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Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland Seit 1914 PDF

308 Pages·1925·19.522 MB·German
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RECHTSVERGLEICHENDE ABHANDLUNGEN HERAUSGEGEBEN VON HEINRICH TITZE UND MARTIN WOLFF I DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DEUTSCHLAND UND IM AUSLAND SEIT 1914 vO!'J DR.JUR. GUSTAV SCHWARTZ VERLAG VON JULIUS SPRINGER· BERLIN 1925 ISBN 978-3-642-93814-6 ISBN 978-3-642-94214-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-94214-3 ALLE RECHTE, INSBESONDERE DAS DER üBERSETZUNG IN FREMDE SPRACHEN, VORBEHALTEN Vorwort. Der Krieg stellt das Staatsangehörigkeitsrecht in ein helles Licht. Je mehr nach innen das Staatsangehörigkeitsverhältnis belastet und angespannt wird, indem der Staat Herzen, Blut und Gut seiner Unter tanen fordert, je mehr auf der anderen Seite nach außen der Unterschied von Staatsbürger und Fremdem in jedem kriegführenden Land her vortritt, desto bedeutsamer wird für Staat und Angehörige die Frage der Staatszugehörigkeit. Für den Staat erfährt sein die Zugehörig keit regelndes Gesetz durch den Krieg gleichsam eine Mobilma chung. Es muß sich zeigen, ob sich im Frieden gegebene Sätze den besonderen Bedürfnissen des Kriegs anpassen. Der Staat sieht seine Bewohner plötzlich mit anderen Augen an, und sie erscheinen ihm in verschiedenem Lichte, wenn er sie mit dem Späherblick des Kriegsmini sters oder durch die Brille des Präfekten auf ihre Tauglichkeit betrachtet. Beider Ansprüche wachsen, und getrieben teils von ihrer eigenen, teils von der öffentlichen Meinung setzen sich ihre Forderungen in Gesetze um. Diese Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Bedürfnisse der Krieg führung. Die Anregung wirkt fort, und in dem Maße, in dem der Welt krieg vom Gedanken des Nationalstaats gespeist wird, erscheint die Überprüfung des derzeitigen und künftigen Volksbestands auf seine nationale Eignung geboten. Diese Erkenntnis ergreift auch die neu tralen Staaten, soweit sie einer Bevölkerungsbewegung über ihre Grenzen ausgesetzt sind. Und durch das Kriegsende wird die Entwicklung nicht nur nicht aufgehalten, sondern gerade freigegeben. Die Tätigkeit der Staaten- und in erster Linie gaben nach Lage der Sache die kriegführenden den Stoff ab - auf dem Gebiet des Staats angehörigkeitsrechts zu betrachten, macht sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe. Im Vordergrund steht die Gesetzgebung des Auslands, die aus den schwer zugänglichen Quellen mit möglichster Vollständig keit zusammenzustellen, das praktische Ziel darstellt. Zur Feststellung des Staatsangehörigkeitsrechts ist der deutsche Verwaltungsbeamte und Richter genötigt, fremdes Recht anzuwenden. Die Zusammenstel lung der ausländischen Texte in den großen deutschen Kommentaren von KELLER-TRAUTMANN und CAHN ans dem Jahre I9I4 ist veraltet, nnd selbst nenere Handausgaben geben für das Ausland noch den Rechtsznstand vor dem Kriege wieder. Die neuen Gesetzestexte wurden in der Mehrzahl der Fälle als Anlagen im Originaltext oder in Übersetzung beigefügt bzw. im Texte wiedergegeben. Das Ein- IV Vorwort. gehen auf die Entstehungsgeschichte der Gesetze sowie des zu ihnen gehörigen Schrifttums wurde stellenweise ausführlicher gehalten, als die rechtliche Bedeutung gefordert hätte, wenn ein historisches und politisches Interesse vorlag. Die juristische Beurteilung konnte sich weniger an die Bestimmungen des einzelnen Gesetzes, das in das geltende nationale Recht einzuordnen war, als an die neuen Rechtserscheinungen im gesamten, und deren Einordnung vom Standpunkt des internatio nalen Rechtsverkehrs anschließen. Die Darstellung wurde notwendiger weise ergänzt durch Berichte über die Rechtsprechung, bei der die Anwendung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts auf die im Aus land lebenden Deutschen und angeblichen Deutschen in den Vorder grund gestellt wurde. Für die wichtigen Länder, namentlich Frankreich, sollte ein vollständiges Bild der Behandlung des Staatsangehörigkeits rechts in Gesetzgebung, Rechtslehre und Rechtsprechung einschließlich der Verfahrensfragen gegeben und aus der Nebeneinanderstellung der Geist und die Richtung der Rechtsentwicklung aufgezeigt werden. Für die Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts war es ebenso von Wichtigkeit, die Bestimmungen der Friedensverträge, allerdings unter Fortlassung aller Einzelfragen, kurz wiederzugeben und die ge setzlich festgelegten Rechtsgrundsätze der neuen Staa ten zu verfolgen. Die Anwendung des deutschen Rechtes eingehend darzustellen, dazu fehlte merkwürdigerweise das Material empfindlicher als zum Teil für das Ausland. So wurden auf das deutsche Gesetz mehr die ge samten Erscheinungen der fremden Rechte zurückgespiegelt und in diesem Lichte, aber auch mit Hilfe des erreichbaren deutschen Materials, ein Wort über seine Bewährung gewagt und der Einfluß der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse gewürdigt. Die Beschränkung des Themas auf die Staatsangehörigkeit der physischen Personen rechtfertigt sich aus methodischen Gründen. Die Lehre von der Staatsangehörigkeit der juristischen Personen hat gleich falls in und nach dem Krieg eine neue und große tatsächliche Bedeutung bekommen. Dem Staatsrecht gehört sie im strengen Sinne nicht an: juristische Personen haben keine Staatsangehörigkeit. Eine nicht ledig lich registrierende Betrachtung dessen, was man als Staatsangehörigkeit der juristischen Personen bezeichnet, hätte ein breites Eingehen auf die bürgerlichrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen erfordert und den Rahmen der Arbeit gesprengt. Die Arbeit hat der juristischen Fakultät der Universität München als Dissertation vorgelegen. Herrn Professor NEUMEYER bin ich für seinen Rat zur Anordnung des Stoffs, außerdem den Herren Geheimrat DYROFF und Professor ROTHE~BücHER für mancherlei Hinweise zu be sonderem Danke verpflichtet. Berlin, im Juni 1925. Gustav Schwartz. Inhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt. Die ausländischen kriegführenden Staaten. 1. Frankreich. Seite A. Der Rechtszustand bei Kriegsbeginn .......... . B. Die Entwicklung während des Kriegs und nach dem Kriege 3 I. Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . 3 a) Naturalisation, Gesetz vom 5. VIII. 1914 3 b) Ius soli und Option . . . . . 7 c) Denaturalisation. . . . . . . . 18 a) Das Gesetz vom 7. IV. 1915 . 19 ß) Das Gesetz vom 18. VI. 1917 . . . . . . . . . . . . .. 26 y) Anwendung und Rechtsprechung. . . . 31 d) Staatsangehörigkeit und Eheschließung. . . 33 e) Die Staatsangehörigkeit in Algier und Tunis 36 f) Reformpläne 38 2. Rechtsprechung 46 11. Bri tis ches Rei eh. A. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 7. VIII. 1914 . . . . . 53 B. Die Entwicklung während des Kriegs und nach dem Kriege 61 I. Die Gesetzgebung ......... 61 a) Naturalisation und Denaturalisation . 61 a) England . . . 61 ß) Die Dominions 69 b) Das ius sanguinis 70 2. Rechtsprechung 72 III. Belgien. I. Einschränkung, Erweiterung und Rückgängigmachung der Option 77 2. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. V. 1922 . 79 3. Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 86 IV. Italien. I. Option und Wiedererwerb 88 2. Denaturalisation 89 3. Naturalisation . 91 4. Rechtsprechung 92 V. Die Vereinigten Staaten. I. Naturalisation und Heeresdienst. 92 2. Denaturalisation . . . . . . . . . . . 95 3. Naturalisation und Rassenfrage . . . . 97 4. Staatsangehörigkeit und Eheschließung . 98 VI Inhaltsverzeichnis. VI. Portugal. Seite Denationalisation. . . . . . . . 103 VII. Japan. Verzicht auf die Staatsangehörigkeit . . .......•.... 1°4 VIII. China. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 18. XI. 1912 und 30. XII. 1914 ... 105 IX. Uruguay. Die Verfassung vom 15. X. 1917 . . . .......... 106 Zweiter Abschnitt. Die neutralen Staaten. I. Die Schweiz. Die Fremdenfrage, Gesetz vom 26. VI. 1920 ............ 1°7 H. Spanien. Staatsangehörigkeitserwerb durch Erlangung des Orts bürgerrechts . . . . II2 III. Me xi ko. Die Verfassung vom 3e 1. 1917 ........... II3 Dritter Abschnitt. Die Friedensverträge. Die Friedensverträge · ......... II4 Vierter A bschni tt. Die Reststaaten und die neuen Staaten. 1. Österreich. Das Gesetz vom 5. XII. 1918 und die Bundesverfassung vom I. X. 1920 ... 126 II. Türkei. Das Gesetz vom 3. IH. 1917. Die Verfassung vom 20. IV. 1924 ...... 130 IU. Rumänien. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. H. 1924. . . . . . . . . . . . . 131 IV. POleIl. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 20. I. 1920 . . . . . . . . . . . . . 133 V. Danzig. Das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 30. V. 1922 · ......... 135 VI. Tschechoslovakei. Das Gesetz vom 9. IV. 1920. . · ......... 137 VII. Ägypten. Ägypten Inhaltsverzeichnis. VII VIII. Rußland. Seite Reglement über die Bundesstaatsangehörigkeit vom 29. X. 1924 . . 139 IX. Litauen und das Memelgebiet. Litauen und das Memelgebiet ... .............. 142 X. Lettland. Lettland ......... . . ............ 143 XI. Estland. Estland ......... . . ..........• 144 XII. Finnland. Finnland ....... . . ....•.•.. 144 Fünfter A bschni tt. Deutschland. Deutschland ........... I45 Sechster A bschni tt. Rückblick und Ausblick. 1. Charakteristik des Staatsangehörigkeitsrechts in den ver schiedenen Staaten ...................•• 175 II. Gruppierung der Vorgänge in der Staatsangehörigkeitsgesetz gebung, Kritik. I. Staatsangehörigkeit und Heeresinteresse der Staaten 2. Staatsangehörigkeit und Volkszugehörigkeit 3. Staatsangehörigkeit und Eheschließung . . . . . . 4. Denaturalisation ...... ....... . IH. Vereinheitlichung des Staatsangehörigkeitsrechts. Vereinheitlichung des Staatsangehörigkeitsrechts • 200 Anlagen. Deutschland (Anlage I) 206 Frankreich (Anlage 2-9) 214 Britisches Reich (Anlage IO-Il) 227 Belgien (Anlage 12-13) . 237 Italien (Anlage 14-16) 243 Vereinigte Staaten (Anlage 17) 246 Portugal (Anlage 18) 247 Japan (Anlage 19) .. 248 China (Anlage 20) •• 249 Uruguay (Anlage 21) 253 Schweiz (Anlage 22) . 253 Spanien (Anlage 23) . 254 Österreich (Anlage 24-29) 257 Rumänien (Anlage 30) 26I Polen (Anlage 31) . 274 Danzig (Anlage 32) 276 VIII Inhaltsverzeichnis - Verzeichnis der Abkürzungen. Seite Litauen (Anlage 33 - 36) . . . . . . . . . 280 Lettland (Anlage 37) 285 Estland (Anlage 38) 287 Rußland (Anlage 39) 289 Sachverzeichnis. . . . . . 293 Verzeichnis der Entscheidungen nach dem Namen der Partei 296 Verzeichnis oft gebrauchter Abkürzungen: v. Keller-Trautmann = Dr. v. Keller und Dr. v. Trautmann : Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, München 1914. = Cahn Dr. Cahn: Das Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, erläutert USW., 4. Auf!., Berlin 1914. = JCI Journal du droit international (Edouard Clunet), Paris. = Rev. Revue de droit international prive et de droit penal international (Darras de Lapradelle), Paris. = L.T.R. Law Times Reports, London. T.L.R. = Times Law Reports, London. Erster Abschnitt. Die ausländischen kriegführenden Staaten. I. Frankreich. A. Der Rechtszustand bei Kriegsbeginn. Was das in Frankreich bei Kriegsausbruch geltende materielle Staatsangehörigkeitsrecht anlangt, so genügt es, vorauszuschicken, daß Frankreich dem ius sanguinis huldigt, ohne daneben völlig auf Bevöl kerungszuwachs mit Hilfe des ius soli zu verzichten, d. h. das Kind eines Franzosen ist stets Franzose, einerlei, ob es im In-oder Ausland geboren ist; das in Frankreich geborene Kind ausländischer Eltern ist je nach den gesetzlich festgelegten Vermutungen für längeren Wohn sitz der Familie und das Aufwachsen des Kindes in Frankreich bald endgültig Franzose, bald Franzose mit dem Recht, die französische Staatsangehörigkeit bei Volljährigkeit auszuschlagen (Optionsrecht), bald Ausländer mit dem Recht, die französische Staatsangehörigkeit für sich zu beanspruchen (Reklamationsrecht). Die Regelung im einzelnen sowie die Bestimmungen über den Verlust der französiscnen Staats angehörigkeit, über die Naturalisation und über den Einfluß der Ehe schließung auf die Staatsangehörigkeit werden uns in anderem Zu sammenhang beschäftigen. Für das Verständnis der besonders viel fältigen Erscheinungen, denen wir in Frankreich auf dem Gebiet des StaatsangehörigkeitsIechts begegnen, ist jedoch in formeller Hinsicht zu beachten: Frankreich hat sein Staatsangehörigkeitsrecht im code civil, also im bürgerlichen Rechtsbuch, niedergelegt und, anders als andere Staaten des code civil, wie z. B. Belgien, bis heute darin fest gehalten. In vielfachen Novellen hat es die alten Artikel des code civil immer wieder umgegossen. Der Meinungskampf über unsere Materie beginnt in Frankreich schon mit der Zuteilung des Gebiets an das öffent liche oder das private Recht. Die Lagerung des Stoffes im code civil hat ihm eine umfassendere Aufmerksamkeit von seiten der Rechts wissenschaft gesichert, als es bei uns je der Fall gewesen ist, und jene Zuteilungsfrage insoweit von jeher zugunsten des bürgerlichen Rechts Sc h wart z, Staatsangehörigkeitsrecht . 2 Frankreich. entschieden, als sämtliche Lehrbücher und Kommentare des code civil sich mit dem Staatsangehörigkeitsrecht befassen, denen sich, gleichfalls im Gegensatz zu Deutschland, die Darstellungen des internationalen Privatrechts zugesellen 1). Was nun die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit angeht, so überläßt das Gesetz grundsätzlich die Beurteilung der sog. status Fragen, zu denen die Rechtslehre und Rechtsprechung die Staats angehörigkeit als ein element constitutif de l'etat des personnes ebenso wie den Familienstand rechnet, den bürgerlichen Gerichten (c. de proc. Art. 59)2). Jedoch ist die Zuständigkeit im einzelnen positiv nicht geregelt und es ergibt sich ein eigenartig verworrenes Bild, das nur aus der historischen Entwicklung zu verstehen ist. Allgemein sind für die Frage des Besitzes oder Nichtbesitzes der Staatsange hörigkeit die bürgerlichen Gerichte zuständig. Jedoch - und das be fremdet den deutschen Betrachter - gibt es eine Feststellung der Staats angehörigkeit mit absoluter Wirkung erga omnes überhaupt nicht. Die Entscheidung gilt nur für den vorliegenden Fall. Die nicht ordentlichen Gerichte, wie z. B. die justice de paix, das tribunal de commerce, der conseil de guerre (ein Rekrutierungsgericht) oder die Verwaltungs gerichte, z. B. der conseil d'Etat, entscheiden auch nicht incidenter in Staatsangehörigkeitsdingen, sondern setzen bis zur En tscheidung der bürgerlichen Gerichte aus3). Eine Ausnahme gilt für die ordentlichen Strafgerichte, die incidenter über die Staatsangehörigkeit entscheiden können. Hier ist in stehender Rechtsprechung der Satz entwickelt:. iudex actionis est iudex exceptionis. Der Strafrichter prüft selbst die Staatsangehörigkeit des Angeklagten, die ein element constitutif du delit impute au prevenu bildet. Anders steht es mit der Zuständigkeit zur Entscheidung über Er werb und Verlust der Staatsangehörigkeit. Die Naturalisation ist in Frankreich wie nahezu überall ein reiner Verwaltungsakt. Nicht nur 1) Text in der bei Kriegsausbruch geltenden Fassung des Gesetzes s. AnI. 2. - Lit.: namentlich WEIss: Traite tMorique et prat. de droit internat. prive, 2. ed., I. Bd., Paris 1907. - Manuel de droit intern. prive, S. 00., Paris 1920. - COGORDAN: la nationalite, 2. ed., Paris 1890. - PILLET: Traite pratique de droit intern. prive, I. Bd., Paris-Grenoble 1923. - PILLET et NIBOYET: Manuel de droit intern. prive, Paris 1924. - SURVILLE: COUT3 elementaire de droit intern. prive, 7. ed., Paris 1925. 2) WErSS: Traite etc., S.804. - DALLoz: Nouveau code de proc. anno an. 59 nr·503· 3) Den Rechtszustand bis Kriegsende schildern JORDAN, C.: De la Jurisdiction a competente en France l'effet de statuer sur les questions de Nationalite, Bull. de la Societe de legisI. comp. 1919, S.355, sowie AUDINET: Du Contentieux et de la Competence en tp.atiere de Nationalite, JCI. 1917, S. 1241. - Neuerdings PILLET et NIBOYET: a. a. 0., NT. 194ff.

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