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Der Königliche Schreiber und die Gauverwaltung. Band 2 PDF

540 Pages·2002·21.081 MB·German
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DER KÖNIGLICHE SCHREIBER UND DIE GAUVERWALTUNG BAND II ARCHIV FUR PAPYRUSFORSCHUNG UND VERWANDTE GEBIETE BEGRÜNDET VON ULRICH WILCKEN BEIHEFT 11/2 DER KÖNIGLICHE SCHREIBER UND DIE GAUVERWALTUNG UNTERSUCHUNGEN ZUR VERWALTUNGSGESCHICHTE ÄGYPTENS IN DER ZEIT VON AUGUSTUS BIS PHILIPPUS ARABS (30 V. CHR.-245 N. CHR.) HERAUSGEGEBEN VON BÄRBEL KRAMER WOLFGANG LUPPE HERWIG MAEHLER GÜNTER POETHKE K G- SAUR MÜNCHEN · LEIPZIG DER KÖNIGLICHE SCHREIBER UND DIE GAUVERWALTUNG UNTERSUCHUNGEN ZUR VERWALTUNGSGESCHICHTE ÄGYPTENS IN DER ZEIT VON AUGUSTUS BIS PHILIPPUS ARABS (30 V. CHR.-245 N. CHR.) BAND II VON THOMAS KRUSE K G- SAUR MÜNCHEN · LEIPZIG 2002 ARCHIV FÜR PAPYRUSFORSCHUNG VERLAG K G SAUR MÜNCHEN · LEIPZIG In Verbindung mit den Staatlichen Museen zu Berlin — Preußischer Kulturbesitz — Das „Archiv für Papyrusforschung und verwandte Gebiete" (APF) wurde 1901 von Ulrich Wilcken im Verlag B. G. Teubner begründet. Das APF erscheint in zwei Halbjahresheften im Gesamtumfang von durchschnittlich 28 Bogen. Bezugspreis € 178,- inklusive Versandkosten. Bestellungen durch alle Buchhandlungen wie auch beim Verlag: K. G. Saur Verlag, Postfach 701620 · D-81316 München · http://www.saur.de e-mail: [email protected] Herausgeber: Prof. Dr. B. Kramer, Universität Trier, Fachbereich III, Papyrologie, 54286 Trier Prof. Dr. W. Luppe, Martin-Luther-Univereität, Institut für Klassische Altertumswissenschaften, Universitätsplatz 12, 06099 Halle Prof. Dr. H. Maehler, University College London, Department of Greek and Latin, Gower Street, London WC1E 6BT Prof. Dr. G. Poethke, Ägyptisches Museum und Papyrussammlung Staatliche Museen zu Berlin — Preußischer Kulturbesitz — Schloßstr. 70, 14059 Berlin Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http:Alnb.ddb.de abrufbar. © 2002 by Κ. G. Saur Verlag GmbH, München und Leipzig Printed in Germany Alle Rechte vorbehalten. All Rights Strictly Reserved. Jede Art der Vervielfältigung ohne Erlaubnis des Verlages ist unzulässig. Gesamtherstellung: Druckhaus „Thomas Müntzer" GmbH, 99947 Langensalza ISBN 3-598-77546-6 Band II 610 Archiv für Papyrusforschung, Beiheft 11/2, 2002 5. Die fiskalbuchhalterische Tätigkeit des Königlichen Schreibers, vornehmlich in Zusammenhang mit der Erhebung und der Verwaltung von Steuern und Abgaben Der Charakter der administrativen Tätigkeit des Königlichen Schreibers in Zu- sammenhang mit der Erhebung von Steuern und Abgaben läßt sich vielleicht am besten mit dem Terminus „Fiskalbuchhaltung" charakterisieren. Diese umfaßte etwa die die eigentliche Steuereintreibung vorbereitenden Maßnahmen wie die Berechnung des Steueraufkommens, die Erstellung von Steuerhebelisten und ihre Weitergabe an die Steuereintreiber sowie die im engeren Sinne buchhalterischen Tätigkeiten wie die Führung und Aktualisierung von Steuerregistern. Vor allem das an zweiter Stelle genannte Tätigkeitsfeld hat durch das im Jahre 1985 publizierte große Register, das der βασιλικός γραμματεύς des Men- desischen Gaus im Jahre 170/71 n.Chr. über die im Verlauf eines längeren Zeitraums aufgelaufenen Rückstände mehrerer Steuern und die administrative Behandlung dieser Steuerschulden zusammenstellte (P.Thmouis 1), eine beträcht- liche Vermehrung der Kenntnisse über die diesbezüglichen Kompetenzen des Königlichen Schreibers erfahren. Die diesem wichtigen Dokument zu entnehmenden Informationen gehen dabei weit über das hinaus, was etwa E. Biedermann in seiner Dissertation über den βασιλικός γραμματεύς von 19 1 31705 oder S.L. Wallace in seinem 1938 erschienenen und nach wie vor grundlegenden (wenngleich in Teilen mittlerweile sicherlich revisionsbedürftigem) Standardwerk über Steuern und Steuererhebung im römischen Ägypten1706 über die finanzadministrativen Vollmachten des Königlichen Schreibers zusammenzutragen vermochten. Wenngleich Biedermann die zentrale Bedeutung, die dieses Aufgabengebiet innerhalb der Kompetenzen des Amtes eingenommen hat, bereits klar erkannt und auf diesem Feld auch sehr richtig die am weitesten gehende Autonomie des Königlichen Schreibers gegenüber den anderen mit ihm zusammenarbeitenden Beamten diagnostiziert hatte.1707 '705 Siehe Biedermann, Βασιλικός Γραμματεύς 46-54. 1706 Wallace, Taxation. Für eine neuere Zusammenfassung zum Komplex der Involvierung der diversen administrativen Instanzen in den Prozeß der Steuererhebung im römischen Ägypten siehe jetzt auch Sharp, Shearing Sheep. 1707 Βασιλικός Γραμματεύς 93: „Wenn wir fragen, was sich als das eigentlich Charak- teristische für das Amt des βασ. γρ. herausgestellt hat, so ist es während der ganzen Zeit seines Bestehens die Führung der Bücher und Listen, welche der Steuerveranlagung und der Feststellung der sonstigen Staatseinnahmen als Grundlage dienen mußten: des Gaukatasters, der Personen- standslisten und der Steuerbücher über Besitz an Häusern, Sklaven und Vieh. Auf dieser Tätigkeit basiert sein Eingreifen in die anderen Kompetenzgebiete .... Doch während er auf all diesen Gebieten immer nur Gehilfe oder bestenfalls Kollege anderer Beamten ist, der nur zu einer wenn auch unentbehrlichen Unterstützung herangezogen wird, so ist er in der Funktion, die jene Mitwirkung erst ermöglicht, völlig selbständig." III. Die Kompetenzen des Amtes: 5. Fiskalbuchhaltung 611 5.1 Die Vorbereitung der Steuereintreibung und die Steuerveranlagung Zu den vorbereitenden Maßnahmen der Steuereintreibung gehörte die Erstellung von Steuerhebelisten (άπαιτήσιμα), welche die einzelnen, namentlich genannten Zahler einer bestimmten Steuer (von daher auch mitunter die Bezeichnung als άπαιτήσιμον κατ' άνδρα) auflistete und als Arbeitsgrundlage für die Steuerein- nehmer diente. Solche άπαιτήσιμα wurden von den Beamten der Dorf- und Metropolenverwaltung erstellt und offensichtlich dem βασιλικός γραμματεύς eingereicht. So hat etwa der Amphodarch des Stadtviertels Apolloniu Parembole der arsinoitischen Metropole Ptolemais Euergetis für die in seinem Quartier ansässigen Bewohner sowohl eine Kopfsteuerhebeliste für das 5. Jahr Vespasians (= 72/73 n.Chr.) (SPP IV 62-78 Z. 1-27), als auch ein άπαιτήσιμον Ίουδαϊκοΰ τελέσματος für dasselbe Jahr (SPP IV p. 62-78 Z. 432-488 = W.Chr. 61 = CPJ II 421)1708 d Königlichen Schreiber weitergegeben, wie aus amtlichen an en Vermerken am Schluß der Aufstellung zu entnehmen ist, denen zufolge ein Duplikat der jeweiligen Hebeliste auch vom Büro des βασιλικός γραμματεύς zu den Akten genommen worden ist.1709 Daß der Königliche Schreiber die ihm eingereichten άπαιτήσιμα seinerseits weitergab, belegt BGU I 299, eine Steuerhebeliste (vielleicht für die Eintreibung des άριθμητικόν κατοίκων1710) für das 7. Jahr des Antoninus (= 143/44 n.Chr.), von der leider nur noch das Präskript erhalten ist, dem sich aber immerhin entnehmen läßt, daß der βασιλικός γραμματεύς das άπαιτήσιμον an eine nicht genannte Behörde weiterreicht.1711 Als mögliche Empfänger wären wohl einer- seits die Steuereinnehmer denkbar, falls nicht bereits die Lokalbeamten selbst die von ihnen erstellten άπαιτήσιμα an die Praktoren weiterleiteten, andererseits ließe sich wohl auch denken, daß dem bei der Zentralverwaltung in Alexandria residierenden έκλογιστής des Gaus solche Dokumente eingereicht wurden. Neben den άπαιτήσιμα wurden von den Behörden noch weitere, anders bezeichnete Unterlagen für die Vorbereitung der Steuereintreibung zusammen- gestellt, die eine ähnliche Funktion hatten wie jene. So erstellte der bereits genannte Amphodarch des Stadtviertels Apolloniu Parembole auch eine als λόγος χειρωναξίου bezeichnete Berechnung des Aufkommens aus der von den in seinem Stadtviertel ansässigen Töpfern und Wollhechlern zu zahlenden Gewerbesteuer für das Jahr 72/73 n.Chr. (SPP IV p. 62-78 Z. 378-431). 1708 Zu SPP IV p. 62-78 siehe auch oben 272 ff. 1709 Siehe etwa den Vermerk unter dem άπαιτήσιμον für die Judensteuer SPP IV p. 62-78 Z. 488: [το ϊσ(ον) κατακ]εχώ(ρισται) β(ασιλικώ) γρ(αμματεΐ) δι(ά) ΑμουτιωΟ γρ(αμματέως) (έτους) ε Ούεσπασιανοϋ μη(νός) Γερμ(ανικοΰ) ic und den gleichlautenden Vermerk unter der Kopfsteuerhebeliste ibid. Z. 27, siehe auch Biedermann, Βασιλικός Γραμματεύς 36 f. m. Anm. 2. 1710 Siehe Z. 3; zum άριθμητικόν κατοίκων siehe auch im Folgenden zu P.Oxy. XLII 3030 u. SB 14415. 1711 Demselben Formular wie die vom Königlichen Schreiber eingereichten άπαιτήσιμα folgt übrigens auch die oben 599 f. bereits in anderem Zusammenhang erwähnte vom βασιλικός γραμματεύς des arsinoitischen Themistos-Bezirks einer unbekannten Behörde eingereichte Aufstellung über die Pachtzinsen aus der Verpachtung von ούσιακη γη (SB VI 9014). 612 Archiv für Papyrusforschung, Beiheft 11/2, 2002 Der Unterschied dieser Liste gegenüber den beiden oben genannten άπαίτη- σιμα besteht darin, daß hier nicht nur wie dort die Namen der Steuerzahler, sondern auch die jeweils von ihnen zu zahlende Summe genannt wird, die aus verschiedenen Gründen nicht für jeden gleich ist, weshalb im Einzelfall auch eine genaue Berechnung erforderlich ist. Im Gegensatz dazu ist bei den in einem άπαιτήσιμον ohne Nennung einer Summe erscheinenden Zahlern einer bestimm- ten Steuer davon auszugehen, daß alle denselben als bekannt vorausgesetzten Betrag zu entrichten hatten. Es ließe sich deshalb vielleicht vermuten, daß eine Berechnung des Steueraufkommens (λόγος) eine Art Vorarbeit für die Erstellung einer endgültigen Einforderungsliste darstellte. Wobei allerdings auch in diesem Stadium der den λόγος χειρωναξίου erstellende Beamte seinen vorgesetzten Behörden gegenüber genauestens Rechenschaft abzulegen hatte, denn auch unter dieser Liste findet sich ein amtlicher Vermerk des Amphodarchen, wonach ein Duplikat dem Königlichen Schreiber und zusätzlich sogar noch dem γραμματεύς μητροπόλεως eingereicht wurde.1712 Außer den bereits genannten Unterlagen wie den άπαιτήσιμα oder den λόγοι für bestimmte Steuern wurde natürlich auch mit den in einem früheren Abschnitt bereits erwähnten Listen über die verschiedenen Bevölkerungsgruppen1713 ein primär fiskalischer Zweck verfolgt, denn solche, von den Lokalbeamten oder den Steuereinnehmern dem Königlichen Schreiber eingereichten Listen dürften etwa die Grundlage für die Abschätzung des Steueraufkommens gebildet haben, da sie einen schnellen Überblick über die Zahl der kopfsteuerpflichtigen Personen sowohl im gesamten Gau als auch in seinen Untergliederungen ermöglichten. Die von den Lokalbeamten dem βασιλικός γραμματεύς übersandten Berech- nungen des Steueraufkommens dienten nicht nur der Kontrolle von deren Tätig- keit, sondern darüberhinaus sehr wahrscheinlich als Grundlage für die Berechnung und Festsetzung des Steueraufkommens des gesamten Gaus, die augenscheinlich dem Königlichen Schreiber oblag. So liegt in dem Fragment BGU XIII 2281 offenbar eine solche Berechnung für die Ήρακλείδου μερίς des Arsinoites vor. Kol. I und II dieses Textes enthalten nämlich eine Liste von Dörfern dieser Meris, hinter deren Namen in Kol. I jeweils verschiedene Geldsummen angegeben sind. Die Summen für die einzelnen Orte schwanken zwischen 136 (für Kerkesucha, siehe auch 122 für Hephaistias) und 4 Drachmen (für Psenyris Kato). In Kol. II sind die Summenangaben nicht mehr erhalten. Aus dem Beginn von Kol. III geht hervor, daß es sich um eine überschlagsmäßige, auf der Grundlage der Angaben aus dem Vorjahr gewonnene Festsetzung (σύνοψις) des Aufkommens einer Steuer für das laufende 29. Jahr des Commodus (= 188/89 n.Chr.) handelt, deren Namen sich nicht erhalten hat. Erstellt wurde diese σύνοψις vom βασιλικός γραμματεύς des Herakleides-Bezirks.1714 1712 Siehe SPP IV p. 62-78 Z. 430-431. 1713 Siehe oben 271 ff. 1714 Siehe BGU XIII 2281 Kol. III Z. 1-7. III. Die Kompetenzen des Amtes: 5. Fiskalbuchhaltung 613 Möglicherweise wurde eine solche den. ganzen Gau betreffende Berechnung des zu erwartenden Steueraufkommens ebenfalls dem Gaurechnungsprüfer in Alexandria eingereicht. Die Zuständigkeit des βασιλικός γραμματεύς für den Steuervoranschlag erhellt auch aus einem wohl der ersten Hälfte des 3. Jh. n.Chr. angehörenden Vertrag zwischen einem gewissen Aurelius Modestus alias Olympos, πράκτωρ σιτικών μητροπόλεως von Skô in der oberen Toparchie des Oxyrhynchites und einem seiner Kollegen namens Melas sowie einem weiteren Mann mit Namen Nepotianos (P.Leit. 13 = SB Vili 10205).1715 Mittels dieses Vertrages überträgt Modestos dem Melas und seinen Kollegen als Stellvertetern die Zuständigkeit für die genannte Praktorie.1716 In der Aufgabenbeschreibung des Vertrages heißt es sodann, daß die Praktoren die Eintreibung der Naturalsteuern gemäß des vom Königlichen Schreiber auf der Grundlage des Steueraufkommens des vorvergangenen Jahres festgesetzten Voranschlags vornehmen sollen: άπαίτησιν των έκτεθησομ[έ]νων I ύπ[ό] του του νομοΰ βασιλικού [γ]ραμματέως έπί I της αυτής πρακτορείας σειτικών λημ- μάτων I προς σύνοψιν του προδιελθόντος1717 δ (έτους) (P.Leit. 13,11-14). Nicht klar wird, warum der Voranschlag auf der Basis der Daten des vorvergangenen und nicht, wie zu erwarten, des vergangenen Jahres erfolgt. War vielleicht die Rechnungslegung für das vergangene Jahr noch nicht abgeschlossen? Oder wurden vielleicht die Steuern gar nicht für das laufende, sondern für das vergangene Jahr entrichtet, so daß natürlich das vorvergangene Jahr die Grundlage für den Voranschlag bilden mußte? Sehr deutlich wird allerdings auch aus diesem Text, daß der Königliche Schreiber die für die Berechnung des Steuervor- anschlags für das laufende Jahr maßgebliche administrative Instanz war, woraus zwingend folgt, daß er sämtliche Abrechnungen über die Einnahmen an Geld- und Naturalsteuern des jeweils vergangenen Jahres erhalten mußte, weshalb wiederum davon auszugehen ist, daß er entweder selbst zu den Empfängern der zusam- menfassenden Berichte (συναιρέματα) gehörte, zu deren Einreichung die Praktoren laut P.Leit. 13,15-16 verpflichtet waren, oder ihm diese auf anderem Wege bekannt gemacht wurden. 1715 Der Herausgeber N. Lewis datiert den Text aufgrund paläographischer Erwägungen in die Mitte des 3. Jh. n.Chr.; es ist dabei allerdings zu bedenken, daß das in dem Dokument erwähnte Amt des Königlichen Schreibers offenbar bereits schon vor der Mitte des 3. Jh. n.Chr. nicht mehr bezeugt ist, siehe auch unten 940 ff. 1716 p ]]] für die Bestellung von solchen Stellvertretern in liturgischen Ämtern sind etwa ara een P.Lond. II 255 (p. 117) (= W.Chr. 272) (136 n.Chr.): πρεσβύτεροι κώμης bestellen einen Stellvertreter für die ihnen obliegende Eintreibung bestimmter Abgaben; P.Lond. II 306 (p. 118) (= W.Chr. 263) (145 n.Chr.): Ein πράκτωρ άργυρικών bestellt einen Stellvertreter für 2 Jahre mittels einer Homologie; P.Fay. 35 (161 n.Chr.): βοηθοί γεωργών von Polydeukia bestellen Stellvertreter für Eintreibung und Quittierung von Steuern auf Polydeukia zugewiesenem Land; BGU IV 1062 (= W.Chr. 276) (236/37 n.Chr.): Zwei έπιτηρητοά bestellen drei Stellvertreter mittels einer Homologie; siehe auch P.Harr. I 64 (269-270 n. Chr.); P.Cair.Isid. 80-81 (296 u. 297 n.Chr.); N. Lewis, P.Leit. 13 Einl. 1717 Zur Lesung siehe BL V 48 u. VI 163. 614 Archiv für Papyrusforschung, Beiheft 11/2, 2002 Die vom Königlichen Schreiber im Voraus erstellten Festsetzungen des zu erwartenden Steueraufkommens für das laufende Jahr mußten indessen mitunter nach unten korrigiert werden, wie etwa ein in BGU I 145 dokumentierter interessanter Fall aus dem Jahr 213 n.Chr. zeigt. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine vom κωμογραμματεύς von Soknopaiu Nesos erstellte und dem Strategen des arsinoitischen Herakleides-Bezirks eingereichte Liste von Steuerzahlern des besagten Dorfes, von denen offenbar - im Gegensatz zu den ihm vom βασιλικός γραμματεύς übersandten Unterlagen - die betreffende Steuer nicht oder nicht in voller Höhe eingetrieben werden kann: κατ' άνδρα των έλάσσω φανένΙτων πραξίμου ΰπ' έμοΰ παρά I τα μεταδοθέντα υπό του τ[ή]ς I μερίδος βασιλ(ικοΰ) γρ(αμματέως) του ένεστώτ[ο]ς I κα (έτους) κ.τ.λ. Der Name der Steuer oder Abgabe wird nicht genannt. Im Folgenden werden die Zahlungsausfälle für das Dorf in einer Höhe von 8 Artaben beziffert (Ζ. 11), woran sich eine Einzelaufstellung mit den Namen von acht Steuerzahlern anschließt mit einem Betrag von je 1 Artabe Gerste anschließt. Handelt es sich also um eine Naturalabgabe in Höhe von 1 Artabe Gerste je Zahlungspflichtigen? Oder sollte man vielleicht eher annehmen, daß der Text nur von einer Reduzierung der Zahlung spricht und die 1 Artabe nicht die Steuer selbst bezeichnet, sondern nur die Reduktion der fälligen Steuerzahlung. F. Preisigke übersetzt die Stelle mit: „wer zu arm erscheint, als daß die Steuerbeitreibung sich lohnt"1718, dies ist jedoch kaum richtig, denn von „Armut" steht nichts im Text. Der Sinn scheint vielmehr zu sein, daß von den betreffenden Leuten eine geringere Summe eingetrieben werden muß, als diejenige, die im Voranschlag genannt worden ist. Über die Gründe hierfür wird a priori nichts mitgeteilt. Es ist ferner wohl auch nicht sicher, ob der Text überhaupt von einer Steuer spricht und nicht z.B. von Pachtzinsen.1719 Der Text endet mit seiner Datierung in den Monat Payni des 21. Jahres des Caracalla (Z. 20-23) und dem Vermerk des einreichenden Dorfschreibers: Φάβιος κωμογρ(αμματεύς) έπιδέδωκα (Ζ. 24). Auch in diesem Falle scheint also das oben bereits anhand von BGU XIII 2281 skizzierte und bereits von E. Biedermann1720 in seinen Grundzügen richtig erkannte Prozedere der Steuerveranlagung zugrundzuliegen. Im Büro des βασι- λικός γραμματεύς wurde auf der Basis der Daten des Vorjahres eine Steuerveranlagung für das betreffende Dorf für das laufende Jahr erstellt und die Steuersummen als von den bekannten Steuerzahlern eintreibungsfähig (πράξιμος)1721 klassifiziert. Diese Festsetzung des Steueraufkommens ist dann offensichtlich dem Dorfschreiber übermittelt worden, der sich nun im Verein mit 1718 γ/β s.v. πράξιμος. 1719 wig deshalb Biedermann, Βασιλικός γραμματεύς 22 zu der Auffassung gelangt, daß in BGU I 145 von „Ausfälle(n) in dem Ertrage der Grundsteuer" die Rede sei, bleibt mir unerfindlich. 1720 Βασιλικός Γραμματεύς 22-23. 1721 Zur Bedeutung von πράξιμος als „eintreibfähig" siehe auch unten 618 ff. zu P.Oxy. XII 1435 u. P.Thmouis 1, siehe ferner WB s.v. πράξιμος.

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