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Das Novellierte Gesetz Über das Gerichtliche Verfahren Ausser Streitsachen. Verlassenschaftsabhandlung, Vormundschaft · Freiwillige Schätzung und Feilbietung PDF

297 Pages·1926·9.952 MB·German
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AKTENMUSTER FUR RICHTER, NOTARE, RECHTSANW XLTE UND KANZLEIBEAMTE DAS NOVELLIERTE GESETZ UBER DAS GERICHTLICHE VERFAHREN AUSSER STREITSACHEN VERLASSENSCHAFTSABHANDLUNG VORMUNDSCHAFT · FREIWILLIGE SCHATZUNG UND FEILBIETUNG VON Dr. MICHAEL HELLER HOFRAT I. R. Dr. GEORG FRANKL Dr. LUDWIG HELLER LANDESGERICHTSRAT I. R. RICHTER VERLAG VON JULIUS SPRINGER IN WIEN 1926 ISBN 978-3-7091-9551-2 ISBN 978-3-7091-9798-1 (eBook) DOI 10.1007/978-3-7091-9798-1 ALLE RECHTE, lNSBESONDERE DAS DER tJBERSETZUNG IN FREMDE SPRACHEN, VORBEHALTEN Vorwort Das Buch verfolgt den Zweck, das Verfahren in der Praxis von der Einleitung an bi~ zur endgiiltigen Erledigung zusammen hangend darzustellen. DaB die theoretischen Kenntnisse allein in der Praxis nicht ausreichen, zeigen die bereits seit langer Zeit bestehenden pri vaten und offiziellen Formularienbiicher. Allein Formularien iiber einzelne Erledigungen und Muster von Eingaben, mogen sie noch so gut gearbeitet sein, konnen nur als momentane Hilfsmittel in Betracht kommen und nie mals dasjenige bieten, was aus dem Studinm eines ganzen Aktes gewonnen werden kann, namlich den Uberblick iiber den organischen Zusammenhang zwischen Eingabe und Erledigung sowie Einsicht in den systematischen Aufbau eines Aktes und den Verlauf der darin behandelten Angelegenheit. Diesem Zwecke sollen die vorliegenden Aktenmuster dienen. Das Gesetz iiber das gerichtliche Verfahren auGer Streitsachen (Patent yom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208) wurde durch das Rundesgesetz yom 2l. Dezember 1923, BGBl. Nr. 636, einschneidend novel liert. Dies bot Veranlassung, in dem vorliegenden Werke auch das novellierte Gesetz in der neuen Fassung aufzunehmen, so daB dieses Werk zugleich als eine durch die Beispielsammlung erlauterte Gesetzesausgabe verwendet werden kann. Von der Aufnahme der Stempel- und Gebiihrenvorschriften bei den einzelnen Aktenmustern wurde abgesehen, weil diese Vorschriften sehr haufigen A.nderungen unterliegen. Die Ver fasser glauben, daB durch dieses Werk Richtern, Notaren, Rechtsanwalten und den Anwartern dieser Berufe sowie den Kanzleibeamten die Handhabung und den Studierenden das Studium des Gesetzes durch Einblick in die Praxis erleichtert und daB insbesondere Studierenden durch das Studium der Aktenmuster die Mogliehkeit geboten wird, schon praktisch ge schult in den von ihnen gewahlten Beruf einzutreten. Wien, im Herbst 1926 Heller-Frankl-Heller 1* Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis ......•.................................. VI Erster Teil Gesetz, betreffend das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten auf3er Streitsachen. Kaiserl. Patent vom 9. August 18.~4, RGBI. Nr. 208, unter Beriicksichtigung des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1923, BGBI. Nr. 636, betreffend die Verein fachung des Verfahrens au13er Streitsachen und des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1925, BGBI. Nr. 183. Seite Erstes Hauptstiick: Allgemeine Anordnungen (§§ 1-19) .............. 2 Zweites Hauptstiick: Von der Abhandlung der Verlassenschaften (§§ 20-180) 8 1. Abschnitt: Allgemeine Anordnungen (§§ 20-33) ................ 8 2. Abschnitt: Von der Todfallsaufnahme (§§ 34-6.0) ............... 11 3. Abschnitt: Von der Kundmachung der letzten Willenserkliirung (§ 61-70) ................................................... 17 4. Abschnitt: Von den VerfUgungen des Gerichtes iiber die Todfalls- aufnahme und die letzte Willenserkliirung (§§ 71-91) ............. 20 5. Abschnitt: Von dem Inventar und dem eidesstiittigen Vermiigens- bekenntnisse (§§ 92-114) ...................................... 25 6. Abschnitt: Von der Erbserkliirung (§§ 115-132) ................. 31 7. Abschnitt: Von der Einberufung der Verlassenschaftsgliiubiger (§§ 133-136) ................................................ 36 8. Abschnitt: Von den besonderen Vorkehrungen in Rticksicht auf die Vedassenschaften der Auslander (§§ 137-144) ................... 37 9. Abschnitt: Von den Verfiigungen tiber einzelne Verlassenschafts- sachen wiihrend der Dauer der Erbverhandlung (§§ 145-148) ...... 39 10. Abschnitt: Von der Einantwortung der Verlassenschaft (§§ 149-180) 40 Drittes Hauptsttick: Von dem Verfahren in Vormundschafts- und Kura- telsangelegenheiten (§§ 1Rl-219) .................................. 48 Viertes Hauptsttick: Von der Obsorge tiber di~ Fideikommisse (§§ 220-256) 57 Ftinftes Hauptstiick: Von der Adoption, Legitimation und Entlassung aus der viiterlichen Gewalt (§§ 257-266) ............................... 65 Sechstes Hauptstiick: Von der freiwilligen Schiitzung und Feilbietung (§§ 267-280) .................................................... 66 Siebentes Hauptstiick: Von den gerichtlichen Zeugnissen iiberhaupt, von der Vidimierung der Abschriften und Beglaubigung der Urkunden (§§ 281-293) .................................................... 69 Z weiter Teil Aktenmuster Verlassenschaftsabhandl ung I. Todfallsaufnahme; mangels Vermiigens findet keine Abhandlung statt ... . . ... . . .. . . .. . ... . . . . . ... . ... . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . .. 72 II. Todfallsaufnahme, kein Vermiigen, Vormundschaftseriiffnung fUr Minderjiihrige; Verfiigung tiber SpitalsnachlaJ3 . . . .. . . . . . .. . .. ... 74 III. Uberlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt .................. 77 IV. Todfallsaufnahme, bewegliches Vermiigen 1000 S nicht tibersteigend 78 v Inhaltsverzeichnis V. Verlassenschaftsabhandlung durch den Notar als Gerichtskom- missar ..................................................... 83- VI. Verlassenschaftsabhandlung schriftlich durch Parteienvertreter durchgefiihrt ............................................... 95 VII. Verlassenschaftsabhandlung, landlicher Besitz, yom Gericht durch- gefiihrt .................................................... 105 VIII. Verlassenschaftsabhandlung nach einem Seelsorger (Pfarrer) ..... 124 IX. Verlassenschaftsabhandlung nach einem protokollierten Kaufmann. 136 X. u. XI. Schriftlich gefiihrte Abhandlung und Substitutionsabhandlung ... 148 XII. Verlassenschaftsabhandlung: Widersprechende Erbserklarungen; nachtriiglich hervorgekommenes Vermiigen ..................... 162 XIII. Verlassenschaftsabhandlung: PflichUeilsausweis ................ 173 XIV. Verlassenschaftsabhandlung: Testamentserfiillungsausweis ....... 187 XV. Verlassenschaftsabhandlung nach einem im Inlande wohnhaft ge- wesenen Auslander .......................................... 193 XVI. Ausfolgung des beweglichen Nachlasses eines Auslanders ........ 197 XVII. Ausfolgung des kaduken Nachlasses an den Staat .............. 203 Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsakten XVIII. Vormundschaftsakt; Anerkennung der Vaterschaft; Vergleich liber Alimente; Legitimation durch nachfolgende Ehe ................ 213 XIX. Vormundschaftsakt; Anerkennung der Vaterschaft, Bemessung des Unterhaltes; Erhiihung des Unterhaltes wegen geanderter Verhiilt- nisse ....................................................... 217 XX. Vormundschaftsakt: Feststellung der Vaterschaft, Vermiigensver waltung, Verkauf einer dem Minderjahrigen gehiirigen Liegenschaft mit Genehmigung des Gerichtshofes erster Instanz ....•......... 225 XXI. Vormundschaftsakt: Feststellung der Vaterschaft zu einem unehe lichen Kinde nach dem Tode des Kindesvaters (Art. XVI, EG. z. IN.) 237 XXII. Jugendgerichtsakt: Abgabe in die Erziehungsanstalt ............ 239 XXIII. Jugendgerichtsakt: Aberkennung der vaterlichen Gewalt ........ 244 XXIV. Pflegschaftsakt; Verliingerung der vaterlichen Gewalt bzw. Vormund- schaft ..................................................... 246 XXV. Vormundschaftsakt: Volljahrigkeitserklarung .................. 250 XXVI. Vormundschaftsakt: Genehmigung der Entlassung aus der vater- lichen Gewalt .............................................. 251 XXVII. Vormundschaftsakt: Ehebewilligung .......................... 252 XXVIII. Namensgebung ............................................. 254 XXIX. Vormundschaftsakt: Adoption ................................ 255 XXX. Vormundschaftsakt: Ehelicherklarung durch den Bundesprasidenten 262 Freiwillige Schatzung und Feilbietung XXXI. Freiwillige Schiitzung und Feilbietung beweglicher Sachen ...... 268 XXXII. Freiwillige Schiitzung und Feilbietung einer Liegenschaft. ........ 268 Sac h v e r z e i c h n is ................................................. 276 Abkiirzungsverzeichnis ABGB. == Allgemeines burgerliches Ge- JME. == .JustizministerialerlaJ3. setzbuch. JMVBI. == Justizministerialverord- Abs. == Absatz. nungsblatt . Aht. == Abteilung. .J :>!. == Jurisdiktionsnorm. anal. == analog. KaisP. == Kaiserliches Patent. Anm. == Anmerkung. KaisV. == Kaiserliche Verordnung. A. Reg. == Abhandlungsregister. Kal. == Geschiiftskalender. Art. == Artikel. KNr. == Konskriptionsnummer. AuJ3erstreitG. == AuJ3erstreitgesetz. KtoE. == Kontoblatt. B. == BeschluJ3. KzlAbt. == Kanzieiahteilllng. BGBl. == Bundesgesetzblatt. LGR. = Landesgerkhtsrat. B.lA. == Bezirksjugendamt. L. S. == loco sigilli. Bl. Z. == Blattzahl. LV. == Legitimationsurkunde. BRZ. == Beglaubigungsregisterzahl. Nr. == Nummer. da. - dortamtlich. iiff. == iiffentlich. Dep. == Depositum. OLGR. == Oberlandesgerichtsrat. Dep.JournArt. == Depositenjournal ON. == Ordnungsnummer. artikP!. OV. == Originaivollmacht. EG. (EinfG.) == Einfiihrungsgesetz. P. Reg. == Waisenbuch. Evid. Vormerk(Ev. Vorm.) == Evidenz- Prits. == Priisident. vormerk. PN. (Parz.-N.) == Parzellennummer. EZ. = Einlagezahl. PZ. == Postzahl. ff. == folgende. RGBl. == Reichsgesetzblatt. Form. == Formular. StGBI. == Staatsgesetzbiatt. Ges. == Gesetz. VA. == Vollzugsanweisung. GG. == Grundhuchsgesetz. Vdg. == Verordnung. GR. =0 Gerichtskommissar. Verf. a. St. == Verfahren auJ3er Streit GO. == Geschiiftsordnung (Verordnung sachen. des .lnstizministers yom 5. Mai 1897, VGG. = Vorgeiesen, genehmigt und ge- RGBI. Nr. 112). fertigt. GebRcgP. (GRP.) == Gebuhrenregister- VPr. == Vizepriisident. post. Vstdg. == Verstiindigung. HGB. == Handelsgesetzbuch. Z. == Zahl. HkzD. == Hofkanzleidekret. ZRS. == Zivilrechtssachen. JGS. == .Justizgesetzsammlung. ZV. = Zustellungsverfugung. In den Aktenmustern ist der Vordruck von verwendeten amtlichen For mularen in gew6hnHcher Schrift, der Text des Sachverhaites in Kursivschrift gedruckt. Berichtigungen Seite 8, Zcile 2 von oben: Lies "Sallmseligcn" statt "saumseligen". 101, 5 "abgegebene" statt "abgebenc"'. 109, 8" unten: "Erhrecht" statt "Brhsrecht". 112, 17 oben: "Anmeldung" statt "Anmeldungs". 136, 8 "Todfallsaufnahme" statt "Tonfallsaufnahme". " 153, " 16 " unten: "A bis D" statt "D bis D"'. 181, 1 oben: "der'" statt "oder". ,,212, " 10 " unten: " 'lan die" statt "an der". Die Anmerkung * unter dem Strieh auf Seite 126 gehiirt auf Seite 124. I. Teil Gesetz iiber das Verfahren au:l3er Streitsachen Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, wodurch ein neues Gesetz tiber das gerichtliche Verfahren in Rechts angelegenheiten aufier Streitsachen eingeftihrt wird Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Osterreich; Konig von Ungarn und Bohmen usw., haben, um das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten au13er Streitsachen in allen Unseren Kronlandern auf eine gleichformige und mit den V orschriften des biirgerlichen Rechtes iibereinstimmende Weise zu regeln, nach Vernehmung Un serer Minister und Anhorung Unseres Reichsrates beschlossen, wie folgt: I. In allen Unseren Kronlandern, mit Ausnahme der Militar grenze, wird das beiliegende Gesetz iiber das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten au13er Streitsachen eingefiihrt. II. Die verbindliche Kraft desselben beginnt in jedem Kroll lande mit dem Tage, an welchem daselbst die neue Gerichtsorgani sation in Wirksamkeit tritt ... III. Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes werden in jedem Kronlande alle friiher bestandenen, auf die Gegenstande desselben sich beziehenden Vorschriften au13er Kraft gesetzt. IV. ... V. In denjenigen Rechtsangelegenheiten au13er Streitsachen, welche sich auf die offentlichen Biicher beziehen, sind die besonderen fiir dieselben nach Verschiedenheit der Kronlander bestehenden Vor schriften zu beobachten. Unser Minister der Justiz ist mit dem Vollzuge dieses Patentes beauftragt. Gesetz betreffend das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten au:f3er Streitsachen Das kaiserliche Patent vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208 (Gesetz tiber das Verfahren auf3er Streitsachen) unter Beriicksichtigung des Gesetzes vom 21. Dezember 1923, BGBl. Nr. 636, und des Gesetzes vom 4. Juni 1925, BGBI. Nr. 183 Erstes Hauptstiick Allgemeine Anordnungen Pflicht des Richters, von Amts wegen zu verfahren § 1. In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten hat das Gericht von Amts wegen oder auf Ansuchen der Parteien nur insofern vor zugehen, als es die Gesetze anordnen. Allgemeine Anordllungen. §s 1-2 3 § 2. Bei Verwaltung der Gerichtsbarkeit auDer Streitsachell hat das Gericht nicht nur die aIlgmneillen Vorschriften uber die Er fordernisse rechtsgultiger Verhandlungen und VerfUgungen gellau zu beobachten, sondern auch fUr die unter dem besonderen Schutze der Gesetze stehenden Personen und in den im Gesetze naher bestimmten Fallen auch flir die Sicherheit anderer Personen von Amts wegcll zu sorgen. Es solI insbesondere: 1. auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht uberschreiten, allenfalls die Parteien an das zustandige Gericht verweisen; 2. Personen, welche selbst vor Gericht zu stehen nicht berechtigt sind, keine Rechtsgeschiifte olme Zuziehung ihrer gesetzlichen Ver treter vornehmen lassen; 3. die Vollmachten und Legitimationsurkunden der PersolJen, die nicht im eigenen N amen handeln, genau prufen und niitigenfaIls bei den Akten zuruckbehalten, und 4. daruber wachen, daG kein Rechtsgeschaft ohne Zuziehung der jenigen, deren Vernehmung oller Einwilligung zur Giiltigkeit desselben notwendig ist, abgeschlossen werde. 5. Alle U mstande und Verhaltnisse, welehe auf die richterliche VerfUgung EinfluB haben, hat das Gericht von Arnts wegen zu unter suchen, daruber die Parteien selbst oder andere von der Sache unter rich tete Personen, niitigenfalls auch Sachvcrstandige zu vernehmen oder auf andere schickliche Art Erkundigungen eillzuziehen und aIle zur naheren Aufklarung dienlichen Urkuuden abzufordern. 6. In nicht streitigen Rechtssachen ist das Gericht auch auf die yon den Parteien nicht angebrachten, aber ihm auf andere Art be kannt gewordenen Tatumstande und vorzuglich auf fruhere gericht liche Verhandlungen uber dieselbe Angelegellheit Bedacht zn nehmen verpflichtet. 7. Insofern die VerfUgungen uber Gegenstande der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Eriirterung streitiger Rechtsfragen oder von Tatumstanden abhangen, die sich' nur durch ein fiirmliches Beweis verfahren ius klare setzen lassen, solI das Gericht uber die Rechte der Parteien nicht voreilig entscheiden, sandel'll entweder sogleich die rechtliche Verhandlung einleiten oder die Beteiligten auf den Rechts weg weisen und, soweit es besondere Vorschriften verordnen, dafiir· sorgen, daG bis zum Ausgange des Rechtsstreites Sicherheit geleistet odeI' die Lage der Sache nicht geandert werde. 8. Wird ein Gesuch abgeschlagen, so sind in dem Bescheide die Grunde, aus denen das Begehren nicht stattfindet, auszudrucken oder uber die Verbesserung del' Fehler der Eingabe oder der yorgelegten Urkunden die erfordllrliehe Belehrung zu erteilen. 9. Insofern das Gericht von Arnts wegen auf die Beendigung des Gesch1tftes zu dringen verpflichtet ist, miiHRen den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern zur Vollziehung del' erteilten Auftrage an- 1 *

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