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Das Völkerrecht PDF

790 Pages·1925·37.174 MB·German
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DAS VQLKERRECHT SYSTEMATISCH DARGESTELLT VON FRANZ VON LISZT ZWOLFTE AUFLAGE BEARBEITET VON DR. MAX FLEISCH~IANN ORD. PROFESSOR AN DER UNIVERSITXT HALLE BERLIN VERLAG VON JULIUS SPRINGER 1925 ISBN-13:978-3-642-93882-5 e-ISBN-13:978-3-642-94282-2 DOI: 10.1007/978-3-642-94282-2 ALLE RECHTE, INSBESONDERE DAS DER UBERSETZUNG IN FREMDE SPRACHEN, VORBEHALTEN. COPYRIGHT 1925 BY JULIUS SPRINGER IN BERLIN. SOFTCOVER REPRINT OF THE HARDCOVER 12TH EDITION 1925 Vorwort znr nenen Bearbeitnng. (Zwolfte Auflage.) Am 21. Juni 1919 ist Franz v. Liszt von uns gegangen--eine Woche vor der Zeichnung -des Friedens in Versailles. Auch diesen Deutschen hat das Elend seiner Reimat zerbrochen. Von den Werken seines Geistes hat keines seinen Namen so rasch und so weit hinausgetragen wie "Das Vi:ilkerrecht". ImJahre 1898 ist es zum ersten Male erschienen, als bescheidener Niederschlag der Vor lesungen, die v. Liszt an der Universitat Ralle dem Vi:ilkerrechte ge widmet hatte, von Auflage zu Auflage wachsend an innerem Gehalt wie an Umfang zur kritisch gearbeiteten Einfiihrung in den unbegrenz ten Rechtsstoff des internationalen Lebens, zum elft en Male im Jahre 1918 aufgelegt (1920 in einem unveranderten N eudruck) - schon seit ge raumer Zeit vergriffen: ein Erfolg, wie er keinem deutschen System des Volkerrechts, selbst nicht ReUter, jemals beschieden gewesen ist. Ein Werk, gleichermaBen ausgezeichnet durch Scharfsinn und Weitblick des Forschers wie durch politischen Takt; und alles dies geeint in muster haft klares Sprachgewand gekleidet. Dieses Vermachtnis gilt es zu wahren. Aber zu wahren im Geiste v. Liszts, der rastlos an dem Buche als an dem Lieblingswerke der wissenschaftlichen Neigung des reifen Mannesalters geschaffen hat, um aus dem akademischen Leitfaden es zum Geleitbuche auch in das Leben hinein auszubauen. Seit Ausgang des Jahres 1917 freilich hat seine Arbeit daran schon geruht. Als Verlag und Erben an mich mit dem ehrenden Ansuchen heran traten, das Werk in neuer Auflage herauszugeben, hatte der Weltkrieg dem Volkerrecht zerfetzende Streiche versetzt. Langsam nur ist eine Welt am Wirken, auf Triimmern einen Neubau zu errichten, sei es auch nicht planmaBig, so doch unverkennbar mit dem groBe Zuge sehnlichen Erstrebens. Nur bescheiden kann der Beitrag sein, den die Theorie zu solchem Wirken beisteuert. Sie kann nur sammeln und sichten, um aus der Fiill{) herauszuholen, was dem Blicke der Gegenwart bedeutsam erscheint; ein kritisches Geleit geben, um das Rineinfinden in annoch wenig durchsichtige Wege zu kIaren und zu sichern. Damit nahrt sie zu gleich aber auch die Achtung vor dem in miihevoller Arbeit international 1* IV Vo rwort zur zwoliten Auflage. Geschaffenen, die in Erkenntnis der Schwierigkeiten und Notwendig keiten eine Barre gegen Aburteilen aus Nichtverstehen oder MiB versteheri aufwirft, das, wie die Erfahrung zeigt, das Volkerrecht und mit ihm die Grundlage internationalen politischen Schaffens zu unter graben droht. Noch dauern die starken Schwankungen in den politischen Verhaltnissen fort, die auch den AbschluB der neuen Auflage immer wie der hinausgeschoben haben. Das Buch kann deshalb in der endlich abgeschlossenen Fassung nur ein Versuch sein, das System des Volker rechts, wie es sich vor dem Weltkriege aufbauen lieB, in ein System hiniiberzuleiten, wie es der Umwalzung aller Werte durch Krieg und Nachkrieg angepaBt erscheint. DaB Zuriickhaltung geiibt und von dem Geistesgute Lisztscher Pragung soviel nur irgend moglich gewahrt worden ist, begreift sich schon aus der Pietat gegen den Meister. War Liszts Buch ein ganzer Wurf, sci ware es kleinlich, etwa Zeile um Zeile mit kritischem Griffel nachzuziehen; ohne dringendsten Grund am Inhalt zu andern oder auch nur die Form zu storen, in der oft genug das Geheimnis des Erfolges ruht. Zuriickhaltung erklart sich aber auch aus der Skepsis, die den neuen oder anscheinend neuen Bildungen gegeniiber geboten ist, in die uns Krieg und Nachkrieg hineingedrangt haben; sie wollen bedachtsam gepriift werden, ob sie nicht etwa in der Form sich mehr als im Wesen von dem abheben, was in schOpferischer Tatigkeit der letzten friedlichen Jahrzehnte das Volkerrecht herausgestaltet hatte. Anders auch wird die Einstellung sein miissen zu dem Volkerrechte des Friedens, in dem sich neue Keime regen, anders zu dem niedergerissenen Recht des Krieges, das nur miihsam und liickenhaft mit seiner alten Ordnung in unsere Zeit ragt. So wenig v. Liszt selbst unter derart geanderten Verhaltnissen eine neue Auflage ohne einschneidende Anderungen hatte hinausgehen lassen, so wenig wiirde es seinem Lebenswerke gerecht werden, wollte ich aus unrechter personlicher Riicksicht es bei einigen Zusatzen oder Abstrichen bewenden lassen. UnerlaBlich war es, die Anderungen tiefer einzusetzen, wenn auch der systematische Rahmen im wesentlichen noch erhalten bleiben konnte und durch eine neue Gruppierung nur eine groBere "Obersichtlichkeit angestrebt worden ist. In diesem Gefiige je doch ist keine Seite, ja kaum ein Absatz unberiihrt geblieben. Schon EinfluB und Druck des Krieges und des Friedensdiktates bedingten zum Teil einschneidende Umformungen und Neubildungen. Das zeigen namentlich die §§ 3 und 4 iiber die Geschichte des Volkerrechts und den Weltkrieg, § 12 iiber die Mandate des Volkerbunds, § 38 iiber Binnenschiffahrt, § 48 iiber internationalen Arbeiterschutz, § 50 iiber den Volkerbund, § 51 die Kriegsverhiitung (Friedensbewegung und Abriistung), § 54 den Standigen Internationalen Gerichtshof, § 69 das v V orwort zur zwoliten Auflage. Kriegsende. Fur das MaB der Umanderung mag schon der Umfang einen Anhalt geben: die neue Auflage ist, trotz Ausschaltung einzelner uberholter Teile und haufiger Verwendung engeren Drucksatzes, um mehr als die Halfte - das System von 368 auf 568 Seiten - angewachsen. War es zu Anfang meine Absicht, die Abweichungen gegen die fruhere AUflage, schon im Sinne reinlicher Scheidung des wissenschaftlichen Anteils an dem Werke, irgendwie kenntlich zu machen (urn nur ein Beispiel zu nennen: bei den §§ 5 und 6 uber die V6lkerrechtswissenschaft, oder §§ 31, 32 Staatsvertrage), so widerriet sich dies aus dem Grunde, weil die Anderungen nicht selten bis auf Satz und Wmthinuntergriffen; ein Labyrinth von Klammern hatte aber in das Gesamtbild eine Bunt heit tragen k6nnen, die in unerwunschter Weise den Blick von dem sachlichen Ganzen hatte ablenken mussen. Und der Leser des Buches hat ein Recht auf den lnhalt, hinter dem der oder die Verfasser zuruck treten oder sich zuruckhalten mussen. Wer Vergleiche zwischen der neuen und der letzten Auflage ziehen will, dem kann ein Blick schon in die lnhaltsubersicht der beiden Auflagen die Spur weisen. Nur an verhii.ltnismaBig wenigen Stellen, wo es mir aus bestimmten Grunden darauf ankam, daB eine Auffassung gerade als von Liszt oder nicht von ihm stammend dem Leser bewuBt werde, habe ich das erkennbar gemacht. lch erwahne nur die Zweifel an der Unbedingtheit des Satzes von der alleinigen Rechtssubjektivitat der Staaten (Seite 86), an der Ablehnung der sog. Staatsservituten (S. 133), die Stellung zu Volks abstimmung und Option (S. 154, 155), die Auffassung von der Exterri torialitat, namentlich dem Umfang der Exterritorialitat der Staaten (S. 198, 124), von der Verjahrung und Ersitzung (241), die Konkordate (S. 249), die clausula rebus sic stantibus (S. 265), der Ubergang von Staatsschulden (S.277), den Riicktritt vom Vertrage wegen Nicht erfullung (S.280), die Verwendung von farbigen Truppen im Kriege (S. 476), die Tragweite der Londoner Seekriegsrechtserklarung (S. 548). Der Urkundenanhang hat, bis auf zwei Stiicke, eine vollstandig neue Gestalt erfahren mussen. Mehr als bisher kommt ihm die Bestim mung zu, das System von Einzelheiten zu entlasten und fortzufiihren und hiermit die nicht minder wichtige Aufgabe, den Junger des V61- kerrechts von Anbeginn seiner Studien vor dem verhangnisvollen Irr~ tum zu bewahren, als sei das V6lkerrecht am Studiertisch ersonnene Buchgelehrsamkeit. i' ' .' Das Buch ist ein Lehr buch; kein Handbuch, das in Tats~chen und Literatur Vollstandigkeit anstrebt. Der Forscher mag gierig, der Lehrer muB geizig sein. Es ist ein deutsches Lehrbuch des V6lkerrechts - in jedemBetracht, in der Gesinnung wie in der hier gewohnten sachlich kritischen Einstellung; und auch darin, daB es die Spuren der Ungunst der Zeit, die uns von dem geistigen Verkehr mit dem Auslande absperrte, VI V orwort zur zwiilften Auflage. in der Unvollstandigkeit der Heranziehung fremder Literatur an sich tragt. Es sind ehrende Wunden; sie lassen iibrigens anderseits das MaD des nicht geringen Anteils des deutschen Schrifttums an der Entwicklung des V6lkerrechts scharfer hervortreten. Das Buch ist ein Lern buch geworden wie keines vor ihm. Es hat die Teilnahme an v6lkerrechtlichen Fragen in der deutschen akademi schen J ugend endlich und nachhaltig geweckt, ihr den RechtsstoH in aus reichendem Ausschnitte iibermittelt, sie zu kritischer Betrachtung hin gelenkt und an Quellen und Literatur herangefiihrt. Ein Lehrbuch im besten Sinne des Worts, das hinaus begleitet ins Leben, urn dort wieder und wieder zu Rate gezogen zu werden. Das ist sein Ruhmestitel. M6chte es von der neuen Auflage heiDen: Es ist der alte "Liszt". An der Statte, von der Liszts "V61kerrecht" ausgegangen ist Halle a. S., 13. Juni 1925. Max Fleischmann. Vorbemerkung zur elften Auflage. 1m Februar 1915 hab~ ich das Vorwort zur zehnten Auflage dieses Buches geschrieben. Damals und all die langen Monate seither habe ich mich mit der Hoffnung getragen, daB bei Beginn der Arbeiten an einer neuen Auflage der Frieden wiederhergestellt sein wfude zwischen den Volkern, daB mein System von der Erschiitterung des Volker rechts durch den Krieg als von einer Tatsache der Vergangenheit sprechen, und daB ich bereits die neuen Schopfungen der Friedens vertrage zur Grundlage meiner Darstellung machen konnte. Es ist ganz anders gekommen, als ich damals meinte. Noch ist kein Ende des Volkerkampfes abzusehen, und der allgemeine Friede steht in un greifbarer Ferne. Zum zweiten Mal tritt mein Volkerrecht in einer Kriegs auflage vor die 6ffentlichkeit. Durch diese Sachlage war meiner Darstellung der Weg vorgezeich net. Die drei ersten Biicher des Systems konnten im wesentlichen ihre bisherige Gestalt beibehalten; und sie muBten es. Sie konnten es: denn das Friedensrecht der Volker (III. Buch) wird nach dem Krieg zweifel los wieder in Kraft treten, und die wissenschaftlichen Grundlagen des Volkerrechts (1. und II. Buch) haben in den Stiirmen des Krieges sich behauptet. Und sie muBten es: denn noch laBt sich heute nicht iibersehen, wie die Beziehungen der Staaten zueinander nach dem Krieg sich gestalten werden. Nur im einzelnen ist manches geandert, da und dort auch gekiirzt worden. Dagegen war im vierten Buch eine griindliche Umarbeitung notwendig und eine betrachtliche Erweiterung nicht zu vermeiden. Wo es anging, habe ich an die bisherige Dar stellung angekniipft. Aber der Gedanke, daB der Krieg durch die Aus bildung einer lebenskraftigen zwischenstaatlichen Rechtsordnung ver meidbar gemacht werden kann und daB die folgerichtige Entwicklung der heute bereits vorhandenen Ansatze zu einer friedlichen Austragung der Staatenstreitigkeiten die nachste und wichtigste Aufgabe der im Friedensschlusse wieder aufgerichteten Staatengemeinschaft ist, muBte starker als bisher betont werden (§ 39). Ferner beanspruchten die durch den Gang der Ereignisse aufgerollten zahlreichen und schwierigen Probleme des Kriegsrechts eingehende Erorterung, die nur schwer dem Rahmen der bisher dem Gegenstand gewidmeten Abschnitte (§§ 39, 40, 41) einzufiigen war. Dasselbe gilt von der Rechtsstellung der Neu- vrn Vorbemerkung zur elft en Auflage. tralen (§ 42), die der Aushungerungskrieg in engste Mitleidenschaft ge zogen hat. In allen diesen Fragen bin ich der Darstellung und der Be urteilung der "Obergriffe, die den Kriegfiihrenden im Weltkrieg zur Last fallen, nirgends aus dem Wege gegangen. Aber es war mein ernstestes Bemiihen, in Inhalt und Form die wissenschaftliche Objektivitat nach meinen besten Kraften zu wahren. Ich bin mir wohl bewuBt, daB mir das nicht iiberall gelungen ist; wir stehen dem Selbsterlebten noch zu nahe, urn es mit ungetriibtem Blick und ruhigen Gemiites erfassen zu konnen. Und ich weiB auch, daB gerade aus diesem Grunde mein Bemiihen an sich da und dort AnstoB erregen wird. Ich werde solche Vorwiirfe ruhig hinnehmen. Die gute Sache des deutschen Volkes be darf keiner advokatorischen Streitschrift, die die Fehler des Gegners vermehrt und vergrobert, die eigenen aber verbirgt oder beschonigt. Und selbst wenn es anders ware: ein Lehrbuch des Rechts diirfte nie mals vergessen, daB es seiner Aufgabe untreu wird, wenn es in den Dienst einer Partei sich stellt. Mitten im Kriege ist es uns aber auch mit immer groBerer Be stimmtheit klar geworden, daB die Zukunft des von kurzsichtigen Eintagspolitikern vielverhOhnten Volkerrechts gesichert ist. Eine Zu kunft, die alles iibertreffen wird, was wir in den letzten Friedensjahren zu hoffen wagten. Die Gedanken, die jahrzehntelang als utopistische Traumereien unbelehrbarer Schwarmer verlacht zu werden pflegten, sind heute zum Programm der fiihrenden Staatsmanner bei uns wie bei unseren Gegnern geworden: Ein Friedensbund der Volker' soll er stehen, der durch Ausbau der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit die Beschrankung der Riistungen ermoglicht und damit die verhangnis vollste Gefahrdung des Friedens aus dem Wege raumt. So zieht sich denn der Hinweis auf eine bessere Zukunft als Leitfaden durch meine ganze Darstellung. Der neueingefiigte SchluBparagraph (§ 44) bemiiht sich, die Ergebnisse, die der Weltkrieg auf dem Gebiete des Volker rechts gezeitigt hat, noch einmal in einheitlicher Zusammenfassung aufzuzeigen. Und er klingt mit dem Glaubensbekenntnis aus, das ge rade dem Weltkrieg die feste Grundlage unerschiitterlicher Oberzeugung verdankt: daB auch die Wissenschaft des Volkerrechts nicht nur den bestehenden Rechtszustand zu schildern und aus seiner geschichtlichen Entwicklung zu erklaren hat; sondern daB sie berufen ist, die Bahn zu weisen, die in die Zukunft fiihrt, und an der Losung der groBen Probleme richtunggebend mitzuarbeiten, die den kommenden Geschlech tern· yom Schicksal aufgegeben sind. Das Volkerrecht steht an dem bedeutsamsten Wendepunkt seiner Entwicklung: da darf die Wissen schaft nicht selbstgeniigsam zur Seite stehen; sie hat das Recht und die P£licht, die Fiihrung zu iibernehmen.

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