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Bericht zur Auswertung der im Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ PDF

17 Pages·2017·1.07 MB·German
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Bericht zur Auswertung der im Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ gesammelten und überprüften Verträge 28.02.2018 1 Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung der Maßnahme Vertragssammlung und –prüfung .................................................... 3 2 Rahmenbedingungen der Vertragssammlung ............................................................................... 3 2.1 Bekanntmachung des Anliegens ................................................................................................... 3 2.2 Art und Dauer der Vertragssammlung .......................................................................................... 3 3 Rahmenbedingungen der Vertragsprüfung ................................................................................... 3 3.1 Erfassung und Speicherung der Verträge ...................................................................................... 3 3.2 Auswahl der Untersuchungskriterien ............................................................................................ 4 3.3 Durchführung der Prüfung ............................................................................................................ 5 4 Ergebnisse der Sammlung .............................................................................................................. 5 5 Ergebnisse der Vertragsauswertung .............................................................................................. 6 5.1 ambulante Pflegeverträge ............................................................................................................. 6 5.1.1 Regelungen zur Haftung ......................................................................................................... 6 5.1.2 Regelungen zur Kündigung ..................................................................................................... 7 5.1.3 Regelungen zu den Investitionskosten ................................................................................... 7 5.1.4 Leistungsbeschreibungen ....................................................................................................... 7 5.2 Verträge rund um die 24-Stunden-Betreuungen ........................................................................ 10 5.2.1 Vertragsarten........................................................................................................................ 10 5.2.2 Regelungen zur Haftung ....................................................................................................... 10 5.2.3 Regelungen zur Kündigung ................................................................................................... 11 5.2.4 Leistungsbeschreibung ......................................................................................................... 12 5.2.5 Angaben zur Arbeitszeit ....................................................................................................... 13 5.2.6 Angaben Sozialversicherung (A1-Formular) ......................................................................... 13 5.3 Sonstige Verträge ........................................................................................................................ 13 6 Zusammenfassung und Fazit ........................................................................................................ 14 6.1 Ambulante Pflegeverträge .......................................................................................................... 14 6.2 Verträge rund um die 24-Stunden-Betreuung ............................................................................ 14 7 Anhang: Die wichtigsten Vorschriften auf einen Blick ................................................................ 16 § 120 SGB XI Pflegevertrag bei häuslicher Pflege.................................................................................. 16 § 307 BGB Inhaltskontrolle .................................................................................................................... 16 § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit ........................................................................ 16 § 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen ......................................................................... 17 2 1 Zielsetzung der Maßnahme Vertragssammlung und –prüfung Zielsetzung des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ der Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland war die Stärkung des Verbraucherschutzes auf dem ambulanten Pflegemarkt. Zur Verbraucheraufklärung und Marktbereinigung wurden insbesondere auch Verträge gesammelt und geprüft. Auf der Grundlage der Ergebnisse konnten Verbraucherinformationen und Handlungsempfehlungen erstellt sowie kollektivrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus wollten sich die beteiligten Verbraucherzentralen einen Überblick über die verschiedenen Vertragsgestaltungen im Bereich der ambulanten Pflege verschaffen. Ziel der Vertragsüberprüfungen war es herauszufinden, welche Inhalte in den Verträgen grundsätzlich geregelt werden. Außerdem wurden Rechtsverstöße in den Reglungen zur Haftung, zur Kündigung und zu den Investitionskosten quantitativ erfasst. Darüber hinaus wurde in den Leistungsbeschreibungen auch nach verbraucherfreundlichen Vertragsgestaltungen gesucht. 2 Rahmenbedingungen der Vertragssammlung 2.1 Bekanntmachung des Anliegens Als Kommunikationsträger für die Bewerbung der Projektmaßnahme Vertragssammlung und - prüfung wurden insbesondere die Informationshotline, die projekteigene Internetseite „www.pflegevertraege.de“, Flyer und Pressemitteilungen genutzt. Eine weitere Plattform für die Maßnahmenkommunikation boten zielgruppenspezifische Vortragsveranstaltungen insbesondere bei Mitarbeitern der Pflegestützpunkte. 2.2 Art und Dauer der Vertragssammlung Verbraucher*innen konnten die Verträge sowohl per E-Mail an drei extra dafür eingerichtete E-Mail- Adressen oder per Post an die Verbraucherzentralen Berlin und Brandenburg schicken. Aus Datenschutzgründen war die Mailadresse jeweils nur von der betreffenden Verbraucherzentrale einsehbar. Diese war auch für die Anonymisierung, Digitalisierung und Erfassung der bei ihr eingegangenen Verträge zuständig. Die Verträge wurden ab Mai 2016 bis zum Projektende am 28.02.2018 gesammelt und erfasst. In die vorliegende Auswertung wurden alle Verträge einbezogen, die den beteiligten Verbraucherzentralen bis zum 15.11.2017 vorlagen. 3 Rahmenbedingungen der Vertragsprüfung 3.1 Erfassung und Speicherung der Verträge Die Verträge wurden chronologisch, nach Eingangsdatum sortiert, in einer Excel-Tabelle erfasst und entsprechend nummeriert. Weiter wurden folgende Angaben tabellarisch festgehalten: 3  Name des Pflegedienstes – vollständiger Name und Adresse des Anbieters  Ansprechpartner – wer steht im Falle einer notwendigen oder gewünschten Rücksprache als Ansprechpartner zur Verfügung (Verbraucher/Angehöriger)  Beginn und Ende des Vertrages (soweit bekannt)  Vertragstyp – um welche Art von Vertrag handelt es sich (ambulanter Pflegevertrag, Dienstvertrag mit Entsendeunternehmen, Vermittlungsvertrag, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen etc…) Abschließend wurden die Verträge anonymisiert, eingescannt und gespeichert sowie in Papierform abgelegt (VZ Brandenburg und VZ Berlin). Auf die anonymisierten Verträge konnten alle Projektmitarbeiter zugreifen. Dies war gerade bei der Informationstätigkeit im Rahmen des Hotline-Angebots von Vorteil, wenn Verbraucher*innen ihre Verträge zuvor übermittelt hatten. Um die spätere Vertragsauswertung systematisch durchführen zu können, wurden die Klauseln zur Kündigung, Haftung und zu den Investitionskosten in jeweils einer eigenen Excel-Tabelle erfasst (siehe Punkt 3.2). Hierzu wurde der Text der jeweiligen Vertragsklausel übertragen und bereits mit ersten Anmerkungen versehen. 3.2 Auswahl der Untersuchungskriterien Der Schwerpunkt der Untersuchung lag auf der Offenlegung von Rechtsverstößen in den gesammelten Verträgen. Hierzu wurden drei Regelungsbereiche ausgewählt, für die zum Untersuchungszeitpunkt eine gesetzliche Grundlage oder zumindest einschlägige Rechtsprechung existierte:  Kündigungsrecht des Verbrauchers,  Haftung für Personen- und Sachschäden und  Preiserhöhungsvorbehalt zugunsten des Unternehmers am Beispiel der Investitionskosten. Die Kündigungsmodalitäten für den Pflegebedürftigen bei ambulanten Pflegeverträgen sind in § 120 SGB XI geregelt. Für Haftungsklauseln legt § 309 BGB Wirksamkeitsvoraussetzungen fest. Einseitige Preiserhöhungsrechte in Formularverträgen unterliegen den Angemessenheitskriterien des Bundesgerichtshofs. Daneben galt die Aufmerksamkeit der Leistungsbeschreibung, die gerade für Verbraucher*innen wichtig ist. Gemäß § 120 SGB XI müssen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang in den Verträgen beschrieben werden. Hier galt es herauszufinden, inwieweit sich die Anbieter an diese Anforderungen hielten. Darüber hinaus wurde bei der Auswertung der 24h Betreuungsverträge ein Augenmerk auf die Arbeitszeiten der Betreuungskräfte und die Problematik der Legalität der Beschäftigung der Betreuungskräfte bzw. des Nachweises darüber gelegt. 4 3.3 Durchführung der Prüfung Die Verbraucherzentrale Berlin übernahm federführend die Auswertung der Verträge. In einer überarbeiteten Tabelle wurden dafür zunächst alle unterschiedlichen Verträge aufgelistet und jeweils einem Vertragstyp zugeordnet. Zur Auswertung der konkreten Vertragsklauseln konnte auf die drei weiteren Tabellen zurückgegriffen werden, die jeweils den entsprechenden Klauseltext zum Untersuchungsthema enthielten: eine Tabelle mit allen Haftungsklauseln, Kündigungsklauseln beziehungsweise Investitionskostenregelungen (siehe Punkt 3.1). Die Bewertung der Klauseln erfolgte nach einheitlichen Kriterien. 4 Ergebnisse der Sammlung Von den Verbraucher*innen wurden Verträge über Pflege- und Betreuungsleistungen  mit ambulanten Pflegediensten und  mit Anbietern von „24-Stunden-Betreuung“ durch ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte meistens per E-Mail eingeschickt. Unter den ambulanten Pflegeverträgen waren solche für die Versorgung in einer Pflegewohngemeinschaft (WG-Verträge) und Verträge, die sich ausschließlich auf Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrages bezogen, sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen (45b-Verträge). Verträge mit nach Landesrecht anerkannten Anbietern von "Angeboten zur Unterstützung im Alltag" (bis Ende 2016 als „niedrigschwellige Anbieter“ bekannt) wurden nicht eingesendet. Bis zum 15.11.2017 lagen den projektbeteiligten Verbraucherzentralen insgesamt 124 Verträge zur Prüfung vor. Einige Verbraucher*innen haben ihre Verträge allerdings doppelt eingesendet. Nach Streichung der Doppelungen waren 111 Verträge zu bewerten. Verteilt auf die verschiedenen Vertragstypen ergibt sich folgendes Ergebnis: Unterschiedliche Gesamt Verträge Ambulante Pflegeverträge 68 63 24h Betreuungsverträge 48 40 Vermittlungsverträge 11 11 Dienstverträge mit 29 24 Entsendungsunternehmen Mischvertrag 6 3 Selbstständige 2 2 Dienstleistung 45b-Verträge 4 4 WG-Verträge 4 4 Gesamt 124 111 5 5 Ergebnisse der Vertragsauswertung 5.1 ambulante Pflegeverträge Insgesamt wurden bei 63 ambulanten Pflegeverträgen Haftungs-, Kündigungs- und Investitionskostenregelungen überprüft. 5.1.1 Regelungen zur Haftung Von den 63 Verträgen enthielten 58 Verträge Regelungen zur Haftungsbeschränkung. In 40 % der geprüften Verträge (25 von 63) waren die Haftungsklauseln nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Ein Verstoß gegen das gesetzliche Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 Nr. 7 BGB liegt bei Haftungsbeschränkungen in Bezug auf Personenschäden vor. Dieses Klauselverbot gilt sowohl für die Verletzung von Haupt- als auch Nebenpflichten. § 309 Nr. 7b BGB verbietet weiter Klauseln zur Haftungsbeschränkung, in denen der Verwender seine Haftung für sonstige Schäden (Sachschäden etc.) ausschließt, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Haftungsbeschränkungen verstoßen zudem gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Unternehmer sich formularmäßig von Pflichten freizeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf1. Damit kann im Einzelfall bereits die generelle Freizeichnung für leichtfahrlässiges Fehlverhalten unzulässig sein, selbst wenn sich die konkrete Regelung nicht auf Körperverletzungsschäden bezieht. Auch Nebenpflichten können für den Schutz des Kunden von grundlegender Bedeutung sein2. Die Aufbewahrung des überlassenen Wohnungsschlüssels stellt eine vertragswesentliche Nebenpflicht dar3. Der Haftungs- und Sorgfaltsmaßstab im Umgang mit dem in Obhut genommenen Schlüssel darf deshalb nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Der häufigste Verstoß in den überprüften Pflegeverträgen bestand darin, dass Anbieter ihre Haftung für Vermögens- und Sachschäden (wie z.B. Schlüsselverlust) generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzten. Fünf der Anbieter wurden diesbezüglich abgemahnt. Es sind aber auch positive Beispiele an Haftungsklauseln in der Vertragssammlung vorhanden. So übernimmt ein Pflegedienst die Haftung für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter*innen. „1. Entstehen für den Leistungsnehmer Schäden durch die Mitarbeiter des Leistungserbringers an Hilfsmitteln, Wohnungseinrichtung (Möbel, Geschirr, Elektrogeräten) samt Sanitär- und Elektroanlagen, persönlichen Gegenständen bzw. Eigentum des Leistungsnehmers und am Leistungsnehmer selbst oder kommt den Mitarbeitern des Leistungserbringers ein Schlüssel abhanden, wird der Pflegedienst die Haftung für die Schäden vollständig übernehmen, unabhängig davon, ob die Schäden aus Versehen oder grob fahrlässig entstanden sind. 2. Der Leistungserbringer bestätigt hiermit, dass er die erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen hat.“ 1 (vgl. hierzu u.a. BGH-Urteil vom 11.11.1992 – Az. VIII ZR 238/91; mit weiteren Nachweisen.) 2 (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1984 – Az. VIII ZR 137/83) 3 (vgl. u.a. Oberlandesgericht Stuttgart vom 31.07.2008 – Az. 2 U 17/08) 6 5.1.2 Regelungen zur Kündigung Von den 63 Verträgen enthielten 59 Verträge Regelungen zu den Kündigungsmodalitäten der Verbraucher*innen. In 38 % der Verträge (24 von 63) waren die Kündigungsklauseln nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Am häufigsten bestand der Verstoß in der Vereinbarung einer Kündigungsfrist für den Pflegebedürftigen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind formularmäßige Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Rechtsgrundlage zum Kündigungsrecht des Verbrauchers befindet sich in § 120 SGB XI. Die Unwirksamkeit vieler Kündigungsklauseln lässt sich daher nach § 120 SGB XI bestimmen. Danach ist bestimmt, dass der Pflegevertrag von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Die benachteiligenden Klauseln standen zu dieser Kernaussage im Widerspruch, da sie formularmäßig eine Kündigungsfrist vorgeben oder die Angabe eines Kündigungsgrundes verlangten. Wegen rechtswidriger Kündigungsklauseln wurden vier Anbieter auch abgemahnt. 5.1.3 Regelungen zu den Investitionskosten Bei den Investitionskostenregelungen wurden in 46 % der untersuchten Verträge (29 von 63) unzulässige Preiserhöhungsklauseln festgestellt, fünf der Anbieter wurden diesbezüglich auch abgemahnt. Einseitige Preiserhöhungsklauseln des Anbieters, welche den Kunden in unzulässiger Weise benachteiligen, sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die beanstandeten und abgemahnten Preiserhöhungsregelungen bieten den Unternehmen die Möglichkeit, die Preise für Leistungen, die keine Sozialleistungen sind, beziehungsweise für die kein Leistungsträger zuständig ist, einseitig anzuheben. Der formularmäßige Preisänderungsvorbehalt hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand, da die Preiserhöhungsfaktoren in der Regel nicht konkretisiert sind. In 22 Verträgen waren die entsprechenden Klauseln nicht überprüfbar, da Anlagen bzw. Angaben fehlten. In sechs weiteren Fällen war ein Verstoß gegen AGB Recht wahrscheinlich. In diesen Verträgen wurde vereinbart, dass der Pflegedienst die jeweils mit der Kasse ausgehandelten Pflegesätze abrechnen konnte oder es wurde auf die jeweils aktuellen Entgeltkataloge verwiesen. Zudem wurden die Investitionskosten prozentual an die Pflegekosten gekoppelt. Obwohl sich in diesen Verträgen die Anbieter vertraglich nicht das Rechts zur einseitigen Entgelterhöhung eingeräumt hatten, bestand das Risiko, dass die Investitionskosten auch hier bei steigenden Pflegekosten automatisch mit angehoben werden. Lediglich in sechs Verträgen war kein Verstoß feststellbar. 5.1.4 Leistungsbeschreibungen Gemäß § 120 Abs. 3 SGB XI sind die Leistungen in ambulanten Pflegeverträgen nach Art, Inhalt und Umfang gesondert zu beschreiben. 7 Lediglich 5 % der untersuchten Verträge (drei von 63) enthielten Beschreibungen zum Inhalt der vereinbarten Leistungen. Dazu wurde beispielsweise die Tabelle mit den vereinbarten Leistungen in das Vertragsformular eingebunden: Eine Beschreibung des „Modul“-inhalts fand sich allerdings auch hier nur als Anlage. Zwei weitere Anbieter beschrieben lediglich die vereinbarten Privatleistungen, hier Betreuungsleistungen. In allen anderen Verträgen wurde, wie im folgenden Beispiel, grundsätzlich auf Anlagen verwiesen: „2. Leistungsumfang und Vergütungsregelung 2.1 Art, Inhalt und Umfang der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der ärztlichen Verordnung bzw. vereinbarten Beschreibung der Leistungen und dem Preisberechnungsblatt, die diesem Pflegevertrag als Anlage beigefügt sind. Für Pflegeleistungen, die nach Leistungskomplexen abgerechnet werden, wird das Entgelt geschuldet, sobald der wesentliche Inhalt eines Leistungskomplexes erbracht worden ist. […] 2.7 Die Leistungs- und Entgeltverzeichnisse in der jeweils gültigen Fassung der Vereinbarungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern sind in der Anlage beigefügt und ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages. Ein Leistungs- und Entgeltverzeichnis für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für den Fall der privaten Kostentragung gem. Ziffer 2.6 ist ebenfalls beigefügt.“ Soweit Anlagen zur Überprüfung vorlagen, wurden dort nur die vereinbarten Leistungskomplexe grundsätzlich genannt, ohne diese inhaltlich zu beschreiben. Auch die Angaben zur Häufigkeit und Dauer der Leistungen wurden überwiegend unzureichend vertraglich vereinbart. Ein genauer Zeitplan über die Pflegezeiten, wie in den folgenden Beispielen 8 veranschaulicht, wurde nur selten in den Vertrag mit aufgenommen (in den untersuchten Unterlagen nur zweimal). 9 5.2 Verträge rund um die 24-Stunden-Betreuungen 5.2.1 Vertragsarten Im Ergebnis konnten 40 Verträge dieses Vertragstyps ausgewertet werden. Darunter fielen elf Vermittlungsverträge, 24 Entsendeverträge, drei Mischverträge und zwei Dienstverträge mit selbständigen Dienstleistern. 5.2.2 Regelungen zur Haftung In 35 der 40 insgesamt untersuchten Verträge fanden sich Regelungen zur Haftung. Dabei wurde in 53 % der Verträge (21 von 40) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt. Besonders auffällig war hierbei, dass 75 % der Entsendeunternehmen (18 von 24) rechtswidrige Klauseln verwendeten. Den Schwerpunkt der Verstöße bildeten - wie bei den ambulanten Pflegeverträgen - generelle Haftungsbeschränkungen für Sach- und Vermögensschäden. Dazu kamen pauschale Haftungsausschlüsse für Gefälligkeitsfahrten. Ein solches Negativbeispiel fand sich im Vertrag eines Entsendeunternehmens. Darin wird die Haftung für Handlungen der Betreuungskräfte unter Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 309 Nr. 7 BGB ausgeschlossen: „§3 Haftung (1) Die gesetzlichen Haftungsregeln gelten. (2) Ausgeschlossen Ist die Haftung für Schäden jedweder Natur, welche durch nicht vom Leistungserbringer zu verantwortenden Gegebenheiten oder aufgrund persönlicher, nicht vom Leistungserbringer abhängigen und beeinflussbaren Entscheidungen oder Handlungen der Betreuerin erfolgen. (3) Bei eintretender Krankheit der Betreuerin oder plötzlichem Fernbleiben ist die Übernahme der Kosten eines fremden Dienstes als Ausfallersatz oder persönlich geltend gemachter Kosten durch den Leistungserbringer nicht möglich. (4) Im Falle der Benutzung eines durch den Leistungsnehmer oder in dessen Auftrag oder Einverständnis zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges wird dringend angeraten, eine Vollkaskoversicherung mit möglichst geringer oder keiner Selbstbeteiligung für dieses Fahrzeug abzuschließen. Eine Haftung für Fremd- oder eigenverschuldete Schäden an oder mit einem Fahrzeug durch den Leistungsgeber oder durch eine Mitarbeiterin des Leistungsgebers gegenüber dem, welcher das Fahrzeug zur Verfügung stellt, ist in jeder Form und Hinsicht gänzlich ausgeschlossen.“ In einem Vertrag waren zudem unwirksame Haftungsbeschränkungen für Diebstähle durch das Pflegepersonal enthalten. Der Anbieter empfahl den Pflegebedürftigen, sämtliche Wertsachen, die sich in der Wohnung/Haus des zu Pflegenden befinden, zu fotografieren und zu protokollieren. Diese Dokumentation sollte sorgfältig aufbewahrt oder beim Notar hinterlassen werden. Andererseits fanden sich nur in 2 der 11 Vermittlungsverträge rechtswidrige Klauseln. In diesen Vertragsverhältnissen ist allerdings auch nur eine Verantwortlichkeit für die Auswahl des Entsendeunternehmens denkbar, eine Haftungsbeschränkung deshalb aus Anbietersicht nicht notwendig. 10

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1. Bericht zur Auswertung der im Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ gesammelten und überprüften Verträge. 28.02.2018
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