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Argumenta Papiniani: Studien zur Geschichte und Dogmatik des Privatrechts PDF

151 Pages·2013·1.484 MB·German
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Argumenta Papiniani Jan Dirk Harke (Hrsg.) Argumenta Papiniani Studien zur Geschichte und Dogmatik des Privatrechts 1  3 Herausgeber Jan Dirk Harke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung Universität Würzburg Würzburg Deutschland ISBN 978-3-642-27136-6 ISBN 978-3-642-27137-3 (eBook) DOI 10.1007/978-3-642-27137-3 Springer Heidelberg New York Dordrecht London Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Über- setzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenver- arbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk be- rechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Gedruckt auf säurefreiem Papier Springer ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media (www.springer.com) Vorwort Das vierte Treffen im Kloster Bronnbach, dessen Beiträge hiermit als weitere „Stu- dien zur Geschichte und Dogmatik des Privatrechts“ vorgelegt werden, fand vom 12. bis 14. September 2011 statt und galt dem Werk des spätklassischen Juristen Papinian. Sein Leben hat durch die Umstände seines Todes, sein Werk dadurch viel Interesse gefunden, dass es in der Spätantike als vorbildlich, seit der Neuzeit als dunkel gilt. Der besondere Einfluss der Rhetorik, der es prägt und von den Werken der meisten übrigen römischen Juristen unterscheidet, ist schon gelegentlich hervor- gehoben und unlängst von Ulrike Babusiaux in ihrer Arbeit über Papinians quaes- tiones gründlich untersucht worden. Zu der Tagung in Bronnbach hat sie ebenfalls, nämlich durch eine Betrachtung über die „Regelbildung durch exempla“ in einem der lex Iulia de adulteriis gewidmeten Abschnitt des Quästionenwerks, beigetra- gen und ist dabei auf bemerkenswerte Unterschiede zur Argumentationstechnik des Juristen im zivilrechtlichen Bereich gestoßen. Ebenfalls mit dem julischen Gesetz über den Ehebruch hat sich Ulrich Manthe beschäftigt, der Überlieferung und Au- thentizität von Papinians liber singularis de adulteriis nachgegangen ist. Für die Argumentationstechnik Papinians interessieren sich wiederum Tomasz Giaro, der sich mit der reductio ad absurdum im Werk des Spätklassikers befasst hat, und Dietmar Schanbacher, der der Behandlung des Pfandrechts in zwei Papiniantexten nachgegangen ist. Während ich in meinem eigenen Beitrag zur „Testamentsaus- legung bei Papinian“ ein gewisses Niveaugefälle zur hochklassischen Jurisprudenz konstatieren musste, konnte Martin Avenarius die schöpferische Kraft Papinians an einem gleichermaßen systembildenden und sklavenfreundlichen „Beitrag zur Vor- geschichte des Anwartschaftsrechts“ aufzeigen. Eine wirkungsambivalente Ten- denz zur Stabilisierung der Sklavenhaltergessellschaft beobachtet dagegen Fabian Klinck in der Frage der „Sanktionierung von Freilassungs- und Prostitutionsverbo- ten bei Sklavenverkäufen“. Für die überaus spannenden Referate, die das Bild des Spätklassikers schärfer, aber nicht einfacher machen, sowie die ertragreiche Diskussion danke ich den Teil- nehmern der Tagung ebenso herzlich wie für die Mühe, die ihnen die Schriftfassung ihrer Beiträge für diesen Band bereitet hat. Außerdem gebührt mein Dank dem Ju- risten ALUMNI Würzburg e. V., der die Tagung großzügig gefördert hat. Würzburg Jan Dirk Harke V Inhaltsverzeichnis Papinians Beitrag zur Vorgeschichte des Anwartschaftsrechts ................... 1 Martin Avenarius Regelbildung durch exempla – Papinians Quaestiones zur lex Iulia de adulteriis (Pal. 378) ............................................................................. 19 Ulrike Babusiaux Papinian und die reductio ad absurdum ......................................................... 41 Tomasz Giaro Testamentsauslegung bei Papinian ................................................................. 59 Jan Dirk Harke Papinian D. 18,7,6pr. und die Sanktionierung von Freilassungs- und Prostitutionsverboten bei Sklavenverkäufen ......................................... 79 Fabian Klinck Papinians Liber singularis de adulteriis: Überlieferung und Authentizität ............................................................................................. 99 Ulrich Manthe Zur Behandlung des Pfandrechts im Werk Papinians – Pap. 11 resp. D. 20,1,1,2 und Pap. 23 quaest. D. 41,3,44,5 – ...................................... 123 Dietmar Schanbacher Verzeichnis der juristischen Quellen .............................................................. 141 Sach- und Personenverzeichnis ...................................................................... 145 VII Autorenverzeichnis Prof. Dr. Martin Avenarius Institut für Römisches Recht, Universität zu Köln, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung, Rechtswissenschaftliches Institut der Universität Zürich, Schweiz E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Tomasz Giaro Juristische Fakultät, Universität Warschau, Polen E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Jan Dirk Harke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Fabian Klinck Juristische Fakultät, Ruhr-Universität Bochum, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Ulrich Manthe Juristische Fakultät, Universität Passau, Deutschland E-Mail: [email protected] Prof. Dr. Dietmar Schanbacher Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Römisches Recht, Juristische Fakultät, Technische Universität Dresden, Deutschland E-Mail: [email protected] IX Papinians Beitrag zur Vorgeschichte des Anwartschaftsrechts Martin Avenarius Inhalt I. Einführung .......................................................................................................................... 1 II. Papinian als schöpferischer Jurist ....................................................................................... 4 III. Römische „Vorformen“ des Anwartschaftsrechts ............................................................... 6 1. Der Schutz des zivilrechtlich Erwerbenden durch prätorische Bestimmungen ........... 7 2. Der Schutz des bedingten Rechtserwerbs .................................................................... 9 3. Insbesondere das Recht des statuliber ......................................................................... 10 4. Der statuliber als Rechtssubjekt .................................................................................. 12 IV. Schluss ................................................................................................................................ 18 I. Einführung1 Das tradierte Bild Papinians ist in besonderer Weise gekennzeichnet durch zwei Merkmale: Zum einen ist die spezifisch wertende Wahrnehmung eines römischen Juristen durch Zeitgenossen und Nachwelt wohl in keinem anderen Fall so bemer- kenswert wie in dem Papinians.2 Insbesondere die positiven Werturteile, die hier 1 Einen Teil der hier entwickelten Überlegungen habe ich dank der freundlichen Einladung von Jan Dirk Harke am 13. September 2011 auf der Tagung „Opera Papiniani“ im Kloster Bronnbach vortragen dürfen. Die überarbeitete Fassung des Textes verdankt den Diskussionsbeiträgen wich- tige Anregungen. Im Sinne der Schwerpunktsetzung des Beitrags beschränkt sich das zu Papinian und seiner späteren Wahrnehmung herangezogene Schrifttum auf eine Auswahl. 2 Kunkel meint, bei Späteren und bei vielen noch heute gelte Papinian als der größte der römischen Juristen; Jörs/Kunkel/Wenger, Römisches Recht, 3. Aufl., Berlin u. a. 1949, S. 35; Nörr, Papinian und Gryphius. Zum Nachleben Papinians (1966), in: ders., Historiae Iuris Antiqui (hg. v. Chiusi/ Kaiser/Spengler), Bd. 1, Goldbach 2003, S. 491-516 meint, seit der Spätantike bis heute gelte Pa- M. Avenarius () Institut für Römisches Recht, Universität zu Köln, Köln, Deutschland E-Mail: [email protected] J. D. Harke (Hrsg.), Argumenta Papiniani, DOI 10.1007/978-3-642-27137-3_1, 1 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 2 M. Avenarius klar überwiegen, sind nicht selten vergleichsweise undifferenziert gehalten.3 Zum anderen ist für die Spätantike verschiedentlich belegt, dass Papinian in praktischen Zusammenhängen eine im Vergleich zu anderen Juristen der klassischen Zeit her- ausragende Stellung eingeräumt worden ist. Beides ist bekannt und im Schrifttum öfters erörtert worden. Nun ist es nicht nur selbstverständlich möglich, juristische Leistungen einer Bewertung zuzuführen, sondern es liegt umgekehrt nahe, dass so- wohl die Papinian entgegengebrachte Wertschätzung als auch die herausragende Einordnung seiner Schriften nicht allein auf die vor allem in der Vergangenheit ver- breitete Wahrnehmung seines Werks im Zusammenhang mit der notorischen „Hel- denlegende“,4 sondern auch auf konkret benennbare Qualitäten desselben zurück- pinian als der größte römische Jurist. Ähnlich Jörs, Art. Aemilius 105, in: Wissowa (Hg.), Paulys Real-Encyclopädie der classischen Altertumswissenschaft, Bd. I, 1, Stuttgart 1894, Sp. 572-575. 3 Die beispiellose Anerkennung, die Papinian in der Spätantike entgegengebracht wurde, findet in zahlreichen Epitheta ornantia Ausdruck. Diokletians Kanzlei bezeichnete ihn z. B. als vir pruden- tissimus (C. 5,71,14 a. 293). Justinian nannte ihn allein acutissimus, pulcherrimus, maximus und sublimissimus (jeweils c. Omnem § 4), die Historia Augusta bezeichnet ihn als „iuris asylum et doctrinae legalis thesaurus“ (SHA Severus 21, 8), Zosimos als „δικαιότατον καὶ ἐπὶ νόμων γνώσει τε καὶ εἰσηγήσει πάντας τοὺς πρὸ αὐτοῦ καὶ μετ῾ αὐτὸν Ῥωμαίους νομοϑέτας ὑπερβαλόμενον“ ( Hist. 1,9). 4 Bekanntlich ist die traditionelle Wahrnehmung Papinians in besonderer Weise durch die wir- kungsmächtige Überlieferung vom „Märtyrer des Rechts“ geprägt worden, der sich geweigert haben soll, den Mord Caracallas an dessen Bruder zu rechtfertigen, und der diese Standhaftig- keit, wie womöglich voraussehbar, mit dem Leben bezahlte. Vgl. SHA Severus 21,8; SHA Ca- racalla 8,5-7; dazu Alföldy, Der Sturz des Kaisers Geta und die antike Geschichtsschreibung, in: Bonner Historia-Augusta-Colloquium 1970, Bonn 1972, S. 19-51; ferner Zosimus, Hist. 1,9. Die moderne historische Forschung hält den Heldenbericht der Historia Augusta überwiegend für un- historisch; vgl. etwa Syme, Three Jurists (1970), abgedruckt in: ders., Roman Papers (hg. von Badian), Oxford 1979, S. 790-804; ferner Liebs, Die Jurisprudenz im spätantiken Italien, Berlin 1987, S. 90 f. und 110-114 sowie jetzt ders., Hofjuristen der römischen Kaiser bis Justinian, Mün- chen 2010, S. 62 f. Vgl. nun Fernández de Buján, Aemilius Papinianus: Análisis prosopográfico y jurisprudencial, in: Linares u. a. (Hg.), Liber amicorum Juan Miquel, Barcelona 2006, S. 321-355 (333-339). Kübler, Geschichte des Römischen Rechts, Leipzig Erlangen 1925, S. 276 f. teilt mit, die „heutige“ kritische Geschichtsschreibung sehe das Berichtete als Mythos an, und meint, das Schweigen Herodians sei „auffallend“. Auch Dio 78,4,1a äußert sich nicht über Papinians Verhal- ten. In beiden Werken spiegelt sich der Hass der senatorischen Oberschicht auf Caracalla; man darf daher vermuten, dass ihre Verfasser die Geschichte zur Unterstützung ihrer negativen Darstellung verwendet hätten, wenn sie sie gekannt hätten. Gleichwohl war der Heldenbericht im Altertum einflussreich. So meint Knütel, Papinian habe in der Spätantike auch wegen seines Märtyrertodes als der größte Jurist überhaupt gegolten; Art. Papinianus, Aemilius, in: Stolleis (Hg.), Juristen. Ein biographisches Lexikon, München 1995, S. 473-474 (474). Vgl. noch Söllner, Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 1989, S. 111. Kaser, Römische Rechtsgeschich- te, 2. Aufl., Göttingen 1986, S. 195 meint, die Gloriole des Märtyrers, der für seine rechtliche Überzeugung das Leben opfert, habe dazu beigetragen, Papinians Ansehen bei der Nachwelt zu steigern. Er verbindet dies unmittelbar mit der Beobachtung, schon die Nachklassiker hätten ihn als den größten römischen Juristen gefeiert, und dieses Urteil habe sich bis in die Neuzeit erhalten. Pauschaler Honsell, Römisches Recht, 7. Aufl., Heidelberg u. a. 2010, S. 17, nach dem Papinian späteren Juristen, offenbar im Hinblick auf seinen Märtyrertod, als der bedeutendste Jurist galt. Auch das rechtshistorische Schrifttum hat sich gelegentlich der Faszination nicht entziehen kön- nen, die der Bericht über einen bedeutenden Juristen ausübt, welcher seiner fachlichen Leistung durch persönliches, radikales Einstehen für das Recht zusätzliche Glaubwürdigkeit verleiht. Papinians Beitrag zur Vorgeschichte des Anwartschaftsrechts 3 gehen. Ziel dieses Beitrags ist es daher, am Beispiel einer einzelnen dogmatischen Leistung zu einer Rationalisierung der Wahrnehmung und Bewertung Papinians beizutragen.5 Drei bekannte historische Sachverhalte zeigen, dass die besondere Wertschät- zung Papinians maßgeblich durch die Anerkennung konkreter juristischer Leistun- gen begründet war. Sie belegen jeweils eine spezifische Hervorhebung Papinians, die, wenngleich vermutlich durch den Ruhm des Juristen begünstigt, letztlich aber offenbar mit Rücksicht auf sein Werk erfolgte: die sogenannten Zitiergesetze, die Redaktion der Digesten und schließlich die Gliederung des byzantinischen Rechts- studiums: Mehrere spätantike Konstitutionen hoben Papinians Werk bekanntlich unter den Juristenschriften hervor und erklärten sie in besonderer Weise für maßgeblich. Sie zielten auch auf eine „Befreiung“ der Schriften Papinians von den dieselben beglei- tenden Kommentarwerken, nämlich von notae, die Paulus, Ulpian und Marcian zu Papinians Quaestiones und Responsa verfasst hatten. Dem Ziel der Freilegung des Papinian-Werks unter diesen Interpretationsschichten diente zunächst Konstantins sog. „Kassiergesetz“ von 321, durch das Paulus’ und Ulpians notae für unmaßgeb- lich erklärt wurden (CTh 1,4,1). Künftig sollte allein auf die Autorität Papinians selbst abgestellt werden, um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern.6 Das eigentliche „Zitiergesetz“ Theodosius’ II. und Valentinians III. von 426 (CTh 1,4,3) wiederholte die Verwerfung der notae Paulus’ und Ulpians zu Papinian. Es verlieh im Übrigen ausschließlich den Texten von Papinian, Ulpian, Paulus, Mode- stin und Gaius autoritative Geltung, wobei bekanntlich im Falle von kontroversen Standpunkten die Mehrheit entscheiden und bei Stimmengleichheit Papinian den Ausschlag geben sollte.7 Auf das mutmaßliche Papinianbild der Kompilatoren Justinians lässt fast nur das Ergebnis ihrer Arbeit schließen, hier also die Digesten und deren Einführungs- konstitutionen. Bereits die berühmten Untersuchungen Bluhmes haben Erkenntnis- se über die mutmaßliche Sonderstellung Papinians in der Wahrnehmung der Kom- pilatoren erbracht. Bluhme gelang es bekanntlich, in zahlreichen Titeln mehr oder weniger deutlich jene drei Hauptmassen des Stoffs zu identifizieren, an deren Spitze die Kommentare zum ius civile des Sabinus und zum Edikt sowie Papinians Schrif- ten stehen. Die letztgenannte Masse, die im Wesentlichen durch spätklassische Pro- blemliteratur gebildet wird, hat Bluhme darum nach Papinian benannt, weil dessen Texte hier einen relativ hohen Anteil einnehmen und zudem öfters am Anfang der Titel bzw. der jeweiligen Massen-Abschnitte stehen.8 5 Bedeutend ist insoweit bereits die Bemühung um eine „nuova valutazione“ bei Giuffré, Papinia- no: fra tradizione ed innovazione, in: Temporini (Hg.), Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Bd. II, 15, Berlin New York 1976, S. 632-666 (641 ff.). 6 Vgl. Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, 10. Aufl., München 2005, S. 239. 7 Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. 2, München 2006, S. 203 f.; Waldstein/Rainer (Fn. 6), S. 239 f.; Teipel, Zitiergesetze in der romanistischen Tradition, SZ 72 (1955) 245-287; Pringsheim, Zur Textgeschichte des Zitiergesetzes, SDHI 27 (1961) 235-240. 8 Bluhme, Die Ordnung der Fragmente in den Pandectentiteln. Ein Beitrag zur Entstehungsge- schichte der Pandecten, ZRG 4 (1820) 257-472 (265 f.).

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