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Das Vertragsrecht: Praktische Erläuterungen allgemeiner Vorschriften des bürgerlichen und Handelsrechts für den Kaufmann PDF

66 Pages·1950·4.18 MB·German
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Das Vertragsrecht Praktische Erläuterungen allgemeiner Vorschriften des bürgerlichen und Handelsrechts für den Kaufmann von Dr. Karl Mugele Rechtsanwalt und Notar I Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 978-3-663-12713-0 ISBN 978-3-663-13630-9 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13630-9 Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1950 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschajtlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden I. 1950. Inhaltsübersicht Seite Einführung . ., . . 5 Natürliche Personen 1. Rechtsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ti 2. Handlungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit und Ver- antwortlichkeit in den verschiedenen Altersstufen " . . . . . 7 Jursti.sch.e Personen 1. Was ist eine juristische Person? . " . . . . . 8 2. Vereine - ideale und wirtschaftliche Vereine. 9 3. Der rechtsfähige Verein " . . . 9 4. Der nicht rechtsfähige Verein .. 11 5. Was sind Stiftungen? .• . ... 11 Rechtsgeschäfte 1. Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es? 11 2. Willenserklärung als Grundlage .. 12 3. Was heißt Geschäftsfähigkeit? . , 13 4. Volle Geschäftsfähigkeit . . . .. 13 5. Beschränkte Geschäftsfähigkeit .. 14 6. Erweiterte Geschäftsfähigkeit .. 16 7. Geschäftsunfähigkeit • . . ... 16 8. Stellvertretung und Vollmacht .. 17 9. Form der Geschäfte ., . . . . . 19 10. Bedingung und Zeitbestimmung .. 20 11. Fristen und Termine . . . .... 20 Fehlerhafte Rechtsgeschäfte 1. Abweichung zwischen Willen und Erklärung ....... 21 2. Anfechtung wegen Irrtums ., . . . . . .. ....... 22 3. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Betruges . .. 23 4. Rechtsgeschäfte, die der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht entsprechen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5. Rechtsgeschäfte, deren Inhalt ein gesetzliches Gebot verletzt oder gegen die guten Sitten verstößt. . . . . . . . . . . . . . . . 23 Bedeutung der Nichtigkeit und Anfechtung 1. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes 24 2. Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes .. 34 Auslegung von Willenserklärungen '. . 25 Recht der Schuldverhältnisse 1. Inhalt der Schuldverhältnisse .. 26 2. Inhalt der Vertragsleistung .. 26 3. Vorsatz und Fahrlässigkeit.. . 32 4. Unmöglichkeit .. . . . . . 32 5. Verzug (Schuldnerverzug - Gläubigerverzug) 33 Seite Wie entsteht ein Vertrag I. Allgemeines .. ' . . . . . . . . 36 2. Der Antrag ., . . . . . . . . . 36 3. Die Annahme führt zum Vertrag 36 4. Dissens ("Meinungsverschiedenhei t·') 37 5. Vertrag auf unmögliche Leistung . 37 6. Verbotener Vertrag.. . . . . 38 7. Form der Verträge. . . . . . 38 8. Bestimmbarkeit der Leistung. 38 9. Der gegenseitige Vertrag.. . 39 10. Vertrag zu Gunsten Dritter .. 39 11. Draufgabe -- Reuegeld - Vertragsstrafe 40 12. Der Rücktritt " . . . . . . . . . . . . . 41 Wie erlischt ein Schuldverhältnis? 1. Erfüllung . . _ 42 2. Hinterlegung . 43 3. Aufrechnung . 43 4. Erlaß. . 44 Abtretung - Schuldübernahme 1. Abtretung 44 2. Schuldübernahme .. ' . 45 3. Mehrheit von Schuldnern und GJä'.lbigern 46 Einzelne Schuld verhältni~e 1. Kauf .. 47 2. Tausch .. 51 3. Schenkung 51 4. Miete. 52 5. Pacht .. 54 6. Leihe _ . 54 7. Darlehen 54 8. Dienstvertrag 54 > , • 9. Werkvertrag . . . 55 1O . Werklieferungsvertrag ... 55 11. Bürgschaft • . • 56 12. Schuldversprechen - Schuldancl'kenntnis 57 13. Die Gesellschaft . . . . . . . . . . . . 57 14. Sonstige Rechtsgeschäfte ., . . . . . . 58 Ungerechtfertige Bereicherung - unerlaubte Handlungen 1. Ungerechtfertigte Bereicherung 60 2. Unerlaubte Handlung .. 61 Schlagwortverzeichnis . . . . . . . . 65 Das Vertragsredtt Der das Recht der Schuldverhältnisse beherrschende Grundsatz der Vertrags freiheit gibt den Vertragschließenden das Recht und die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen nach Belieben zu regeln, unter der Voraussetzung, daß ein schutzwürdiges Interesse vorliegt und nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen wird, d. h. also nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder zwingende Rechtsgründe allgemeiner Art entgegenstehen. Die Gestaltung der wirtschaftlichen, also privatrechtlichen Beziehungen erfolgt vornehmlich durch Vertrag, also den Abschluß eines Rechtsgeschäftes, durch das ein Schuldverhältnis begründet werden soll. Unter einem Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen Personen (na türlichen oder juristischen Personen) zu verstehen, kraft dessen die eine (GJ.äu biger) von der anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern berechtigt ist. Das Schuldverhältnis schafft danach lediglich persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten und steht damit im Ge gen s atz zu dem dinglichen, auch ab soluten Recht genannten Sachenrecht, das die Herrschaft einer Person über eine Sache regelt und seine Wirkung gegen jeden richtet, der dieses Recht verletzt oder beschränkt. Schuldverhältnisse können aus Rechtsgeschäften - grundsätzlich Vertrag -, aber auch einseitigen Rechtsgeschäften (z. B. Auslobung, Schuldverschreibungen, Vermächtnis) und durch geschäftsähnliche Handlungen oder durch Tatsachen entstehen, an die das Gesetz. unmittelbar die Entstehung knüpft (so aus Ge schäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung oder uner laubter Handlung). Die folgende Darstellung des Vertragsrechtes beschränkt die Erörterung auf die Schuldverhältnisse, die aus dem auf den gewollten Erfolg gerichteten Vertrags willen der Beteiligten - also durch Rechtsgeschäfte - entstehen. Für die Entstehung des Schuldverhältnisses aus Vertrag bestimmt § 305 BGB.: I Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den I Beteiligten erforderlidl, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, und für seinen Inhalt § 241 BGB . : I I{raft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuld ner einer Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Danach ergeben sich als Rechtsgrundlagen grundsätzlich die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches als der Zusammenfassung des gesamten geltenden Privatrechtes, neben dem eine Spezialgesetzgebung abändernd oder ergänzend Vorschriften schafft. Hierzu sei vorwiegend für das Handelsrecht und die ver- 5 wandten Gebiete ~uf das Handelsgesetzbuch (HGB.) , die Wechselordnung, Scheckgesetz, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsgesetz usw. verwiesen. Im Rahmen des BGB. ist das Recht der Schuldverhältnisse im z w e i t e n B u c h - das auch die gleichlautende überschrift trägt - geregelt. Das Ver. ständnis der das Vertragsrecht regelnden Bestimmungen setzt ein Eingehen auf die im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (erstes Buch) nieder gelegten Grundbegriffe voraus, die hier aber nur soweit behandelt werden sol len, als dies zum Verständnis der Fragen des Schuldrechtes erforderlich ist. Im Vertragsrecht stehen sich Gläubiger und Schuldner gegenüber. Gläubiger und Schuldner können natürliche Personen oder juristisclte Personen sein, das sind Per s 0 n e n ver ein i gun gen 0 der Ver m ö gen s m ass e n , die durch Gesetz mit Re c h t s p er s ö n 1 ich k e i t ausgestattet sind (Vereine, Ge sellschaften des Handelsrechts, Stiftungen). Nur diese Personen sind rechtsfähig. Nur sie haben also die Fähigkeit, Re c h t s sub j e k t, also T r ä ger von R e c h t e nun d P flic h t e n zu sein. Natürliche Personen 1. Rechtsfähigkeit Die Fähigkeit des Menschen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann weder durch freiwilligen Verzicht oder durch eine freiWlillige Schmälerung noch durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt oder unwirksam gemacht werden. Leibeigenschaft und Hörigkeitsverhältnisse, die die Rechtsfähigkeit beschrän ken, werden in den Rechtsordnungen der Kulturstaaten nicht anerkannt. § 1 BGB. bestimmt: I Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Wer vermißt oder verschollen ist, gilt solange als fortlebend und damit rechts fähig, bis er für tot erklärt worden ist. Die Todeserklärung ist (früher §§ 13-19 BGB.) durch das Gesetz über die Ver schollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. 7. 1939 geregelt und zulässig: (1) bei allgemeiner VerschOllenheit. wenn seit 10 Jahren keine Nachricht von dem Leben des Verschollenen eingegangen ist, jedoch frühestens zum Schluß des Jahres, in dem der Verschollene sein 25. Lebensjahr vollendet haben würde. Falls der Verschollene das 80. Lebensjahr vollendet haben würde, genügt es, daß seit 5 Jahren keine Nachricht. von seinem Leben vorliegt, (2) bei Kriegsverschollenheit, wenn ein Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegs ähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, und er während dieser Zeit im Gefahrengebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, sofern seit dem Ende des .Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendet erklärt oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendet ist, ein .Jabr verstrichen ist. 6 Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die Jahresfl'ist von dem Zeitpunkt ab ber<~ch­ net, in dem er vermißt worden ist. Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufge halten hat. (3) bei Seeverschollenheit sechs Monate nach Untergang des Schiffes oder des die Verschollenheit begründenden Ereignisses. Die Frist beginnt, falls der Zeitpunkt des Untergangs nicht feststellbar ist, erst ein Jahr nach den letzten Nachrichten über das Schiff. Die Jahresfrist kann unter gewissen Voraussetzun gen durch das Gericht abgekürzt werden. (4) bei Luftverschollenheit drei Monate nach Zerstörung des Luftfahrzeuges oder des sonst die Verschollenheit begründenden Ereignisses und, falls nicht feststellbar, seit der letzten Nachricht des Verschollenen, (5) bei Gefabrverschollenheit ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Lebens gefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte. Die Todeserklärung erfolgt in einem auf Antrag eines Berechtigten bei dem zu ständigen Amtsgericht einzuleitenden Aufgebotsverfahren, in dem aud"l der Zeitpunkt des Todes festgestellt wird. Sind mehrere in einer gemeinsa.men Gefahr umgekommen, so wird vermutet. daß sie gleichzeitig gestorben seien (Folgen: z. B. keine gegenseitige Beerbung). 2. Handlungsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit. Deliktsiähig- keit und Verantwortlichkeit in den veschiedenen Altersstufen Von der Rechtsfähigkeit als der Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheidet sich die Handlungsfähigkeit als der Fähigkeit, nach eigenem Willen durch Rechtsgeschäfte die Rechtsverhältnisse zu gestalten und die Delikts fähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit als der Möglichkeit, sich durch unerlaubte Handlungen verantwortlich zu machen. (1) Ein Kind unter 7 Jahren ist zwar rechtsfähig (da die Rechtsfähigkeit mit der Geburt des Menschen beginnnt) aber handlungsunfähig, also weder geschäfts fähig noch deliktsfähig (§ 104 Ziff. 4, § 828 Abs. 1 BGB.). Beispiele: a) Der Knabe Fritz im Alter von 6 Jahren ist Erbe seines Vaters geworden. Er ist rechtsfähig und damit Eigentümer aller zu dem Nachlaß gehörenden Werte und Gläubiger oder Schuldner aller darin liegenden Forderungen und Verbindlichkeiten geworden. Da er aber noch nicht geschäftsfähig ist, kann er ein zum Nachlaß gehörendes Geschäft nicht selbst führen und auch allgemein Rechtshandlungen nicht vor nehmen. Das hat durch seinen gesetzlichen Vertreter zu geschehen. b) Der Knabe Fritz im Alter von 6 Jahren wirft eine Fensterscheibe ein. Er ist nicht deliktsfähig und daher für den Schaden nicht verantwortlich. 7 (2) Im Alter von über 7 Jahren ist das Kind beschränkt geschäftsfähig und beschränkt deliktsfähig. Der beschränkt Geschäftsfähige kann mit Zustimmung des Vertreters Rechtsgeschäfte abschließen und ohne Zustimmung solche, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§§ 2, 106 BGB.). Der beschränkt Deliktsfähige ist für den Schaden voll verantwortlich, den er einem Anderen zufügt, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, also über eine entsprechende geistige Reife verfügte (§ 828 Abs. 2 BGB.). Beispiel: Wirft Fritz im Alter von 7 Jahren eine Fensterscheibe ein, so ist grundsätzlich seine Verantwortlichkeit anzunehmen, da ihm die zur Erkenntnis der Verant wortlichkeit erforderliche Einsicht zugemessen werden muß. (3) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die volle Deliktsfä.higkeit gegeben. Es tritt also volle Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden ein, ohne daß seine Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit zu prüfen ist (§ 828 Abs. 2 BGB.). (4) Nach Vollendung des 21. Lebensjahres tritt volle Geschä.ftsfähigkeit ein. Der Volljährige kann also mit rechtlicher Wirksamkeit Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen, kurz, rechtsgeschäftlich handeln (§ 2 BGB.). Vorzeitiger Eintritt der Volljährigkeit ist durch Volljährigkeitserklärung (aber erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres) möglich. Über den Einfluß der beschränkten Geschäftsfähigkeit und. Geschäftsunfähigkeit auf Rechtsgeschäfte und die Voraussetzungen für ihre Durchführung wird auf die eingehende Darstellung S. 13 ff. verwiesen. (5) Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann rechtswirksam ein Testament erricl1ten (§§ 1 Abs. II und 21 Abs. IV Testamentsgesetz). Ehemündigkeit tritt für die Frau mit der Vollendung des 16. Lebensjahres ein (aber Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich), für den Mann aber erst mit der Volljährigkeit (§§ 1, 3 des Ehegesetzes vom 20. 2. 1946 - Kontroll ratsgesetz Nr. 16). Juristische Personen 1. Was ist eine juristische Person? Das Gesetz stellt neben den Menschen als natürliche Person die juristischen Per sonen, d. h. Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, denen auf dem Ge biete des Vermögensrechts Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit gewährt ist. Auch die juristische Person ist rechtsfähig, handlungsfähig und deliktsfähig. Es sind zu unterscheiden: (1) juristiscl1e Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Staat, Gemeinden, Kreise, Universitäten, Krankenkassen usw.), (2) juristische Personen des bürgerlichen Rechts als a) Vereine, b) Stiftungen, 8 (3) juristische Personen des Handelsrechts z. B. Aktiengesellschaften, Gesell schaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften usw. (Offene Handels gesellschaften und Kommanditgesellschaften sind keine juristischen Personen.) 2. Vereine - ideale und wirtschaftliche Vereine I Unter einem Verein ist die dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes zu verstehen. Er hat eine korporative Organisation und führt einen eigenen Namen. Wesent lich ist die Möglichkeit des j e.d erz e i t i gen Ein - und Aus tri t t s von Mit g li e der n und damit die Unabhängigkeit von dem Wechsel des Mit gliederbestandes. Das Bürgerliche Recht trennt die Vereine in a) Idealvereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (z. B. Vereine zu wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, religiösen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken), b) wirtschaftliche Vereine, mit dem Hauptzweck eines wirtschaftlichen Geschäfts betriebes (ohne daß er aber auch gleichzeitig auf Gewinn gerichtet sein braucht). Die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtsfähigkeit sind verschieden. Sie wird erworben: a) beim Idealverein durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). . b) beim wirtschaftlichen Verein durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB.). 3. Der rechtsfähige Verein Der Idealverein, dessen Zweck also nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ge richtet ist, erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister~ Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Siz hat (§ 55 BGB.). Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§ 56 BGB.). Sie hat auf Anmeldung durch den Vorstand zu er folgen und zwar unter Vorlage (§ 59 BGB.): a) der von mindesten sieben Mitgliedern u n t erz eie h n e t e n Satzung in Ur und Abschrift und b) der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes. Die S atz u n gen (§§ 57, 58 BGB.) müssen Angaben über Zweck und Sitz des Vereins enthalten und sie sollen weiter Bestimmungen enthalten über a) Eintritt und Austritt der Mitglieder, b) Höhe des Beitrages, c) Bildung des Vorstandes, und d) Voraussetzungen für die Berufung der Mitgliederversammlung, Form der Berufung und Beurkundung der Beschlüsse. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein". Spätere Änderungen des Vorstandes oder der Satzungen müssen zum Vereinsregister angemeldet werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder u n t e r 9

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