Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Herausgegeben von Professor Dr. iur. Dr. phil. Uwe Scheffler, Frankfurt (Oder) Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH Andreas Graeber Auctoritas patrum Formen und Wege der Senatsherrschaft zwischen Politik und Tradition , Springer Priv.-Doz. Dr. Andreas Graeber Apostel Paulus StraBe 27 10823 Berlin Deutschland E-mail: [email protected] Gedruckt mit UnterstiUzung der Deutschen ForschungsgemeinschaJt ISSN 1431-7923 ISBN 978-3-540-41698-2 Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Graeber, Andreas: Auctoritas patrum: Formen und Wege der Senatsherrschaft zwischen Politik und Tradition / Andreas Graeber. - Berlin; Heidelberg; New York; Barcelona; Hongkong; London; Mailand; Paris; Singapur; Tokio: Springer, 2001 (Schriftenreihe der Juristischen Fakultăt der Europa-Universităt Viadrina Frankfurt (Oder» ISBN 978-3-540-41698-2 ISBN 978-3-642-56690-5 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-56690-5 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschiitzt. Die dadurch begriindeten Rechte, insbesondere die der Uhersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfăltigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine VervieWiltigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Ein zelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bun desrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulăssig. Sie ist grundsătzlich vergiitungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2001 Urspriinglich erschienen bei Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 2001 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Na men im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wăren und daher von jedermann benutzt werden diirften. SPIN 10798401 64/2202-5 4 3 2 1 O - Gedruckt auf săurefreiem Papier Vorwort Die vorliegende Untersuchung wurde als Habilitationsschrift im Wintersemester 1996/97 von der Kulturwissenschaftlichen Fakultät im Rahmen der interdis ziplinären Zusammenarbeit mit der Juristischen Fakultät der Europa-Universität ViadrinaFrankfurt(Oder)angenommen. Von beiden Fakultäten habe ich bei der Abfassung der Arbeit viele Hilfen er fahren. Herr Professor Roland Wittmann hat diese Studie angeregt. Seinem stets guten Rat, seiner langjährigen Unterstützung, seiner Geduld und seiner wohlwol lendenKritik, mitder er alle Schritte meines Vorhabens begleitete, gilt mein aus drücklicher Dank. Amegungenund Rat erhielt ich von den Gutachtern imHabili tationsverfahren Herrn Professor Ulrich Knefelkamp und Herrn Professor Jürgen von Ungern-Sternberg (Basel). Ihnen danke ich ebenso wie Herrn Dr. Gerd Stumpf(München), dermichaufUnklarheitenund Versehenhingewiesenhat. Dr. Franz Sengl (Starnberg), Dr. Jörg Ka1cyk (Petershausen b. München) und Frau Seidlitz (Frankfurt/Oder) bin ich fUr vielfaltige Hilfen bei der Erstellung des Ma nuskripts dankbar verpflichtet. Ich danke Dr. Diana Bettinali (Rom), ohne deren menschliche und fachliche Unterstützung diese Arbeit nicht zustande gekommen wäre. Dem Herausgeber Herrn Professor Uwe Scheffler danke ich fiir die Auf nahme der Arbeit in die Schriftemeihe der Juristischen Fakultät der Europa-Uni versität Viadrina. Für die Bereitstellung einer Druckbeihilfe danke ich der Deut schenForschungsgemeinschaft. Frankfurt(Oder), imDezember2000 Andreas Graeber Inhaltsverzeichnis Vorwort V Einleitung 1 TeilI DieauctoritaspatrumimZusammenwirkenderInstitutionen...... 11 1. AuctoritaspatrumundVolksversammlungen 11 1.1. Auctoritaspatrumunddie comitiacuriata, comitiacenturiata vordenlegesPubliliaeundderlexMaenia 11 a) Auctoritaspatrumunddie lexcuriatade imperio 14 b) DielegesPubliliaeaus demJahr339 17 LexPubliliade auctoritatepatrum 25 LexPubliliadeplebiscitis 28 LexPubliliade censoreplebeiocreando 30 c) ZurWahldes erstenplebejischencuriomaximus 31 1.2. Auctoritaspatrumunddie comitiatributa 38 Auctoritaspatrumunddie lexMan1iadevicesimamanumissionum 48 1.3. DasVerhältnis vonSenatsbeschlüssenzurVolksabstimmungbei KriegserklärungenundFriedensschlüssen 51 1.3.1. Kriegserklärungen 51 1.3.2. Friedensschlüsseundfoedus 67 a) PaxCaudinaimJahr321 67 b) FriedensschlüssezwischenRomundKarthago imJahr241: derLutatius-VertragimJahr241 undderVertragindenJahren 203 -201 75 Friedensschluss imJahr241 75 FriedensschlusszwischenRomundKarthago imHerbstIWinter 202,Frühjahr201 76 1.3.3. Deditioundfoedus zwischenRomundGades(206/205) undderBalbusProzessimJahr56 79 1.4. Auctoritaspatrumunddas conciliumplebis 83 1.4.1. AuctoritaspatrumunddiefrühenPlebiszitenachderXII-Tafelzeit bis339 83 AuctoritaspatrumunddieWahldes erstenplebejischenKonsuls (oderdiesog. lexLiciniaSextiade consuleplebeioimJahr367) 88 1.4.2. Auctoritaspatrumunddieplebiscitanach339 95 1.5. AuctoritaspatrumalsVorberatungdesGesamtsenats oderalsBestätigungderVolksbeschlüsse 106 VIII Inhaltsverzeichnis 2. AuctoritaspatrumunddieDiktatorernennung 109 3. Auctoritassenatus(patrum)undderTriumph 113 4. Senatusauctoritasals ungültigerSenatsbeschluss 128 5. Auctoritaspatrumunddas ImperiumderObermagistrate 133 6. AuctoritaspatruminderKönigszeit.. 143 7. AuctoritaspatrumbeipolitischenProzessenvordencomitia centuriataunddas commentariumvetusanquisitionis 147 8. Interregnum,auctoritaspatrumunddielexMaenia 150 Teil11 DieBedeutungdesSenatsfür diepolitischeEntwicklung der römischen Republik 157 1. DieInstitutionalisierungderZuständigkeitendespatrizischen SenatsalspolitischesFührungsorganderRepublikseitder AbschaffungdesKönigtums 161 2. DerSenatunddas Konsulartribunat 164 3. MachtundHerrschaftdes Senatsseitdenlicinisch-sextischen Gesetzen 166 4. Die SenatsherrschaftseitderlexHortensiabiszudenGracchen 169 4.1. DiepolitischeBedeutungdes Senatswährenddes 2. punischen Krieges 172 4.2. AuctoritassenatusalspolitischeEinflussnahmedes Senats 174 4.3. Die StellungderMagistrateimpolitischenKampfunddie BedeutungrömischerReligiosität.................................. 176 4.4. SenatorischeundritterlicheGerichtshöfe, auctoritassenatusund Provinzialverwaltung 185 5. DieZeitderGracchenundderBeginndesNiedergangsder Senatsherrschaft .. .. 196 6. DieHerausforderungderSenatsherrschaftdurchL. Apuleius Satuminus, C. MariusundM. LiviusDrusus 203 6.1. DiepolitischeKrise imJahr 100 206 7. Die SenatspolitikSullas 211 8. MerkmaledesNiedergangsderSenatsherrschaft: DieVerwendung vonauctoritassenatus(patrum)inden RedenCiceros 215 Zusammenfassung 253 Literaturverzeichnis 265 Quellenregister 277 Sachregister 301 Einleitung * Gegenstand dieser Abhandlung bildet das ftir die römisch-republikanische Staats ordnungbedeutendeInstitutderauctoritaspatrum. Die Frage, welchen Einfluss der römische Senat aufdas Handeln der Magist rate und Volkstribune, auf Gesetzgebung und Wahlen ausübte, kann nicht ohne die Klärung dieses Begriffs beantwortet werden. In der Frühzeit der römischen Republik (5. Jh.) bedeutete auctoritaspatrum im engeren Sinn die Vollwortertei lung des patrizischen Senatsteils (ursprünglich des rein patrizischen Senats) zu Gesetzgebungsakten der Volksversammlungen und zu den von den Obermagist ratengeleitetenWahlen. ErstdienachträglicheBestätigungdurchdenpatrizischen Senatsteilmachte also die einzelnen Wahlen derMagistrate des Gesamtvolks und komitialen Beschlüsse wirksam. Nach den leges Publiliae und der lex Maenia (Ende des 4., Anfang des 3. Jhs.) hatten die Patrizier ihr Vollwort bereits vor den Wahlen und Volksabstimmungen zu erteilen. In dieser Form wurde auctoritas patrum als Formalakt bis zum Ende der Republik beibehalten. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck ebenso die Beschlüsse des Gesamtsenats über tribunizi scheund GesetzesvorschlägesowieBeschlüsseüberKriegundFrieden. Gleichbe deutend mit diesem Begriff der auctoritas patrum im weiteren Sinn erscheinen auch die Ausdrücke auctoritas senatus und sententia senatus. Die hier durchge ftihrten Falluntersuchungen aus den verschiedenen Bereichen stadtstaatlicher Ordnung der respublica zeigenaber auch, dass auctoritaspatrum (senatus) nicht Baustein eines festen unveränderlichen Rechtssystems gewesen ist, sondern sich wie jede andere Institution dieser Art den jeweiligen politischen Bedingungen entsprechend in ihrer Bedeutung verändert hat. So verwendete der Senat die auc toritas als Mittel, um aufpolitischerEbene seinenAnspruch als Regierungsorgan, d. h. als zentrale Entscheidungsinstanzgegenüberder magistratischen Gewalt und den tribunizischen Rechten über den längsten Zeitraum der römischen Republik durchzusetzen. Der Forschung ist es bisher nicht gelungen, in der Analyse des oszillierenden Begriffs auctoritas ein übereinstimmendes Ergebnis zu erzielen. Ein Grund daflir war Theodor Mommsen, in dessen Schatten selbstnoch ein Großteil der deutsch- Wenn nicht ausdrücklich hervorgehoben, beziehen sich alle im Text vorkommenden JahreszahlenaufdieZeitv. Chr. 2 Einleitung sprachigen Nachkriegsforschung stand.1 In seiner systematisch angelegten Dar stellung des römisch-republikanischen Staates hatte er dem Senat nur eine dem (Ober)magistrat gegenüber untergeordnete Rolle zugewiesen.2 Im "Abriss des römischen Staatsrechts" (S. 29) erklärte ertrotz gegenteiliger Quellenbelege, dass von Rechtswegen der Beamte (Magistrat) auch ohne Ratschlag des Senats und sogargegen diesenbeschließenkonnte. In seiner Konstruktion konnte daher auch die auctoritas des Senats, von der in den literarischen Nachrichten (Cicero, Li vius) in Verbindung mit Magistrat und Volk und ihrem Zusammenwirken öfters die Rede ist, keinenrechten Platz finden. Es musste "einaller strengenDefmition sichentziehendesWort"(StRIII 1033)bleiben. Unter den Einzeluntersuchungen zu den verschiedenen Aspekten des auctori tas-Begriffs ist neben der philologisch ausgerichteten Arbeit vonRichardHeinze3 die Abhandlung des Rechtshistorikers Arnaldo Biscardi hervorzuheben.4 Anders als Mommsen betont Biscardi die politische Bedeutung der auctoritas patrum. Seiner Meinung nach war sie vor den leges Publiliae und Maenia keine Rechtsaufsichtdespatrizischen Senatsteils, wieMommsen meinte, sonderngab in der Hauptsache die politische Ansicht der PatrizierzumAusdruck. Dies soll auch nach den beiden Gesetzen gegolten haben, nachdem die patrizische Bestätigung mit den Beschlüssen des Gesamtsenats vor den Volksabstimmungen zu den Ge setzesvorschlägenundWahlenzusammengefallenist. DieseBeschlüsse seienaber (rur den Magistrat) nicht rechtsverbindlich gewesen. Nach den beiden Gesetzen hätten die Patrizier nach dem rechtlich gesehen unverbindlichen Beschluss des Gesamtsenats ein Gutachten zur Einhaltung dersacra zu den anstehenden Volks abstimmungen erstellt. Wenn auch die auctoritas patrum sicherlich auch eine sakralrechtliche Seite hatteS, bleiben die Ausführungen Biscardis eine hypotheti- I Ansätze zur Überwindungdes Systems hat es aber schon seinen Lebzeiten gegeben, so etwa E. v. Herzog, Geschichte und System der römischen Staatsverfassung, Leipzig 1884 - 1891; zum Senat als politisches und staatliches Zentrum ders., Das Institut des Interregnums, Philologus 1875,497 -515, späterdann E. Täubler, Der römische Staat. Mit einer Einleitung von J Ungern-Sternberg, Stuttgart 1985; alIgemeiner A. Heuß, TheodorMommsenunddas 19. Jahrhundert, Kiel 1956. 2 Th. Mommsen, StRI1I 1039ff.; RF I, 244ff. Einen forschungsgeschichtlich interessan ten Überblick überdie ältere ForschungseitMommsen zumSenatderrespublicabietet jetztdie StudievonA. Ormanni, 11regolamento intemodeI senato romano nel pensiero deglistoricimodemisinoaTheodorMommsen,Napoli 1990,9ff., s. bes. 56,90u. 98. 3 R. Heinze, Auctoritas, in: VomGeistdes Römerturns(hrsg.E. Burck),Darrnstadt 1960, 43 ff.; ders.,Herrnes60, 1925,348-366;dazuaberjetztauchdiekritischen Bemerkun gen von Flach, Gesetze 148. Zur Bedeutungsgeschichte von auctoritas F. Fürst, Die BedeutungderAuctoritas imprivaten und öffentlichen Leben der Republik, Diss. Mar burg 1934. Biscardi,BIDR48, 1941,403ff; 16-17, 1953,213ff.;ders.,AP I ff. 4 5 DaslegtschondieEtymologiedesWortesauctoritasnahe,s.auchS.27,A.66. Soistes durchaus denkbar, dass Volksbeschlüsse, die unter fehlerhaften Auspizien zustande ge kommen waren, nach FeststelIung eines vitiumdurch die augures vompatrizischen Se natkassiertwerdenkonnten. Kunkel, HbAWX,3,2,2, S. 34,A. 100schließtnichtaus, dass diese Kassation ehemals durch Verweigerung der auctoritas erreicht worden sein könnte. Einleitung 3 scheKonstruktion, für die es keinen gesichertenQuellenbeleg gibt. Trotzdemwar es ein Verdienst Biscardis, auch aufdie politische Bedeutung der auctoritas des Senatshingewiesenzuhaben.6 Einen eigenen Abschnitt hat Jochen Bleicken in seinem umfangreichen Werk 'Lex Publica,7 über die Bedeutung der auctoritas patrum (senatus) verfasst. Es wird zu zeigen sein, dass Bleickens These, die auctoritaspatrum (gemeint ist die Vollworterteilung des patrizischen Senatsteils) sei für die Volksbeschlüsse nicht rechtserheblichgewesen, nichthaltbarist. ImZuge seinernäherenErläuterung der auctoritas senatus (S. 304 ff.) betont er zwar die verschiedenen Einflussmöglich keiten des Senats gegenüber Magistraturen und Volk. Eine genauere Darstellung der auctoritas in dieser (politischen) Funktion unterbleibt jedoch, obgleich der Begriff, wie erselbstfeststellt, "inderspätenRepublik unzählige Male verwendet wurde" (S. 304). Die zuletzt erschienene Monographie des Romanisten Vincenzo Mannino zur auctoritas patrum weist keine über Biscardi oder Mommsen hinausgehende Er kenntnis auf.8NachMannino soll der Senat seit dem 4. Jahrhundert zu den roga tiones rechtlich unverbindliche Empfehlungenabgegebenhaben. Vorher hätte der Senat dagegen, was die magistratischen Anträge und Wahlen betrifft, diskretio näre Gewaltbesessen (Auctoritas 80 ff.; 139 - 142). Besonders die erste Behaup tung, dass auctoritaspatrum nach den leges Publiliae und der lex Maenia nichts anderes bedeuten soll als rechtlich unverbindliche Empfehlungen des Gesamtse nats für die rogierenden Magistrate, beruht aufeiner zu eng gefassten Auslegung derlivianischenDeutungdieserGesetze.9 Wolfgang Kunkel brach schließlich das mommsensche System auf, um eine neue Sichtweise auf die republikanische Ordnung zu entwickeln. Überzeugend stellte er in einem ersten, schon länger zurückliegenden Artikel den Senat in die den Magistraten gegenüber gebührende Stellung innerhalb der staatsrechtlichen Ordnung.1O Kunkel zeigte, dass der Senat zumindest seit der Republik kein bloß beratendes consilium des mitköniglicher ImperiumsgewaltausgestattetenMagist rats gewesen ist, wie dies Mommsen noch behauptet hatteli, sondern dass er das Regierungsorgan der res publica gewesen ist. Zu jeder bedeutenden Handlung hatte der Magistrat den Senat zu befragen und darauf bedacht zu sein, auch in Übereinstimmung mit ihm zu handeln. Das Weisungsrecht des Senats hatte für den Magistrat Rechtsverbindlichkeit; seinen Weisungen hatte er ex auctoritate senatus Folge zu leisten. In derklassischen Zeit der Republik (seit den punischen Kriegen bis in die Mitte des 2. Jhs.) galt dies auch für die Volkstribune, deren 6 AndersalsBiscardischon G. Nocera, 11poteredei comizi ei suoi limiti, Milano 1940, 252 ff. Zur Kritik an den Ausführungen Biscardis s. A. Guarino, Studi S. Solazzi, Napoli o.J., 21 ff.; Bleicken, LP 297, A. 112. Zu stark vertraut Biscardi auch aufdie NachrichtenüberdieKönigswahl,darüberaucho. S. 144ff. 7 Bleicken,LP296ff. B Mannino, Auctoritas Iff.; dazuRez.R. Wittmann, ZRG 100, 1983,568ff. 9 S.Liv.I,17,9;8,12,14-17. 10 Kunkel, ANRW I 2,3 ff.; ders.jetztinHbAWX,3,2,2,S. 319ff., vgl. aberschonKI. Sehr.442. I1 GrundlegendbereitsA. Heuß,ZRG64, 1944,57ff.;Magdelain, Imperium,Paris 1968.