SCHRIFTENREIHE DER FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR DEN WOHNUNGSBAU IM ÖIAV, WIEN Heft 14/3 Baurechtliche Vorschriften des Wohnungsbaues in Österreich Die Aufschließung des Baulandes Von Rat des VwGH. Dr. Friedrich Krzizek SPRINGER-VERLAG WIEN GMBH Die Forschlingsgesellschaft für den Wohnungsbau im ÖIAV Wien stellt die vorliegenden Ausführungen, welche eine Ansicht des Verfassers darstellen, zur Diskussion, ohne sich mit diesen zu identifizieren ISBN 978-3-7091-4670-5 ISBN 978-3-7091-4822-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-7091-4822-8 Sonderdruck aus Monographie 3/1958 © Alle Rechte vorbehalten Copyright 1959 by Forschungsgesellschaft für den Wohnungsbau, Wien I, Eschenbachgasse 9 Ursprünglich erschienen bei Forschungsgesellschaft für den Wohnungsbau, Wien I, Eschenbachgasse 9 DIE AUFSCHLIESSUNG DES BAULANDES IN OSTERREICH RECHTLICHE GRUNDLAGEN Referent: Dr. Friedrich Krzizek, Rat des Verwaltungsgerichtshofes A. Problemstellung Unter AufschlieBung eines Gebietes, insbesondere des fiir die Bebauung bestimmten Gebietes, versteht man die Herstellung von V erbindungen dieses Gebietes mit dem bestehenden StraBennetz. Solche V erbindungen (Verkehrsflachen) sind, wenn sie dem allgemeinen Verkehr dienen, d. h. von jedermann nach MaBgabe der straBenpolizeilichen Vorschriften beniitzt werden konnen, ojfentliche V erkehrsflachen, sofern sie aber nur vom Grundeigentiimer oder nur mit seiner Zustimmung beniitzt werden diirfen, Privatstraften (AufschlieBung im engeren Sinn). Mit dem Fortschritt der Technik und der Zivilisation haben die Ver kehrsflachen noch eine weitere Bedeutung erlangt als die, Trager des offentlichen Verkehrs zu sein. In den groBeren Siedlungen (Stadten, Markten) sind sie niimlich iiberdies dazu bestimmt, die offentlichen Ver sorgungsleitungen aufzunehmen. Solche offentliche Versorgungsleitungen sind die W asserleitungen, die Kanalisation, die Leitungen fiir elek trischen Strom und fiir Gas, die Fernmeldeleitungen und die Fernheiz leitungen. Diese Leitungen werden in der Regel in den StraBenkorper verlegt; in einzelnen Fallen nehmen sie nur den Luftraum iiber der StraBe in Anspruch (AufschlieBung im weiteren Sinn). Die Eignung eines Grundes fiir Bauzwecke hiingt entscheidend vom Grad seiner AufschlieBung ab. Ohne Zugangs- und Zufahrtsmoglichkeit ist ein Grund im allgemeinen nicht behauhar. Ein Grund dagegen, der an einer eroffneten offentlichen Verkehrsflache liegt, in der sich alle oder zumindest die wichtigsten offentlichen V ersorgungsleitungen befinden, ist anbaureif. Der Grad der Anbaureife bestimmt auch den Wert eines Baugrundes. Daher wird derjenige, der einen bisher landwirtschaftlich genutzten Grund der Behauung zuzufiihren heahsichtigt, darum bemiiht sein, den Grund anbaureif zu machen. Die Herstellung (und die Erhaltung) der StraBen und der Versorgungs leitungen ist mit erheblichen Kosten verbunden. Diese Kosten fallen, sofern es sich um offentliche V erkehrsflachen und offentliche V ersor gungsleitungen handelt, der Allgemeinheit zur Last; die Herstellung der 73 PrivatstraBen und der Anschliisse an die offentlichen Versorgungslei tungen dagegen obliegt dem Grundeigentiimer. Weil dcr Wert eines Baugrundes maBgeblich vom Grad der Anbaureife abhiingig ist und weil die AufschlieBung wesentlich im lnteresse des Grundeigentiimers liegt, hat dieser auch einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der offentlichen Verkehrsflachen und einen Beitrag zur Herstellung (und zur Erhaltung) der offentlichen Versorgungsleitungen zu erhringen. Die Gesamtheit der Leistungen, zu denen der Grundeigen tiimer unter diesem Gesichtspunkte verpflichtet ist, nennt man An liegerleistungen im weiteren Sinne. Als Anliegerleistungen im engeren oder eigentlichen Sinne werden diejenigen Leistungen angesehen, die der Grundeigentiimer fiir die Herstellung der offentlichen V erkehrsflachen (StraBen) zu erbringen hat. Zwischen diesen beiden Arten von Anliegerleistungen besteht aber auch noch ein anderer Unterschied. Die Anliegerleistungen im engeren Sinne beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Bei Vorliegen der gesetz lichen V oraussetzungen entsteht die V erpflichtung zur Leistung dieser Anliegerleistungen. Bei den iibrigen Anliegerleistungen wird der Beitrag erst dann fallig, wenn der AnschluB an die offentliche V ersorgungslei tung hergestellt wird. In bestimmten Fallen besteht allerdings eine gesetzliche V erpflichtung, an die offentliche Versorgungsleitung anzu schlieBen. Bei den Anliegerleistungen mit Anschluflzwang ist daher die Rechtslage die gleiche wie bei den Anliegerleistungen im engeren Sinne. B. Die einzelnen Anliegerleistungen a) An Ii e g er I e is t u n g en i m e n g ere n S inn e Fiir die Anliegerleistungen im engeren Sinne ist wesentlich, daB sie fiir die Herstellung der offentlichen Verkehrsfliiche zu erbringen sind und auf einer gesetzlichen Verpflichtung heruhen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung tritt allerdings erst dann ein, wenn der Grundeigentiimer seinen im Bauland gelegenen Grund auf Baupllitze abteilt oder der Be bauung zufiihrt. Wird weder die Erklarung des Grundes zum Bauplatz bege~t noch die Erteilung einer Baubewilligung beantragt, dann be steht auch keine V erpflichtung zu einer Leistung fiir die offentliche StraBe. Soll eine offentliche Verkehrsfliiche dennoch hergestellt werden, 74 so muB der Trager der StraBenbaulast den hiefiir erforderlichen Grund entweder im Wege des Kaufes oder im Wege der Enteignung nach den Bestimmungen der StraBenverwaltungsgesetze (BundesstraBengesetz, Landes-StraBenverwaltungsgesetze) erwerben. Geregelt sind die Anlie gerleistungen im engeren Sinne in den einzelnen Landesbauordnungen. Als Anliegerleistungen im engeren Sinne kommcn in Betracht: 1. Grundabtretung N ach allen osterreichischen Bauordnungen hat der Grundeigentiimer im Fall~ der Schaffung eines Bauplatzes oder im Falle der Baufiihrung den nach MaBgabe der Baulinie ( d. i. der Grenzlinie zwischen dem fiir die Verbauung vorgesehenen Grund und der offentlichen Verkehrsflache) zur StraBe entfallenden Grund abzutreten. Die Abtretung hat ent weder in das Eigentum der Gemeinde oder in das V erzeichnis iiber das offentliche Gut zu erfolgen. V erschieden geregelt ist in den einzelnen Bauordnungen die Frage, ob dieser Grund unentgeltlich oder entgeltlich abzutreten ist. Bei neuen Verkehrsfliichen wird grundsatzlich keine Entschiidigung geleistet; ledig lich nach der Bauordnung fiir Steiermark muB auch in diesem Falle der Grund von der Gemeinde eingelost werden (Erkenntnis des VerwGH vom 8. Juli 1910, Sig. Nr. 7563/ A). Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung im gesamten AusmaBe der neuen V erkehrsflachen be steht jedoch nur nach der Bauordnung fiir Salzburg-Land(§ 29), in allen anderen Bauordnungen ist das AusmaB der Abtretungsverpflichtung beschriinkt (Burgenland 12 m, Klagenfurt 19 m, Graz, Linz, Oberoster reich, Salzburg-Stadt, Wien 20 m, Niederosterreich 23 m); der iiber diese Grenzen hinaus auf die StraBe entfallende Grund ist von der Ge meinde gegen Entschiidigung einzulosen. Eine weitere Beschrankung der V erpflichtung zur unentgeltlichen StraBengrundabtretung tritt nach einzelnen Bauordnungen (z. B. nach der Bauordnung fiir Wien, fiir Burgenland, fiir Niederosterreich, fiir Linz und fiir Oberosterreich) dadurch ein, daB sich bei beiderseitiger Bebauungsmoglichkeit der StraBe die unentgeltliche StraBengrundabtretung nur bis zur StraBenachse er streckt. Eine besondere Regelung enthalt die Bauordnung fiir Innsbruck. Diese sieht zwar keine Abtretungsverpflichtung vor, ermachtigt jedoch die Baubehorde, eine Baubewilligung zu versagen, wenn der erforder liche StraBengrund nicht unentgeltlich abgetreten wird. Bei bereits be- 75 stehenden Verkehrsfliichen, hei denen infolge V erschmiilerung, V erhrei terung oder V erlegung entweder Grund zur V erkehrsfliiche ahzutreten oder von dieser zum Bauplatz einzuheziehen ist, hat im ersteren Falle die Gemeinde an den Grundeigentiimer, im letzteren Falle der Grund eigentiimer an die Gemeinde Entschiidigung zu leisten. Hat die Gemeinde fiir die Anlage einer neuen V erkehrsfliiche Grund im Wege des Kaufes (Tausches) oder der Enteignung erworhen, so ist nach einzelnen Bauordnungen (z. B. Wien§ 51, Burgenland § 14, Klagenfurt § 23, Salzburg-Stadt § 4, Oberosterreich Stadt und Land, Bauordnungs novelle 1947 § 38) die Gemeinde herechtigt, vom Grundeigentiimer eine Entschiidigung zu hegehren, wenn der Grundeigentiimer spiiter seinen Grund auf Baupliitze ahteilt oder der Behauung zufiihrt. 2. Niveauherstellung N eben der V erpflichtung, den fiir die Herstellung der StraBe erforder lichen Grund unentgeltlich und lastenfrei abzutreten, besteht meist noch die Verpflichtung, diesen Grund auf das vorgesehene Niveau zu bringen; die Niveauverpflichtung kann sowohl in einer V erpflichtung zur Ahgra hung wie auch in einer Verpflichtung zur Anschiittung hestehen. W el ches Niveau herzustellen ist, richtet sich nach der endgiiltigen Hohen lage der V erkehrsfliichen. Hiehei ist auf die Konstruktion der StraBe (StraBendecke) Riicksicht zu nehmen. Neben der endgiiltigen Hohenlage kann auch eine vorliiufige Hohenlage hestimmt werden. Die Verpflich tung zur Niveauherstellung hesteht grundsiitzlich nur fiir jene Grund fliichen, die unentgeltlich zur StraBe abzutreten sind (Bauordnung fiir Wien § 17, Klagenfurt § 29, Salzburg-Stadt § 4 Abs. 4, Niederosterreich § 15, Oberosterreich § 6 der Bauordnungsnovelle 1947, Graz § 16, Salzburg-Land § 29). 3. Gehsteigherstellung Fiir den Aushau einer o:ffentlichen Verkehrsfliiche ist auch eine entspre chend befestigte Oberfliiche notwendig. Diese Oberfliiche besteht in den Stiidten und groBeren Siedlungen im allgemeinen aus einem Gehsteig (Trottoir) und einer Fahrhahn. Wiihrend die Herstellung der Fahrbahn dem Trager der StraBenhaulast, grundsiitzlich also der Gemeinde, ohliegt, ist der Eigentiimer des anliegenden Grundes verpflichtet, den Gehsteig herzustellen. Der ordnungsgemiiB hergestellte Gehsteig geht entweder nach Ablauf einer bestimmten Frist oder unmittelbar nach 76 seiner Fertigstellung in die Erhaltung der Gemeinde iiber. Nach einzelnen Bauordnungen wird auch der Gehsteig von der Gemeinde hergestellt, wogegen der Grundeigentiimer verpflichtet ist, der Gemeinde die Kosten zu ersetzen. Im einzelnen ist die Gehsteigverpflichtung wie folgt geregelt: Nach § 17 der Bauordnung fiir das Burgenland ist die Gemeinde bei Be stand eines genehmigten V erbauungsplanes berechtigt, die Anlage von Gehsteigen fiir das ganze Plangebiet oder fiir einzelne V erkehrsflachen zu beschlieBen; besteht kein V erbauungsplan, so kann der Gemeinderat mit Zustimmung der Landesregierung fiir engverbaute Gebiete oder einzelne V erkehrsflachen die Herstellung von Gehsteigen beschlieBen. Eine ahnliche Regelung enthalt die Bauordnung fiir Vorarlberg (§ 7). Nach der Bauordnung fiir Niederosterreich (§ 70) ist der Eigentiimer eines neuen Gebaudes zur Herstellung des Gehsteiges verpflichtet; die Erhaltung obliegt der Gemeinde. N ach § 11 der Bauordnung fiir Linz hat jedes Gebaude einen Gehsteig zu erhalten; die Gehsteigverpflichtung entsteht auch bei Neu- und Umbauten. Ahnliche Bestimmungen ent halten die Bauordnung fiir Steyr und die Bauordnung fiir Klagenfurt (§ 64). Nach § 54 der Bauordnung fiir Graz ist der Erbauer eines neuen Gebaudes zur Herstellung des Gehsteiges verpflichtet. N ach § 54 der Bauordnung fiir Wien ist jeder Eigentiimer eines Neu-, Zu- oder Um baues verpflichtet, entlang der Baulinie seines Bauplatzes einen Geh steig herzustellen; eine gleiche V erpflichtung tritt ein, wenn eine Ein friedung an der Baulinie hergestellt wird. Nach § 64 der Bauordnung fiir Salzburg-Stadt ist bei jedem Gebaude und vor jedem Grundstiick der Gehsteig herzustellen; der Zeitpunkt der Gehsteigherstellung wird durch BeschluB des Gemeinderates festgesetzt. Nach § 68 der Bauordnung fiir Innsbruck werden die Gehsteige von der Gemeinde aufKosten des Eigen tiimers hergestellt; die Gehsteigverpflichtung besteht fiir jedes Gebaude und fiir jedes Grundstiick. Nach § 28 der Tiroler Bauordnung kann die Herstellung eines Gehsteiges in stark begangenen Gassen verlangt wer den. Keine Gehsteigverpflichtung enthalten die Bauordnungen fiir Karnten, Steiermark und Salzburg-Land. 4. Oberbauherstellung Einzelne Bauordnungen sehen auch Beitragsleistungen des Grund eigentiimers (Anliegers) zur Herstellung der Fahrbahn vor. So ist nach § 23 der Bauordnung fiir Klagenfurt die Gemeinde berechtigt, einen Bei- 77 trag zu begehren, der nach dem V erhiiltnis der V orteile, die der Gemeinde einerseits und den Anliegern anderseits durch den Stra8enhau erwachsen, zu bemessen und entsprechend der Lange der Stra8enfront auf die An lieger aufzuteilen ist. Nach der Bauordnung fiir Wien (§ 51) und der Bauordnung fiir Linz und Oberiisterreich (§ 38 der Bauordnungsnovelle 194 7) kann die Gemeinde fiir den erstmaligen Anh au an neuen V erkehrs flachen einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Flachen ein heben; cine gleiche Moglichkeit besteht fiir schon bestehende V erkehrs flachen beim erstmaligen Anbau auf bisher unhebauten Baupliitzen. Die Hohe des Beitrages ergibt sich aus der anrechenbaren Frontliinge des Bauplatzes und dem fiir den Quadratmeter festgesetzten Einheits satz; das Ausma8 der anrechenbaren Fahrbahnbreite ist jedoch be schriinkt. Bestimmte Baufiihrungen, insbesondere Einfamilien- und Siedlungshiiuser, sind vom Anliegerbeitrag befreit. Nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung fiir Niederiisterreich hat der Ahteilungswerber einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungs plan vorgesehenen Stra8en zu leisten; dieser Beitrag darf 80% der orts iiblichen Kosten einer gewalzten Stra8e mit geniigendem Unterbau nicht iibersteigen. Nach § 4 der Bauordnung fiir die Stadt Salzburg hat der Abteilungswerber die Halfte der Kosten des Stra8enoberbaues zu entrichten. Nach § 4 a der Innsbrucker Bauordnung ist die Gemeinde berechtigt, bei Neu-, Zu- und Aufbauten von dem Bauwilligen einen Beitrag zu den Herstellungskosten der offentlichen V erkehrsflache ein - zuheben, und zwar auch dann, wenn das Baugrundstiick nicht unmittel har an der Verkehrsflache oder an einer Stra8e des Hauptversorgungs netzes liegt; die Hohe des Beitrages ergibt sich aus einem Einheitssatz, vervielfacht mit der MaBzahl des anrechenbaren umbauten Raumes des neuhergestellten Bauwerkes. b) S on st i g e An 1ieger1 e is tung en 1. Anschlu8zwang I. Wasserversorgung Nach den Bestimmungen aller osterreichischen Bauordnungen hat der Eigentiimer eines Gebiiudes, das Aufenthaltsriiume fiir Menschen ent hiilt, fiir die Bereitstellung des erforderlichen W assers zu sorgen. Dieser Verpflichtung kann grundsiitzlich durch die Anlage von Brunnen ent- 78 sprochen werden, wenn diese geeignet sind, gesundheitlich einwand freies Trinkwasser zu liefern. Mehrere Bauordnungen enthalten aber die Verpflichtung, in jenen Fallen, in denen ein Rohrstrang einer offent lichen W asserleitung im Bereiche des verbauten oder zur Verhauung vor gesehenen Grundstiickes vorhanden ist, an diesen anzuschliefien (An schluftzwang). Es sind dies die Bauordnungen fiir Wien (§ 91), Klagen furt (§ 41), Salzburg-Stadt (§ 62), Innsbruck (§ 66), Graz (§ 29), Steier mark (§§ 45, 46, 78 und 118), Vorarlberg (§ 44) und Burgenland (§ 61). In diesen Fallen kann nur mit besonderer Bewilligung der Baubehorde vom Anschlufi an die offentliche W asserleitung abgesehen werden. Erfolgt der Anschlufi an diese, so sind hiefiir besondere Gebiihren zu entrichten. Diese Anschlufigebiihren werden unter Bedachtnahme auf die Kosten der Herstellung und die Erhaltung des Leitungsnetzes ermittelt. Die verfassungsrechtliche Situation ist hiebei folgende: N ach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist das Wasserrecht in Gesetzgebung und V ollziehung Bundessache, doch kann nach Art. 10 Abs. 2 B-VG die Landesgesetzgebung in den in diesen Angelegenheiten ergehenden Bundesgesetzen ermachtigt werden, zu genau zu bezeich nenden einzelnen Bestimmungen Ausfiihrungsgesetze zu erlassen. Fiir diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 B-VG sinngemafi anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fallen ergehen den Ausfiihrungsgesetze steht dem Bund zu, doch bediirfen die Durch fiihrungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausfiihrungsbestimmun gen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung. Dieser verfassungsgesetzlichen Rechts lage tragt das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, BGBI. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht (Wasserrechtsgesetz, WRG), Rechnung. In seinem § 32 ist bestimmt, dafi zur W ahrung der lnteressen eines gemein niitzigen offentlichen W asserversorgungsunternehmens · AnschluBzwang vorgesehen und daB die Einschrankung der Errichtung eigener Wasser versorgungsanlagen oder deren Auflassung verfiigt werden kann, wenn und insoweit die W eiterbeniitzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefahrden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der offent lichen W asserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen konnte. Die W assergebiihren, welche fiir die Beniitzung einer offentlichen Was serversorgungsanlage eingehoben werden, diirfen im Falle eines An schlu6zwanges den Aufwand fiir die Erhaltung der Anlage sowie fiir die 79