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Deutscher Bundestag Gesetzentwurf PDF

36 Pages·2014·0.41 MB·German
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Deutscher Bundestag 17/12343 Drucksache 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks A. Problem und Ziel Das Internationale Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungsübereinkommen) ist ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Sicherheit des internationalen Seeverkehrs und zum Schutz der Meeresumwelt. Anlass für die Initia- tive zur Entwicklung des Wrackbeseitigungsüberkommens war die nach dem Seevölkerrecht nur eingeschränkte Möglichkeit der Küsten- staaten, gegen Wracks und Schifffahrtshindernisse vorzugehen und den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes zur Beseitigung und Kostentragung zu verpflichten. So führten die Havarien der Platt- form „West Gamma“ im Jahre 1990 und des Fahrgastschiffes „Jan Heweliusz“ im Jahre 1993 auf dem Gebiet des deutschen Festland- sockels zu einer Kostenbelastung der Bundesrepublik Deutschland. Auf Initiative Deutschlands, der Niederlande und Großbritanniens wur- de diese Thematik bereits 1993 in den Rechtsausschuss der Interna- tionalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organi- zation, IMO) eingebracht und dort im Oktober 1996 erstmals eingehend diskutiert. Das Wrackbeseitigungsübereinkommen statuiert als wichtige Weiterentwicklung des Seevölkerrechts erstmalig eine Pflicht zur Beseitigung eines die Meeresumwelt oder die Schifffahrt ge- fährdenden Wracks in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) durch den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes, normiert ein Tätig- werden des betroffenen Küstenstaates anstelle des eingetragenen Ei- gentümers und regelt Kostenforderungen gegen den eingetragenen Ei- gentümer für die K osten der Lokalisierung und Markierung sowie Beseitigung eines Wracks, von dem festgestellt wurde, dass es eine Gefahr darstellt. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen sieht das Wrack- Drucksache 17/12343 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode beseitigungsübereinkommen eine Versicherungspflicht des eingetra- genen Eigentümers und einen Direktanspruch des Küstenstaates gegen die Versicherung vor. Kosten in erheblicher Höhe für künftige Beseitigungsmaßnahmen von Wracks in der AWZ gehen nicht länger zu Lasten des Bundeshaushaltes. B. Lösung Durch das vorliegende Vertragsgesetz soll der Beitritt zu dem Über - einkommen ermöglicht werden. Für die Ratifikation des Wrackbe - seitigungsübereinkommens, das die Bundesrepublik Deutschland am 17. November 2008 unterzeichnet hat, bedarf es nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung in Form eines Bundesgesetzes, weil sich das Übereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund Keine. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen Keine. E. Erfüllungsaufwand Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der für die Wirtschaft unmittelbar durch dieses Gesetz ausgelöst wird, ist nicht pauschal bezifferbar. Das Gesetz verursacht einen Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung, aus der möglicherweise ein Personalmehrbedarf resultieren kann. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren zusätzlichen Kos- ten. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch dieses Gesetz nicht zu erwar- ten. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12343 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12343 Entwurf Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks Vom 2012 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in London am 17. November 2008 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks vom 18. Mai 2007 wird zugestimmt. Das Übereinkom- men wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffent- licht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Drucksache 17/12343 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Begründung zum Vertragsgesetz Zu Artikel 1 Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Ab- satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Alternativen Im Ergebnis werden keine Alternativen zum Gesetz gesehen. In Betracht käme eine Erstreckung der Anwendung des Wrackbeseitigungsübereinkommens auf das deutsche Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeeres nach Artikel 3 Ab- satz 2 des Übereinkommens. Diese Möglichkeit des sogenannten „opt-in“, die auch zu jedem Zeitpunkt nach der Ratifikation vorgenommen werden kann, wur- de erwogen. Ein intensiver Abwägungsprozess hat jedoch dazu geführt, dass derzeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden soll. Die Gründe werden im Rahmen der Denkschrift in den Ausführungen zu Artikel 3 des Über- einkommens erläutert. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die öffentlichen Haushalte werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar mit zu- sätzlichen Kosten belastet. Für Länder und Kommunen entstehen keine Mehrausgaben. Erfüllungsaufwand Bei der Darstellung des Erfüllungsaufwandes werden folgende Ausgangszahlen zugrunde gelegt: Obwohl der Wrackbegriff des Übereinkommens (Artikel 1 Absatz 4 des Überein- kommens) sehr weit gefasst ist, handelt es sich insgesamt um sehr seltene Ereig- nisse. Für die gesamte deutsche AWZ vor der deutschen Küste wird geschätzt, dass es – ohne hierbei die Flagge zu berücksichtigen – zu höchstens zwei Vorfällen im Jahr kommt, bei denen Schiffe selbst zu Wracks werden oder Schiffsteile oder Fracht als Wrack im Sinne des Übereinkommens einzustufen sind. Für Schiffe, die die Bundesflagge führen, wird geschätzt, dass es in auslän- dischen Gewässern zu etwa ein bis zwei Unfällen pro Jahr mit Wrackrelevanz kommt, wobei allerdings eine Dunkelziffer hinsichtlich verlorener Schiffsteile oder Ladung – mit Ausnahme von Containern – besteht. Über den Verlust von Containern, der ebenfalls als Wrackereignis im Sinne des Übereinkommens einzustufen ist, sind die veröffentlichten Zahlen äußerst wider- sprüchlich. Für Schiffe, die die Bundesflagge führen, wurde eine Verlustzahl von höchstens 40 Containern pro Jahr weltweit als realistisch eingestuft. Hierzu ge- hören allerdings auch Container, die auf der Hohen See oder vor der deutschen Küste verloren gehen. Zudem ist davon auszugehen, dass bei Vorfällen, die zu Container-Verlust führen, insbesondere bei schweren Stürmen, üblicherweise bei einem Ereignis eine größere Anzahl von Containern verloren geht. Bei den ohnehin schon sehr niedrigen Ereigniszahlen ist zu berücksichtigen, dass für die Regelungen aus dem Übereinkommen nur Wrackvorfälle im Übereinkom- mensgebiet relevant sind, also Ereignisse auf der Hohen See gerade nicht erfasst sind. Zudem wird die Haftung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes nach dem Übereinkommen nur bei einem solchen Wrack ausgelöst, von dem der betroffene Küstenstaat nach den Mechanismen des Übereinkommens festgestellt hat, dass von ihm eine Gefahr ausgeht. Dies führt zu einer weiteren Reduzierung der Fallzahlen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12343 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsauf- wand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wird zunächst durch die sich unmittelbar aus dem Übereinkommen (Artikel 9 Absatz 2) in Verbindung mit dem Vertrags- gesetz ergebende Verpflichtung des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes zur Beseitigung eines gefährlichen Wracks ausgelöst. Dieser Erfüllungsaufwand lässt sich aber nicht beziffern, da es sich einerseits um äußerst seltene Einzel- fälle handelt und andererseits die Wrackbeseitigung durch den eingetragenen Eigentümer des Schiffes je nach Ausmaß des Seeunfalls und unter sehr unter- schiedlich schwierigen Gesamtumständen mit verschieden hohem Aufwand durchgeführt werden muss. Die Wrackbeseitigungskosten, für die der eingetragene Eigentümer haftet, wenn er nicht selbst die Beseitigung eines gefährlichen Wracks veranlasst hat, son- dern diese durch den betroffenen Küstenstaat durchgeführt wurde, umfassen nach dem Übereinkommen (Artikel 10) die Kosten der Beseitigung selbst, die der Lokalisierung und die der Markierung des Wracks. Naturgemäß lassen sich die- se Kosten nicht pauschal beziffern, da es sich einerseits um die Bewältigung großer Havarien, andererseits um die Beseitigung einzelner verlorener Ladungs- gegenstände handeln kann, was jeweils wiederum komplexe oder vergleichs- weise einfache Maßnahmen erfordert. Ohnehin handelt es sich, wie anfangs dar- gestellt, um äußerst seltene Einzelfälle. Die mittleren Kosten einer Lokalisierung durch deutsche Behördenschiffe kann sehr grob auf etwa 20 000 Euro geschätzt werden. Die Kosten einer unter Umständen erforderlichen Markierung richten sich in Deutschland nach pauschalen Vergütungstarifen. So würde eine in der AWZ nötige Bezeichnung durch eine große Leuchttonne 5 317 Euro für den ersten Mo- nat betragen. Die Beseitigungskosten selbst sind, da völlig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, nicht bezifferbar. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft – hier: des eingetragenen Eigentümers eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300 –entsteht zudem durch die Verpflichtung, hinsichtlich der Wrackbeseitigungskosten eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten und hierfür eine Wrack- beseitigungshaftungsbescheinigung zu beantragen und an Bord mitzuführen. Der ausgelöste Erfüllungsaufwand wird im Zusammenhang mit den Rechtsvor- schriften, die zur Umsetzung des Wrackbeseitigungsübereinkommens erlassen werden, berücksichtigt. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung werden zusätzliche Per - sonal- und Sachkosten durch die Verpflichtung der Bundesverwaltung, Versiche- rungsbescheinigungen auszustellen, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Umsetzung dieses Übereinkommens erlassen werden, be- rücksichtigt. Zusätzliche Investitionskosten zur Sicherstellung der Beseitigung von Wracks in der deutschen AWZ ergeben sich nicht. Die notwendige Infrastruktur zur Besei- tigung von als gefährlich einzustufenden Wracks ist hinreichend vorhanden. Erfüllungsaufwand entsteht der Verwaltung in den Fällen, in denen der einge - tragene Eigentümer eines Schiffes seiner Wrackbeseitigungspflicht nicht nach- kommt, durch die Geltendmachung und gerichtliche Durchsetzung von Kosten- forderungen gegen den eingetragenen Eigentümer beziehungsweise des Direktanspruchs gegenüber der Pflichtversicherung. Der ausgelöste Erfüllungs- aufwand wird im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Wrackbeseitigungsübereinkommens erlassen werden, berücksichtigt. Weitere Kosten Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten. Unmittelbare Aus- wirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Drucksache 17/12343 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Weitere Belange Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungs- defizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Das Vertragsgesetz trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Manage- mentregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Thematisch betroffen sind die Managementregeln 1 „Grundr egel“ und 3,7 und 10 sowie der Nachhaltigkeitsindikator 11 „Mobilität“. Das Wrackbeseitigungsübereinkommen dient vor dem Hintergrund des stetigen Anwachsens des internationalen Schiffsverkehrs weltweit dem verbesserten Schutz der Meeresumwelt und insbesondere dem Schutz der Küstenstaaten vor Gefahren, die von Wracks in der AWZ für die Schifffahrt oder die Umwelt ausge- hen, etwa durch Navigationshindernisse oder den Austritt von Öl (Management - regeln 3, 10; Nachhaltigkeitsindikator 11). Führt nach diesem Übereinkommen die Verwaltung die Beseitigung von Wracks durch, können die Kosten unter be- stimmten Voraussetzungen auf den eingetragenen Eigentümer des Schiffes ab- gewälzt beziehungsweise seine Pflichtversicherung in Anspruch genommen wer- den. Dadurch werden die öffentlichen Haushalte entlastet, ohne dass diese Aufgabe kommenden Generationen aufgebürdet würde (Managementregeln 1 und 7). Dieses Gesetz greift nicht in den Anwendungsbereich des UNESCO-Überein- kommens zum Schutz des Kulturerbes unter Wasser vom 2. November 2001 ein. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12343 Internationales Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007 Convention internationale de Nairobi sur l’enlèvement des épaves, 2007 (Übersetzung) The States Parties to the present Con- Les États Parties à la présente Conven- Die Vertragsstaaten dieses Übereinkom- vention, tion, mens – Conscious of the fact that wrecks, if not Conscients du fait que les épaves, si elles in dem Bewusstsein, dass Wracks, die removed, may pose a hazard to navigation ne sont pas enlevées, risquent de présen- nicht beseitigt werden, eine Gefahr für die or the marine environment, ter un danger pour la navigation ou pour le Schifffahrt oder die Meeresumwelt dar - milieu marin, stellen können, Convinced of the need to adopt uniform Convaincus de la nécessité d’adopter des überzeugt von der Notwendigkeit, ein- international rules and procedures to ensure règles et des procédures internationales heitliche internationale Vorschriften und Ver- the prompt and effective removal of wrecks uniformes qui garantissent l’enlèvement ra- fahren anzunehmen, um eine umgehende and payment of compensation for the costs pide et efficace des épaves et le versement und wirkungsvolle Beseitigung von Wracks therein involved, d’une indemnisation pour les frais encourus und eine Entschädigungszahlung für die da- à ce titre, mit verbundenen Kosten sicherzustellen, Noting that many wrecks may be located Notant que bon nombre d’épaves peu- in Anbetracht dessen, dass sich viele in States’ territory, including the territorial vent se trouver dans le territoire d’États, y Wracks im Hoheitsgebiet von Staaten ein- sea, compris leur mer territoriale, schließlich ihres Küstenmeers befinden können, Recognizing the benefits to be gained Reconnaissant les avantages que présen- in Anerkennung der Vorteile, die sich through uniformity in legal regimes govern- terait l’uniformisation des régimes juridiques durch die Einheitlichkeit der Rechtsordnun- ing responsibility and liability for removal of qui régissent la responsabilité et les obliga- gen bei der Zuständigkeit und Haftung für hazardous wrecks, tions à l’égard de l’enlèvement des épaves die Beseitigung von gefährlichen Wracks er- dangereuses, zielen lassen, Bearing in mind the importance of the Conscients de l’importance de la eingedenk der Bedeutung des in Montego United Nations Convention on the Law of Convention des Nations Unies sur le droit Bay am 10. Dezember 1982 beschlossenen the Sea, done at Montego Bay on 10 De- de la mer, faite à Montego Bay le 10 dé- Seerechtsübereinkommens der Vereinten cember 1982, and of the customary inter- cembre 1982, et du droit international cou- Nationen und des völkerrechtlichen See- national law of the sea, and the consequent tumier de la mer, et du fait qu’il est donc né- gewohnheitsrechts sowie der sich daraus need to implement the present Convention cessaire de mettre en œuvre la présente ergebenden Notwendigkeit, dieses Über- in accordance with such provisions, Convention conformément à ces disposi- einkommen im Einklang mit diesen Bestim- tions, mungen durchzuführen – Have agreed as follows: Sont convenus de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen: Article 1 Article premier Artikel 1 Definitions Définitions Begriffsbestimmungen For the purposes of this Convention: Aux fins de la présente Convention: Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Be- deutung: 1 “Convention area” means the exclu- 1 «Zone visée par la Convention» dé- (1) „Übereinkommensgebiet“ bedeutet sive economic zone of a State Party, estab- signe la zone économique exclusive d’un die im Einklang mit dem Völkerrecht festge- lished in accordance with international law État Partie établie conformément au droit legte ausschließliche Wirtschaftszone eines or, if a State Party has not established such international ou, si un État Partie n’a pas Vertragsstaats, oder, wenn ein Vertragsstaat a zone, an area beyond and adjacent to the établi cette zone, une zone située au-delà eine solche Zone nicht festgelegt hat, ein territorial sea of that State determined by de la mer territoriale de cet État et adjacente von diesem Staat im Einklang mit dem Völ- that State in accordance with international à celle-ci, que cet État a définie conformé- kerrecht festgelegtes, jenseits des Küsten- law and extending not more than 200 nauti- ment au droit international et qui ne s’étend meers dieses Staates gelegenes und an cal miles from the baselines from which the pas au-delà de 200 milles marins des lignes dieses angrenzendes Gebiet, das sich nicht breadth of its territorial sea is measured. de base à partir desquelles est mesurée la weiter als 200 Seemeilen von den Basis - Drucksache 17/12343 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode largeur de sa mer territoriale. linien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird. 2 “Ship” means a seagoing vessel of any 2 «Navire» désigne un bâtiment de mer (2) „Schiff“ bedeutet ein seegängiges type whatsoever and includes hydrofoil de quelque type que ce soit et englobe les Wasserfahrzeug jeder Art und umfasst boats, air-cushion vehicles, submersibles, hydroptères, les aéroglisseurs, les engins Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Un- floating craft and floating platforms, except submersibles, les engins flottants et les terwassergerät, schwimmendes Gerät und when such platforms are on location en- plates-formes flottantes sauf lorsque ces schwimmende Plattformen, ausgenommen gaged in the exploration, exploitation or plates-formes se livrent sur place à des ac- diese Plattformen befinden sich zur Er- production of seabed mineral resources. tivités d’exploration, d’exploitation ou de forschung, Ausbeutung oder Gewinnung production des ressources minérales des mineralischer Ressourcen des Meeres - fonds marins. bodens vor Ort im Einsatz. 3 “Maritime casualty” means a collision 3 «Accident de mer» désigne un abor- (3) „Seeunfall“ bedeutet einen Schiffszu- of ships, stranding or other incident of navi - dage, un échouement ou autre incident de sammenstoß, das Stranden oder einen an- gation, or other occurrence on board a ship navigation ou un événement survenu à bord deren nautischen Vorfall oder ein sonstiges or external to it, resulting in material dam- ou à l’extérieur d’un navire qui entraîne des Ereignis an Bord oder außerhalb eines age or imminent threat of material damage dommages matériels ou une menace immi- Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff to a ship or its cargo. nente de dommages matériels pour un na- oder seiner Ladung entsteht oder unmittel- vire ou sa cargaison. bar zu entstehen droht. 4 “Wreck”, following upon a maritime ca- 4 «Épave», à la suite d’un accident de (4) „Wrack“ infolge eines Seeunfalls be- sualty, means: mer, désigne: deutet (a) a sunken or stranded ship; or a) un navire naufragé ou échoué; ou a) ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff oder (b) any part of a sunken or stranded ship, b) toute partie d’un navire naufragé ou b) ein beliebiges Teil eines gesunkenen including any object that is or has been échoué, y compris tout objet se trouvant oder gestrandeten Schiffes, einschließ- on board such a ship; or ou s’étant trouvé à bord d’un tel navire; lich aller Gegenstände, die sich an Bord ou dieses Schiffes befinden oder befunden haben, oder (c) any object that is lost at sea from a ship c) tout objet qui est perdu en mer par un c) alle Gegenstände, die ein Schiff auf See and that is stranded, sunken or adrift at navire et qui est échoué, submergé ou verloren hat und die gestrandet oder ge- sea; or à la dérive en mer; ou sunken sind oder auf dem Meer treiben, oder (d) a ship that is about, or may reasonably d) un navire qui est sur le point de couler d) ein sinkendes oder strandendes Schiff be expected, to sink or to strand, where ou de s’échouer ou dont on peut raison- oder ein Schiff, das aller Voraussicht effective measures to assist the ship or nablement attendre le naufrage ou nach sinken oder stranden wird, wenn any property in danger are not already l’échouement, si aucune mesure effi- keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für being taken. cace destinée à prêter assistance au das Schiff oder den Gegenstand in Ge- navire ou à un bien en danger n’est déjà fahr ergriffen werden. en train d’être prise. 5 “Hazard” means any condition or 5 «Danger» désigne toute circonstance (5) „Gefahr“ bedeutet jeden Umstand threat that: ou menace qui: oder jede Bedrohung, der beziehungsweise die (a) poses a danger or impediment to navi- a) présente un danger ou un obstacle pour a) eine Gefahr oder ein Hindernis für die gation; or la navigation; ou Schifffahrt darstellt oder (b) may reasonably be expected to result in b) dont on peut raisonnablement attendre b) aller Voraussicht nach schädliche Fol- major harmful consequences to the ma- des conséquences préjudiciables gen größeren Umfangs für die Meeres- rine environment, or damage to the graves pour le milieu marin ou des dom- umwelt haben wird oder Schäden für coastline or related interests of one or mages pour le littoral ou les intérêts die Küste oder für damit zusammenhän- more States. connexes d’un ou plusieurs États. gende Interessen eines oder mehrerer Staaten nach sich ziehen kann. 6 “Related interests” means the interests 6 «Intérêts connexes» désigne les inté- (6) „Damit zusammenhängende Interes- of a coastal State directly affected or threat- rêts d’un État côtier directement affecté ou sen“ bedeutet die Interessen eines Küsten- ened by a wreck, such as: menacé par une épave, tels que: staats, die von e inem Wrack unmittelbar be- troffen oder bedroht sind, zum Beispiel (a) maritime coastal, port and estuarine ac- a) les activités maritimes côtières, por- a) mit der See verbundene Tätigkeiten in tivities, including fisheries activities, tuaires et estuariennes, y compris les Küsten-, Hafen- oder Mündungsgebie- constituting an essential means of liveli- activités de pêche, constituant un ten, einschließlich der Fischerei, soweit hood of the persons concerned; moyen d’existence essentiel pour les sie ein wesentliches Mittel zum Lebens- personnes intéressées; unterhalt der betroffenen Personen dar- stellen; (b) tourist attractions and other economic b) les attraits touristiques et autres intérêts b) touristische Anziehungspunkte und an- interests of the area concerned; économiques de la région en question; dere wirtschaftliche Interessen in dem betroffenen Gebiet; (c) the health of the coastal population and c) la santé des populations riveraines et la c) die Gesundheit der Küstenbevölkerung the wellbeing of the area concerned, in- prospérité de la région en question, y und das Wohl des betroffenen Gebiets, cluding conservation of marine living re- compris la conservation des ressources einschließlich der Erhaltung der leben- sources and of wildlife; and biologiques marines, de la faune et de den Schätze des Meeres sowie der Tier- la flore; et und Pflanzenwelt;

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Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine . Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft – hier: des eingetragenen Eigentümers eines. Schiffes mit einer Bruttoraumzahl . and that is stranded, sunken or adrift at sea; or. (d) a ship that is a
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