Arbeitsschutz konkret Arbeiten an Gasleitungen Arbeiten an Gasleitungen Dr. AlbertSeemann Inhalt 1. Vorwort 5 2. Gefährdungsbeurteilung 6 3. Verantwortung, Unterweisung undOrganisation 8 3.1 Information, Unterweisung, Kontrolle 8 3.2 Koordination der Arbeiten, Koordinator 9 4. Baugruben undGräben 11 4.1 Sicherung von Baugruben undGräben 11 4.2 Arbeitsraumbreiten undZugänge 12 5. Sicherung von Baustellen an Straßen 14 6. Elektrische Anlagen undBetriebsmittelaufBaustellen 16 7. Persönliche Schutzausrüstung 21 8. Umgang mitFlüssiggas 23 9. Organisation der Ersten Hilfe 26 10. Hebezeuge undLastaufnahmemittel 27 11. Arbeiten an Gasleitungen 29 11.1 Eigenschaften von Erdgasundanderer Gase 31 11.2 Brand- undExplosionsgefahren 33 11.3 PersonalundAufsicht 33 11.4 Spezielle PSA bei Arbeiten an Gasleitungen 35 11.5 SicheresArbeiten an Gasleitungen 37 11.5.1 Anbohren 38 11.5.2 ProvisorischesSperren 39 11.5.3 Trennen der Gasleitung 45 11.5.4 Einbringen undZiehen von Steckscheiben 47 11.5.5 Andere Arbeitsverfahren zum provisorischen Sperren 47 3 Inhalt 1. Vorwort 11.5.6 Arbeiten im gasfreien Zustand 48 Bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen ereignen sich insbesondere durch 11.5.7 Arbeitsverfahren miterhöhter Gefährdung 52 Brände immer wieder folgenschwere Arbeitsunfälle. Die besonderen Arbeitsbedingungen auf 11.6 Vermeidung von Zündquellen 53 Gas-Rohrnetzbaustellen – wie z.B. ständig wechselnde Anforderungen an dasPersonal, 11.7 GefahrlosesAbführen freigesetzter Gasmengen undInbetriebnahme 55 häufige Ortswechsel, dasZusammenwirken verschiedenster Gewerke, unterschiedliche 11.8 Stilllegung von Gasleitungen 56 Witterungs- undKlimaverhältnisse, der Zwang zum Improvisieren, der raue Umgang mit 11.9 Feuerarbeiten an metallenen Gasleitungen 57 Werkzeugen, Maschinen undGeräten usw. – bergen außergewöhnliche Gefahren in sich. 11.10 Schweißarbeiten an Gasleitungen ausPolyethylen 59 11.11 Unkontrollierte Gasausströmung an Versorgungsleitungen 60 Diese Broschüre wendetsich vor allem an Meister, Vorarbeiter undähnliche Vorgesetzte. Sie 11.12 Brandbekämpfung 61 gibtdem betrieblichen Vorgesetzten beispielhafte Hinweise darauf, wo er mögliche Gefahren 11.13 Rettungskette undErste-Hilfe-Maßnahmen bei Verbrennungen 64 zu erwarten hatundwie die Arbeitssicherheitaufseiner Gas-Rohrnetzbaustelle zu verwirk- 11.14 SchnellesVerlassen von Arbeitsplätzen 65 lichen ist. 12. Bezugsquellen für Literatur 66 Nur durch die Beachtung einer Vielzahlvon verschiedenen Unfallverhütungsvorschriften undsonstigen Arbeitsschutzbedingungen können allgemeine undbesondere Unfallgefahren abgewendetwerden. 4 5 2. Gefährdungsbeurteilung 2. Gefährdungsbeurteilung Die Verantwortung aufder Gas-Rohrnetzbaustelle für die Sicherheitundden Gesundheits- Speziellfür dasArbeiten an Gasleitungen reichtbei gleichartigen Arbeitsbedingungen die schutzder Beschäftigten trägtder Unternehmer. Nach Arbeitsschutzgesetz– ArbSchG – ister Beurteilung einesArbeitsplatzesoder einer Tätigkeitin der Regelaus. verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzesfestzulegen. Die CD-ROM „Praxisgerechte Lösungen“ (CD 003), Hilfen für betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilungen, kann bestelltwerden unter: Gefährdungen im Bereich der Arbeitsstelle können ausgehen z.B. von: • ausströmendem Gas(Brand- undExplosionsgefahr), www.bgetem.de/medien (Bereich Multimedia) • expandierendem Gas(Überdruck), E-Mail: [email protected] • elektrischen Anlagen, Telefon: 0221 3778-1030 • Fremdleitungen, • Bauwerken, Unterweisungsfilme undPräsentationen zum Thema Arbeiten an Gasleitungen, eine Unter- • Baugruben undGräben, stützung für Vorgesetzte, kann bestelltwerden unter: • maschinellen Anlagen undEinrichtungen, • Straßenverkehr, Telefon: 0211 9335-4239 • Gefahrstoffen. Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen sindfolgende allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen: • Die Arbeitistso zu gestalten, dasseine Gefährdung für Leben undGesundheitmöglichst vermieden unddie verbleibende Gefährdung gering gehalten wird; • Gefahren sindan ihrer Quelle zu bekämpfen; • bei den Maßnahmen istder Standder Technikzu berücksichtigen; • technische Maßnahmen sindvorrangig vor organisatorischen undpersonenbezogenen Maßnahmen (PSA) anzuwenden. Die BG-Regel500 Kapitel2.3.1 „Arbeiten an Gasleitungen“ kann hierbei alsErkenntnisquelle dienen. Für die Durchführung undDokumentation der Gefährdungsbeurteilung (nach den §§ 5 und6 ArbSchG) stelltdie BerufsgenossenschaftEnergie TextilElektro ihren Mitgliedsbetrieben einen nach einzelnen Gewerken untergliederten Gefährdungskatalog zur Verfügung. Ausden Gefährdungskatalogen lassen sich die für die jeweilige Baumaßnahme zutreffenden Module (z.B. Gasversorgung) herausgreifen undzu einer individuellen Gefährdungsbeurteilung zusammenstellen. 6 7 3. Verantwortung, Unterweisung und Organisation 3. Verantwortung, Unterweisung und Organisation Jeder betriebliche Vorgesetzte mussbestrebtsein, einen reibungslosen Arbeitsablaufzu Alle Unterweisungen sollten nach „Plan“ erfolgen. Die Unterweisungen müssen dokumen- gewährleisten. Um diesesZielzu erreichen, istein Höchstmaß an Arbeitssicherheitaufder tiertwerden (BGVA1 § 4). Dazu genügtesim Regelfalle, eine Anwesenheitsliste mithand- Bau- bzw. Montagestelle anzustreben. schriftlichem Namenszug unddem behandelten Thema der Unterweisung zu erstellen. Die Arbeitssicherheitbeeinflusstwesentlich dasArbeitsergebnisundistsomitwichtiger Jede Unterweisung erfordertZeitaufwandundpersönlichesEngagementdesVorgesetzten. Bestandteilder Arbeitstechnik. Voraussetzung hierfür isteine vor Arbeitsbeginn einsetzende Unterweisung bedeutetmehr alsInformation undBelehrung. EsmussZielsein, dassjeder sinnvolle Planung undKoordinierung der Arbeiten. Mitarbeiter Gefahren erkennen kann undsein Verhalten bzgl. der Schutzmaßnahmen positiv beeinflusstwird. Esistselbstverständlich, dassdasnotwendige Werkzeug undGerätfür jede Bau- undMonta- gestelle individuellvom Vorgesetzten zusammengestelltwird. Werkzeug undGerätmussin Eine weitere wesentliche Aufgabe desVorgesetzten istdie Kontrolle. Er hatsich regelmäßig genügender Anzahlvorhanden undin sicherem Zustandsein. Improvisieren birgtGefahren in davon zu überzeugen, dassseine Anweisungen undAnordnungen befolgtunddie techni- sich undistdamitzu vermeiden. schen Schutzmaßnahmen benutztwerden. Diese Aufgabe beinhaltetsowohldasÜberwa- chen von Arbeitsabläufen alsauch dasEingreifen unddasAbstellen von Mängeln. 3.1 Information, Unterweisung, Kontrolle 3.2 Koordination der Arbeiten, Koordinator Die Information der Mitarbeiter über Arbeitsabläufe undArbeitstechniken stehtam Anfang jeder neuen Tätigkeit. Beschäftigte aufBaustellen haben im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen ein beson- dershohesUnfall- undGesundheitsrisiko. Der Vorgesetzte hatdabei die Beschäftigten umfassendüber mögliche Gefahren unddie zu treffenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatzzu unterweisen. Eine zusätzliche Einweisung Diesresultiertinsbesondere daraus, dassArbeiten aufBaustellen oftvon Beschäftigten ver- einzelner Personen vor Ortistje nach Gefährdung oftmalsunumgänglich. Dabei sindklare schiedener Arbeitgeber gleichzeitig nebeneinander ausgeführtwerden. Hierauskönnen undeindeutige Anweisungen stetshilfreich. Für wiederkehrende, typische Arbeitsverfahren gegenseitige Gefährdungen der Mitarbeiter entstehen. Hinzu kommen auch äußere Ein- sindschriftliche Anweisungen zu empfehlen. flüsse, wie z.B. widrige Witterungsverhältnisse oder Verständigungsprobleme. Die Unfallverhütungsvorschrift„Bauarbeiten“ (BGVC22) verlangtim § 17 für Montagearbei- Vergibtder Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, hater deshalb vor Beginn der ten aufBaustellen darüber hinausschriftliche Montageanweisungen, die alle notwendigen Arbeiten eine weisungsberechtigte Person zu bestimmen, die die Arbeiten undArbeits- sicherheitstechnischen Angaben enthalten müssen. Wenn für die jeweilige Montagearbeit schutzmaßnahmen der Einzelfirmen aufeinander abstimmt, wenn eine gegenseitige Gefähr- aufgrundgeringer Gefährdung besondere sicherheitstechnische Angaben nichterforderlich dung möglich ist. Dieser Koordinator mussgemäß UnfallverhütungsvorschriftBGVA1 § 6 Wei- sind, so kann aufdie Schriftform verzichtetwerden. Eine mündliche Einweisung istimmer sungsrechte gegenüber allen Mitarbeitern der verschiedenen beauftragten Unternehmen unumgänglich. Hiervon unberührtbleiben die jährlich mindestenseinmaldurchzuführenden besitzen. DasWeisungsrechtdesKoordinatorsgegenüber allen Mitarbeitern aufder Bau- generellen Unterweisungen aller Beschäftigten durch den Unternehmer (BGVA1, „Grund- stelle entbindetjedoch den einzelnen Vorgesetzten nichtvon dessen Verantwortung undAuf- sätze der Prävention“, § 4). Dabei können nur Fragen von allgemeiner Bedeutung behandelt sichtspflichtfür die eigenen Mitarbeiter. Mitder Übernahme von Aufträgen, deren Durchfüh- werden. In der Praxishaben sich halbjährliche Unterweisungen in Grundfragen der Arbeitssi- rung zeitlich undörtlich mitAufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, istjeder Auftrag- cherheitunddarüber hinausin kürzeren Zeitabständen Einweisungen in Einzelfragen nehmer unddamitjeder Vorgesetzte verpflichtet, sich mitden übrigen Unternehmern zur Ver- bewährt. meidung gegenseitiger Gefährdungen abzustimmen (siehe auch BGVA1 § 6). 8 9 3. Verantwortung, Unterweisung und Organisation 4. Baugruben und Gräben Für den praktischen Arbeitsablaufistessinnvoll, dasssich jeder Vorgesetzte vor Arbeitsbe- Sobaldeine Grube ausgehoben, ein Graben gezogen oder ein Schachtniedergebrachtwird, ginn mitdem Koordinator zwecksAbsprache in Verbindung setzt, sodassjede Firma ihren istdasGleichgewichtder ruhenden Kräfte im Boden gestört. Die Folge kann sein, dassz.B Auftrag reibungslosabwickeln kann. Erdmassen abrutschen undPersonen gefährden können. Deshalb sindbei Erd-, Fels- und Ausbauarbeiten Erd- oder Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dassBeschäftigte Seitdem Erlassim Jahre 1998 istjeder Bauherr an die Vorschriften der Baustellenverordnung nichtdurch Abrutschen von Aushub oder Einbrechen von Wänden in Gefahr gebracht gebunden. Der Bauherr hatdanach folgende wesentliche Aufgaben: werden. Grundsätzlich müssen Gruben oder Gräben ab einer Tiefe von mehr als1,25 m abgeböschtoder verbautwerden. Treten Erschütterungen aufoder istder Boden nur aufge- • Bestellung einesKoordinators, wenn mehrere Arbeitgeber aufder Baustelle tätig werden. schüttet, so sindauch schon bei geringeren Tiefen ausreichende Sicherungsmaßnahmen • Aufstellung einesSicherheits- undGesundheitsschutzplanesbei größeren Baustellen und durchzuführen. bei besondersgefährlichen Arbeiten und • Ankündigung desVorhabensbei der Behörde bei größeren Baustellen. 4.1 Sicherung von Baugruben und Gräben Für diejenigen Unternehmer, die selber alsBauherr auftreten, sinddamitdie Vorgaben der Baugruben undGräben dürfen bei mindestenssteifen bindigen Böden oder Felsohne Verbau Baustellenverordnung zu berücksichtigen. In diesen Fällen genügtes, wenn eine Person biszu einer Tiefe von 1,75 m betreten werden, wenn der mehr als1,25 m über der Sohle sowohldie Aufgaben desKoordinatorsgemäß BGVA1 alsauch die desKoordinatorsgemäß liegende Bereich unter einem Böschungswinkelvon höchstens45° abgeböschtoder Baustellenverordnung wahrnimmt, da die wesentlichen Aufgaben hinsichtlich der Vermei- gesichertwird. Voraussetzung ist, dassdasGelände nichtsteiler als1 : 10 ist. dung gegenseitiger Gefährdungen aufBaustellen weitestgehenddeckungsgleich sind. Baugrube oder Graben mitabgeböschten Kanten Je nach Eigenschaften desBodenssowie der möglichen Erschütterungen undBelastungen dürfen nach DIN 4124 „Baugruben undGräben“ ohne rechnerischen Nachweisder Stand- sicherheitbei nichtverbauten Baugruben undGräben mitmehr als1,25 m bzw. 1,75 m Tiefe folgende Böschungswinkelnichtüberschritten werden: 10 11 4. Baugruben und Gräben 4. Baugruben und Gräben • nichtbindiger oder weicher bindiger Boden 45° Gruben undGräben von mehr als1,25 m • steifer oder halbfestbindender Boden 60° Tiefe dürfen nur über geeignete Einstiegs- • Fels80° einrichtungen betreten undverlassen wer- den. Deshalb sindLeitern o. ä. Hilfsmittelin Baugruben oder Gräben mitmehr als1,75 m hohen senkrechten Wänden sindstetszu ver- ausreichender AnzahlundLänge bereitzu- bauen. Der Verbau mussdie Grubenoberkante um mind. 5 cm überragen. Beim vollständigen stellen. Verbau sindunbedingtdie Festlegungen in DIN 4124 zu beachten. Esistselbstverständlich, dassBaugruben undGräben nur mitSchutzschuhen undSchutzhelm betreten werden dürfen. Zum Schweißen von Verbindungsnähten im Rohrgraben müssen Kopflöcher ausgeho- ben werden, die esdem Schweißer ermögli- chen, eine einwandfreie Verbindung herzu- stellen. Sie sollten im Schweißbereich eine freie Länge von mindestens1,5 m aufwei- Baugrube oder Graben teilweise verbaut sen. Der Abstandvom Rohr zur Kopflochsohle An den Rändern von Baugruben undGräben müssen ab 0,80 m Tiefe zwei Schutzstreifen von Zugang über eine Leiter in die Baugrube sollte mindestens0,4 m betragen. mindestens0,60 m Breite angelegtwerden. Biszur Tiefe von 0,80 m genügtein Schutzstrei- Zwischen dem Rohr undder Kopflochwand fen; diesesgiltauch für abgeböschte Gruben/Gräben. sollte ein Mindestabstandvon 0,6 m eingehalten werden. 4.2 Arbeitsraumbreiten und Zugänge Müssen abgeböschte oder verbaute Gruben undGräben betreten werden, so sindausrei- chende, mindestens0,50 m breite Arbeitsräume zu schaffen. Diesesgiltnichtfür unverbaute Gräben biszu einer Tiefe von 1,25 m, soweitsie nichtzum Verlegen oder Prüfen von Leitungen betreten werden müssen. Auch bei maschinellverlegten Rohrleitungen müssen die Arbeits- raummindestbreiten nichteingehalten werden, sofern die Gräben nichtbetreten werden. Bei Gräben über 0,80 m Breite müssen Übergänge vorgesehen werden, die ab 2 m Absturz- höhe mitvollständigem Seitenschutzzu versehen sind. 12 13 5. Sicherung von Baustellen an Straßen 5. Sicherung von Baustellen an Straßen Der Baustelleneinrichtung undAbsicherung kommtbesondere Bedeutung zu. So hatjeder Absperrungen undder Beschilderung istzu achten. Der Schwenkbereich von Erdbaumaschi- Bauleiter bzw. Vorgesetzte die Pflicht, sich um die Verkehrssicherung der Baustelle vor nen mussin die Absperrung miteinbezogen werden. Istdiesesnichtmöglich, so sindSiche- Arbeitsbeginn zu kümmern. rungsposten mitder Absicherung zu bestellen. Die Unfallverhütungsvorschrift„Bauarbeiten“ (BGVC22) unddie Straßenverkehrsordnung Baugruben undBaugräben mitvorbeiführenden Absperreinrichtungen nach RSA Fußgänger- (StVO) verlangen vom Bauunternehmer eine vollständige Absperrung undKennzeichnung oder Fahrzeugverkehr sindmit1 m hohem Geländer undZwischenholm zu sichern. Beim Auf- von Arbeitsstellen in der Nähe benutzter Gleisanlagen oder im öffentlichen Straßenverkehr. stellen der Warn- undGefahrzeichen istein genügender Abstandvor der Baustelle zu wählen, Die Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde entscheidetim Einzelfall. Der verantwortliche damitdie Reaktionszeitundder Bremsweg motorisierter Verkehrsteilnehmer berücksichtigt Vorgesetzte hatsich an die zuständige Behörde zu wenden unddie geforderte Absperrung werden. Vor Einbruch der Dunkelheitmüssen alle Absperrungen durch Warnleuchten kennt- undBeschilderung vollständig vorzunehmen undzu überwachen. lich gemachtwerden. Verkehrszeichen müssen retroreflektierendsein. Zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen siehe auch Kapitel12 „Bezugsquellen für Literatur“ aufSeite 65. Verkehrs- bzw. Gefahrzeichen undVerkehrseinrichtungen, wie z.B. Absperrschranken (Zei- chen 600), Leitbaken (Zeichen 605) oder Leitkegel(Zeichen 610) müssen rechtzeitig vor Aufgrößeren, längerfristigen Bau- undMontagestellen sindgemäß der Verordnung über Arbeitsbeginn aufder Bau- bzw. Montagestelle bereitstehen. Aufdie Standsicherheitder Arbeitsstätten geeignete Unterkünfte, Wasch- undAufenthaltsräume sowie sichere undord- nungsgemäße Verkehrswege für dasPersonalvorzusehen. Die Verkehrswege müssen in aus- reichender Anzahlfestgelegtwerden undvorschriftsmäßige Beleuchtung währendder Arbeitszeitaufweisen. Diesesgiltauch für die Zugänge zu Personalunterkünften undSanitär- einrichtungen. Gerade in der Baustellenwerkstattundim Baulager sollte besondersaufOrdnung geachtet werden, ÜbersichtlichkeitundOrdnung sowie gutes, einwandfreiesWerkzeug fördern die Arbeitssicherheitundgarantieren einen reibungslosen Arbeitsablauf. Eine genügende Anzahlgeprüfter undleichterreichbarer Feuerlöschgeräte istjederzeit bereitzuhalten. Esistselbstverständlich, dassaufjeder Bau- undMontagestelle ausreichend Erste-Hilfe-Materialvorhanden sein muss. Absicherung einer Straßenbaustelle 14 15 6. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen 6. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen Alle Werkzeuge undGeräte unterliegen im Baustellenbetrieb besonderer Beanspruchung und Besondere Speisepunkte können z.B. sein: damiteinem erhöhten Verschleiß. Diesesgiltauch für elektrische Anlagen undBetriebsmit- • Baustromverteiler nach VDE0660-501 oder nach VDE0612, wenn die Steckvorrichtungen tel, wie z.B. Verlängerungsleitungen, Leitungsroller, Baustellenleuchten, handgeführte Elek- AC230 V/(cid:2)16 A undAC400 V/(cid:2)32 A über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit trowerkzeuge. Schon bei der Auswahlelektrischer Betriebsmittelistdaraufzu achten, dass I(cid:3)n(cid:2)30 mA betrieben werden. nur geeignete Betriebsmittelzum Einsatzkommen. Die berufsgenossenschaftliche Informa- • Ersatzstromerzeuger nach VDE0100-551. tion „AuswahlundBetrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittelnach Einsatzberei- • Transformatoren mitgetrennten Wicklungen (Trenntransformatoren). chen“ (BGI 600) unddie BGI 608 „AuswahlundBetrieb elektrischer Anlagen undBetriebs- • Besondere der Baustellenanlage zugeordnete Abzweige ortsfester elektrischer Anlagen. mittelaufBau- undMontagestellen“ geben dem Praktiker wertvolle Hinweise. Beim Kaufsoll- ten BetriebsmittelmitGS-Zeichen den Vorzug erhalten. Aufkleinen Baustellen dürfen alsSpeisepunkte auch verwendetwerden: • Kleinstbaustromverteiler, • Schutzverteiler und • ortsveränderliche Schutzeinrichtungen. Aufkleinen Baustellen dürfen diese Einrich- tungen über Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden. Jeder Fehlerstrom-Schutzschalter istarbeits- täglich durch Betätigen der Prüftaste auf Funktion zu kontrollieren. Die Wirksamkeit der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung istnur bei ordnungsgemäßer Beschaffenheitder Erdung gewährleistet. Hier istebenfallseine regelmäßige Kontrolle notwendig. Jeder Baustromverteiler mussabschließbar sein, ohne dassLeitungsschäden entstehen Die Stromversorgung können. Der Betrieb von Elektrowerkzeugen undMaschinen darfnur über zugeordnete Speisepunkte Schaltanlagen und Verteiler erfolgen. Die elektrische Anlage mussmindestenseine Schalteinrichtung zum Trennen auf- weisen. Die Einrichtung zum Trennen kann auch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung sein, AufBau- undMontagestellen dürfen nur sofern sie die Bedingungen zum Trennen nach VDE0100-537 erfüllt. Schaltanlagen undVerteiler betrieben wer- den, die mindestensdie Schutzart IP 43 nach VDE0470-1 erfüllen. Vorschriftsmäßiger Baustellenspeisepunkt (Baustromverteiler) 16 17
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