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Das Verhältnis von Kirche und Staat im Lande Nordrhein-Westfalen in Geschichte und Gegenwart PDF

64 Pages·1966·1.965 MB·German
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ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GEISTESWISSENSCHAFTEN 111. SITZUNG AM 20. JANUAR 1965 IN DUSSELDORF ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FORSCHUNG DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN GEISTESWISSEN SC HAFTEN HEFT 129 PAUL MIKAT Das Verhältnis von Kirche und Staat im Lande Nordrhein-Westfalen in Geschichte und Gegenwart HERAUSGEGEBEN IM AUFTRAGE DES MINISTERPRÄSIDENTEN Dr. PRANZ MEYERS VON STAATSSEKRETÄR i. e. R. PROF. Dr. h. c., Dr. E. h. LEO BRANDT PAUL MIKAT Das Verhältnis von Kirche und Staat im Lande Nordrhein-Westfalen in Geschichte und Gegenwart SPRINGER FACHMEDIEN WIESBADEN GMBH ISBN 978-3-663-00240-6 ISBN 978-3-663-02153-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-02153-7 © 1966 Springer Fachmedien Wiesbaden Ursprünglich erschienen bei Westdeutscher Verlag, Köln und Opladen 1966 HUBERT JEDIN zum 65. Geburtstag in dankbarer und freundschaftlicher Verbundenheit gewidmet In der heutigen Staatskirchenrechtslehre wird das Verhältnis von Kirche und Staat vorwiegend auf der Ebene des Bundesrechts, insbesondere der Kirchenartikel des Bonner Grundgesetzes und der Weimarer Reichsverfas sung, behandelt 1• Wenn im folgenden versucht werden soll, über das Ver hältnis von Kirche und Staat in Nordrhein-Westfalen etwas auszusagen, so erscheint es angebracht, vorweg auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit für ein eigenständiges Staatskirchenrecht auf Landesebene 2 in nennens wertem Umfang überhaupt Raum ist. 1 R. Smend, Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, ZevKR 1 (1951), 4 ff.; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953, Erl. zu Art. 140 GG; W. Weber-H. Pe ters, Die Gegenwartslage des Staatskirchenrechts, in: VVDStRL 11 (1954), 157 ff., 177 ff.; H. Ridder, Kirche und Staat, in: Staatslexikon, 4. Aufl., Bd. 4 1959, Sp. 1020 ff.; U. Scheuner, Kirche und Staat, in: Die Religion in Geschichte und Gegenwart (RGG), 3. Aufl., Bd. III, Sp. 1321 ff.; ders., Kirche und Staat in der neueren deutschen Ent wicklung, ZevKR 7 (1959/60), 225 ff.; P. Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, IV/1 (1960), 111 ff.; ders., Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Bundesrepublik, 1964; A. Hamann, Das Grund gesetz, 2. Aufl., 1961, Erl. zu Art. 140; K. E. Schlief, Die Entwicklung des Verhält nisses von Staat und Kirche und seine Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz, Diss., Münster 1961; E. W. Fuß, Kirche und Staat unter dem Grundgesetz, DöV 1961, 734 ff.; K. Hesse, Die Entwicklung des Staatskirchenrechts seit 1945, JöR 10 (1961), 3 ff.; S. Grundmann, Das Verhälmis von Staat und Kirche auf der Grundlage des Vertrags kirchenrechts, Österr. Arch. f. KiR 13 (1962), 281 ff.; H. Quaritsch, Kirche und Staat, Der Staat 1 (1962), 175 ff., 289 ff.; R. Zippelius, Kirche und Staat und die Einheit der Staatsgewalt, ZevKR 9 (1962/63), 42 ff.; W. Conrad, Der öffentlichkeitsauftrag der Kirche, 1964; E. Fischer, Trennung von Staat und Kirche, 1964; A. Albrecht, Koordi nation von Staat und Kirche in der Demokratie, 1965; A. Hollerbach, Verträge zwischen Staat und Kirche, 1965. 2 Das Staatskirchenrecht in Nordrhein-Westfalen ist bisher nur von H. Lentz in: Geller Kleinrahm-Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 1963, Art. 19-23 zusammenhängend behandelt worden. Textsammlung des Landes-Staats kirchenrechts von W. Haugg, Staat und Kirche in Nordrhein-Westfalen, 1960. 8 Paul Mikat Bundes-und Landeskirchenrecht Zu leicht wird über der staatskirchenrechtlichen Regelung der Weimarer Reichsverfassung und des Bonner Grundgesetzes vergessen, daß bis 1918 jeder deutsche Staat kraft seiner nur durch wenige Vorschriften des Reichs kirchenrechts beschränkten Kirchenhoheit ein im Grundsatz eigenes und eigen ständiges Staatskirchenrecht entwickelt hatte, das bis heute noch vielfach lebenskräftig nachwirkt. Seit der Gesetzgebung der Reformationszeit, na mentlich durch den Augsburger Religionsfrieden (1555), war die Landes hoheit über Religion und Kultus reichsrechtlich anerkannt 3• Den Landes herren war die Freiheit des Konfessionswechsels zuerkannt, im Verhältnis zu den Untertanen galt der Grundsatz: "Cuius regio- eius religio", in dem sich ein letzter Niederschlag der aus dem Mittelalter herüberragenden Vorstel lung einer metaphysischen Einheit des Corpus Christianum findet, die Vor stellung der "ecclesia universalis", die imperium und sacerdotium gleicher maßen umfing. "Cuius regio - eius religio", das bedeutet, daß die Einheit, die auf der Reichsebene nicht mehr möglich war, wenigstens noch auf der Landesebene vollzogen werden sollte. Reichsrechtliche Beschränkungen der territorialen Religionshoheit fanden ,sich in bescheidenen (- freilich auch für das spätere deutsche System der Kompetenzverteilung zwischen Zentralstaat und Einzelstaat in Kirchen sachen schon durchaus typischen -) Ansätzen zur Gewährleistung der Re ligionsfreiheit, wenn den Untertanen beim Konfessionswechsel des Landes herren das uneingeschränkte Auswanderungsrecht zugestanden wurde. Der Westfälische Frieden (1648) bestätigte und sicherte die landesherrliche Kirchenhoheit, indem er den Landesherren das ius reformandi als vornehm stes Mittel zur freien und - wie die konfessionsgeschichtliche Entwicklung in den Ländern zeigte - allerdings meist mehr von der Staatsraison als von Gewissensgründen bestimmten Gestaltung des religiösen Lebens im Lande gewährleistete. In seiner dreifachen Erscheinung gab das ius reformandi dem Landesherrn die Möglichkeit, entweder kraft des ius reprobandi eine vom Normaljahr 1624 abweichende Religionspartei in seinem Lande zu verbieten, kraft des ius tolerandi ein von der Landesreligion abweichendes Bekenntnis zu dul- 3 W. Kahl, Lehrsystem des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik I, 1894, S. 177; U. Stutz, Kirchenrecht, in: Holtzendorff-Kohler, Enzyklopädie der Rechtswissenschaften, 5. Bd. s. 1914, 371. Das Verhältnis von Kirche und Staat im Lande Nordrhein-Westfalen 9 den oder kraft des ius recipiendi für solche neuen Bekenntnisse die öffentliche Religionsausübung ( exercitium religionis publicum) im Sinne einer vollen Kultusfreiheit ebenso wie für die Landesreligion zuzulassen 4• Auf dieser Grundlage entwickelte sich das Verhältnis von Kirche und Staat in den einzelnen Fürstentümern bis zum Ende des ersten Deutschen Reiches recht unterschiedlich. Gerade aber in der Zeit des völligen Fehlens einer Reichsgewalt, zur Zeit des Deutschen Bundes, wurde der Grund für eine weitergehende reichsrecht liche Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat gelegt und eine neue staatskirchenrechtliche Epoche eingeleitet. Die von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen und am 27. 12. 1848 verkündeten Grundrechte enthielten religiöse Grundrechte, die uns in wenig veränderter Fassung heute noch wieder über Art. 140 GG in Artikel 136 ff. WRV begegnen. An Sätzen 5 wie: "Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (§ 144). Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staats bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt (§ 146). Jede Reli gionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religions gesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat. Es besteht fernerhin keine Staatskirche (§ 147 Reichsverfassung vom 28. 3. 1849);" ist ohne weiteres die Entstehungsgeschichte der späteren Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zu erkennen. Ihren Eingang in das Reichsrecht fanden diese Vorschriften aber erst und nur über das Landesrecht, denn die Grundrechte der Frankfurter Nationalversammlung wurden durch den Bundesbeschluß vom 23. 8. 1851 wieder außer Kraft gesetzt. Inzwischen hat ten aber einige Staaten, zu denen Preußen gehörte, die Grundrechte in die neuen Landesverfassungen aufgenommen (z. B. Art. 12-18 Pr. Verfassungs urkunde vom 30. 1. 1850). In diesen behielten sie ihre Geltung bis zum Ende 4 Näher Kahl, a.a.O., S. 317; Stutz, a.a.O., S. 374; G. ]. Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 11. 5 Die Grundrechte vom 27. 12. 1848 gingen als §§ 131-189 in der Reichsverfassung vom 28. 3. 1849 auf. Text bei E. R. Huber, Quellen zum deutschen Staatsrecht der Neuzeit, Bd. 1 (1949), S. 241. 10 Paul Mikat der Monarchie 6 und waren dann Vorbild für die Regelung der Weimarer Reichsverfassung. Für das preußische Rechtsgebiet bedeuteten daher - im Gegensatz etwa zu den süddeutschen Ländern - im Jahre 1919 die staats kirchenrechtlichen Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung kaum etwas Neues. Von praktischer, d. h. nicht staatskirchenrechtlich, sondern kirchen politisch wesentlicher Bedeutung war in Preußen als Folge der Staatsumwäl zung nur die Beseitigung des landesherrlichen Kirchenregiments über die evangelische Kirche. Deren Auswirkungen gingen allerdings über Fragen der Rechtsstellung der evangelischen Kirche im Staat hinaus, da mit der Auf hebung ihrer Vorrangstellung auf Grund der engen Verbindung mit dem Herrscherhaus zugleich für die katholische Kirche der Weg zur gleichberech tigten Stellung im staatlichen und gesellschaftlichen Leben und für den Staat zu einer paritätischen Kirchenpolitik freigemacht wurde. Die Tatsache, daß es sich bei der Rezeption der staatskirchenrechtlichen Vorschriften der Preußischen Verfassungsurkunde von 1850 in die Weimarer Reichsverfassung zu einem guten Teil um die ursprünglichen Grundrechte der Frankfurter Nationalversammlung handelte, verdient nicht so sehr wegen des kirchengeschichtlichen Zusammenhangs, sondern deshalb Erwäh nung, weil sie geeignet erscheint, die begrenzte Tragweite der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung deutlich zu machen. Sie regeln im Kern nämlich nur die Grundrechte der individuellen Religionsfreiheit und der korporativen Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, enthalten also Grundrechte im engeren und im weiteren Sinne7• Neu hinzu traten in der Weimarer Reichsverfassung mit Rücksicht auf die bei der Staatsumwäl zung 1918/19 aufgetretenen Unsicherheiten eine Anzahl Bestandsgarantien, vor allem die der öffentlich-rechtlichen Stellung der Kirchen und - als Ausfluß davon - der Kirchensteuerhoheit, sowie die Garantie der Staats leistungen und des kirchlichen Eigentums. Alle weitergehenden Fragen des. Verhältnisses von Kirche und Staat hat die Weimarer Reichsverfassung den Ländern zur Regelung überlassen; die Länder sind außerdem mit der gesetz- 6 Zur Geschichte der Kirchenartikel der Pr. Verfassungsurkunde von 1850: Kahl, a.a.O., S. 193; G. Anschütz, Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat, I. Bd. 1912, Erl. zu Art. 12 ff.; Ebers, a.a.O., S. 46. 7 Das Grundgesetz enthält auch außerhalb des Katalogs der Art. 1-19 Grundrechte im weiteren Sinne. Solche Grundrechte, zu denen Art. 140 GG zählt, unterscheiden sich nicht im Wesen, wohl aber in einigen Rechtswirkungen von den Grundrechten im enge ren Sinne. Sie genießen z. B. nicht den Schutz der Verfassungsbeschwerde gern. § 90 Abs. 1 BVerfGG.

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