. Rat del' Kaufmann ein Waarenlager, dessen Invental'i sirung nach Beschaffenheit des Geschaftes nicht alljahrlich ge schehen kann, so geniigt es, wenn das Inventar aIle zwei Jahre aufgenommen wird. Die Inventur und die Bilanz sind von dem Kaufmann, odeI' bei Randelsgesellschaften von allen personlich haftenden GeseIlschaftel'll zu unterzeichnen. Die Inventur und Bilanz werden entweder in ein dafiir bestimmtes Buch eingetragen odeI' besonders aUfgesteIlt und, in chronologischer Folge geordnet, aufbewahrt. Bei del' Aufnahme del' Inventur und del' Bilanz sind samtliche Vermogenstheile und Forderungen nach dem Werthe, welcher ihnen zur Zeit del' Aufnahme beizulegen ist, in Ansatz zu bringen. Zweifelhafte Forderungen und Wechsel sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe einzusetzen, uneinbringliche Forde rungen und Wechsel dagegen abzuschreiben. Bei Ftihrung del' Randelsbiicher und bei den iibrigen erforderlichen Arbeitcn muss sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und del' Schriftzeichen derselben bedienen. Die Biicher miissen gebunden und jedes von ihnen muss Blatt fUr Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Ste11en, welche del' Regel nach zu beschreiben sind, diirfen leere Zwischenraume nicht gelassen werden. Del' urspriingliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen odeI' auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nicht radirt, noch diirfen solche Veranderungen vorgenommen werden, welche die Bedeutung del' urspriinglichen Eintl'agung (Buchung) wesentlich beeinflussen. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Randelsbiicher, wahrend 10 Jahren, yom Datum del' letzten Eintragung gerechnet, aufzu bewahren. Die gleiche Frist gilt auch fUr die Aufbewahrung del' empfangenen Randelsbriefe, Briefcopien, Inventuren und Bilanzen. Ordnungsmassig gefiihrte Randelsbiicher liefel'll bei Streitig keiten iiber Randelssachen unter Kaufleuten einen unvollstandigen Beweis, welcher durch den Eid odeI' andere Beweismittel erganzt werden kann. 3 Auch das neue Processgesetz hat die Beweiskraft, welche den kaufmannischen Handelsbiichern Hingst VOl' dem Handelsgesetzbuch beigelegt wurde, keineswegs beseitigen oder schmal ern, sondern nur das Princip der freien richterlichen Beweiswiirdigung auch fiir die Handelsbiicher massgebend erklaren wollen. Nach dem Grunde, aus welchem den Handelsbiichern Beweiskraft beigelegt wird, kann also diese Beweiskraft den Biichern fUr sich aHein, ohne dass noch besondere Momente hinzuzukommen brauchen, lediglich deshalb, weil del' Kaufmann die bctreffende Eintragung in die Biicher ge macht hat, beigelegt werden. Da indess del' Richter zu wiirdigen hat, ob und welches Mass del' Beweiskraft den Biichern im concreten FaIle beizulegen sei, wobei andere concurrirende Momente zur Minderung oder Starkung ihrer Glaubwiirdigkeit beitragen konnen, so kann das Ergebniss del' richterlichen Wiirdigung im einzelnen 1<~aIle auch die ganzliche Verneinung del' Beweiskraft del' Handels bl1cher sein. Unregelmassig gefUhrten Biichern braucht del' Handelsrichter nach einem reichsoberhandelsgerichtlichen Erkenntnisse iiberhaupt keine Beweiskraft beizulegen, selbst wenn sich die Gegenpartei desjenigen, dessen Handelsb iicher unregelmassig gefiihrt wurden, auf diese Handclsbiicher beruft. Die Verfalschung eigener Handels biicher und del' Gebrauch diesel' gefalschten Biicher als Beweis mittel VOl' Gerieht dureh deren Inhaber ist naeh einem Urtheil des Reichsgerichts vom 23. Januar 1882 nicht als Urkunden falschung, sondel'll, wenn die sonstigen Erfordernisse des straf baren Betruges vorliegen, als Betrug bezw. Betrugsversuch zu be strafen. Diese vorstehenden gesetzlichen Vorsehriften sind so klar, dass sie kciner weiteren Erlauterung bediirfen; nur diirfte es von Wichtigkeit sein, an einem Beispiel zu zeigen, was unter Handels biichern zu verstehen ist. Ein Kaufmann hatte eine ganz wesent liche Buchung, welche in die Hauptbiicher hatte gebracht werden miissen, nur in ein Notizbuch (Contorkalender) eingetragen. Da es sich um einen bedeutenden Betrag handelte, so war durch Unterlassung jener Buchung cine Uniibersichtlichkeit des Ver mogenszustandes des Betreffenden geschaffen worden, welche ihm, als er zahlungsunfahig wurde, die Verurtheilung wegen einfachen Bankerotts einbrachte. Auch durch das Reiehsgerieht wurde die Meinung des Kaufmanns, dass sein Contorkalender als Handelsbuch zu betraehten sci, als irrthiimllehc bczeiehnet. Er wurde vom Reiehs gerieht darauf hingewiesen, dass, wie weit aueh del' Begriff "Handels biieher" reiehen mag, doch immer ein eharakteristisches Merkmal darin erbliekt werden miisse, dass die Handelsbiieher das Material, 1*

See more

The list of books you might like

Most books are stored in the elastic cloud where traffic is expensive. For this reason, we have a limit on daily download.