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Die Bankgehilfenprüfung PDF

279 Pages·1982·20.66 MB·German
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Erich Hüttner · Hans Klink Die Bankgehilfenprüfung Sixth Edition Hüttner /Klink . Die Bankgehilfenprüfung Erich Hüttner /Hans Klink Die Bankgehilfenprüfung 6. Auflage G4BLER CIP-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek Klink, Hans: Die Bankgehilfenprüfung / Hans Klink; Erich Hüttner. - 6. Aufl. - Wiesbaden: Gabler 1982. Bis 5. Auf]. u.d.T.: Klink, Hans: Die Bank gehilfenprüfung in Frage und Antwort NE: Hüttner, Erich [Bearb.] ISBN 978-3-409-81805-6 ISBN 978-3-663-13562-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13562-3 5. A. 1980 4. A. 1977 3. A. 1969 2. A. 1967 1. A. 1966 © Springer Fachmedien Wiesbaden 1982 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1982. Umschlaggestaltung: Horst Koblitz, Wiesbaden Alle Rechte vorbehalten. Auch die fotomechanische Vervielfältigung des Werkes (Fotokopie, Mikrokopie) oder von Teilen daraus bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Inhaltsverzeichnis 1. Kontoführung, Kontokorrent-Abschluß ... . . . . . . . . . . . . 9 2. Sparverkehr, Prämiensparen, Bausparen 33 3. Scheckbearbeitung, Lastschriftverkehr . . 71 4. Wechselbearbeitung, Bankakzepte, Privatdiskonten 101 5. überweisungsverkehr . . . . . . . . . . 133 6. Ein- und Auslieferung von Wertpapieren 149 7. Depotverwahrung und -verwaltung ... 167 8. Wertpapier-Handel, Wertpapier-Emission 193 9. Sorten, Reiseschecks, Goldhandel 223 10. Devisen- und Außenhandel 241 11. Kreditgeschäft 265 Stichwortverzeichnis ..................•.•.... 289 Kontoführung, Kontokorrent-Abschluß Vorwort zur sechsten Auflage Dieses Buch lehrt keine trockene Theorie, sondern es bietet dem Auszu bildenden alles, was er an praktischem Wissen braucht. Die sechste Auflage wurde kritisch durchgesehen und dem neuesten Stand der Praxis angepaßt, u. a. wurden die Kapitel Sparverkehr, Prämiensparen, Bausparen - Scheckbearbeitung, Lastschriftverkehr - Wechselbearbeitung, Bankakzepte, Privatdiskonten - Überweisungsverkehr - Depotverwahrung und -verwaltung - Wertpapier-Handel, Wertpapier-Emission aktualisiert. Erich Hüttner Aus den Vorworten zur ersten und zweiten Auflage Die vorliegende Schrift, von der innerhalb kurzer Zeit die zweite Auflage vorgelegt werden kann, ist aus der Tätigkeit des Verfassers im Prüfungs ausschuß und im Bankbetrieb entstanden. Sie ist vornehmlich für Lehrlinge der Kreditinstitute gedacht, die sich auf die Bankgehilfenprüfung, und hier insbesondere auf den mündlichen Teil, soweit er die Praxis berührt, gründ lich vorbereiten wollen. Mit der Darstellung in Frage- und An,twortform soll erreicht werden, daß der Lehrling sich rechtzeitig auf a11 die Fragen einstellt, die in diesem Teil der mündlichen Prüfung auf ihn zukommen können. Den dort gestellten Anforderungen wird er bei gründlicher Durcharbeitung dieses Repetitoriums gewachsen sein. Aber nicht nur den Prüflingen wird diese Schrift wertvolle Dienste leisten. Auch dem beruflichen Nachwuchs des Bankgewerbes, wie Überhaupt all denen, die sich für die allgemeinen Fragen des Kreditwesens interessieren, kann sie von Nutzen sein. Darüber hinaus'kann das Buch den Nachwuchs ausbildern in den Bankbetrieben, den Lehrern in den Bankfachklassen und den Mitgliedern von Prüfungsausschüssen als Leitfaden für Unterricht und Prüfung dienen. Der Verfasser KontofühTtLng, Kontokorrent-Abschluß 11 Kontoführung Der Führung eines Derjenige, der ein Konto eröffnen will, stellt auf Kontos bei einem einem vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Kreditinstitut geht Vordruck: einen Kontoeröffnungsantrag. In vielen die Kontoeröffnung Fällen geht der Eröffnung eine Beratung durch den voraus. Was hat Schalterangestellten über die Art des einzurichtenden dabei zu gesChehen? Kontos und die mit der Kontoführung gegebenen falls verbundenen Kosten voraus. - Kontoeröffnungs Der Kontoeröffnungsantrag stellt bei den meisten antrag - Kreditinstituten zugleich das Unterschriftsproben blatt dar!). Bei Konten von natürlichen Personen - UntersChrifts genügt dann dieses eine Formblatt, sofern nicht blatt - einem Dritten Vollmacht über das Konto erteilt werden soll. Wird jedoch ein Bevollmächtigter be - VollmaChts nannt, so muß zusätzlich ein Vollmachtsformular formular - ausgefüllt werden, auf dem der Bevollmächtigte seine Unterschrift hinterlegt und welches von dem Vollmachtgeberl), in der Regel also von dem Konto inhaber, unterschrieben werden muß. - Konten für ein Für Konten von im Handelsregister eingetragenen getragene Firmen - Firmen gibt es besondere Kontoeröffnungsanträge bzw. Unterschriftsprobenblätter. Auf diesen werden die Handzeichnungen aller der Personen festgehal ten, die über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen, und zwar unterteilt nach a) Inhabern, Gesell schaftern, Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, b) Prokuristen und c) Handlungsbevollmächtigten. In jedem einzelnen Fall ist anzugeben, ob der Zeich nungsberechtigte einzeln oder in Gemeinschaft mit einem anderen verfügungsberechtigt sein soll. Bei den Handlungsbevollmächtigten ist außerdem noch zu verzeichnen, ob sie zur Aufnahme von Darlehen und zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten befugt sind (= mit Befugnis nach § 54 Abs. 2 HGB)3). Neben den Kontoeröffnungsanträgen für Einzelkon ten und Firmenkonten gibt es noch mehrere Sonder formblätter, so z. B. für eingetragene Vereine, Gemeinschaftskonten, Anderkonten, Minderjähri genkonten usw. 12 Kontojührung, Kontokorrent-Abschluß Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Konto eröffnungsantrages bestätigt der Antragsteller, daß für den Geschäftsverkehr mit dem Kreditinstitut die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" maßgebend -AGB- sind. Die Aushändigung der "Allgemeinen Geschäfts bedingungen" an den Kunden ist nicht unbedingt erforderlich. Jeder Interessent kann sie während der Geschäftsstunden beim Kreditinstitut einsehen, wo sie im Schalterraum aushängen oder ausgelegt sind. 1) Falls der Kontoeröffnungsantrag nJcht zugleich das Un terschrlttsprobenblatt darstellt, dann wird sowohl das eine wie das andere Formular verlangt. 2) Da VOllmachten In der Regel weiter übertragbar sind, braUcht nicht unbedingt der Kontoinhaber selbst der Vollmachtgeber zu sein. Es kann also ebensogut ein Bevoll mächtigter sein; in der Praxis kommt das allerdings selten vor. 3) Einem Handlungsbevollmächtigten ohne Befugnis nach 11 54 Abs. 2 HGB kann jedoch das Recht, Wechsel zu Indos sieren, erteilt werden. Welche Bedeutung Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglichen haben die es den Kreditinstituten, gleichartige Geschäftsvor Allgemeinen fälle ihrer sämtlichen Kunden nach einheitlichen Geschäfts Grundsätzen abzuwickeln. Die Mannigfaltigkeit der bedingungen? Geschäftsvorfälle, ihre große Zahl und die Schnellig keit, mit der sie zumeist erledigt werden müssen, machen die Aufstellung bestimmter allgemeiner Regeln erforderlich. Nur so können Kunde und Kre ditinstitut wissen, was unter ihnen Rechtens ist, und nur so können die beiderseitigen Belange und Risi ken in angemessener Weise gegeneinander abge wogen werden. Wer kann Konto Kontoinhaber können sein: inhaber sein? 1. natürliche Personen; 2. Einzelfirmen (Einzelunternehmungen) ; 3. juristische Personen a) des Privatrechts Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kontojührung, Kontokorrent-Abschluß 13 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, bergrechtliche Gewerkschaften, eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit b) des öffentlichen Rechts z. B. Gebietskörperschaften1), Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen, Sozialv ersicherungsträger!) , Kirchen und Kirchengemeinden; 4. Personenhandelsgesellschaften Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften; 5. Personenvereinigungen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, nicht eingetragene Vereine. Bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts und den nicht eingetragenen Vereinen soll das Konto jedoch grundsätzlich auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder (evtl. also als Gemeinschaftskonto) geführt werden. 1) Hierzu gehören z. B. die BundesrepublIk Deutschland, die deutschen Länder, Kreise, Gemeinden, Gemeindever bände. 2) Zu den Sozialversicherungsträgern zählen u. a. die Orts-, Land-, Betrlebs-, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen (jedoch nicht die privaten Krankenkassen). Was versteht man Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, unter Rechtsfähig Träger von Rechten und rechtlichen Pflichten zu keit und was unter sein, z. B. im Bankverkehr das Recht, Kontoinhaber Geschäftsfähigkeit? zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tode. Unter Geschäftsfähigkeit (Handlungsfähigkeit, Ver tragsfähigkeit) versteht man die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte zu erwerben und Pflich ten zu übernehmen. Im Verkehr mit Kreditinsti-

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