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Arthur F. Utz, Rechtsphilosophie (= Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, II. Teil) PDF

423 Pages·2011·19.72 MB·German
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Preview Arthur F. Utz, Rechtsphilosophie (= Sozialethik. Mit internationaler Bibliographie, II. Teil)

SAMMLUNG POLITEIA Veröffentlichungen des Internationalen Instituts für Sozialwissenschaft und Politik Universität Freiburg/Schweiz Herausgegeben von Prof. Dr. A. F. Utz Bd. X Sozialethik II. Teil Rechtsphilosophie F. H. KERLE VERLAG • HEIDELBERG - VERLAG E. NAUWELAERTS • LÖWEN ARTHUR-FRIDOLIN UTZ S O Z I A L E T H IK MIT INTERNATIONALER BIBLIOGRAPHIE II. TEIL RECHTSPHILOSOPHIE F. H. KERLE VERLAG • HEIDELBERG - VERLAG E. NAUWELAERTS . LÖWEN Copyright 1963- by F. H. Kerle Verlag, Heidelberg und Verlag E. Nauwelaerts, Löwen. Recht der Übersetzung beim Internationalen Institut für Sozialwissen­ schaft und Politik, Universität Freiburg (Schweiz) Unveränderter Nachdruck Franz Schmitt, Siegburg, 1988 VORWORT Daß die Rechtsphilosophie im Rahmen einer Sozialethik erscheint, dürfte heute wohl keinen Anstoß mehr erregen, da man sich allgemein darüber im klaren ist, daß das Recht nicht nur ein System von organisa­ torischen Maßnahmen darstellt, deren Inhalt gegenüber Freiheit oder Knechtschaft belanglos wäre. Gerade die hier vorgetragene Rechtsbe­ gründung kann von der wesentlichen Bindung des Rechts an die Lebens­ normen nicht absehen. Eigentüch müßte dieser Rechtsphilosophie eine historische Einlei­ tung vorausgehen, wie es sonst in den Lehr- und Handbüchern der Rechts­ philosophie Sitte ist. Doch könnte dies auf dem engen Raum, der hier zur Verfügung steht, nur in oberflächlichen Zügen geschehen. Man würde sich wahrscheinlich in Zitationen von Namen erschöpfen, die in der biblio­ graphischen Zusammenstellung nachlesbar sind. Dagegen dürfte ein kurzer Hinweis auf die rechtsphilosophische Orientierung, wie sie hier vertreten wird, erwünscht sein. Meine eigene Position ist durch folgende Elemente gekennzeichnet: 1. Anerkennung des Rechts als einer konkret wirksamen Norm. Da­ mit trenne ich mich von den reinen Wertlehren, wie sie auch von Natur­ rechtlern verteidigt werden. 2. Begründung der Wirksamkeit dieser Norm aus vielfältigen realen Faktoren, d. h. nicht nur aus der autoritativen Gewalt, sondern ebenso aus den soziologischen und geschichtlichen Bedingtheiten unseres gesell­ schaftlichen Lebens. 3. Anerkennung des Gewissens als nicht minder wirksamer Norm des Rechtslebens. VI Vorwort 4. Logische Rückführung sowohl des Bestimmungswertes wie des Geltungswertes des Rechts auf die metaphysische Ordnung, nämlich auf das Ewige Gesetz. Ohne diese metaphysische Heimführung des Rechts­ denkens sehe ich keine Möglichkeit, das zentrale Anliegen jeder Gesetzes­ bildung und jeder Gesetzesanwendung zu erfüllen, nämlich einen Kom- promiß zu finden zwischen den absoluten Wertforderungen und dem, was nun einmal unabänderlich in unserer geschichtlich bedingten Exi­ stenz vorliegt. Die Bejahung dieses Kompromisses dürfte wohl an allen Stellen der hier vorgetragenen Rechtsphilosophie sichtbar werden, bis in die Lehre von Schuld und Strafe hinein. Wenn in der Bibliographie eine andere Einteilung des Stoffes vor­ genommen wurde als im Text selbst, dann hat dies seinen Grund in der Auseinandersetzung über Rechtsnorm und Rechtsquelle. Ich konnte die Einteilung der Bibliographie nicht nach meinen eigenen systematischen Gedanken vornehmen, weil ein Großteil der rechtsphilosophischen Ver­ öffentlichungen mit meinen Einsichten nicht einig geht. Wer das Ewige Gesetz als oberste Norm ablehnt, wer vor allem das natürlich-sittliche Gewissen aus dem Recht ausscheidet, der muß die Frage nach den Rechts­ normen eindeutig von der Frage nach den Rechtsquellen scheiden. Die Bibliographie mußte sich daher an die Denk- und Redeweise der Autoren halten, während die Darstellung der Sachverhalte so geordnet ist, wie sie systematisch im Zusammenhang zu sehen sind. Bezüglich der BIBLIOGRAPHIE sei aus dem Vorwort zu Band I wiederholt, daß die erste Absicht nur eine Sammlung der Nachkriegs­ literatur war. Dennoch wurde der Nützlichkeit wegen auch die frühere Literatur mitberücksichtigt, wenngleich verständlicherweise nicht im selben Umfange wie die zeitgenössische. Man hätte sich sonst im Ufer­ losen verirrt. Die erste Zusammenstellung der Nachkriegsliteratur bis 1955 wurde durch Herrn Dr. W. Walter besorgt. Sie wurde dann durch Gräfin Dr. Brigitta von Galen überarbeitet, wobei H. H. P. HeinrichBasil. Streit­ hofen behilflich war. Die bibliographischen Erhebungen für die Jahre 1956 bis 1961 wurden durch Gräfin Dr. Brigitta von Galen vorgenommen, die übrigens auch meinen Text der Rechtsphilosophie überarbeitet und druckfertig gemacht, sowie die Verzeichnisse angelegt und die Druck­ bogen gelesen hat. Für die Literatur der Jahre 1956-1961 sei auf die Vorwort vn Besprechungen in meinem bibliographischen Werk « Grundsatzfragen des öffentlichen Lebens » Bd. I. und II. (Herder, Freiburg i. Br.) hinge­ wiesen. Spätere Veröffentlichungen werden in Bd. III. ff. der « Grund­ satzfragen » aufgeführt und teilweise besprochen. Ich möchte dieses kurze Vorwort, das nur eine Ergänzung zum Vor­ wort des ersten Bandes der Sozialethik sein soll, nicht beschließen, ohne meinen aufrichtigen Dank dem Schweizerischen Nationalfonds für wissen­ schaftliche Forschung abzustatten für die großzügige finanzielle Hilfe, die er für die Erstellung der Bibliographie geleistet hat. Fribourg, den 1. April 1962 A. F. UTZ INHALTSVERZEICHNIS Vorwort v ERSTES KAPITEL Die Rechtsphilosophie als Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen I. Das Rechtliche als Gegenstand von Seinswissenschaften. . .. 3 II. Das Rechtliche als Gegenstand der Soll-Wissenschaft (Rechts­ philosophie) 5 1. Einige grundsätzliche Bemerkungen zur Wissenschaft vom Soll im allgemeinen 5 Der Begriff der Soll-Wissenschaft im Sinne der Kantischen Transzendentalphilosophie 5 Das Wissen um das Soll in der Wertphilosophie 1 Die Wissenschaft vom Soll im Sinne der abstraktiven Real­ erkenntnis 7 2. Die Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen 9 Das Recht als Gegenstand der Soll-Wissenschaft im Sinne der transzendentalen Methode 9 Die Frage nach einer Soll-Wissenschaft vom Rechtlichen im Denken der Wertphilosophie 12 Das Recht als Gegenstand der Soll-Wissenschaft im Sinne der universalen Normenerkenntnis 13 Schlußfolgerung 15 ZWEITES KAPITEL Die Definition des Rechts Erster Artikel: Die Nominaldefinition des Rechts - Das Recht als Begriff 19 Vorbemerkungen zur wertfreien Definition des Rechtsbegriffes . 19 x Inhaltsverzeichnis 1. Das Recht bezeichnet eine zwischenpersonale Beziehung . . 20 2. Das Recht ist konkrete zwischenpersonale Beziehung . .. 21 3. Das Recht ist eine gesollte konkrete zwischenmenschliche Be­ ziehung 21 4. Das Recht ist ein gesolltes konkretes zwischenmenschliches Verhalten, das erzwingbar ist 23 5. Das rechtliche Soll entstammt einer Autorität 24 6. Das Recht als ein wirksam regelndes Soll, das sämtliche Rechts­ partner in gleicher Weise einschließt 25 Zusammenfassung : Der Begriff (Nominaldefinition) des Recht­ lichen 31 Das Recht als Gesamtordnung 32 Zweiter Artikel: Die Realdefinition des Rechts 33 Wie findet man die Realdefinition des Rechts ? 33 Erste Realdefinition 36 Zweite Realdefinition 37 Dritte Realdefinition 38 Vierte Realdefinition 39 Das Gemeinsame in den verschiedenen Realdefinitionen. . .. 40 Das Wesenselement des Rechts : Die Norm 41 Wirksamkeit, Geltung und Gültigkeit des Rechts 42 Wirksamkeit des Rechts und Sanktion 43 Der Zweck im Recht 48 Dritter Artikel : Die metaphysische Definition als echte Definition des Rechts 50 Der Begriff des Metaphysischen 50 Das Gewissen als soziale Norm 51 Die Existenz Gottes als Voraussetzung für die rechtslogische Be­ gründung der vierten Realdefinition des Rechts 54 Der Gesellschaftswert der metaphysischen Rechtsauffassung . . 55 DRITTES KAPITEL Die Rechtsbegründung Erster Artikel : Praeliminaria zum Thema der Rechtsbegründung . .. 59 Was versteht man unter Rechtsbegründung ? 59 Der Unterschied von Rechtsnorm und Rechtsquelle 62 Die Prioritätsfrage zwischen Autorität und Grundnorm 64 Zweiter Artikel: Das oberste Recht: Das Ewige Gesetz 68 Der metaphysische Zugang zur Realdefinition des Gesetzes . .. 68 Inhaltsverzeichnis Die Definition des Ewigen Gesetzes 70 Die theologische Bedeutung der Lehre vom Ewigen Gesetz. . .. 74 Dritter Artikel: Die natürliche Rechtsnorm: Das Naturgesetz . .. 76 I. Die Notwendigkeit des Naturgesetzes 76 II. Das Wesen des Naturgesetzes 77 Das natürliche Gewissen als « Partizipation des Ewigen Gesetzes » 77 Prinzipien, d. h. Rechtssätze des natürlichen Gewissens ? . . . 78 Werterfahrung und Seinserfahrung 79 III. Die Prinzipien oder Rechtsgrundsätze des Naturgesetzes . .. 81 1. Die Naturrechtsprinzipien aus absoluter Sicht 82 Die erkenntnistheoretischen Voraussetzungen absoluter Natur­ rechtsprinzipien 82 Univoke und analoge Prinzipien 84 Die Naturrechtsprinzipien in der Anwendung : die naturrecht­ lichen Schlußfolgerungen - Von der naturrechtlichen Norm zum Naturrecht 87 a) Die Natur der Sache als normgestaltende Wirklichkeit . . 87 b) Die normbegrenzende Kraft der konkreten sittlichen Be­ dingungen 89 2. Naturrechtsprinzipien im Rechtsbewußtsein der Gesellschaft 91 3. Zusammenfassung und terminologische Klärung 94 Absolutes und relatives Naturrecht, primäres und sekundäres Naturrecht 94 Absolutes Naturrecht 94 Relatives Naturrecht 95 Primäres und sekundäres Naturrecht 95 Naturgesetz und Naturrecht 97 a) Das Naturgesetz als spontane Option für absolute so­ ziale Werte 97 b) Naturrecht als Natur der Sache 98 IV. Die Sanktion des Naturgesetzes 100 Vierter Artikel: Die Gerechtigkeit 103 Die Definition des Begriffes (Nominaldefinition) der Gerechtigkeit 103 Die Realdefinition der Gerechtigkeit 105 Die verschiedenen Arten der Gerechtigkeit 108 Die Bedeutung der Gerechtigkeit als sittlicher Qualität 109

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gibt, das bei. 1. Kritik der reinen Vernunft, B 25. philosophie ist darum eine eigentliche Wissenschaft vom Recht als einem. Soll nicht möglich.
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