Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeiten bei Kälte Informationen für Arbeitgeber, Arbeitnehmende und kantonale Arbeitsinspektor/innen SECO | Arbeitsbedingungen SECO_A5_TS_Kaelte_d.indd 2 05.08.11 10:46 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 1 Herausgeberin Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen | Effingerstrasse 31-35 | 3003 Bern Projektleitung René Guldimann, SECO Team: Dr. Anne Devanthéry, SECO Céline Dubey, SECO Hans Koenig, SECO Christophe Iseli, SPE – Arbeitsinspektorat Freiburg Dr. med. Ulrich Schwaninger, SECO Externe Institutionen (Review) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), A-1201 Wien Arbeiterkammer Oberösterreich, Betriebliche Gesundheitsförderung, A-4020 Linz Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BauA, D-Dresden Gewerkschaft Unia Suva Schweizerischer Baumeisterverband (SBV) Text René Guldimann, SECO Übersetzungen: SG-DFE Gestaltung Michèle Petter Sakthivel, Bern Fotos René Guldimann, SECO BauA Dortmund Catherine Eigenmann, Bern Flickr.com Vertrieb BBL, Vertrieb Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bundespublikationen.admin.ch Bestellnummer: 710.226.d www.seco.admin.ch (Download pdf) Revidierte Ausgabe 2011 2 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 2 Unsere Organisation SECO Direktion Direktion für Aussenwirtschaft Direktion für Standortförderung Direktion für Wirtschaftspolitik Direktion für Arbeit Arbeitsbedingungen Querschnittsaufgaben Arbeitnehmerschutz und Projekte Grundlagen Arbeit Eidgenössische und Gesundheit Arbeitsinspektion Produktesicherheit Chemikalien und Arbeit Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen Arbeitsmarkt | Arbeits- losenversicherung Organisation, Recht und Akkreditierung 3 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 3 4 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 4 Inhalt 6 Einführung 8–9 Gesetzliche Aspekte 10–11 Gesundheitliche Risiken 12–13 Risikogruppen 14 Schutzmassnahmen bei Temperaturen unter +15° C 15–21 Schutzmassnahmen für die verschiedenen Arbeitsstandorte 22–25 Kälteschutzmassnahmen im Detail 26 Weiterführende Informationen / Literatur 27 Websites und Auskünfte 5 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 5 Einführung Arbeiten bei Kälte – oder vereinfacht Kältearbeit – bezeichnet diejeni- gen Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmende kalten klimatischen Um- gebungsbedingungen ausgesetzt sind. Der Laie versteht unter Kälte meist eisige Temperaturen oder solche unter dem Gefrierpunkt. Kältearbeit beginnt aber für den Menschen bereits unterhalb einer Lufttemperatur von +15°C. Solche Arbeitsplätze sind häufig anzutref- fen bei der Herstellung, der Lagerung, dem Transport und dem Verkauf von Nahrungsmitteln, aber auch bei Arbeiten im Freien, bei denen Luftbewegungen, Nässe sowie hohe Luftfeuchtigkeit die Kältesituation und Kälteempfindung zusätzlich verschärfen. Kälte führt überall dort zu Gesundheitsrisiken und zu Leistungsmin- derung, wo im Freien oder in kalten Innenräumen gearbeitet wird. In der Schweiz sind für Arbeitsräume Mindesttemperaturen einzuhalten. Für Arbeiten, die im Freien durchgeführt werden müssen, gibt es keine Temperaturuntergrenzen. In gewissen Branchen (z.B. Forstwirtschaft) muss auch unter extremen Bedingungen (z.B. bei minus 20°C, eisigem Wind, Arbeit in grosser Höhe, schlechter Witterung usw.) gearbeitet werden. Warnung vor Kälte (Warnzeichen nach DIN 4844-2:2001-02) 6 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 6 7 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 7 Gesetzliche Aspekte Für Kältearbeit gelten gesetzliche Rahmenbedingungen sowie Normen und Richtwerte, die für eine Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen heranzuziehen sind. Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3-10 VUV1 und Art. 3-9 ArGV 32) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftreten- den Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitneh- menden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anord- nungen nach anerkannten Regeln der Technik. Die Richtlinien für Kältearbeitsplätze sind in Art. 21 «Arbeit in unge- heizten Räumen und im Freien» der Wegleitung zur ArGV 3 aufge- führt. Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet: • im Falle von besonderen Gefährdungen ASA-Spezialisten (z.B. Arbeits- mediziner/innen oder Arbeitshygieniker/innen) beizuziehen. Als be- sondere Gefährdung bei Kälte gelten ständige Arbeitsplätze mit Um- gebungstemperaturen um und unter 0°C. Die Wahl der Beurteilungsmethode bzw. der Schutzmassnahmen sind dem ASA-Spezialisten bzw. dem Betrieb überlassen: (cid:2) ASA-Richtlinie Nr. 6508 der EKAS3 (2007), • den Mitarbeitenden geeignete Kälteschutzmassnahmen zur Verfü- gung zu stellen. So sind technische Massnahmen und organisatorische Begleitmassnahmen zu treffen sowie persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen. Beim TOP-Prinzip handelt es sich um «anerkannte Regeln der Technik»: (cid:2) Art. 27 ArGV 3 (Persönliche Schutzausrüstung), (cid:2) Normen: DIN 33 403-5, SN EN 342 u.a., 1VUV: Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SR 832.30) 2ArGV 3: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) 3EKAS: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit, www.ekas.admin.ch 8 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 8 • Gesundheitsvorsorge zu betreiben. Gemäss einem Europäischen Norm- entwurf wird allen Betrieben mit Kältearbeitsplätzen in Innenräumen ein Fragebogen für die Gesundheitsvorsorge zur Verfügung gestellt. Damit lassen sich die Kälterisiken im Betrieb evaluieren und Schutz- massnahmen vorkehren: (cid:2) DIN EN ISO 15743:2008-11, • die Arbeitnehmenden über die gesundheitlichen Risiken und die not- wendigen Schutzmassnahmen (technische, organisatorische und per- sönliche Schutzmassnahmen) zu informieren: (cid:2) Art. 6 VUV, Art. 5 ArGV 3 (Information und Anleitung), • die Arbeitnehmenden in allen Belangen von Gesundheitsschutzfragen und insbesondere bei der Wahl der Kälteschutzmassnahmen (TOP) einzubeziehen: (cid:2) Mitwirkung nach Art. 48 des Arbeitsgesetzes und Art. 6a VUV, • für Risikogruppen (z.B. Schwangere) die besonderen Bestimmungen zu beachten: (cid:2) Art. 62 ArGV 1: Gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (SR 822.111). 9 SECO_A5_Kaelte_IH_d 5.8.2011 10:38 Uhr Seite 9 Gesundheitliche Risiken Gesundheit und Befinden der Arbeitnehmenden stehen in engem Zu- sammenhang mit den klimatischen Bedingungen. Je nach Abweichung vom Komfortklima werden Unbehaglichkeit oder gar unerträgliche Kälte verspürt, die zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit führen können. Auskühlung kann zu einer Gesundheitsgefährdung und zu einem er- höhten Unfallrisiko führen (z.B. Einschränkung der motorischen Fähig- keiten, eingeschränkte Aufmerksamkeit usw.). Niedrige Lufttemperaturen wirken sich vor allem an Kopf, Gesicht, Hän- den und Füssen aus. Bei Arbeit in kalter Umgebung kommt es beson- ders an den Händen infolge verminderter Durchblutung zu einer Ver- ringerung der Beweglichkeit, des Feingefühls und der Geschicklichkeit. Im Fussbereich machen sich oftmals ein spürbarer Wärmeverlust und ein Kältegefühl bemerkbar. Darüber hinaus kann es durch die starke Abkühlung zu lokalen Er- frierungen und bei länger dauerndem Aufenthalt in extremer Kälte zu einer lebensbedrohlichen Unterkühlung kommen. Längerfristige Auswirkungen von Kälteeinflüssen werden bei der Ent- wicklung von chronischen Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems (Rheuma), der Atemwege (Erkältungskrankheiten), der Harnorgane und der peripheren Systeme (z.B. an Nerven oder Blutgefässen) gesehen. 10
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