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Der Krankenhausmanager: Praktisches Management für Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitswesens Band 1 PDF

166 Pages·2002·6.063 MB·German
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Nur selten ist in der Fach literatur die Auseinandersetzung mit diesem Thema zu finden. Im Mittel punkt eines neuen Beitrags steht deshalb die Frage nach den Konsequenzen für den Pflegebereich, wenn in den Krankenhäusern die Abrechnung nach dem DRG-System eingeführt wird. Damit verbunden ist die Diskussion, wel che Erwartungen sich dabei an die verschiedenen Ebenen der Pflegehierarchie knüpfen. Letztlich kann es nur ein Gewinn sein, wenn alle von der Einfüh rung der DRGs Betroffenen, und insbesondere die im Pflegebereich Tätigen, in die Debatte mit einbezogen werden. I Mobbing - Der Leidende ist diesmal nicht der Patient Mobbing stellt ein zunehmendes Problem in Einrichtungen des Gesundheits wesens dar. Es belastet dabei nicht nur das Arbeitsklima und das Wohlbefin den Einzelner, sondern verursacht durch hohe Fluktuation, hohen Kranken stand und verminderte Arbeitsleistung des Einzelnen betriebswirtschaftliche Kosten in der Größenordnung von 50 ooo bis 150 ooo DM pro gemobbter Per son und Jahr. Mittlerweile nimmt sich die Rechtsprechung verstärkt dieser Problematik an, in der Tendenz zu Gunsten der "Gemobbten". Ein Beitrag geht auf den Begriff Mobbing sowie die persönlichen, betrieblichen und öko nomischen Konsequenzen ein. Die Erfahrungen der Mobbing-Beratung be troffener Ärztinnen und Ärzten werden dargelegt aus der Sicht zweier "Mob bingansprechpartner/innen". Auf einen Blick Service Journal Januar 2002 I Qualitätsmanagement auf allen Ebenen Einen Überblick über die wichtigsten Ansätze des Qualitätsmanagements zu erlangen ist nicht einfach. Ein Kapitel versucht, Ansatzpunkte des Qualitäts managements auf den verschiedenen Systemebenen darzustellen: Auf der Mi kro-Ebene geht es um die Qualität der konkreten Beziehung zwischen Patient (Leistungsempfänger) und Health Professionals (Leistungserbringer). Auf der Meso-Ebene wird die Frage der Qualität aus der Sicht der Organisationen an gegangen. Auf der Makro-Ebene werden Qualitätsverbesserungen mit den Möglichkeiten des Gesetzgebers bzw. der Selbstverwaltung und der professio nellen Vereinigungen gesucht. Und am Ende steht ein ganz aktuelles Fazit. 2 Service Journal Januar 2002 Themen und Berichte Der Krankenhausmanager Service Journal Januar 2002 1 Spezielle Kodierrichtlinien 1 Studiengang 1 Infektionsschutzgesetz ,.Klinisches lngenieurwesen" 1 Abfalltrennung I Doku-Serie ,.Krankenhaus lichtenberg" Editorial Pflege und DRGs Das Thema DRG und die damit verbundenen Auswirkungen werfen viele Fragen auf Welche Auswirkungen haben die DRGs auf das Krankenhaus? Welche Investitionen sind damit verbunden? Was heißt das für die finan zielle Situation des Hauses? Welche Umstrukturierungsmaßnahmen müs sen vorgenommen werden? Welche Bedeutung haben aber die DRGs für die Pflege? Nur selten wird zur letzten Frage Stellung genommen und nur selten äußern sich im Pflegebereich Tätige in der Fachliteratur zu diesem Thema. Es stellt sich die Frage nach dem Warum. Die pflegerische Leistung ist neben der medizinisch-tee/wischen die Hauptleistungsgruppe. Die Pflege befindet sich auf einem Weg der Profes sionalisierung, ihre Bedeutung wird zunehmen. Wo aber taucht sie im DRG- ')'Stern auf? Prof D. Hindle, Direktor der australischen esundheits behörde AHA in Canberra, bestätigt, dass die Pflege viel zu spät in den Prozess mit einbezogen wurde (Klinik Management Aktuell 12/2000 . 32). Auch in dem vorliegenden Modell in Deutschland erscheint die Pflege nicht als gesonderter Leistungsträger. Eingruppierungskriterien sind al lein Haupt- und Nebendiagnosen. Themen und Berichte Service Journal Januar 2002 Man könnte nun sagen: Die Pflege hat zu wenig Einfluss oder ihren Einfluss nicht geltend gemacht, sie muss - wie auch immer - mit der Ein führung der DRGs zurechtkommen, da hilft kein jammern und kein Ze tern. Dabei besteht jetzt für das Pflegemanagement die Chance, das DRG System nicht nur als aufoktroyiertes Obel zu erdulden, sondern sich beim Prozess der Implementierung zu Wort zu melden und den eigenen Stand zu vertreten, sich Konzepte zu überlegen, in denen ihre eigene Leistung, Wirtschaftlichkeit und Qualität ausgewogen vertreten ist und auch trans parent wird. Die Transparenz, die durch die Einführung der DRGs entsteht, wird Auswirkungen auf die Pflege haben. Denn es wird zu einem indirektem Vergleich der pflegerischen Leistung kommen, auch wenn die dazu not wendigen Instrumentarien noch nicht feststehen oder erst noch entwickelt werden müssen. Es liegt am Berufsstand selbst, sich konstruktiv einzu bringen. Dass es dafür Ansätze und Wege gibt, zeigt der Beitrag von Hol liek in diesem Service Journal . . / Prof. Dr. Andrea Kerres 2 Service Journal Januar 2002 Themen und Berichte Themen und Berichte I Gesamtversion der Deutschen Kodierrichtlinien einschließlich des Speziellen Teils verabschiedet ]ürgen Malzahn Anfang September hatten die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV) und der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) den speziellen Teil der deutschen Kodierrichtli nien inhaltlich konsentiert. Die erste Gesamtausgabe der Deutschen Kodier richtlinien, Version 2002 für das G-DRG-System gemäß § 17 b KHG ist im In ternet unter der Hornepage www.gdrg.de abrufbar. In der Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien haben die Ver tragspartner festgelegt, dass die Anwendung der Kodierrichtlinien ab Veröffent lichung empfohlen wird. Seit dem 1.1. 2002 ist die Anwendung des Allgemeinen und Speziellen Teils der Kodierrichtlinien zur Verschlüsselung von Kranken hausfällen für alle in § 17 b KHG genannten Einrichtungen oder Abteilungen, die ihre Entgelte künftig über DRGs abrechnen werden, verpflichtend. Das be deutet auch, dass die Kodierrichtlinien in Einrichtungen, die der Psychiatrie Personalverordnung unterliegen, nicht angewendet werden müssen. Bei der ersten Gesamtausgabe der Deutschen Kodierrichtlinien ist zu be achten, dass durch die Arbeit am Speziellen Teil der Kodierrichtlinien auch einige Anpassungen am bereits veröffentlichten Allgemeinen Teil notwendig geworden sind. Beispielsweise wurden Modifizierungen der Verschlüsselung von Reoperationen vorgenommen, weil für die Verschlüsselung von Reopera tionen in der Herzchirurgie eine von den allgemeinen Richtlinien abweichen de Form der Verschlüsselung durchzuführen ist. Der weitaus überwiegende Anteil des Allgemeinen Teils der Kodierrichtlinien bleibt aber unverändert. Die erste verbindliche Version der Deutschen Kodierrichtlinien ist mit einem neuen Nummerierungssystem ausgestattet, das es in Zukunft erlauben wird, die Häufigkeit der Änderungen einzelner Kodierrichtlinien an der einzelnen Nummer zu erkennen. Außerdem wurde berücksichtigt, dass zum 1. 1. 2002 die Version 2.1 des Operationenschlüssels nach § 301 SBG V für die Verschlüs selung von Krankenhausfällen zu verwenden ist. Bei der praktischen Umset zung der Verschlüsselung gemäß der Kodierrichtlinien sollten Übergangsre- 3 Themen und Berichte Service Journal Januar 2002 geln für die Verschlüsselung nach Bundespflegesatzverordnung sowie die Hin weise zur Mehrfachkodierung in Verbindung mit den Erfordernissen der Da tenübermittlung gemäß den Anlagen zu § 301 SGB V beachtet werden. Der Spezielle Teil der Kodierrichtlinien gliedert sich insgesamt in acht zehn Kapitel, die sich an den Kapiteln des ICD-1o-SGB V orientieren. Damit wird dem australischen Vorbild und auch dem Aufbau der australischen DRG-Klassifikation gefolgt. Bei der Bearbeitung des Speziellen Teils der Ko dierrichtlinien wurde grundsätzlich wie folgt vorgegangen: Alle australischen Speziellen Kodierrichtlinien wurden übersetzt und sofern erforderlich um An teile reduziert, deren Adressat offensichtlich australische klinische Kodierer sind. Grund hierfür ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Deutschland davon ausgegangen werden kann, dass die Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren überwiegend von ärztlichem Personal durchgeführt wird. In sofern reduziert sich für Deutschland der Erklärungsbedarf medizinischer Sachverhalte im Kontext der Kodierung. Außerdem wurden australische Ko dierrichtlinien nicht übernommen, deren Inhalte in Deutschland aus rechtli chen Gründen nicht zulässig sind. Die einzelnen Kapitel des Speziellen Teils der Deutschen Kodierrichtlinien sind unterschiedlich umfangreich. Ein Zusammenhang zwischen der Häufig keit einzelner Krankheitsbilder und der Berücksichtigung in den Kodierricht linien ist nicht gegeben. Dies ist auch nicht erforderlich, weil das Aufstellen spezieller Kodierrichtlinien nur erfolgt ist: I wenn von den Allgemeinen Kodierrichtlinien abgewichen werden muss; I wenn Kodierrichtlinien aus dem Allgemeinen Teil durch konkrete Bei spiele näher erläutert werden müssen; I wenn die Kodierung in der australischen Praxis offensichtlich zu Proble men geführt hat. Aus Zeitgründen musste m der ersten Version der Deutschen Kodierrichtli nien darauf verzichtet werden, spezielle Probleme bei der Kodierung abzufra gen und einzuarbeiten bzw. spezifisch deutsche Kadierproblerne theoretisch zu antizipieren. Von interdisziplinärer Bedeutung sind die Richtlinien für die Kodierung von Chemotherapie, Strahlentherapie und Dialysebehandlung: In diesen drei Bereichen richtet sich die Zuweisung der Hauptdiagnose nach der Aufent haltsdauer der Patienten. 4 Service Journal Januar 2002 Themen und Berichte Werden Patienten zur Chemo- oder Strahlentherapie aufgenommen und verlassen das Krankenhaus noch am gleichen Tag, sind die jeweiligen Haupt diagnosen aus dem Kapitel XXI der ICD-10 (Z51 - Sonstige medizinische Be handlung) zu verwenden und die begründenden bösartigen Neubildungen als Nebendiagnosen anzugeben. Sind Patienten für mehrere Tage wegen einer Chemo- oder Strahlentherapie in stationärer Behandlung, wird das jeweilige Malignom bzw. dessen aktuell zu behandelnden Metastasen die Hauptdia gnose des stationären Aufenthalts. Bei der Dialyse ist diese Richtlinie ähnlich; allerdings ist ein Schlüssel aus Z49 (Dialysebehandlung) auch zu verwenden, wenn die gesamte Aufenthalts dauer 24 Stunden nicht überschreitet. Damit wird der Tatsache Rechnung getra gen, dass Dialysebehandlungen über Nacht nicht wie "echte" mehrtägige statio näre Aufenthalte kodiert werden. Bei der Kodierung längerer Krankenhausfälle ist die begründende Nierenerkrankung als Hauptdiagnose anzugeben und die Dialyse als Nebendiagnose zu verschlüsseln, sofern die Dialyse der Grund für die stationäre Aufnahme gewesen ist. Die Prozedurenverschlüsselung für Che motherapie, Strahlentherapie und Dialysebehandlung ist unterschiedlich gere gelt, aber nicht von der Dauer des stationären Aufenthalts abhängig. Für die praktische Umsetzung des Speziellen Teils der Kodierrichtlinien ist im Gegensatz zum Allgemeinen Teil zu beachten, dass es sicherlich nicht er forderlich ist, dass jeder Arzt alle Speziellen Kodierrichtlinien inhaltlich bis ins letzte Detail kennt. Jedoch ist in geeigneter Form sicherzustellen, dass alle Ärzte eine Gesamtausgabe der Kodierrichtlinien zur Verfügung gestellt be kommen. Damit soll bei Krankheiten, für die Spezielle Kodierrichtlinien gel ten, auf die Existenz der Richtlinien hingewiesen werden (z. B. mit einer Liste der Krankheiten oder einer Liste der !CD-Schlüssel), da nahezu jede Krank heit als Nebendiagnose in anderen Fachgebieten vorkommen kann. I Umfassende Novellierung des Seuchenrechts Hermann Fenger Wir hatten in den "Themen und Berichten" schon kurz darauf hingewiesen, dass am 1. 1. 2001 das Infektionsschutzgesetzes IfSG in Kraft getreten ist. Da die Bedeutung des Gesetzes in der Praxis oft nicht ausreichend bekannt ist, sollen an dieser Stelle die speziell für den Krankenhausbereich geltenden Re gelungen dargestellt werden. 5 Themen und Berichte Service Journal Januar 2002 Mit dem IfSG wurden gleichzeitig das bisherige Bundesseuchengesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, die Laborberichtsverord nung, die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf humanen spongiaformen Enzephalopathien, ferner die erste und zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten so wie die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 3 des Bun desseuchengesetz außer Kraft gesetzt. Das Gesetz bezweckt, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung zu verhindern. Das Ro bert-Koch-Institut RKI in Berlin erhält eine zentrale Position und wird epide miologisches Zentrum. Das RKI erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständi gen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesund heitzsschutzs Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informatio nen zur Vorbeugung, zur Erkennung und zur Vermeidung der Weiterverbrei tung übertragbarer Krankheiten. Entsprechend den epidemiologischen Erfor dernissen hat es Kriterien für die Übermittlung eines Erkrankungs- oder Todes falles oder eines Nachweises von Krankheitserregern zu erarbeiten. Meldepflichtige Nachweise von Krankheiten (§ 6 IfSG). Nach § 6 IfSG sind im dortigen Katalog aufgeführte Krankheiten gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt meldepflichtig. Beispielhaft sei hier auf akute Virus-Hepa titis, Meningokokken-Meningitis oder Sepsis sowie Milzbrand verwiesen. Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (§7 IfSG). Melde pflichtig sind bei bestimmten Krankheitserregern der direkte oder indi rekte Nachweis, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen. § 7 IfSG enthält einen entsprechenden Katalog. Beispielhaft seien hier Gelbfiebervirus, Hepatitis-A/B/C/D/E-Virus, Lassavirus und Salmonellen genannt. Meldepflichtig ist der feststellende Arzt. In Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt zuständig. In Kranken häusern mit mehreren selbständigen Abteilungen ist der leitende Abtei lungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt ist der behandelnde Arzt verantwortlich. 6

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