Die Bankgehilfenprüfung in Frage und Antwort von HANSKLINK 2. durchgesehene Auflage Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 978-3-663-12684-3 ISBN 978-3-663-13560-9 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13560-9 Verlags-Nr. 818 ©Springer Fachmedien Wiesbaden 1966 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1966 Softcover reprint of the bardeover 2nd edition 1966 Vorwort zur 2. Auflage Die vorliegende Schrift, von der innerhalb kurzer Zeit die zweite Auflage vor gelegt werden kann, ist aus der Tätigkeit des Verfassers im Prüfungsausschuß und im Bankbetrieb entstanden. Sie ist vornehmlich für Lehrlinge der Kredit institute gedacht, die sich auf die Bankgehilfenprüfung, und hier insbesondere auf deren mündlichen Teil, soweit er die Praxis berührt, gründlich vorbereiten wollen. Mit der Darstellung in Frage- und Antwortform soll erreicht werden, daß der Lehrling sich rechtzeitig auf all die Fragen einstellt, die in diesem Teil der mündlichen Prüfung auf ihn zukommen können. Den dort gestellten An forderungen wird er bei gründlicher Durcharbeitung dieses Repetitoriums gewachsen sein. Aber nicht nur den Prüflingen wird diese Schrift wertvolle Dienste leisten. Auch dem beruflichen Nachwuchs des Bankgewerbes, wie überhaupt all denen, die sich für die allgemeinen Fragen des Kreditwesens interessieren, kann sie von Nutzen sein. Darüber hinaus kann das Buch den Nachwuchsausbildern in den Bankbetrieben, den Lehrern in den Bankfachklassen und den Mitgliedern von Prüfungsausschüssen als Leitfaden für Unterricht und Prüfung dienen. Um den Bedürfnissen der Praxis entgegenzukommen, wurde der Stoff nach Betriebsabteilungen gegliedert. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die in kuTsiv gesetzten Satzteile in den AntwoTten der Regel die kürzesten Fas sungen darstellen. Dies und das umfangreiche Stichwortverzeichnis sollen den nützlichen Gebrauch des Werks besonders fördern. Nicht unerwähnt sei an dieser Stelle, daß in der vorliegenden Schrift die im Zeitpunkt der Drucklegung gültigen Höchstzinssätze eingesetzt wurden. Es wird empfohlen, bei einer Änderung dieser Sätze die erforderlich werdenden Korrekturen handschriftlich vorzunehmen. Hans Klink Im "Berufsbildungsplan Bankkaufmann" heißt es: "Dem Lehrling sind im Zusammenhang mit der kaufmännischen und banktechnischen Ausbildung in allen Sparten die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften, Abkommen und sonstigen - auch steuerlichen - Bestimmungen näherzubringen; ins besondere soll er Inhalt und Bedeutung des Kreditwesen gesetzes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Lehrbetriebes kennenlernen." Nach den "Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Bank kaufmann" sollen in der mündlichen Prüfung insbesondere die Aufgaben des Kreditwesens und seiner verschiedenen Gruppen im Dienst der Volkswirtschaft, das Gebiet der Bankbetriebslehre und die im Zusammenhang damit stehen den gesetzlichen Bestimmungen behandelt werden. Inhaltsverzeichnis 1. Kontoführung, Kontokorrent-Abschluß . 7 2. Sparverkehr, Prämiensparen . . . . . 35 3. Scheckbearbeitung, Lastschriftverkehr, Wechselbearbeitung, Bank- akzepte, Privatdiskonten 59 4. Überweisungsverkehr 115 5. Ein- und Auslieferung von Wertpapieren 131 6. Depotverwahrung und -verwaltung 147 7. Wertpapier-Handel, Wertpapier-Emission 171 8. Sorten, Reiseschecks, Goldhandel . 193 9. Devisen- und Außenhandelsverkehr 209 10. Kreditgeschäft . . . . . . . . . . 225 Kontoführung, Kontokorrent-Absdtluß Kontoeröffnung 9 Der Führung eines Kon Kontoführung tos bei einem Kredit Derjenige, der ein Konto eröffnen will, stellt auf einem institut geht die Konto vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Vordruck eröffnung voraus. einen Kontoeröffnungsantrag. In vielen Fällen geht der Was hat dabai Eröffnung eine Beratung durch den Schalterbeamten zu geschehen? über die Art des einzurichtenden Kontos und die mit der Kontoführung gegebenenfalls verbundenen Kosten voraus. - Kontoeröffnungs Der Kontoeröffnungsantrag stellt bei den meisten antrag- Kreditinstituten zugleich das Unterschriftsprobenblatt dar. Bei Konten von natürlichen Personen genügt dann - Unterschriftsblatt- dieses eine Formblatt, sofern nicht einem Dritten Voll macht über das Konto erteilt werden soll. Wird jedoch ein Bevollmächtigter benannt, so muß zusätzlich ein - Vollmachts Vollmachtsformular ausgefüllt werden, auf dem der Be formular- vollmächtigte seine Unterschrift hinterlegt und welches von dem Vollmachtgeber1) (in der Regel also von dem Kontoinhaber) unterschrieben werden muß. - Konten für ein Für Konten von im Handelsregister eingetragenen Fir getragene Firmen - men gibt es besondere Kontoeröffnungsanträge bzw. Unterschriftsprobenblätter. Auf diesen werden die Hand zeichnungen aller der Personen festgehalten, die über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen, und zwar unter teilt nach a) Inhabern, Gesellschafter.n, Vorstandsmit gliedern, Geschäftsführern, b) Prokuristen und c) Hand lungsbevollmächtigten. In jedem einzelnen Falle ist anzu geben, ob der Zeichnungsberechtigte einzeln oder in Gemeinschaft mit einem anderen verfügungsberechtigt sein soll. Bei den Handlungsbevollmächtigten ist außer dem noch zu verzeichnen, ob sie zur Aufnahme von Dar lehen und zur Eingebung von Wechselverbindlichkeiten befugt sind(= mit Befugnis nach§ 54 Abs. 2 HGB2)). Neben den Kontoeröffnungsanträgen für Einzelkonten und Firmenkonten gibt es noch mehrere Sonderform blätter, so z. B. für eingetragene Vereine, Gemeinschafts konten, Anderkonten, Minderjährigenkonten usw. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Kontoeröff nungsantrages bestätigt der Antragsteller, daß für den Geschäftsverkehr mit dem Kreditinstitut die "Allgemei -AGB- nen Geschäftsbedingungen" maßgebend sind3). Die Aushändigung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" 10 Kontoeröffnung, Kontoinhaber an den Kunden ist nicht unbedingt erforderlich. Jeder Interessent kann sie während der Geschäftsstunden beim Kreditinstitut einsehen, wo sie im Schalterraum aus hängen oder ausgelegt sind. 1) Da Vollmachten in der Regel weiter übertragbar sind, braucht nicht unbedingt der Kontoinhaber selbst der Voll machtgeber zu sein. Es kann also ebensogut ein Bevollmäch tigter sein; in der Praxis kommt das allerdings selten vor. 2) Einem Handlungsbevollmächtigten ohne Befugnis nach § 54 Abs. 2 HGB kann jedoch das Recht, Wechsel zu indossieren, erteilt werden. ') Die Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle, ihre große Zahl und die Schnelligkeit, mit der sie zumeist erledigt werden müssen, machen die Aufstellung bestimmter allgemeiner Regeln erforderlich, an die sich beide Teile zu halten haben. Nur so können Kunde und Kreditinstitut wissen, was unter ihnen rechtens ist. Wer kann Konto Kontoinhaber können sein: inhaber sein? 1. natürliche Personen; 2. Einzelfirmen (Einzelunternehmungen); 3. juristische Personen a) des Privatrechts Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, bergrechtliche Gewerkschaften, eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen; b) des öffentlichen Rechts z. B. Gebietskörperschaften1), Industrie-und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen, Sozialversicherungsträger2), Kirchen und Kirchengemeinden; 4. Personenhandelsgesellschaften Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften; 5. Personenvereinigungen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, nicht eingetragene Vereine. Rechtsfiihigkeit, Geschiiftsflihigkeit 11 Bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts und den nicht eingetragenen Vereinen soll das·Konto jedoch grundsätzlich auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder (evtl. also als Gemeinschaftskonto) ge führt werden. 1) Hierzu gehören z. B. die Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Länder, Kreise, Gemeinden, Gemeindeverbände. 1) Zu den Sozialversicherungsträgem zählen u. a. die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen üedoch nicht die privaten Krankenkassen). Was versteht man Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, T-rä unter Rechtsfähigkeit ge-r von Rechten und -rechtlichen Pflichten zu sein, z. B. und was unter im Bankverkehr das Recht, Kontoinhaber zu sein. Die Geschäftsfähigkeit? Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tode. Unter Geschäftsfähigkeit (Handlungsfähigkeit, Vertrags fähigkeit) versteht man die Fähigkeit, du-rch eigene Hand Zungen Rechte zu erwerben und Pflichten zu übernehmen. Im Verkehr mit Kreditinstituten bedeutet das, daß der Geschäftsfähige ein Konto eröffnen und hierüber auch unbeschränkt verfügen kann. Wer ist voll Grundsätzlich ist jeder Mensch, der das 21. Lebensjahr geschäftsfähig? vollendet hat, von geschäftsfähig. Ungeachtet dessen kann aber ein Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, durch Beschluß des Vormundschaftsgerichtes für volljährig, d. h. voll ge schäftsfähig, erklärt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß ein beachtlicher Anlaß besteht, der Minderjährige einwilligt und, falls er unter elterlicher Gewalt steht, auch die Eltern ihre Einwilligung erklären. Welche Personen sind Minderjährige im .Alter zwischen 7 und 21 Jahren sowie beschränkt geschäfts die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunk fähig? sucht Entmündigten sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können Rechtsgeschäfte, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, nur mit jeweiliger Ein willigung ihres gesetzlichen Vertreters (beide Elternteile bzw. Vormund) vornehmen. Der Geschäftsverkehr mit einem Kreditinstitut bedarf folglich der Einwilligung. An sich ist auch bei der Einrichtung von Lohn- und -G-Konten- Gehaltskonten fü-r Minderjährige stets die Zustimmung