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Die Bischofsstadt PDF

66 Pages·1961·3.003 MB·German
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ARBEITSGEMEINSCHAFT FüR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GEISTESWISSEN SCHAFTEN 72. Sitzung am 27.April1960 in Düsseldorf ARBEITSGEMEINSCHAFT FüR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GElS TESWlSSENSCHAFTEN HEFT 93 Friedrich Merzbacher Die Bischofsstadt Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 978-3-322-98085-4 ISBN 978-3-322-98724-2 (eBook) DOI 10.1007/978-3-322-98724-2 © 1961 Springer Fachmedien Wiesbaden Ursprünglich erschienen bei Westdeutscher Verlag, Köln und Opladen 1961. Vorbemerkung Die nachstehenden Grundlinien wurden, bevor sie in der nun vorliegen den Form der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein Westfalen am 27. April 1960 in Düsseldorf vorgetragen worden sind, erst mals in der Sitzung der Sektion für Rechts- und Staatswissenschaft auf der Generalversammlung der Görres -Gesellschaft 1959 in Pass au skizziert. Trotz der aus verschiedenen Gründen gewiß naheliegenden Erweiterung des Textes habe ich am ursprünglichen Charakter und an der äußeren Ge stalt des Vortrages mit voller Absicht nichts geändert, um den Eindruck des gesprochenen Wortes nicht zu verwischen. So braucht auch die Bitte eigent lich nicht mehr ausdrücklich gestellt zu werden, vom Vortragenden nicht universelle Behandlung des Themas zu erwarten. Ein derartiger Anspruch müßte ihn ohnehin überfordern. Der den Ausführungen nachträglich bei gegebene wissenschaftliche Apparat steuert lediglich Belege für diejenigen Leser bei, die an der einen oder anderen Frage stärker interessiert sind; er gibt jedoch gleichzeitig Rechenschaft über den Stand der fachmännischen Erörterung der angeschnittenen Probleme. Allen Diskussionsrednern, deren Beiträge in diesem Hefte wiedergegeben sind, habe ich aufrichtigen Herzens für Belehrung und viele Fingerzeige zu danken. Zu ganz besonderem persönlichen Dank fühle ich mich Herrn Staatssekretär Professor Dr. Dr. Leo Brandt für die freundliche Einladung zu diesem Vortrage und Herrn Professor Dr. Hermann Conrad in Bonn fü·r wohlwollende Förderung verpflichtet. Innsbruck und München, im Oktober 1960 Friedrich Merzbacher Die Bischofsstadt Entwicklung und Bedeutung eines mediterran-abendländischen Städtetyps Von Friedrich Merzbacher, München Bei einem Thema, das lediglich mit einem einzigen kennzeichnenden Sub stantiv schlagwortartig, um nicht gar zu sagen programmatisch, angekün digt ist, mag es nicht überflüssig erscheinen, wenn der Betrachter zuvor sei nen eigenen Standort und seine Absichten kurz umreißt. Dabei ist er sich von vornherein bewußt, daß er nicht nur irrige Vorstellungen zerstören, son dern, was schmerzlicher wiegt, in manchem sogar enttäuschen muß. Keineswegs kann und soll mit diesen Ausführungen über die Bischofs stadt versucht werden, diese komplexe, zuweilen nahezu zweitausendjäh rige Erscheinung in universaler und enzyklopädischer Schau zu schildern. Diese Skizze setzt sich mit vollem Bedacht weit bescheidenere Ziele, wenn sie es unternimmt, Streiflichter auf die interessante verfassungsgeschichtliche und verfassungsrechtliche Entwicklung dieses Städtetyps fallen zu lassen. Nicht auf eine lückenlose Sichtbarmachung aller durch die Forschung erfaß baren Bildungen und Entwicklungsbahnen soll es hier ankommen, ebenso wenig auf die Erzeugung neuer Theorien, sondern eher auf eine Erhellung der Hauptentwicklungsstadien. Der Kundige dürfte ohnehin noch manches in dieser rechtshistorischen Einstellung des Blickfeldes vermissen. Der eine mag sich vielleicht fragen, warum nicht das Genus der bischöflichen Stadtrechte in einer spezifisch rechtlichen Problembehandlung stärker berücksichtigt wurde. Einen ande ren hätte gewiß das Verhältnis von bischöflichem Offizialat und Stadtbe völkerung oder der gesellschaftliche Konnex zwischen dem Domklerus und den Ratsgeschlechtern mehr angezogen, einen Dritten die Rolle der civitas episcopalis im System der absolutistischen Regierung lebhafter interessiert. Bei seiner Beschäftigung mit dem Gegenstand hat der Verfasser erneut er kannt, welche monumentale, weitgespannte Bearbeitung und Erfassung ge rade dieser Stoff nicht allein durch die Rechtsgeschichte, sondern vielmehr durch zahlreiche benachbarte Disziplinen letztlich erheischt. Insofern ver mag er auch nicht die ehrliche Bitte zu unterdrücken, die von ihm gebotenen 8 Friedrich Merzbacher skizzenhaften Ausschnitte, diese historischen Momentaufnahmen, die aus dem dynamischen Geschehen herausgegriffen sind, nicht letzter Wertung zu unterwerfen. Nicht um die Kritik zu beschwichtigen, sei dies gesagt, son dern um darauf hinzuweisen, daß die Institution der Bischofsstadt in ihrer langen und reichen Geschichte noch lange nicht restlos erforscht sein dürfte und unser insofern noch manche Entdeckung und Erkenntnis harrt. In der politischen Einheit der spätantiken Römerstadt entstand bekannt lich der Mittelpunkt, die Organisationszelle der sich über das gesamte Stadt gebiet erstreckenden Christengemeinde Die wichtigste Institution auf der 1. Stufe unterhalb der Provinz im Rahmen der Territorialverfassung des Rö merreiches bildete die civitas. Der territorialen Gliederung des Staates im allgemeinen und dem städtischen Gemeinwesen im besonderen hat sich die aufstrebende Kirche auch in ihrem eigenen Verfassungsaufbau weitgehend angeschlossen. Im Zuge dieser Sprengelbildung erwuchs die Stadtsiedlung zum Bischofssitz schlechthin Damit aber wird die älteste Wurzel des histo 2. rischen Phänomens "Bischofsstadt" freigelegt, werden frühe Ansätze einer Entwicklung sichtbar, die in der abendländischen Welt von einmaliger Spannweite und wechselndem Machtschicksal zeugen sollte. Die civitas selbst charakterisiert sich als die geschichtliche Kernstadt überhaupt3• Seit dem 3. und 4. Jahrhundert verfügten die civitates - ähnlich übrigens den klei neren castra - über einen schützenden Mauerring, der als fortifikatorische Sicherung zuweilen bis ins 11. Jahrhundert hinein fortexistierte 4. Die kirchliche Gesetzgebung hat verhältnismäßig früh bereits im Rahmen von byzantinischen Konzilkanones das Wesen und die Aufgabe der Bischofs- 1 Vgl. ]oseph Ahlhaus, Civitas und. Diözese (vornehmlich nach Quellen der Konstanzer Bistumsgeschichte), in: "Aus Politik und Geschichte". GedächtniSISchrift für Georg 'Von Be low, BerLin 1928, S. 3. 2 Vgl. zuletzt matt wderer: Friedrich Vittingho/f, Zur Verfassung der spätantiken "Sta.>dt", in: "Studien ro den Anfängen des europäischen Städtewesens. Reichenau-Vor träge 1955-1956" (Vorträge und Forschungen, hg. vom Instirut für geschichtl~che Landes forschung des Bodenseegebiets in Konstanz, geleitet von Theodor Mayer, Bd. IV, Lindau und Konstanz 1958 (im folgenden zitiert: Reichenau-Vorträ.ge IV), S.37. Als instruktiv erweist sich ebenfaHs die Beziehung der Titelheilißllll zu den Sedeskirchen, den Kathedral gruppen, die nunmehr Eugen Ewig in seiner Abhandlung "Die KathedTalpatrozinien im römischen un1d fränkischen GaHien", HJB 79 (1960), S. 1-61, untersucht hat. 3 Vgl. auch Harald 'Von Petriko'Vits, Das Fortleben römischer Städte an Rhein und Da nau, Reichenau-Vorträge IV, S.76. 4 Vgl. Eugen Ewig, Civitas,Gau und Territorium in den Trierischen Mosellanden, Rhein. Vierteljahrsblätter Jg. 17 (Festschrift Theodor Frings), Bonn 1952, S. 121; J. M.a Font Rius, Origenes de regimen municipal de Cataluiia, AHDE XVI, Madrid 1945, p.453. Die Bischofsstadt 9 stadt rechtlich umrissen, erläutert und festgelegt. So bestimmte das Konzil von Nicaea 325, daß in einer 1t6AL<;;, einer civitas, lediglich ein einziger Bischof, aber nicht mehrere Bischöfe sein dürfen Diesen Grundsatz stützte 5. man auf die dem Eheband ähnliche Verbindung des Bischofs mit seiner Diö zese6, die sich eben räumlich mit einer Munizipalstadt deckte. Nicht von ungefähr, sondern durchaus folgerichtig wurde daher, eingedenk des quasi monogamischen Charakters des Bischofsamtes, ein fremder, in die Stadt ein drängender, aber auf das betreffende Stadtbistum nicht geweihter Bischofs rivale strafrechtlich als "adulter" bezeichnet Außerdem untersagte das 7. erste Nicaenische Konzil einem Bischof das eigenwillige Überwechseln von einem kleineren Bistum auf ein anderes, größeres, im Hinblick auf den Wert der Jahreserträge oder in folge der Kleinheit der Stadt und der geringen Zahl der Kirchen Translationen sollte der Erzbischof gegebenenfalls nicht 8. wegen des persönlichen Wunsches eines Bischofs, sondern nur aus rechtferti genden Gründen zwingender Notwendigkeit verfügen. Mit dieser Bestim 9 mung wurde die Stabilität des Bischofssitzes sanktioniert und ein statisches Prinzip von für die Residenzbildung nicht zu unterschätzender Reichweite verankert. Als der christliche Glaube Staatsreligion geworden war, erfuhr zudem auch die Rechtsstellung des Bischofs selbst in der civitas seitens des Staates eine wesentliche Festigung. So gewann dieser unter Kaiser Konstantin rich terliche Zuständigkeit in Zivilsachen und das episcopale iudicium staatliche Anerkennung1o• Mit der Existenz der episcopalis audientia verband sich die 5 Gap. 50: "Ut non sit nisi unus episcopus unius civitatis, nec in una ecolesiae villa sint duo sacerdotes ..." (G. D. Mansi, Sacrorum Conciliorum nova et amplissima coLlectio (ab anno 30 usque ad annum 1902) 2, (Florentiae 1759 - Expensis Antonii Zatta Veneti), Re produktion: Paris und Leipzig 1901, col. 968). 6 ••• &iquidem copulatus est cum ecclesia ... 7 Vgl. Paul Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutsch land. System des katholischen Kirchenrechts, 11. Bd. (Unveränderter Neudruck), Graz 1959, § 79, 1 II, 2, S.39. CL c. 6 C. 7 q. 1. 8 Cap.72: "NuUus episcopus ab episcopatu minore civitatis et territorii, uhi ordinatus est, ad alterum propter caritatem annonae, aut propter parvitatem civitatis, aut paucitatem populi et paucitatem monasteriorum transeat" (Mansi 2, col. 977). 9 " ••• non propter desiderium suum, sed propter necessitatem ..." (Mansi, 1.c.). 10 Codex Theodosianus I, 27, 1: "Judex pro sua sollicitudine observare debebit, ut, si ad episcopale iudicium provocetur, silentium accommodetur et, si quis ad legern Christia nam negotium transferre voluerit et iIlud iudicium observare, audiatur, etiamsi negotium apud iudicem sit inchoatum ..." (Theodosiani Libri XVI cum constitutionibus Sirmondia nis ed. Th. Mommsen, Berolini 1905, p. 62). Vgl. dazu auch: Vittinghofj, a. a. 0., S.38; Emil Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts 6, Leipzig 1909, § 99 I, S. 304 f. (insbes. S. 304 Anm. 2); Guido Mengozzi, La citta ·italiana neH'alto medio 10 Friedridt Merzbadter sichtbare Anerkennung der richterlichen Autorität des Bischofs, der in der byzantinischen Epoche auch sonst an der Kontrolle der Justizverwaltung teilnahm und überhaupt eine patriarchale Stellung bezog. Daneben ver schafften sich die Bischöfe Einflüsse auf die kommunale Finanz- und Bau verwaltungl1• In jeder civitas wurde der Bischof mehr und mehr zum De fensor der Stadt, der indes seiner Rolle nach freilich mehr einem Richter als bloß einem Schirmer der Kommune entsprach Die eigentümliche Stellung 12. des Bischofs als defensor erwuchs ohne Zweifel zu größter Bedeutung für seine Amtsobliegenheiten. Mit dieser Position rückte er ebenfalls im zivilen Machtbereich zur zentralen Institution der civitas auf, wurde er in gewisser Beziehung geradezu der Repräsentant der Stadt. Eine richtungweisende Regelung für die Entwicklung des Verhältnisses von Bischof und Stadt hat schließlich die Synode von Sardica im Jahre 343 insofern erlassen, als sie die Bischofseinsetzung in Dörfern und Kleinstädten verbot und nur für volkreiche Städte zuließ Zur Begründung dieser ka 13. nonischen Norm wurde ausdrücklich auf den Namen und das Ansehen des Bischofsamtes verwiesen und abgestellt. Wo zur Seelsorge nämlich ein ein zelner Priester ausreiche, sei ein Bischof nicht vonnöten. Sonst müsse die Bischofswürde zwangsläufig darunter Schaden leiden. Aus dieser Konzil- evo. Il periodo langobardo-franco (= Documenti di storia italiana, Nuova Serie 1), 2a edizione per cura di Arriga Solmi, Fil'enze 1931, p. 306. Grundsätzlidt dazu nodt: E. H. Kaden, L'Eglise et l'Etat sous Justinien, M~oires puhlies par la Faculte de Droit ,de Ge neve 1952. - über einen Fall von "senatorisdt-konsiliallem" Geridttsverfahren der Bischöfe unterrichtet Rhaban Haacke OSB, Die kaiserliche Politik in den Auseinandersetzungen um Chalkedon (451-553), in: "Das Konzil von Chalkedon. Geschichte und Gegenwart, hg. von Alays GriLlmaier S. J. und Heinrich Bacht S. J., Bd. 11: Entscheidung um Chalkedon, Würzhurg 1953, S.97. 11 Vgl. etwa: Ernst Mayer, Italienische Verfassungsgesdtichte von der Gothenzeit bis zur Zunftherrschaft, 11. Bd., Leipz~ 1909, S.521. 12 Nov. XV, caput 1: " ... ut in unaquaque civitate .defensor iudex potius quam defen sor esse videatur". HeranlZuziehen ist die eindringlidte Darstellung dieser Problematik bei Sergio Machi Onary, Vescovi e Citta (sec. IV-VI) (Biblioteca della Rivista di Storia dei Diritto Italiano), Bologna 1933, p. XXIII, 193. Vgl. nunmehr ebenfalls - allerdings in weiterem Zusammenhang - Gina Fasoli, Che cosa sappiamo delle citta italiane nell'Alto Medio Evo VSWG 47 (1960), S. 291 f. (namentlich über die Stellung des Bischofs als Pro tektor der Stadtbevölkerung und dessen zivile Kompetenz). 13 Can. VI Concilii Saroicensis: "Licentia vero danda non est ordinandi episcopum aut in vico aliquo, aut in modica civitate, cui sufficit unus presbyter, quia non est oecesse ibi episcopum fieri, ne vilescat nomen episcopi et auctoritas. Non debent illi ex alia provin cia invitati facere episcopum, nisi aut in his civitatibus quae episcopos habuerunt; aut si qua talis, aut tam populosa est civitas, quae mereatur hahere episcopum" (Mansi III, Floren tiae 1759, co!. 24; Friedrich Lauchert, Die Kanones der wichtigsten altkirchlichen Concilien nebst den apo~otischen Kanones (= SammLung a~wählter kirchen- und dogmenge uoo schilhtlicher Quellenschriften, 12. H.), Freiburg i. Br. Leipzig 1896, S. 55 n. VI f.). Cf. Die Bischofsstadt 11 bestimmung erhellt die geschichtliche Erscheinung, wonach ganz allgemein im Okzident Bistümer und Römerstädte kongruent waren Mit dieser sy 14. nodalen Richtschnur vermochte sich auch die Verengung des Begriffes der civitas zur ausschließlichen Bedeutung des Ausdruckes im Sinne von Bischofs stadt anzubahnen Immerhin gab es gerade im 4. Jahrhundert neben diesen 15. Stadtbischöfen in zeitgenössischen Großstädten viele Land- oder Chor bischöfe16 in den westlichen Provinzen besonders in Afrika und Italien 17. Nach einer Periode, die sich weithin im Dunkel der Geschichte verbirgt, erwuchs das städtische Bischoftum zum konstitutiven Einheitsprinzip der kirchlichen Gliederung. Schließlich wurde in jeder civitas ein Bischof einge setzt18• Das 4. ökumenische Konzil von Chalcedon (451) schrieb vor, daß bei der kaiserlichen Erhebung eines castrum zur civitas die ursprüngliche Dorfkirche nunmehr einen Bischof als Vorsteher erhalten sollte Bei der 19. Civitaserrichtung folgte hiernach die kirchliche Organisation durchaus dem Modell der staatlichen Verfassung. Diözese und politische civitas wuchsen mehr und mehr zusammen. Im Endstadium der Kaiserzeit war das Rechts prinzip der Verbindung von civitas und episcopus in Gallien bereits restlos verwirklicht, so daß jede civitas über ihren Bischof verfügte, m. a. W. Bi schofsresidenz war 20. Hamilton Hess, The Canons of the Council of Sar,dica A. D. 343. A Landmark in the early development of canon law (Oxford Theological Monographs), Oxford 1958, p. 100; vgl. ebenfalls Hermann Nottarp, Die Bistumserrichtung in Deutschland im achten Jahr hundert, Kirchenrechtliche Abhandlungen, hg. von Ulrich Stutz, 96. H., Sttgt. 1920, S. 132. 14 Cf. P. Bertrandus Kurtscheid O. F. M., Historia Juris Canonici - Historia Instiruto rum, Romae 1951, p. 107. 16 Vgl. dazu noch: Ablbaus, a. a. 0., S. 3. - Der Sprengel der Stadtbischöfe erstreckte sich auf die civitas und das suburbium, auf Stadtkern und Vorstadt, und entsprach damit kei neswegs der Flächengröße des späteren Bistums (vgl. Willibald M. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts P, Wien-München 1960, S. 54 f.). 16 Chorepiscopi (ex probis monachorum), id est episcopi pagorum - [chorepiscopus], quia ipse quoque vicarius episcopi es,t super pagos, monasteria, et pagorum sacerdotes (cf. Mansi 2, col. 1000 s.). Zum Begriff und zur RechustelLungdes Chorbischofs (XCJ)pe7r(O'xo- 7rOC;): Pranz Gillmann, Das Institut der Chorbischöfe im Orient, München 1903; Theodor Gottlob, Der abendländische Chorepiscopat, Bonn 1928; P. Linden, bei Michael Buchber ger, Lexikon für Theologie uIlld Kirch.e, 2. AuEL, H. Bd., Freiburg 1958. Sp. 1080 f. 17 Cf. Hess, 1. c., p. 102. - Vgl. Gratian: c. 3 D. 68. ' 18 Cf. A. Esmein - E. Genestal, Cours elementaire d'Mstoire du droit fran~ais 1S, Paris 1925" p. 142. 19 Vgl. Sieg/ried Rietschel, Die Civitas auf deutschem Boden his zum Ausga:ng der Ka rolingerzeit. Ein Beitra.g zur Geschichte der deutschen Stadt, Leipzig 1894, S. 21 f. 20 Rietschel, a. a. 0., S. 22 f. - Vgl. für das Folgenidie - trotz nicht unmittelharer Bezüge - ebenfalls noch: Klemens Honselmann, Die Bischofs-und Stiftskirche als Dom. Zur Wort und Begriffsbildung, »Theologie und Glaube", 49. Jg. 5. H., Paderborn 1959, S. 321-337; Romuald Bauerreiß, Fons Sacer, München 1949, S. 90 ff. 12 Friedrich Merzbacher Im Mauerring der Römerstädte erhob sich der Dom, die Bischofskirche der civitas, die die eigentliche städtische Pfarrkirche verkörperte Im 5. 21. und 6. Jahrhundert war der Terminus "Civitas" schließlich synonyme Be zeichnung des Bischofssitzes Und dort, wo, etwa wie im städtearmen 22. rechtsrheinischen Gebiet, eine bischöfliche Kathedra neu errichtet wurde, teilte sich das Wort "civitas" nunmehr ebenfalls dem neuen Kathedralort selbst mit23• überblickt man die Verbreitung der Bischofsstädte im Frankenreich, so fällt eine wesentliche Armut an civitates im Ostreich gegenüber Westfranken auf24• Die civitates nehmen vom Westen nach dem Osten an Zahl immer mehr ab Einer ganzen Serie von westfränkischen Bischofsstädten, unter 25. ihnen Angers, Auxerre, Chalon-sur-Sa8ne, Lyon, Paris, Poitiers, Reims, Soissons, Tours und Troyes, stehen nur ganz wenige in Ostfranken gegen über, von denen lediglich Metz, Trier, Mainz, Worms, Köln und Regens burg genannt seien. In diesem Zusammenhang sei noch betont, daß von den letzteren allerdings Regensburg ursprünglich überhaupt keine römische ci vitas gewesen ist, sondern nur ein, wenn auch strategisch wichtiges Kastell 26 • Immerhin war auch in der Merowingerära die Bedeutung der civitas an die in ihr gelegene Bischofsresidenz wesensmäßig gebunden Die Identität 27. von civitas und Bischofssitz hatte sich mittlerweile durchgesetzt und erfüllte in einem solchen Maße die Anschauungen der Zeitgenossen, daß ein Bischof ohne civitas im merowingischen Gallien völlig unvorstellbar war28• Abhal tung von Synoden und Reichstagen sowie königlicher Residenzcharakter 21 Rietschel, a. a. 0., S. 67. 22 Vgl. Ewig, a. a. 0., S. 128. 23 Ahlhaus, a. a. 0., S. 7. 24 Vgl. Carlrichard Brühl, Königspfalz und Bischofsstadt in fränkischer Zeit, Rhein. Vierteljahrsblätter Jg. 23 (1958), S. 162. Vgl. Berent Schwineköper, Die Anfänge Magdeburgs, Reichenau-Vorträge IV, S.389. 25 - Die Dichte der Bischofsstädte in Frankreich erklärt andererseits die Entbehrlichkeit von Sendgerichten in diesen Gebieten (vgl. Paul Kirn, Der mittelaherlich,e Staat uniddas geist liche Gel'icht, ZRG 46 Kan. hbt. 15 [1926], S. 168). 26 Vgl. Rietschel, Civitas, S. 68, und Brühl, a. a. 0., S.242. - Köln war eine bürgerliche Römerstadt, die in der fränkischen Periode weiterlebte und nicht verödete. Es entstand nicht, wie noch Rietschel, Civitas, S. 68, und I-Iermann Keussen, Köln im Mittelalter, Topo graphie und VerfassuIlß, Bonn 1918, S. 1, annahmen, aus einem befestigten Legionärslager (vgl. Hermann Schmitz, Stadt und Imperium. Köln in römischer Zeit I: Die Anfänge der Stadt Köln und die Ubier, Köln 1948, S. 110). Die neuere Ansicht vertritt ebenfalls P[a nitz, Die deutsche St:lldt im Mittelalter, S.9, 346 Anm. 1. Vgl. etwa: Heinrich Büttner, FrühmittelalterIiches Städtewesen in Frankreich, vor 27 nehml~ch im Loire- und Rhonegebiet, Reichenau-Vorträge IV, S. 157. 28 Vgl. Rietschel, Civitas, S.26.

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