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Der internationale Rechtsschutz der Patente, Muster, Warenzeichen und des Wettbewerbes PDF

138 Pages·1924·5.955 MB·German
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Der internationale Rechtsschutz der Patente, Muster, Warenzeichen und des Wettbewerbes Mit Erlauterungen von Dr. Albert Marek Patentanwalt in Berlin Berlin Verlag von Julius Springer 1924 AIle Rechte, insbesondere das der Ubersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. ISBN-13: 978-3-642-90074-7 e-ISBN-13: 978-3-642-91931-2 DOl: 10.1007/978-3-642-91931-2 Vorwort. Die vorliegende, mit Erlauterungen versehene Zusammenstellung der internationalen Abkommen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes ist nicht nur fur den Fachmann bestimmt, sondern solI auch dem Erfinder und Gewerbetreibenden die Moglichkeit geben, sich uber die Bestimmungen und Wirkungen dieser Gesetze zu unterrichten. Die groBte Bedeutung unter diesen Vertragen besitzen "Die Internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums" und "Das Madrider Abkommen betr. die internationale Eintragung von Fabrik- und Handelsmarken". "Das Madrider Abkommen zur Unterdruckung der falschen Herkunftsangaben" ist ebenfalls abgedruckt, obwohl Deutsch land ihm noch nicht beigetreten ist. Der AnschluB Deutschlands steht jedoch in Erwagung und kann in Kurze erwartet werden. Bei der groBen Wichtigkeit, welche heute dem internationalen Verkehr sowohl fur den Austausch von Waren als auch von Er findungen zukommt, machte sich das Bedurfnis nach einer Zu sammenstellung der bezuglichen Gesetze mit Erlauterungen unter Berucksichtigung der neuesten Rechtsprechung geltend. Berlin 1924. Patentanwalt Dr. Albert Marek. Inhaltsverzeichnis. Seite A. Die internationale Union zum Schutze des gewerbIichen Eigentums. 1. Einleitung I 2. Kurze geschichtliche Ubersicht 3 3. Text del' Union und Ausfiihrungsverordnungen: a) Text der Union. . . . . . . . . . : . . . . . . . 5 b) Deutsches Gesetz zur Ausfiihrung der Union 14 c) Bekanntmachung (Deutschland) zur Geltendmachung des Prioritatsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 4. Erlauterungen: Art. 1. Der Union angehOrende Staaten . 17 2. Gleichberechtigung der Auslander mit den Inlandern 19 3. Gleichberechtigung durch Wohnsitz oder Hauptnieder. lassung 29 " 4. Prioritatsrecht. 31 5. Ausiibungszwang. 46 " 6. Fabrik· und Handelsmarken 49 7. Die Natur des Erzeugnisses bei Fabrik· und Handels· marken 53 " 7b. Verbandsmarken . 54 8. Handelsname 55 9. Beschlagnahme widerrechtlich bezeichneter Waren 56 ,,10. Falsche Herkunftsbezeichnungen . 59 " lOb. Unlauterer Wettbewerb. 60 " II. Ausstellungsschutz 61 ,,12. BehOrden fiir den gewerblichen Rechtsschutz . 63 " 13. Das Internationale Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums 64 " 14. Revisionen 65 " 15. Sonderabkommen unter den Verbandsstaaten . 66 " 16. Zulassung weiterer Staaten 66 " 16b. Kolonien, abhangige Gebiete usw. . . . 66 " 17. Inkraftsetzung des Vertrags innerhalb der einzelnen Staaten . 67 " 17 b. Dauer del' Union 67 ,,18. Ratifizierung des Vertrags 67 " 19. Beurkundung des Vertrags 68 v Inhaltsverzeichnis. Seite B. Das Madrider Abkommen betr. die internationale Eintragung von Fabrik- und Handelsmarken. 1. Einleitung 68 2. Text und A usfiihrungsverordn ungen: a) Gesetz vom 12. Juli 1922 tiber den Beitritt des Reichs 69 b) Text des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . 70 c) Ausfiihrungsordnung zum Abkommen . . . . . . . . 76 d) Verordnung vom 9. November 1922 iiber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . 82 e) Bekanntmachung tiber die internationale Registrierung von Fa,brik- oder Handelsmarken vom 9. November 1922 . 83 3. Die dem Verband angehorenden Staaten. 83 4. Erlauterungen: Art. 1. Erfordernis des Heimatsschutzes 84 2. Gleichberechtigung durch Wohnsitz odeI' Hauptnieder " lassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 3. Eintragung und Veroffentlichung del' Marken. . . . . 84 " 4. ~ntstehung des internationalen Schutzes. Unionsprioritat 85 4 b. Altere Eintragungen derselben Marke . . . . . . . . 86 5. Zuriickweisung des Schutzes in einzclnen Landern 86 " 5 b. Abschriften aus dem internationalen Register. 87 6. Dauer des SchutZ8S 87 7. Erneuerung des Schutzes . . . . . 88 8. Gebiihren . . . . . . . . . . . . 88 " 8 b. Teilverzicht . . . . . . . . . . . .. 88 9. Nich~!gkeitserklarungen, L6schungen, Verzichtleistungen " ~!1d Ubertragungen. . . . . . . . . . . . . . . . . 88 9 h. Uhertragungen auf Ansassige eines anderen Landes . . 89 ,,10. Betr. Ausfiihrungsverordnung . . . . . . . . . . . . 90 " II. Ausdehnung des Schutzes auf neu heitretende Staaten . 90 " 12. Ratifizierung des Vertrags . . . . . . . . . . 91 C. Das Madrider Abkommen betreffend die falschcn Herkunfts- bezeichnungen . . . . . . . . . .. .......... 91 D. Sonderabkommen des Dcutschen Reichs mit Auslandsstaaten. I. Sonderabkommen mit Osterreich und Ungarn vom 17. No vember 1908 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 2. Sonderabkommen mit der Schweiz vom 26. Mai 1902 96 3. Sonderabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Februar 1909. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 4. Vertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Am e I' i k a vom 20. Oktober 1921 . . . . . . . . . . . . 98 5. Abkommen mit Danemark betr. den gegenseitigen Schutz del' Muster und Modelle vom 12. Juni 1909 . . . . . . . . . . . 104 6. ~andelsvertrag mit Frankreich vom 2. August 1862, Art.28 105 7. Ubereinkunft mit Venezuela betr. Markenschutz vom 8. De zember 1883. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 8. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Por- tugal vom 30. November 1908 ............... 106 Inhaltsverzeichnis. VI Seite 9. Bekanntmachung betr. Warenzeichenschutz in Costa·Rica vom I. Oktober 1901 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 10. Bekanntmachung betr. Warenzeichenschutz in Argentinien vom 13. Marz 1909 .................... 106 II. Bekanntmachung betr. den gegenseitigen Schutz von Verbands zeichen im Deutschen Reiche und in Danemark vom 1. Oktober 1913 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106 12. Friedensvertrag und Schiffahrtsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Finnland vom Jahre 1908 und Handels- und Schiff fahrtsabkommen zwischen Deutschland und Finnland . . . . . 107 13. Die deutsch-chinesischen Vereinbarungen tiber die Wiederher steHung des Friedenszustandes vom 5. Juli 1921 . . . . . . . llO 14. Deutsch-polnisches Abkommen tiber Oberschlesien vom ll. Juni 1922 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . llO 15. Bekanntmachung betr. den Markenschutz im Verhaltnis zwischen dem Deutschen Reiche und Island vom 17. Marz 1924 und yom 24. April 1924 ....................... ll2 16. Bekanntmachung betr. den Markenschutz im VerhaItnis zwischen dem Deutschen Reiche und Griechenland yom 24. April 1924 ll4 17. Das internationale Haager Abkommen tiber den ZivilprozeB ll4 18. Vertrag mit der Schweiz tiber die Beglaubigung offentlicher Ur kunden und die Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs .... ll5 19. Gesetz betr. die Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs mit den Niederlanden, Luxemburg und Norwegen ....... ll9 20. Vereinbarung betr. die weitere Vereinfachung des Rechtshilfe- verkehrs mit Schweden .................. 119 21. Vereinbarung betr. die weitere Vereinfachung des Rechtshilfe- verkehrs mit Osterreich UIid Danemark ......... 120 22. Gesetz betr. die Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs mit Danzig 121 23. Vertrag betr. die Beglaubigung offentlicher Urkunden und Rechts schutz und Rechtshilfe mit der Tschechoslowakischen Re- publik .......................... 122 E. Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitatszeichens (Botes Kreuz) . . . . . . . . . . . . . . . . 123 F. t)ber das panamerikanische Abkommen 125 Sachverzeichnis 127 Abkiirzungen. Actes = Actes de la Conference (de Bruxelles, Washington usw.). BGB. = Btirgerliches Gesetzbuch. BI. = Blatt ftir Patent-, Muster- und Zeichenwesen. Congres Rome = Deuxieme Congres de la chambre de commerce inter- nationale It Rome Ie 18-24 mars 1923. DJZ. = Deutsche Juristenzeitung. FV. = Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919. GRuU. = Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Isay = Patentgesetz von H. !say. 3. Aufl. Magnus-Freund = Freund und Magnus: Gesetz zum Schutz der Waren bezeichnungen. 5. Aufl. 1909. MuW. = Markenschutz und Wettbewerb. Mitteilungen vom Verband = Mitteilungen vom Verband deutscher Patentanwalte. Osterrieth = Die Pariser Konvention, Kommentar von A. Osterrieth und A. Axster. Prop. Ind. = La Propriete Industrielle, Bern. RGBI. = ReichsgesetzbIatt. RGSt. = Reichsgericht Strafsachen. RGZ. = Reichsgericht Zivilsachen. Seligsohn Pat. = Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, erlautert von Dr. Arnold Seligsohn. 6. Aufl. Seligsohn Wz. = Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen, erlautert von Dr. Arnold Seligsohn. 2. Aufl. Tagung Berlin = Tagung der internationalen Vereinigung fUr gewerblichen Rechtsschutz, deutsche Gruppe, vom II. und 12. Mai 1923 in Berlin. A. Die internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 1. Einleitung. "I n terna tio nale U nio n" ist die gebrauchliche Abkiirzung fiir die "Pariser Verbandsiibereinkunft vom 20. Marz 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Briissel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Yom 2. Juni 1911". Da diese Ubereinkunft anfangs von einer kleineren Anzahl von Staaten in Paris abgeschlossen wurde, wird sie auch die "Pariser Konvention" genannt. Ferner werden noch die Be zeichnungen: "Zwischenstaatliche Ubereinkunft" oder kurz "Ver band" gebraucht. Heute gehoren der Internationalen Union fast aIle K ultur staaten in den fiinf Erdteilen an. Wahrend die Internationale Union sich seit ihrer Griindung im Jahre 1883 durch Beitritt weiterer Staaten und durch wiederholte Verbesserungen ihrer Bestimmungen auf internationalen l\-on gressen giinstig entwickelt hatte und zweifellos einen groBen Ein fluB zur Erleichterung der zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen und zur Entwicklung des Fortschritts der Technik ausiibte, hat sie durch den W el t krieg von 1914 bis 1919 Erschiitterungen in ihrem Bestande erlitten. Wahrend das Reichsgericht in Deutsch land sich schon kurz nach Ausbruch des Krieges auf den Stand punkt stellte, daB die Giiltigkeit des Unionsvertrages durch den Krieg nicht auBer Kraft gesetzt sei (B1.1914, S.342), haben die alliierten Machte teilweise die Bestimmungen der Union auf. gehoben. Der Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 enthalt in Art. 286 die Bestimmung, daB der Unionsvertrag wieder in Kraft treten solI, woraus zu entnehmen ist, daB er wahrend des Krieges zwischen den feindlichen Staaten als nicht bestehend angesehen wurde. 1m Verhaltnis der verbiindeten Staaten unter einander sowie zu den Neutralen hat er keine Unterbrechung er fahren. Auch wurden in diesem Vertrage einzelne Abanderungen bestimmt (Art. 306 bis 311 des Vertrages von Versailles). Mar c k, Internat. Rechtsschutz. 1 Die internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 2 Von den wahrend des Krieges bestehenden Schutzrechten haben die feindlichen Staaten zahlreiche beschlagnahmt. Fiir die nach FriedensschluB erworbenen Schutzrechte dagegen gelten im wesentlichen die friiheren Bestimmungen. Trotz dieser Storungen hat sich gezeigt, daB die Grundsatze der Internationalen Union fiir richtig und fiir die Interessen der Angehorigen ailer Lander als vorteilhaft angesehen werden, was sowohl daraus entnommen werden kann, daB die Internationale Union im Versailler Vertrag wieder in Kraft gesetzt wurde, als auch aus dem Beitritt zahlreicher Staaten nach dem Kriege, namlich: Bulgarien Marokko (mit Ausnahme der Estland spanischen Zone) Freie Stadt Danzig Polen Finnland Rumanien Kanada Ser bien -Kroat ien -Slowenien Luxemburg Tschechoslowakei Die Bestimmungen der Union beziehen sich auf Patente, Ge brauchsmuster, Schutzmarken und andere Warenbezeichnungen, Handelsnamen, auf den Schutz der Muster und Modelle sowie die Bekampfung des unlauteren Wettbewerbs. Ferner sind noch einige weitere Bestimmungen, z. B. iiber den Schutz von auf Aus stellungen gezeigten Gegenstanden, aufgenommen. Der wichtigste Inhalt des tTbereinkommens besteht darin, daB alleAngehorigen derU nionsstaaten in den andern der Union angehorenden Staat en den s el ben S c hut z genieBen wie die Angehorigen des eigenen Landes. Es ist jedoch nicht, wie viel£ach angenommen wird, ein fiir aIle Staaten gleichmaBiges Gesetz geschaffen worden, sondern die Gesetze der einzelnen Staa ten bleiben bestehen, die Bestimmungen des Unionsvertrages treten neben diese Gesetze mit gesetzlicher Kraft. Allerdings sind auch einzelne Abanderungen der innerstaatlichen Gesetzesvorschriften vorgenommen worden, um diese mit den Bestimmungen der Union in Einklang zu bringen. Ferner geniigt auch nicht die Erlangung eines Schutzrechtes in einem der Staaten zur Erlangung desselben Schutzes in allen iibrigen Unionsstaaten, sondern es muB das Schutz recht in jedem einzelnen Staate nach den Gesetzen des betreffen den Landes nachgesucht und erlangt werden. Urspriinglich war beabsichtigt worden, fiir aIle Staaten ein gemeinsam giiltiges Patentgesetz zu errichten, jedoch iet man hiervon abgekommen und hat sich mit den oben angedeuteten Bestimmungen begniigt. Dagegen ist fiir Warenzeichen ein anderes 3 Kurze geschichtliche Ubersicht. internationales Abkommen, das sog. "Madrider Abkommen, betreffend die internationale Markenregistrierung" zwischen einem engeren Kreis der Verbandsstaaten getroffen wor· den, nach welchem die Eintragung fur alle diesem Madrider Ab· kommen angehorenden Staaten durch eine Anmeldung bei einem in Bern befindlichen internationalen Bureau erwirkt wird. Dieses Madrider Abkommen ist aber von der Internationalen Union voll· standig unabhangig und eine selbstandige Einrichtung. Deutsch· land ist dem Madrider Abkommen am 1. Dezember 1922 bei· getreten. Ebenso wurde schon wiederholt v 0 r g esc h lag en, eine ahnliche Ubereinkunft wie das Madrider Abkommen fur das Musterrecht zu treffen, wonach die Eintragung in einem hierzu geschaffenen internationalen Bureau fUr alle Staaten gleichzeitig stattfinden wiirde1). Die zweite wichtigste Bestimmung des Unionsvertrages sieht ein Prioritatsrecht zur Anmeldung von Auslandspatenten, Warenzeichen usw. innerhalb von 12 bzw. 4 Monaten seit der Anmeldung im Ursprungslande vor. Des weiteren besteht noch ein "Madrider Abkommen, be· treffend Bekampfung falscher Ursprungsangaben", welches ebenfalls nur zwischen einem Teil der Unionsstaaten abo geschlossen ist und deren Bestimmungen auch nicht zu der hier behandelten "Internationalen Union" gehoren. Diesem Abkom men ist Deutschland bisher nich t beigetreten. Der Beitritt ist jedoch in Balde zu erwarten. 2. Kurze geschichtliche Ubersicht. Die erste Anregung zu einer internationalen Verstandigung uber den Patentschutz ging, von Vorschlagen einzelner Personen abo gesehen, von dem Wiener internationalen PatentkongreB im Jahre 1873 aus. Dieser faBte eine Resolution, daB in Anbetracht der ver· anderten internationalen Verkehrsbeziehungen der Jetztzeit das Bedilrfnis fur Reformen vorliege und es dringend zu empfehlen sei, daB die Regierungen sobald wie moglich eine internationale Ver. standigung uber den Patentschutz herbeizufUhren suchen. Bei dieser Anregung sowie einer ahnlichen Resolution, welche auf dem Pariser internationalen KongreB fUr gewerblichen Rechts· schutz im Jahre 1878 gefaBt wurde, hatte man im Auge gehabt, 1) Internationale Vereinigung flir gewerblichen Rechtsschutz, Beschllisse des Stockholmer Kongresses am 26. bis 30. August 1908 (G. R. u. U. 1908, S.284). 1*

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