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Banktechnik des Außenhandels PDF

72 Pages·1965·5.637 MB·German
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Zahn, Banktechnik des Au8enhandels Dr. Johannes Zahn Mitinhaber des 8ankhauses C. G. Trinkaus, DUsseldorf Banktechnik des Au8enhandels 5. verbesserte Auflage unter Beriickslchtigung der .. Einheitlichen Rlchtlinlen und Gebriiuche fiir Dokumenten·Akkreditive (Revision 1962)" Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 978-3-663-14729-9 ISBN 978-3-663-14830-2 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-14830-2 Verlags-Nr. 442 Copyright Springer Fachmedien Wiesbaden 1965 Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1965 Softcover reprint of the hardcover 5th edition 1965 Vorwort Die vorliegende kleine Schrift ist vornehmlich dem Praktiker des AuBenhandelsgeschaftes gewidmet. 1hr Zweck besteht weniger darin, ein Nachschlagewerk fUr aIle in der Vielfalt des geschiiftlichen Alltags denkbaren FaIle zu sein; vielmehr war es von Anfang an meine Absicht, mit diesem Biichlein dem Praktiker die gedanklichen Grund lagen und Zusammenhiinge in der Banktechnik des Au13enhandels an die Hand zu geben. 1ch bin davon ausgegangen, daB das tiefere Ver stiindnis dieser Zusammenhange die Entscheidung konkreter Fragen ermoglicht oder doch zumindest erleichtert. Zu meiner Freude waren diese meine Uberlegungen offenbar zu tref'fend. 1nnerhalb von zwolf J ahren erschienen funf Auflagen der Broschiire. Das beweist mir, daB diejenigen, fUr die es gedacht ist, das Biichlein richtig verstehen und als nutzlich empfinden. Die neue Auflage ist dem derzeitigen Stand der Praxis angepaBt. 1ch bleibe stets bemiiht, praktischeFiille undFragen insoweit zu berucksichtigen, als sie die grundlegenden Usancen der Banktechnik beriihren. Bei dieser Gelegenheit mochte ich all denen herzlich danken, die mir durch zahlreicheZuschriftenAnregungen zuden einzelnenAbschnitten der Broschiire gegeben haben. Dr. Johannes Zahn Dusseldorf, im November 1964 Inhaltsverzeiclmis Au8enhandelskredite 9 Einleitung " . . . . . . . . . . 9 1. Das Akkreditiv im AuBenhandel 9 2. Die Versanddokumente beim Dokumentenakkreditiv . 10 3. Die rechtlichen Grundlagen des Akkreditiv-Verhaltnisses . 11 Das Akkreditiv - ein abstraktes Schuldversprechen 11 Die Rechtsverhaltnisse zwischen den Beteiligten 12 BesUitigtes und unbestiitigtes Akkreditiv 13 Rechtsquellen . . . . . . . . 13 Muster aus der Praxis . . . . . . . . 14 4. Die Haftung aus Akkreditiven . . . . 20 Unwiderrufliches nicht bestatigtes Akkreditiv 20 Unwiderrufliches bestiitigtes Akkreditiv 21 Widerrufliches Akkreditiv 21 5. Drawing authorization . 22 6. Kasse gegen Dokumente 23 7. Rembourskredite 23 8. Akkreditivgestaltung 25 Obertragbarkeit des Akkreditivs 25 Teilbarkeit des Akkreditivs. . . 25 Ort der Benutzbarkeit des Akkreditivs 26 Gegenakkreditive, sog. Back to Back Credits 27 Packing Credits, Anticipatory Credits . . . 27 9. Ziehung von Sicht- und Zieltratten mit Dokumenten 28 Sichttratten . . . . . . . . . 28 Zieltratten . . . . . . . . . . . . 28 Aushandigung der Dokumente ... 29 Zweifache Ausfertigung der Tratten 30 Die wechselmiiBig.e Haftung . . . . 30 Kurssicherung ...... . . . . 32 10. Winke fur die bankmiiBige Behandlung von Akkreditiven 32 Die Behandlung bei der akkreditivstellenden Bank im Lande des Kaufers . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Die Behandlung bei der Bank im Lande des Verkaufers 33 Die Behandlung bei der Bank im Lande des Kiiufers bei Vorkommen der Dokumente . . . . . . . . . 36 Einheitliche Richtlinien und Gebdiuche fUr Dokumenten-Akkreditive 40 Allgemeine Regeln und Begriffsbestimmungen 40 A. Form und Anzeige der Akkreditive 40 B. Raftung und Verantwortlichkeit 42 C. Dokumente . . . . 44 D. Verschiedene Regeln 48 E. Ubertragung . . . . 50 Einheitliche Richtlinien fUr das Inkasso von Handelspapieren 52 Allgemeine Bestimmungen . 52 I. Handelspapiere. . 53 Vorlegung 53 Vorlegungsfristen . 53 Bezahlung der Handelspapiere 53 Bezahltmeldungen - Nichtbezahltmeldungen 54 Nichtbezahlung, Protest 55 Biirgschaft . . . . . . . 55 Akzeptierung . . . . . . 56 Vertreter des Ausstellers . 56 Auswahl der Korrespondenten 56 II. Besondere Richtlinien betreffs dokumentarer Rimessen . 56 Vertreter der Aussteller . . . . . . . . . . . . . . 57 III. Korrespondenz - Verantwortlichkeit . . . . . . . 58 Incoterms 1953 - Internationale Regeln fUr die Auslegung der handelsiiblichen Vertragsformeln 59 1. Ab Werk . . . . . 59 2. F. O. R. - F. O. T. . 60 3. F. A. S. 61 4. F. O. B. 63 5. C. &F. 64 6. C. I. F. 66 7. Frachtfrei 69 8. Ab Schiff . 70 9. Ab Kai. . 72 Abkiirzungen im internationalen Handelsverkehr 73 Au6enhandelskredite Einleitung Die Lander der verschiedenen Erdteile stehen miteinander in einem weltwirtschaftlichen Zusammenhang, der sich in vielen Generatio nen zu seiner jetzigen Form entwickelt hat. Ein standiger Strom von Anlagegiitern und Konsumwaren ergieBt sich jedes Jahr von Land zu Land. Abgesehen von Ausnahmen, die insgesamt als Sto rungen zu werten sind, entspricht diesem Guteraustausch ein in seinem Umfang gleicher Zahlungsverkehr in jeweils umgekehrter Richtung, dessen Abwicklung den Banken obliegt. Der zwischen staatliche Zahlungsverkehr gleicht in seinen technischen Grund zugen dem innerstaatlichen Zahlungsverkehr. Jedoch ist infolge der raumlichen Entfernung zwischen Verkaufer und Kaufer die Ab wicklung schwieriger, der personliche Konnex und die gegenseitige Kenntnis der Beteiligten geringer, und - am wichtigsten - Kaufer und Verkaufer leben in verschiedenen Landern mit verschiedenen Wahrungen, andersartigen Rechtsauffassungen und Handelsbrau chen und sind unter Umstanden verschiedenen Devisenbewirt schaftungen unterworfen. 1. Das Akkreditiv im AuSenhandel In generationenlanger 1Jbung hat sich fur die bankmaBige Abwick lung der Aus- und Einfuhrbezahlung eine feingegliederte Praxis entwickelt, deren moderne Form die auftauchenden Probleme weit gehend meistert, die aber andererseits auch erhebliche Anforderun gen an die Fachkunde der Bearbeiter bei Banken und Firmen stellt. Die beteiligten Banken haben nicht nur den Zahlungsverkehr abzu wickeln, sondern muss en oft auch noch durch Kredite die Zeit der Reise oder sogar langere Zeitraume finanzieren. Auch werden die Banken eingeschaltet, urn dem Verkaufer die GewiBheit zu ver schaifen, daB er nach Herstellung und Absendung der bestellten Ware auch bestimmt und prompt die vereinbarte Bezahlung er halten wird. Dabei spielt eine wichtige Rolle das A k k red i t iv, das in seinen Grundzugen zwar dem inHindischen Akkreditiv ent spricht, aber in seiner Durchfiihrung und seiner Formgestaltung 9 zum Teil komplizierter ist. - Unter einem Akkreditiv versteht man das Versprechen einer Bank, fUr Rechnung eines Auftrag gebers an eine bestimmte Person oder Stelle unter genau festge legten Voraussetzungen einen bestimmten Betrag auszuzahlen. Bei der bankmaBigen Abwicklung von Export- und Import-Akkrediti yen sind in der Grundform vier Beteiligte vorhanden: 1. der Verkaufer, 2. die Bank im Lande des Verkaufers, 3. die Bank im Lande des Kaufers und 4. der Kaufer. - Gleichgiiltig, ob durch Teilung der Akkreditive, durch tibertragung derselben oder durch andere MaBnahmen noch mehr Beteiligte ein geschaltet werden, in der Grundform haben wir es nur mit den vier vorbezeichneten Beteiligten zu tun. Dabei ist zu beachten, daB die Ban kim Lan d e des K auf e r s f ii r den K auf e r (und nur fUr dies en) tatig wird, wahrend die Ban kim Lan d e des V e r k auf e r s in der Regel fUr die Bank im Lande des Kaufers (und nur fUr diese), n i c h t aber als Beauftragte des Verkaufers tatig wird. Wir werden spater sehen, wie wichtig die Beachtung dieses Grundsatzes ist. Ein einfaches Beispiel solI die DurchfUhrung des Geschaftes erlau tern, wobei absichtlich aIle Feinheiten auBer acht gelassen sind. Der Kaufer (Importeur), der mit einem Verkaufer (Exporteur) einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, beauftragt seine Bank, ein Akkre ditiv zu stellen (oder zu "er6ffnen" oder "hinauszulegen"). Die Bank des Kaufers teilt einer Bank im Lande des Verkaufers die Er6ffnung des Akkreditivs mit, die ihrerseits den Exporteur benach richtigt. Dieser sendet nunmehr die Waren ab und iibergibt der Bank in seinem Lande die Verschiffungsdokumente nebst einem auf den Kaufer oder dessen Bank gezogenen Wechsel, bei gleichzeitiger (endgiiltiger oder vorschuBweiser) Auskehrung des Gegenwertes. Die Bank gibt die Dokumente an die Bank im Lande des Impor teurs. Diese iibergibt dem Importeur die Dokumente gegen Zah lung des Gegenwertes. Die Verschiffungsdokumente berechtigen den Importeur, die Waren in Empfang zu nehmen. 2. Die Versanddokumente beim Dokumentenakkreditiv Ein Kauf wird in seiner Grundform so abgewickelt, daB der Kauf preis Zug urn Zug gegen Dbergabe der Ware bezahlt wird. Im Aus landsgeschaft kommt man dieser Form dadurch am nachsten, daB der Verkaufer auf Grund eines Bankakkreditivs sein Geld nur gegen solche Dokumente erhalt, die die Absendung der Ware be weisen. Solche Akkreditive nennt man Dokumentenakkreditive. 10 Eine Reihe der in Betracht kommenden Dokumente reprasentiert zugleich die in ihnen bezeichnete Ware, so daB durch tJbertragung des Papiers - ohne korperliche tJbergabe der meist schwimmenden oder eingelagerten Ware - Eigentum iibertragen werden kann. Sogenannte Traditionspapiere dieser Art sind: Konnossemente (§ 642 HGB), Ladescheine (§ 444 HGB) und Orderlagerscheine (§ 424 HGB); nicht aber der Duplikatfrachtbrief (§ 455 HGB), der nur eine Beweisurkunde iiber die erfolgte Absendung ist, des sen Weg gabe aber die Verfiigungsmoglichkeit des Absenders beendet. In Dokumentenakkreditiven sind auBer dem Konnossement (bill of lading) bzw. dem Duplikatfrachtbrief erganzend meist noch vorge schrieben: unterschriebene (Konsulats-) Faktura, Versicherungs police oder Versicherungsschein, evtl. auch Ursprungszeugnis, Ana lyse usw. Nach § 363 HGB k6nnen Konnossemente der Seeschiffer, Lade scheine der FrachtfUhrer, Lagerscheine del' konzessionierten Lager halter sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament iibertragen werden, wenn sie an Order lauten (Orderpapiere). An ders als beim Wechsel hat das Indossament hier keine Garantie funktion, so daB es keinen Riickgriff gegen Indossanten gibt. Das Indossament dient hier nur der Rechtsiibertragung und der Legiti mation (§§ 364 ff. HGB). Da es moglich ist, durch Indossierung der Traditionspapiere Eigen tum zu iibertragen bzw. Pfandrechte zu bestellen, sind diese sowohl bei der Bank im Lande des Verkaufers als auch bei der Bank im Lande des Kaufers als Kreditunterlage geeignet. 3. Die rechtlichen Grundlagen des Akkreditiv.Verhaltnisses Das Akkreditiv - ein abstraktes Schuldversprechen Es ist klar, daB die den Zahlungsverkehr abwickelnden Banken weder bereit noch in der Lage sind, sich bei der Bearbeitung des Zahlungsverkehrs urn das zugrunde liegende Warengeschaft zu kiimmern. Es ist fUr die Banken unmoglich, Warenqualitat, Waren menge oder dgl. nachzupriifen. Die Praxis hat daher im Akkreditiv verkehr Formen entwickelt, welche die bankmaBige Bearbeitung yom Warenvorgang ablosen. Bei den Akkreditiven handelt es sich urn sogenannte abstrakte Schuldversprechen, welche nur aus sich selbst, nicht aber aus dem zugrunde liegenden Warenvertrag inter pretiert werden diirfen. Genauso wie die wechselrechtliche Ver pflichtung yom Warenvorgang losge16st ist und eine selbstandige Zahlungspflicht des Akzeptanten usw. begriindet, auch wenn das 11

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