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Die bedingte Eheschließung im Recht der katholischen orientalischen Kirchen PDF

49 Pages·2010·4.41 MB·German
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ARCHIV FÜR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT MIT BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER LÄNDER DEUTSCHER SPRACHE Begründet von Ernst Freiherrn von Moy de Sons Fortgesetzt v. Fr. H. Vering, Fr. Heiner, N. Hilling u. K. Mörsdorf Im Kanonistischen Institut der Universität München herausgegeben von Winfried Aymans, Heribert Schmitz, Karl-Theodor Geringer Geschäftsführender Herausgeber und Schriftleiter Winfried Aymans 160. Band Jahrgang 1991 VERLAG KIRCHHEIM & CO GMBH, MAINZ/RHEIN J arsit1i 819. 700 INHALTSVERZEICHNIS 160. Band - 1991 I. Abhandlungen W. Aymans, Synodale Strukturen im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium 367 A. Bernhard, Beurteilung des Ehewillens der evangelischen Christen und der Unge- tauften in der ehemaligen DDR. Die Handhabung des Privilegium-fidei-Verfahrens in der ehemaligen DDR 48 S. Demel, Die kanonische Eheschließungsform im Recht der unierten Ostkirchen. Ein Vergleich des CCEO/1990 mit dem CIC/1983 418 K.-Th. Geringer, Die bedingte Eheschließung im Recht der katholischen orientali­ schen Kirchen 68 A. E. Hierold, Die Systematik des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium . . . 337 Ρ Krämer, Die Katholische Universität. Kirchenrechtliche Perspektiven 25 L. Müller, „Theologisierung" des Kirchenrechts? 441 H. Paarhammer, Bischofsbestellung im CCEO. Patriarchen- und Bischofswahl und andere Formen der Bischofsbestellung 390 J. Prader, Der Ehebegriff im Orientalischen Kodex. Unterschiedliche Bestimmungen zwischen dem CCEO und dem CIC 408 B. Primetshofer, Interrituelles Verkehrsrecht im CCEO 346 W. Rees, Der Schutz der Glaubens- und Sittenlehre durch kirchliche Gesetze. Index librorum prohibitorum. Bücherzensur. Lehrbeanstandungsverfahren. Nachkonzi- liare Änderungen und gegenwärtiger Rechtszustand 3 II. Kleine Beiträge K. Hartelt, Zum Gedenken an Benno Löbmann 476 J. Listi, Keine Gewährleistung der Kirchenfreiheit nach der Schweizerischen Bundes­ verfassung. Das Verhältnis von Staat und Kirche im Kanton Luzern 89 H. Pree, Prälat Univ. Prof. Dr. theol. Dr. iur. can. Peter Gradauer zum Gedenken (1921-1991) 480 /. Riedel-Spangenberger, Domkapitular Professor Dr. theol., Dr. iur. can. Linus Hof­ mann zum Gedächtnis 84 R. Sobanski, Kulturelle Faktoren im kirchlichen Verfassungsrecht 464 R. Wenner, Das Lehrbeanstandungsverfahren bei der Deutschen Bischofskonferenz. Gesetzgeber und Gesetzgebungsverfahren 102 III. Kirchliche Erlasse und Entscheidungen A. Abdrucke a) Römische Behörden Ansprache Papst Johannes Pauls II. vom 28. Januar 1991 an die Mitglieder der Römi­ schen Rota zur Eröffnung des Gerichtsjahres 110 Bekanntmachung der Glaubenskongregation über die Gültigkeit der Taufe der Chri­ stengemeinschaft Rudolf Steiners 115 701 Dekret der Kongregation für den Klerus vom 22. Februar 1991 über die Meßstipendien 115 Antwort des Höchsten Gerichts der Apostolischen Signatur vom I.Februar 1991 zu einer vorgelegten Frage 484 Antwort des Päpstlichen Rates zur Interpretation von Gesetzestexten vom 11. Oktober 1991 zu einer vorgelegten Frage 484 b) Bischofskonferenzen Österreichische Bischofskonferenz Beschluß vom 12. März 1991 der deutschen Formeln für Glaubensbekenntnis und Treueid 119 Partikularnormen vom 6. November 1991 486 c) Bistümer des deutschen Sprachraums Kirchenprovinzen München-Freising und Bamberg Stipendien- und Stolgebührenordnung vom 8. November 1990 143 Berlin Rahmenordnung vom 7. März 1991 für Laienkatecheten und Kommunionspender . 126 Statut des Priesterrats vom 2. Mai 1991 130 Wahlordnung des Priesterrats vom 2. Mai 1991 133 Eichstätt Dienstordnung für Ständige Diakone vom 1. Februar 1991 121 Feldkirch Kirchenbeitragsordnung und Anhang zur Kirchenbeitragsordnung vom 15. April 1991 . 145 Freiburg Ordnung vom 24. April 1991 für das Diözesanforum 135 Limburg Erlaß vom 23. September 1991 zur Gemeindeleitung in Kooperation 532 Erlaß vom 23. September 1991 über Bezugspersonen in Kirchengemeinden . . .. 535 Linz Erlaß vom 1. April 1991 zu Eheschließungen abgefallener Katholiken 141 Osnabrück Hinweis vom 4. März 1991 zur Eintragung von Ziviltrauungen formfreier Partner in die Matrikelbücher 142 Dienst- und Disziplinarordnung für die Beamten des Katholischen Gemeindeverban­ des in Bremen (DDO) vom 9. Juli 1991 519 Paderborn Dekret vom 7. Oktober 1991 zum Entzug der Lehrbefugnis von Privatdozent Dr. Eu­ gen Drewermann 489 Regensburg Diözesanordnung für den Ständigen Diakonat vom 8. Dezember 1991 536 Ordnung für den Dienst des Kommunionhelfers vom 19. November 1991 543 Salzburg Hinweis vom 13. März 1991 zur Teilnahme von Schülern anderer Religionsgemein­ schaften am Religionsunterricht 140 Pfarrkirchenratsordnung vom 15. Juli 1991 512 Erlaß vom 15. Juli 1991 zur Festsetzung von Akten der außerordentlichen Verwaltung der kirchlichen Vermögensträger 551 702 Würzburg Verordnung vom 5. November 1991 über die Errichtung von Meßstiftungen 549 B. Fundorte 154, 553 Rechtsquellen zum innerkirchlichen Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland und Österreich seit 1978 (E. D. Menges) 570 IV. Staatliche Erlasse und Entscheidungen A. Abdrucke Bayerisches Staatsministerium des Innern Schreiben vom 25. Juni 1991 über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsge­ sellschaft 169 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluß vom 3. Juni 1991 (7 CE 91.1014) zum Anbringen eines Kreuzes in Unter­ richtsräumen 170 Verwaltungsgericht Regensburg Beschluß vom I.März 1991 (RO 1 E 91.0167) zu Schulkreuzen 176 Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 17. Oktober 1991 (18 U 78/91) zur Kündigung einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung während des Erziehungsurlaubs 588 Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 17. September 1991 (7 U 74/91) zu Formvorschriften für Verträge mit katho­ lischen Kirchengemeinden 579 Rechtsentscheid vom 23. Oktober 1991 (31 REMiet 1/91) zur Aufnahme eines nicht­ ehelichen Lebensgefährten in eine kirchliche Mietwohnung 580 Landgericht Bonn Beschluß vom 9. November 1990 (5 Τ 119/90) zum Fremdeinfluß bei einem kirchlichen Verein 179 Amtsgericht Schorndorf Urteil vom 7. November 1991 (5 F 63/91) zur Aufrechterhaltung der Ehe aus religiösen Gründen 586 Finanzgericht Münster Urteil vom 2. Oktober 1991 (11Κ 111/91 L) zur Anrechnung des Postulats in einem Klo­ ster als Berufsausbildung 591 B. Fundorte 186, 594 V. Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat (vacat) VI. Kirchenrechtliche Chronik vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 (E. Güthoff - J. Martetschlägeή 196 vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 (J. Martetschlägeή 602 Wesen und Verwirklichung der Synodalität. Bericht über den VII. Internationalen Kon­ greß für kanonisches Recht vom 21. bis 28. September 1990 in Paris (J. O. fì/tfer) 214 703 14. und 15. Studienwoche für die Angehörigen des höheren Verwaltungsdienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland vom 8.-12. bzw. 15.-19. Septem­ ber 1991 im Erbacher Hof, Bildungszentrum der Diözese Mainz {J. Listf) . . .. 613 Dritte Jahrestagung des European Consortium for Church and State Research am 29./30. November 1991 in der Universität Augsburg {J. Listi) 635 VII. Besprechungen und Anzeigen Ahlers, Reinhild, Communio Eucharistica. Eine kirchenrechtliche Untersuchung zur Eucharistielehre im Codex Iuris Canonici {H. Schmitz) 291 Aymans, Winfried, Beiträge zum Verfassungsrecht der Kirche {Anzeige) 637 Aymans, Winfried, Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, Bd. I {Selbstanzeige) 228 Becker, Hans-Jürgen, Die Appellation vom Papst an ein allgemeines Konzil (L Schick) 252 Bernhard, Jean, Lefebvre, Charles, Rapp, Francis, L'Époque de la Réforme et du Concile de Trente {Κ. Ganzer) 652 Bier, Georg, Psychosexuelle Abweichungen und Ehenichtigkeit {H. Heinemann) . . 299 Co re eco, Eugenio, Théologie et droit canon {P. Krämeή 637 De Fuenmayor, Amadeo, Escritos sobre prelaturas personales {M. Benz) . . .. 289 Deumeland, Klaus Dieter, Das Promotionsrecht kirchlicher Hochschulen und die Befugnis zur Führung kirchlicher akademischer Grade in der Bundesrepublik Deutschland (G. May) 661 Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1648 bis 1803 (H. Schmitz) 229 Die Bistümer und ihre Pfarreien (G. May) 645 Die Kirchen und die deutsche Einheit. Rechts- und Verfassungsfragen zwischen Kirche und Staat im geeinten Deutschland {J. Listf) 666 Ed er, Joachim, Tarifpartnerin Katholische Kirche? Der „Dritte Weg" der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland aus kanonistischer Sicht (G. May) . . 661 El laicado en la I g I e s i a. XXI Semana Espanola de Derecho Canònico (L Schick) 272 Engelhardt, Hanns, Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern {St. Haering) 669 Erdö, Péter, Introducilo in historiam scientiae canonicae {H. Schmitz) 246 Estudios juridico-canónicos. Conmemorativos del Primer Cincuentenario de la restauración de la Facultad de Derecho Canònico en Salamanca (1940- 1989) (G. May) 656 G e rosa, Libero, Charisma und Recht. Kirchenrechtliche Überlegungen zum „Urcha- risma" der neuen Vereinigungsformen in der Kirche {R. Bertolino) 276 Geschichte und Recht geistlicher Ritterorden besonders in der Schweiz (G. May) 247 Gut, Walter, Politische Kultur in der Kirche {H. Schmitz) 305 Historia de la Iglesia y de las instituciones ec lesi as ti cas. Traba- jos en homenaje a Ferran Valls i Taberner en ocasión de centenario de su naci- miento (G. May) 245 lustus Iudex. Festgabe für Paul Wesemann zum 75. Geburtstag von seinen Freunden und Schülern {P Wirth) 231 Kai de, Franz, Die Paarformel „fides # mores". Eine sprachwissenschaftliche und entwicklungsgeschichtliche Untersuchung aus kanonistischer Sicht {St. Haering) 659 Kraus, Dieter, Pahud de Mortanges, René, Bibliographie des Schweizeri­ schen Staatskirchenrechts {F. Kalde) 673 La „conta delle anime". Popolazione e registri parrocchiali (H. Schmitz) . . 250 Leisner, Walter, Staatliche Rechnungsprüfung Privater unter besonderer Berück­ sichtigung der Freien Wohlfahrtspflege (G. May) 671 Lopez A lare on, Mariano, Navarro-Valls, Rafael, Curso de derecho matrimonial canònico y concordado (L Schick) 296 704 Naturaleza y futuro de las Conferencias Episcopales (H. J. Pott- meyef) 290 Public Law and Comparative Politics. Trabajos en homenaje a Ferran Valls i Taberner (G. May) 246 Radbruch, Knut, Mathematik in den Geisteswissenschaften (F. Kalde) 309 Recht als Heilsdienst. Matthäus Kaiser zum 65. Geburtstag (L Müller) . . . 239 Rodriguez-Ocana, Rafael, Las asociaciones de clérigos en la Iglesia (L Schick) 286 Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte, Band 9 (St. Haering) . 269 Schappert, Peter, Solidarische Pfarrseelsorge. Möglichkeit und Bewertung in der neuklassischen Kanonistik (J. ΗΐΓηερθ^βή 654 Schmitz, Heribert, Kalde, Franz, Partikularnormen der deutschsprachigen Bi­ schofskonferenzen (Selbstanzeige) 270 Schulze, Manfred, Fürsten und Reformation. Geistliche Reformpolitik weltlicher Fürsten vor der Reformation (G. May) 260 Seiler, Joachim, Das Augsburger Domkapitel vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Sä­ kularisation (1648-1802) (Ε. M. Buxbaum) 265 Selge, Karl-Heinz, Das seelsorgerische Amt im neuen Codex Iuris Canonici (P Krä­ mer) 271 Thiede, Christian, Bischöfe - kollegial für Europa. Der Rat der Europäischen Bi­ schofskonferenzen im Dienst einer sozialethisch konkretisierten Evangelisierung (H. Heinemann) 658 Tu rri ηi, Miriam, La coscienza e le leggi. Morale e diritto nei testi per la confessione della prima Età moderna (G. May) 652 Veldtrup, Dieter, Zwischen Eherecht und Familienpolitik. Studien zu den dynasti­ schen Heiratsprojekten Karls IV. (M. Ka/'sef) 257 Vries, Jan, Gottesbeziehung und Gesetz. Grund, Inhalt und Grenze kanonischer Normierung im Bereich des religiösen Lebens des Gläubigen (G. May) 641 Wolf, Lorenz, Der Irrtum über eine Eigenschaft der Person als Ehenichtigkeitsgrund (P Wirth) 302 Würdinger, Hans, Das Passauer Domkapitel nach seiner Wiedererrichtung im Jahr 1826 bis zum Jahr 1906 (E. M. Buxbaum) 267 VIII. Literaturverzeichnis 312, 674 Verzeichnis der bei der Redaktion eingegangenen Schriften 334, 695 Verzeichnis der Mitarbeiter mit namentlich gezeichneten Beiträgen zum 160. Band . 698 Inhaltsverzeichnis 160. Band - 1991 700 l^iv£-"T:t§&>- ] München 1 ARCHIV FÜR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT Begründet 1856. Erscheint in 2. Halbjahresbänden a posteriori ^ Schriftleiter: Prof. Dr. Winfried Aymans, Kanonistisches Institut der Universität München, Geschwister-Scholl-Platz 1, D-8000 München 22. - Alle Zuschriften, Manuskripte und Be­ sprechungsexemplare werden an den Schriftleiter erbeten. Besprechung bleibt vorbehalten. Für unaufgefordert eingesandte Schriften wird keine Verpflichtung zur Rezension über­ nommen. Verlag Kirchheim + Co GmbH, Kaiserstraße 41, D-6500 Mainz 1 Druck: Joh. Falk III. Söhne GmbH, Rheinhessenstraße 1, D-6500 Mainz-Hechtsheim Gedruckt mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft, Bonn-Bad Godesberg. ISSN 0003-9160 68 DIE BEDINGTE EHESCHLIESSUNG IM RECHT DER KATHOLISCHEN ORIENTALISCHEN KIRCHEN* Von Karl-Theodor Geringer Das Eherecht der katholischen Orientalischen Kirchen hat erstmals Pius XII. im MP Crebrae allatae (= lOmatr) vom 22. 2. 1949 kodifiziert1. Dieses Gesetzeswerk entsprach in Konzeption und meist sogar auch im Wortlaut dem lateinischen CIC/1917; einer der wenigen Unterschiede lag in der Norm über die bedingte Eheschließung (c. 83 lOmatr, c. 1092 CIC/ 1917). Das neue orientalische Eherecht, das am 28. 10. 1990 im Codex Ca­ nonum Ecclesiarum Orientalium (= CCEO) promulgiert wurde2, unter­ scheidet sich vom CIC/1983 vor allem in der Grundkonzeption: Während c. 1055 CIC/1983 sofort von der Sakramentalität der Ehe spricht und die natürlichen Sinnziele der Ehe bloß in einem Relativsatz erwähnt, unter­ scheidet c. 776 CCEO genau zwischen der Naturehe, die der Schöp­ fungsordnung angehört und die natürlichen Sinnziele bereits in sich trägt, und der sakramentalen Ehe, die zusätzlich übernatürliche Sinn­ ziele hat. Außerdem fällt auf, daß überall dort, wo im lateinischen CIC - übrigens auch noch im lOmatr - von matrimonium contrahere bzw. inire oder von matrimonio assistere gesprochen wird, im CCEO matrimonium celebrare3 oder matrimonium benedicere steht. Dieser Unterschied in der Wortwahl ist zweifellos darin begründet, daß nach Lateinischem Recht allein der übereinstimmende Ehewille der Partner Wirkursache der Ehe ist (c. 1057 CIC/1983), während nach Orientalischem Recht auch die benedictio sacerdotalis eine wesentliche Bedeutung hat (c. 828 CCEO; vgl. c. 1127 § 1 CIC/1983)4. Im übrigen aber stimmen in den Einzelnormen, besonders hinsicht­ lich der Ehehindernisse und der Konsensmängel, beide Eherechte inhalt­ überarbeitete und erweiterte Fassung einer Gastvorlesung, die am 10. 6. 1991 am Kirchenrechtlichen Seminar in der Kath.-theol. Fakultät der Universität Mainz gehalten wurde. 1 AAS 41 (1949) 89-117. 2 AAS 82 (1990) 1033-1364. 3 Im CIC/1983 findet sich diese oder eine sinngleiche Formulierung in cc. 1130, 1131 und 1133, wo es um die „Geheime Eheschließung" geht, sowie in cc. 1115, 1118 und 1119, die vom Ort der Trauung handeln. In cc. 1116 und 1121 geht es um die Noteheschließung bzw. um die Beweissicherung der Eheschlie­ ßung. Eine spezifisch religiöse oder liturgische Bedeutung hat celebrare bzw. ce­ lebrano - anders als im Ostkirchenrecht - in diesen Zusammenhängen nicht. 4 Dazu s. unten S. 79 mit Anm. 60. Die bedingte I-Hieschließung im Recht der katholischen orientalischen Kirchen 69 lieh weitgehend überein5. Doch hinsichtlich der bedingten Eheschließung scheinen sich die Gegensätze noch verschärft zu haben. Daher muß zu­ nächst wohl kurz in Erinnerung gerufen werden, welche Normen in der Lateinischen Kirche galten bzw. gelten. 1. Die bedingte Eheschließung im Lateinischen Kirchenrecht Auf den ersten Blick scheint c. 1092 CIC/1917 großartig durchkompo­ niert gewesen zu sein und äußerst penibel alle Möglichkeiten berücksich­ tigt zu haben. Daß diese umfassende Regelung einem unerleuchteten Hang zum Perfektionismus entsprang, wurde bereits überzeugend nach­ gewiesen6. Dazu im einzelnen: In c. 1092, 1°, CIC/1917 war schon das pro non adiecta habeatur, das an eine Rechtsfiktion7 denken läßt, gegen die es keinerlei Gegenbeweis gibt, äußerst problematisch, da dadurch der Ehekonsens durch das Ge­ setz - eine inumana potestas (vgl. c. 1081, Halbsatz 2, CIC/1917) - er­ setzt worden wäre. Da dies rechtsdogmatisch unsinnig wäre, hat sich bei den Kanonisten als „herrschende Meinung" die Auffassung durchge­ setzt, daß diese Formel - gegen den eigentlichen Wortsinn - lediglich eine (widerlegbare) Rechtsvermutung zum Ausdruck bringt, die freilich niemals praktisch anwendbar sein konnte8. Im übrigen erweisen auch die in c. 1092, 1°, CIC/1917 genannten Tatbestände seine Überflüssigkeit. Wollte nämlich jemand seinen Ehewillen ernstlich an die Erfüllung einer conditio necessaria9 vei impossibilis10 binden, müßte man ohnehin nach seiner Geistesgesundheit fragen, wofür aber ein anderer Ehenichtigkeits- 5 Auffallend ist der Unterschied zwischen c. 1089 CIC/1983 und c. 806 CCEO hinsichtlich der Entführung zum Zweck der Eheschließung. Das Hindernis der geistlichen Verwandtschaft (c. 811 CCEO) kennt der CIC/1983 nicht mehr. 6 H. Flatten, Zur Problematik der bedingten Eheschließung im kanoni­ schen Recht: ÖAfKR 12 (1961) 280-305. 7 So F. Triebs, Praktisches Handbuch des geltenden kanonischen Ehe­ rechts in Vergleichung mit dem deutschen staatlichen Eherecht. 1-4, Breslau 1927-1932; hier: 3, 528. K. Mörsdorf, Die Rechtssprache des Codex Iuris Canonici. Eine kritische Untersuchung, Paderborn (Nachdruck) 1967, 343, sieht hier ebenfalls eine Rechtsfiktion und beruft sich ausdrücklich auf die „eingehende Begründung" bei Triebs (s. o.), Anm. 102. Ders., Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici. 2, München 111967, 239, Anm. 2, geht von dieser Auffassung ab und bezeichnet die Meinung Triebs - ohne Begründung - als „irrig". 8 Ausführlicher bei Flatten (Anm. 6) 287-289. - Vgl. auch SRR 31.3. 1950 c. Staffa, η. 2, vol. 42, p. 207. 9 Ζ. Β.: Ich heirate dich, wenn es wieder Sommer wird. - Allenfalls könnte man in diesem Fall auch an eine Terminsetzung denken. 10 Ζ. B.: Ich heirate dich, wenn du mir die Sterne vom Himmel holst. - Hier könnte man allenfalls auch an eine schwärmerische Äußerung denken. 70 Karl-Theodor Geringer grund zur Verfügung steht. Was aber die conditio turpis" betrifft, hat man in der Praxis eindeutig gegenwartsbezogene Bedingungen12 entweder mit einiger Gewalt in eine zukunftsbezogene umgebogen13, oder man hat die Sittenwidrigkeit der Bedingung nicht auf deren (an sich erlaubten) Inhalt, sondern auf die in Aussicht genommene Verifizierungsmethode bezogen14. Von welcher Seite auch immer man an c. 1092, 1°, CIC/1917 herangehen wollte - immer mußte man auf Unstimmigkeiten stoßen. Daß der Gesetzgeber des CIC/1983 auf die Übernahme dieser Norm ver­ zichtet hat, kann man nur für sehr weise halten. Ebenso zu begrüßen ist der Wegfall von c. 1092, 2°, CIC/1917, da eine gegen das Wesen der Ehe gerichtete Bedingung inhaltlich einem Vorbehalt nach c. 1101 § 2 CIC/1983 (= c. 1086 § 2 CIC/1917) gleich­ kommt15. Wie solch ein positiver Willensakt zum Ausdruck gebracht wird, ob in Form einer Bedingung oder in Form eines einfachen Vorsatzes, ist für die Qualität des Willensaktes völlig unerheblich. Eine Bedingung läßt bloß die Entschiedenheit der Absicht leichter erkennen; dies ist aber keine Rechts-, sondern eine Beweisfrage. In c. 1092, 3°, CIC/1917 war von einer erlaubten Zukunftsbedingung die Rede16, die in Schwebe ließ, ob und wann der bei der Trauung aus­ gedrückte Ehewille wirksam wurde. Aufgrund des das Eherecht des CIC/ 1917 beherrschenden Vertragsdenkens war diese Regelung rechtstheore­ tisch durchaus angebracht; rechtspolitisch aber war sie schon immer be­ denklich. Denn das zeitliche Auseinanderklaffen von Ehewillenserklärung und Zustandekommen der Ehe ist nicht nur der Rechtssicherheit unzu­ träglich, da jemand, der solch eine Bedingung stellt, sich kaum jemals bewußt ist, daß er mit dem Ja-Wort noch gar nicht verheiratet ist. Vor al­ lem aber ist eine solche Norm auch unnötig, da es einem Menschen, der seinen Ehewillen von einem erst in der Zukunft eintretenden Umstand abhängig macht, durchaus zuzumuten ist, seine Ehewillenserklärung erst dann abzugeben, wenn er seine Bedingung erfüllt sieht. Mit Recht 11 Z. B.: Ich heirate dich, wenn du meine Erbtante tötest. 12 Z. B.: ..., wenn du Jungfrau bist; ..., wenn du gebär- bzw. zeugungsfähig bist. 13 So sogar P. G as par ri, Tractatus canonicus de Matrimonio. 2, Vatican 21932, 78, n. 891: Contrailo tecum, si te virginem invenero. 14 Rescr. SCSacr vom 30. 5. 1938 an den Erzbischof von Mailand, n. IV: „La condizione di verginità diviene turpe se il nubente intende accertarsi della esi­ stenza di detta circostanza a mezzo del coito, - Abgedruckt bei J. Wen- η er, Kirchliche Eheprozeßordnung, Paderborn 31956, 232. SRR 31. 3. 1950 c. Staffa, η. 2, vol. 42, p. 207: Si condition! simpliciter subest generandi capacitas ... est licita si medi is licitis verificanda sit (e. g. inspectione medicorum); est e converso illicita si modo inhonesto (e. g. copula). 15 Flatten (Anm. 6) 289-292. 16 Ζ. B.: Ich heirate dich, wenn mein Vater zustimmt.

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Triebs (s. o.), Anm. 102. Ders., Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris reciente jurisprudencia rotai, 257-332; A. Mostaza Rodriguez,. La exclusion del „bonum prolis" y del „bonum fidei", 333-360; M. J. Moro Almaraz,. Las nuevas téenicas de fecundación artificial y el Derecho
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