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Das Steuerrecht in der Bilanzbuchhalterprüfung: Ein Grundriß in Frage und Antwort PDF

190 Pages·1962·24.195 MB·German
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Michael Blum: Das Steuerrecht in der Bilanzbuchhalterprüfung Dipl.-Vw. Michael Blum Das Steuerrecht in der Bilanzbuchhalterprüfung Ein Grundriß in Frage und Antwort Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 978-3-663-12716-1 ISBN 978-3-663-13634-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13634-7 2. Auflage - Verlags-Nr. 591 Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1962 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden 1962. Vorwort Der von den Industrie- und Handelskammern herausgegebene Prü fungsplan für die Fachprüfung im Buchführungs- und Bilanzwesen (BilanzbuchhalterprüfungJ enthält neben anderen Ergänzungsfächern auch Steuerrecht und Steuerbetriebslehre als Prüfungsgebiet. Die Erfahrung bei den Vorbereitungslehrgängen und bei den Prüfungen selbst hat gezeigt, daß trotz verhältnismäßig guter Durchschnittsleistun gen die Kenntnisse im Steuerrecht und in der Steuerbetriebslehre lük kenhaft sind. Dieser Umstand ist vielfach darauf zurückzuführen, daß der Prüfling sein Augenmerk in erster Linie auf die Hauptgebiete Buchhaltung und Bilanz richten muß, wobei die Ergänzungsfächer ins Hintertreffen gelangen. Zum Teil bereitet es dem Prüfling erhebliche Schwierigkeit, Mühe und Zeitaufwand, aus der Fülle der steuerlichen Gesetze und steuerlichen Literatur die speziell für die Bilanzbuchhalter prüfung notwendigen steuerlichen Kenntnisse herauszufinden. Mit dem vorliegenden Grundriß soll allen denjenigen, die sich in der Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung befinden, eine kurze zusammenfassende und verständliche Darstellung der steuerlichen Grundbegriffe gegeben werden, die nach dem Prüfungsplan Gegen stand der Bilanzbuchhalterprüfung sind. Die Art der Darstellung, unter Einbeziehung von Beispielen, soll den Stoff prüfungsnah gestalten, dem Prüfling die Vorbereitung erleichtern und ihn gleichzeitig für die Berufsarbeit fördern. Erlangen, im Mai 1962 Michael Blum Inhaltsverzeichnis A. Abgabenordnung . . . . . . . . . . . . . . 9 1. Grundbegriffe, Steuerarten 9 11. Gliederung und Aufgabe der Finanzverwaltung 13 III. Zuständigkeit der Finanzämter 14 1. Sachliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . 15 2. Örtliche Zuständigkeit .......... 16 IV. Das Ermittlungs-, Festsetzungs- und Hebungsverfahren 27 1. Die Steuerermittlung . . . . . . . . 27 2. Steuerfestsetzung und Steuerbescheid 35 3. Der Steueranspruch 42 V. Rechtsmittelverfahren 44 B. Bewertungsgesetz 53 1. Allgemeine Bewertungsvorschriften 53 1. Die wirtschaftliche Einheit 53 2. Eigentumsverhältnisse 54 3. Bedingung und Befristung 54 11. Bewertungsmaßstab (gemeiner Wert, Teilwert) 56 III. Hauptfeststellung, Nachfeststellung, Fortschreibung 57 IV. Grundvermögen 61 V. Betriebsvermögen 66 c. Bilanzsteuerremt 74 I. Handelsbilanz und Steuerbilanz. Prinzipielle Unterschiede in der Bilanzierung (Höchstwert, Niederstwert, Aktivierungspflicht) .......... . 74 11. Ausweis nicht realisierter Gewinne und Verluste in der Steuerbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 III. Rücklagen und Rückstellungen . . . . . . . . 86 IV. Gewinnbegriff, Verlustausgleich, Verlustvortrag 89 V. Bilanzkontinuität ........ . 91 VI. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung 93 VII. Betriebliche Altersversorgung . . 95 D. Einkommen-und Körperschaftsteuer 102 I. Grundbegriffe des Einkommensteuerrechts 102 II. Die Abgrenzung der einzelnen Einkunftsarten 107 III. Die Personengesellschaften im Einkommensteuerrecht . 112 IV. Die Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ................. 114 E. Umsatzsteuer . . . . . 125 1. Steuergegenstand und sonstige Besonderheiten 125 11. Steuerbefreiungen 136 III. Steuers ätze 143 IV. Steuervergütungen 145 V. Buchnachweis 145 VI. Voranmeldung, Steuererklärung 151 F. Lohnsteuer . 153 I. Steuer karte 153 11. Werbungskosten 156 III. Sonderausgaben 157 IV. Außergewöhnliche Belastung 157 V. Verpflichtung des Arbeitgebers hinsichtlich der Einbehaltung, Nachweisung und Abführung der Lohnsteuer . . . . . . . 158 G. Gewerbesteuer 163 H. Vermögensteuer 172 Verzeichnis der Abkürzungen 183 Stichwörterverzeichnis 185 A. Abgabenordnung I. Grundbegriffe, Steuerarten • Welches Gesetz kann man als das allgemeine Steuergrundgesetz bezeichnen, und welche Aufgabe erfüllt es? Das steuerliche Grundgesetz ist die Reichsabgabenordnung (AO), ver bunden mit dem Steueranpassungsgesetz (StAnpG). Vor der AO hat es ein Steuergrundgesetz ni<l1.t gegeben. Geschaffen wurde die AO von Dr. h. c. Enno Be c k e r (zuletzt Senatspräsident beim Reichs finanzhof). Sie ist am 13. 12. 1919 in Kraft getreten und wurde seitdem vielfach geändert. Sie erhielt eine Neufassung am 22. 5. 1931. Weitere Änderungen und Ergänzungen erfolgten durch das Steueranpassungs gesetz vom 16. 10. 1934 und durch das Einführungsgesetz zu den Real steuergesetzen vom 1. 12. 1936. Bedeutsame Änderungen hat die AO seit Kriegsende aufgrund nachstehender Gesetze erfahren: 1. Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. 9. 1950 (BGBL I S. 448) i. d. F. des zweiten überleitungsgesetzes vom 21. 8. 1951 (BGBl. I S. 774); 2. Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben- ordnung und anderer Gesetze vom 11. 7. 1953 (BGBl. I S. 511). 3. Gesetz vom 11. 5. 1956 (BGB!. I S. 418). Die AO mit dem StAnpG gibt allgemein gültige Vorschriften für alle Steuergesetze. Sie enthält materielles Recht (z. B. Entstehen und Er löschen des Steueranspruchs, Haftung) sowie auch formelles Recht (z. B. Vorschriften über Steuerermittlung und Steuerfestsetzung, über Steueraufsicht und Beitreibung). • Welche Staatseinnahmen kennt die Finanzwissenschaft? 1. Steuern, 2. Gebühren, Beiträge, 3. Wirtschafts- und Erwerbseinkünfte. • Welche der drei Gruppen behandelt die AO? Die AO behandelt die Steuern. 10 Abgabenordnung • Was sind Steuern? Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge setz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter (§ 1 AO). Ge bühren und Beiträge (Vorzugslasten) sind keine Steuern, weil sie das Entgelt für eine Leistung darstellen. Steuern werden demnach durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 1. Geldleistungen (keine Sachleistungen). 2. Die Leistung darf kein Entgelt darstellen. 3. Steuern müssen auferlegt sein (die Steuer ist Ausfluß des Unter werfungsverhältnisses, nicht Ausfluß einer freiwilligen Verein barung). 4. Ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen muß die Steuer auferlegt haben. 5. Die Leistung muß zur Erzielung von Einkünften auferlegt sein (Erzwingungsstrafen sind daher keine Steuern). 6. Die Auferlegung muß allen gegenüber erfolgen, die den Tatbestand erfüllen (Grundsatz der Gleichmäßigkeit). • Wie und nach welchen Gesimtspunkten werden die Steuern ein geteilt? 1. Die Einteilung in Besitz- und Verkehrsteuern einerseits und Zölle und Verbrauchsteuern andererseits knüpft an die Organisation der Finanzverwaltung an. 2. Die Einteilung in Personensteuern und Realsteuern erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Belastung. Mit den Personensteuern werden Personen (Subjekte) nach be stimmten sachlichen Merkmalen belastet, z. B. nach dem Einkommen (Einkommensteuer, KörperschaftsteuerJ, dem Vermögen (Vermögen steuer). Die Realsteuern belasten bestimmte Gegenstände (Objekte), wie z. B. Grund und Boden (Grundsteuer) und Gewerbebetrieb (Ge werbesteuer) . 3. Die Einteilung in Bundes- (Landes-)steuern und Gemeindesteuern unterscheidet, zu wessen Gunsten die Steuer erhoben wird. Abgabenordnung 11 • Wie werden die Besitz- und Verkehrsteuern unterteilt? 1. Steuern vom Einkommen (Einkommen-, Körperschaftsteuer). 2. Steuern vom Vermögen (Vermögen-, Erbschaftsteuer). 3. Steuern vom Verkehr (Umsatz-, Kapitalverkehr-, Grunderwerb-, Wechsel-, Vergnügung-, Versicherung-, Kraftfahrzeugsteuer und andere). • Wann werden Gebühren und Beiträge erhoben? Gebühren werden für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwal tung oder von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften er hoben, z. B. die Rechtsmittelgebühr und Kanalgebühr. Beiträge werden erhoben, wenn jemand an einer öffentlichen Einrich tung vorzugsweise beteiligt ist (z. B. Anliegerbeiträge). Diese Beiträge werden deshalb auch Vorzugslasten genannt. Gebühren und Beiträge sind keine Steuern. • Was sind Wirtschafts- und Erwerbseinkünfte? Es sind Einkünfte des Staates aus einer wirtschaftlichen Betätigung, z. B. Eisenbahn- und Posteinnahmen, sowie Einkünfte aus Industrie beteili~ungen. • Wann werden Zölle und Verbraumsteuern erhoben? Zölle werden erhoben, wenn bestimmte Waren die Zollgrenze vom Ausland zum Inland überschreiten. Die Verbrauchsteuern werden erhoben, wenn bestimmte Waren in den Verkehr gelangen, z. B. Bier, Tabak, Salz, Süßstoff, Zucker, Zündwaren, Getränke, Mineralöl usw. • Was ist Gesetz im Sinne der AG? Gesetz im Sinne der AG ist jede Rechtsnorm, auch Rechtsverordnung (§ 2 AG). • Was sind Rechtsnormen? Rechtsnormen (Norm = Richtschnur oder Regel) sind Vorschriften, nach der sich Mitglieder eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens zu verhalten haben. Grundsätzlich sind dies nur Gesetze, die in verfas sungsmäßiger Form zustande gekommen sind.

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