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Ausführungsbestimmungen für die Bundesstaaten PDF

331 Pages·1913·15.043 MB·German
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ISBN 978-3-662-34402-6 ISBN 978-3-662-34673-0 (eBook) DOI 10.1007/978-3-662-34673-0 INHALT. Seito Bayern .. . 1- 36 Sachsen .. . 37- 62 Württernberg 63-124 Baden ... . 125-146 Hessen .. . 147-170 Mecklenburg·Sehwerin 171-197 Sachscn· Weimar 198-201 Oldcnburg .... 202-203 Braunschweig 204-218 Sachseu-Meiniogen 219 -·220 Sachsen ·Altcnburg 221-236 Sachsen-Coburg-Gotba . 237-241 Anhalt ...... . 242-24G Schwarzburg-Sondersbausen 247-248 Schwarzburg-Rudolstadt 249 Reuss älterer Linie . 250-251 Rcuss jüngerer Linie 252-271 Lippe-Detmold . . 272-274 Elsass-Lothringen. 275-320 Lübeck . 321-322 Bremen. 323-324 Hamburg 325-328 BAYERN. 1. Ausführungsgesetz vom 13. August 1910 zum V. G. 1. Entschädigung für Viehverluste. Art. 1. (1) Die nach dem V. G. vom 26. Juni 1909 zu gewährende Entschädigung für Viehverluste wird vom Staate geleistet. (2) In den Fällen des § 71 des V. G. wird keine Entschädigung gewährt. Art. 2. Wenn nicht feststeht, dass nach § 70 oder § 72 des V. G. oder nach Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, so ist die Krankheit des Tieres, soweit sie für den Anspruch in Betracht kommt, festzustellen und der gemeine Wert des Tieres sowie der Wert der Tierteile, die auf die Entschädigung angerechnet werden, durch Schätzung zu ermitteln. Art. 3. (1) Die Krankheit wird durch den Bezirks tierarzt festgestellt. Zieht der Tierbesitzer einen Tier arzt bei (§ 15 Abs. 1 des V. G.), so erfolgt die Fest stellung der Krankheit durch die beiden Tierärzte. (2) Stimmen die beiden Tierärzte bei der Feststellung nicht überein oder ergeben sich an ihrer Richtigkeit sonst Zweifel, so wird die Krankheit durch die veterinär polizeiliche Abteilung des Obermedizinalausschusses festgestellt. (3) Die Staatsregierung kann für die Feststellung der Krankheit neben der amtstierärztlichen Untersuchung (Abs. 1) noch besondere technische Verfahren vorschreiben oder die Feststellung von dem Ergebnis einer Nach prüfung abhängig machen. Art. 4. (1) Die Schätzung erfolgt durch einen Aus schuss, der aus dem Bezirkstierarzt, einem Angehörigen der Gemeinde des Schätzungsorts und einern weiteren Sachverständigen gebildet wird. (2) Der gemeindliche Sachverständige wird von der Gemeindebehörde bestimmt, der weitere Sachverständige von der Distriktspolizeibehörde für den einzelnen v eterinär-Kalender. 2 Bayern. Schätzungsfall aus derZahlderjenigenBezirksangehörigen, die von den Distriktsräten, in kreisunmittelbaren Städten von den Gemeindebevollmächtigten auf die Dauer ihrer Wahlperioden in genügender Zahl zu be zeichnen sind. Bis zur ersten Distriktsratsversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die im Vollzuge des Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom 21. März 1881 bezeichneten Sachverständigen zur Schätzung beizuziehen. (3) Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist oder die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, dürfen zur Schätzung nicht beigezogen werden. Art. 5. (1) Ueber den Anspruch auf Entschädigung und über deren Höhe entscheidet die Regierung, Kammer des lnnern. Sie ist bei dieser Entscheidung an die Feststellung der Krankheit (Art. 3) und an das Ergebnis der Schätzung, soweit die Sachverständigen in ihrer Schätzung übereinstimmen, gebunden. (2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten ein zuvernehmen und auf Antrag von dem Ergebnisse des Feststellungs-und Schätzungsverfahrens zu verständigen. (3) Gegen die Entscheidung der Regierung, I{ammer des lnnern, über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung ist Beschwerde zum Verwaltungs gerichtshofe zulässig; die Entscheidung der Regierung, Kammer des Innern, über die Höhe der Entschädigung ist endgültig. Auf die Beschwerdefrist und das Ver fahren in zweiter Instanz finden die Vorschriften des Ge setzes über den Verwaltungs gerichtshof vom 8. August 1878 und der K. Deklaration vom 15. Juni 1898 Anwendung. H. Kosten des Verfahrens. Art. 6. Der Staat bestreitet, soweit in den folgenden Artikeln nicht anders bestimmt ist, die Kosten der Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Massregeln zur Bekämpfung von Viehseuchen, die Kosten der im Vollzuge des V. G. ausgeführten amtstierärztlichen Dienstverrichtungen sowie die Vergütung, die den nicht amtlichen Mitgliedern des Schätzungsausschusses als Ersatz für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen nach Bestimmung der Staatsregierung zu gewähren ist. Art. 7. (1) Die Kosten der amtstierärztlichen Be aufsichtigung nach § 16 Abs. 1 des V. G. und die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung der zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zu- Bayern. 3 sammengebrachten Viehbestände, der zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere und der öffentlichen Tierschauen (V. G. § 16 Abs. 3) fallen dem Unternehmer, die Kosten der amtstierärztlichen Unter suchung nach § 17 Nr. 1 des V. G. fallen dem Besitzer des Viehes zur Last. Sie werden mangels gütlicher Einigung von der Distriktspolizeibehörde festgesetzt. (2) Mehrere bei demselben Unternehmen Beteiligte haften als Gesamtschuldner. Art. s. (1) Die Gemeinden haben die Kosten der Viehrevision (V. G. § 7 Abs. 2) sowie die Kosten der jenigen Einrichtungen zu tragen, die zur Durchführung der Orts- und Feldmarksperre in ihren Bezirken vor geschrieben werden. Ausserdem obliegen den Gemeinden folgende Leistungen: a) Sie haben auf ihre Kosten die zur Durchführung der angeordneten Schutzmassregeln in ihren Bezirken erforderliche Wachmannschaft zu stellen. b) Ist die Tötung kranker oder verdächtiger Tiere oder die Zerlegung und unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverleile oder die Impfung der für die Seuche empfä.nglichen Tiere angeordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenorts das notwendige Hilfs personal und die erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen. c) Fehlt dem Besitzer der ver endeten oder getöteten Tiere ein geeigneter Platz zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaver teile, der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle, so hat die Gemeinde des Seuchenorts einen solchen Platz auf ihre Kosten bereit zu stellen und mit den nötigen Schutzvorrichtungen zu versehen. (2) In ausmärkischen Bezirken obliegen die Leistungen des Ab~. 1 den Eigentümern der zum Bezirke gehörigen Grundstücke nach Verhältnis ihres Eigentums. (3) Verpflichtungen Dritter, die durch besondere Rechtsverhältnisse begründet sind, werden nicht berührt. Art. 9. Alle übrigen Kosten, die durch Schutz massregeln verursacht werden, hat der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche, der jenige zu tragen, der für den Vollzug der Schutzmass regeln verantwortlich ist. Art. 10. (1) Die Distriktspolizeibehörde entscheidet im Streitfall über die Verpflichtung zur Kostentragung nach Art. 6 bis 9. (2) Gegen die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde ist Beschwerde an die Regierung, Kammer des Innern, zulässig. .' Bayern. (3) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach. der Zustellung der Entscheidung bei der Distrikts· polizeibehörde oder bei der Regierung, Kammer des Innern, einzulegen. III. Freiwillige Leistungen des Staates bei Vieh verlusten. Art. 11. DieStaatsregierung wird ermächtigt, bei Vieh verlusten, bei denen ein Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetze nicht besteht, auf Ansuchen eine teil weise Vergütung des Schadens aus der Staatskasse zu gewähren, a) wenn Rinder oder Pferde an Wild- und Rinderseuche fallen oder wenn an diesen Tieren nach dem Tode Wild- und Rinderseuche festgestellt wird, b) wenn Rinder oder Pferde, die zu einem in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe gehören und sich zeitweise auf Weiden oder im landwirtschaftlichen Betrieb im benachbarten Grenzgebiete befinden, dort nachweislich an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild und Rinderseuche faUen oder wenn an ihnen nach dem Tode eine dieser Seuchen festgestellt wird. IV. Schlussvorschriften. Art. 12. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem V. G. vom 26. Juni 1909 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 21. :März 1881, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen be treffend, und das Gesetz vom 26. Mai 1892, die Ent schädigung für Viehverluste infolge von Milzbrand be treffend, ausser Wirksamkeit. (2) Die erforderlichen Vollzugsyorschriften erlässt die Staatsregierung. 2. Königl.Verordnung vom 21.April1912 über den Vollzug des V. O. § 1. Staats ministerium des Innern, Regierung, Kammer des Innern, Distrikts- und Ortspolizeibehörden treffen Anordnung und Durchführung der Massregeln. § 2. Bestimmungen über die tierärztliche Abteilung des Obermedizinalausschusses beim Stt'atsministerium des Innern. § 3. Gegen Anordnungen, die von Polizeibehörden oder von den nach § 1 Abs. III. bestellten Beamten auf Bayern. Grund des V. G. erlassen worden sind, kann Beschwerde bei den vorgesetzten Behörden und Stellen, in letzter Instanz bei dem Staatsministerium des Innern ein gelegt werden. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem V. G. vom 26. Juni 1909 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ver ordnungen vom 23. März 1881 (G. V. BI. S. 129) und vom 10 Juni 1892 (G. V. BI. S. 268) ausser Wirksamkeit. 3. Bekanntmachung über den Vollzug des V. O. vom 27. April 1912. _1. Zn den f§ 2, 3, 7, 8, 9, 11, 14, 15 V.G. § 1 (zu § 2 Abs. 1 V. G.). (1) Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmassregeln obliegen, soweit nichts anderes bestimmt wird, den Distriktspolizei behörden. Sie haben auch für die Ausfuhr von Vieh die erforderlichen Vereinbarungen mit den Eisenbahn- und sonstigen Betriebsverwaltungen zu treffen, das Einver ständnis anderer Polizeibehörden mit der Zuführung von Vieh zu erholen und die zuständigen Polizeibehörden von dem bevorstehenden Eintreffen von Vieh rechtzeitig zu benachrichtigen. Als "rechtzeitig" erfolgt ist eine Be nachrichtigung dann anzusehen, wenn sie der Polizei behörde des Bestimmungsorts (Schlachtorts) so rechtzeitig zugeht, dass diese der Polizeibehörde des Horkunftsorts (Herkunftsbezirkes) eine allenfallsige Ablehnung der Auf nahme desViehes noch vor seinem Abgange mitteilen kann. Die Aufnahme ist nur dann abzulehnen, wenn es an Platz zur geeigneten Unterbringung der Tiere fehlt oder wenn die zur sofortigen Schlaohtung bestimmten Tiere am Bestimmungsorte nicht sofort gesoblachtet werden können. Eine Mitwirkung der Distriktspolizeibebörden bei der Feststellung von Seuchen oder von Seucben verdacht ist, von besonderen Fällen abgesehen, nicht veranlasst. (2) Die Regierungen, Kammern des Innern, haben die Viebseuchenbekämpfung im allgemeinen zu über wachen. (3) Auf eine gleichmässige Seuchenbekämpfung in den betroffenen Distriktsverwaltungsbezirken ist weit gebendstBedacht zunehmen. DieDistriktspolizeibebörden und Bezirkstierärzte benachbarter Bezirke baben deshalb tunIichst in gegenseitigem Benehmen vorzugeben. Das 6 Bayern. Gleiche gilt für die Regierungen, Kammern des Innern, insbesondere hinsichtlich der Zulassung oder des Ver bots von Viehmärkten grösseren Umfanges in benachbarten Bezirken der Regierungsbezirke. (4) Die Bezirkstierärzte haben auch bei Ausübung ihrer seuchenpolizeilichen Tätigkeit die Viehbesitzer über die Vorbeugungsmassregeln gegen Viehseuchen, über die zweckentsprechende Fütterung und pflegliche Be handlung seuchenkranker Tiere, über die wirksamste und billigste Art der Stalldesinfektion und dergleichen sachgemäss zu beraten. (6) Die Ortspolizeibehörden haben den Vollzug der getroffenen einzelnen Anordnungen zu überwachen. § 2 (zu § 2 Abs. 2 V. G.). (1) Beamtete Tierärzte und Amtstierärzte im Sinne des Gesetzes und der Voll zugsvorschriften sind die Bezirkstierärzte. (2) Die Zuziehung anderer Tierärzte an Stelle der Bezirkstierärzte oder neben den Bezirkstierärzten zur Mitwirkung bei der Anordnung und Durchführung der Bekämpfungsmassregeln bemisst sich zunächst nach den §§ 10, 11, 12 der Verordnung vom 21. Dezember 1908 (G. V. BI. S. 1141) im Zusammenhalte mit Ziff. 4, 5, 6 der Entschliessung des Staatsministeriums des Innern vom 22. Dezember 1908 (M. A. BI. S. 646). (3) Die amtstierärztliche Beaufsichtigung und Unter suchung der zur öffentlichen Zuchtverwendung auf gestellten Hengste (§ 18 Abs. 1) und die amtstierärztJiche Untersuchung von Vieh beim Eisenbahn- und Schiffs verkehre (§§ 20, 21) sowie der Wanderschafherden und der Wanderherden anderer Viehgattungen (§ 25 Abs. 3, § 26) können ausnahmsweise von der Regierung, Kammer des Innem, nach Anhörung der Distriktspolizeibehörde und des Bezirkstierarztes auch an Distriktstierärzte oder mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern an praktische Tierärzte übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die in Betracht kommenden Tierärzte entsprechend qualifiziert sind und die Vorbedingungen für den amtstierärztJichen Dienst nach Abschnitt IX der Verordnung vom 21. Dezember 1908 (G. V. BI. S. 1141) erfüllt haben, ferner, dass für die Uebertragung ein durch besondere Verhältnisse begründetes Bedürfnis besteht. (4) Bei der Bekämpfung der' Maul- und Klauen seuche kann die Distriktspolizeibehörde die amts tier ärztliche Untersuchung für die Ausfuhr von Klauenvieh aus unverseuchten Gehöften der Sperrbezirke sowie für Bayern. 7 die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zucht zwecken aus den Beobachtungsgebieten im Benehmen mit dem Bezirkstierarzt auch anderen entsprechend qualifizierten Tierärzten übertragen. Die Uebertragung bedarf, abgesehen von dringenden Einzelfällen, der Ge nehmigung der Regierung, Kammer des Innem. (5) Soweit im übrigen andere Tierärzte an Stelle der Bezirkstierärzte zugezogen oder neben den Bezirks tierärzten bei der Anordnung und Durchführung der Bekämpfungsmassregeln mitwirken sollen, ist hierzu die Genehmigung des Staatsministeriums des Innem er forderlich. § 3. (1) Soweit es sich um eigene Pferde VOll Militärpersonen handelt und die Pferde sich in Truppen stallungen befinden, die mit Dienstpferden belegt sind. haben die Distriktspolizeibehörden für alle nach dem Gesetz und den Vollzugsvorschriften den Bezirkstierärzten obliegenden Amtsverrlchtungen an Stelle der Bezirks tierärzte die zuständigen Veterinäroffiziere zuzuziehen. :K ach deren Gutachten haben die Distriktspolizeibehörden das Weitere unter Beachtung der nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes der Militärverwaltung zustehenden Befugnisse zu veranlassen und die Bezirkstierärzte hiervon zu verständigen. Die Schlusssätze beziehen sich auf Bestimmungen der Militärbehörden. (2) Vorstehende Vorschriften finden auf solche eigene Pferde von Militärpersonen, die zusammen mit Pferden der Militärverwaltung ausserhalb von Truppen stallungen auf Grund des Naturalleistungsgesetzes unter gebracht sind, mit folgender Massgabe Anwendung: Der zuständige Veterinäroffizier wird vom Kommandeur des in Betracht kommenden berittenen Truppenteils bestimmt. Zu allen tierärztlichen Amtsverrichtungen sind ausser den Veterinäroffizieren auch die zuständigen Bezirkstierärzte nach den hierüber bestehenden all gemeinen Vorschriften zuzuziehen. Der Zeitpunkt für die gemeinsam auszuführenden Amtsverrichtungen ist von den beteiligten Veterinäroffizieren und Bezirkstier ärzten im unmittelbaren Benehmen zu vereinbaren. (3) Wenn die bei den gemeinsamen Amtsverrichtungen beteiligten Tierärzte in der Begutachtung des Krankheits zustandes und über die zu ergreifenden Schutzmassregeln einig sind, haben die Distriktspolizeibehörden ihren weiteren Entschliessungen das übereinstimmende Gut achten zugrunde zu legen. Bei Meinungsverschiedenheiten

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