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Am Kaltenborn III PDF

410 Pages·2017·36.13 MB·German
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160/7 1 7 6 1 5 2 39/64 39/45 175/2 39/55 39/49 171 1 39/66 a 12 4 39/40 r 182 N 39/67 d s a orn 1 0 39/65 14 172 H pf 3 42 2 b r 178 39/41 n e 179 e K alt P zin m u A 39/11 p a 43 1 K 40/3 39/59 6 m 3 Anschluss A Bebauungsplan 5 180 "Am Kaltenborn I" Anschluss 181 174 44 173 39/58 T G a Bebauungsplan 3,0 0 3 "Am Kaltenborn II" 39/57 S 56/5 WA 1 WA P 56/7 56/6 0 152/41 0 3 1 12, 1 10,00 3,50 5,50 45 62/6 ,001,5 P 1 P 0 P 5,00 P 4,50 6,00 P 0 3,00 0 6, 43 46 0 6 55/2 1 3,00 P 3,0 P 44 P 2 3,00 WA 0 § 13 0 1 2, S 1 (S) P 1 145 4,00 2,00 6,00 4,00 WA 47 P 15,00 1,50 1,50 ST WA 1 TB 1 55/1 46 S Flur 7 P 47 4 ST M 1 1 62/14 5 2 1 0 1 S 1,5 0 M M M 5,4 05,1 M ST ST M 48 4,50 L 48 M ST M ST 00,6 ST M M GFL M 0 5 M MI ST ST 0 ,1 M 0 M ,5 5 5 MI 50 M 4 M 4 4 49 3,00 5,00 3,00 4 0 0 4 ,5 52 0 1 4 MI 51 122/6 2, 6,50 5,00 4,00 4,0 54 0 0 83/1 1,5 1,00 00,21 00,01 5,50 1,00 53 8 84/3 1,5 Mammolshainer Weg 0 Haltestelle 79/27 1 79/28 0 79/20 88/14 80/1 81/1 84/2 77/1 1 1 76/5 2 76/3 2 H 14 a öh b e 82/6 nbli 76/4 5 79/26 1 2 3 416 815/2 84/4 ck Baugebiete 79/25 5c 84/5 1 Art der baul. Zahl der WA I WA I WA IV MI I MI I Nutzung V7o9llg/e2sc4hosse 2 79/29 5 76/6 79/19 Grundflächen- Geschoss- 79/30 88/15 T 3 zahl flächenzahl 790/,3254 0,25 0,25 0,25 0,3 1,2 0,25 0,25 0,25 0,25 79/21 Bauweise 7e9iWn/ho2eh7i3nte-9n/3739/3o6E79/35 2 o E 2 o E 20 o E 2 o E 2 82/4 79/15 79/22 80/2 77/2 a 84/13 5 Legende 6. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen TB 2 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen 1. Art der baulichen Nutzung ( § 9 (1) Nr. 25a BauGB ) Allgemeine Wohngebiete WA Prinzipieller Standort für das Anpflanzen von Bäumen (§ 4 BauNVO) ( § 9 (1) Nr. 25a BauGB ) S = Sorbus aucuparia ( Eberesche ) Mischgebiete MI P = Prunus cerasifera ( Kirschpflaume ) (§ 6 BauNVO) M = Malus "Striped Beauty" ( Zierapfel ) TB 2 2. Maß der baulichen Nutzung 7. Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Geschossflächenzahl als Obergrenze z. B. GFZ 0,2 (§ 20 BauNVO) Grundflächenzahl als Obergrenze Umgrenzung von Flächen mit Bindungen z. B. GRZ 0,3 (§ 19 BauNVO) ( § 9 (1) Nr. 25b BauGB ) maximale Zahl der Vollgeschosse z. B. III (§ 20 BauNVO) 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen § 13 §13 Abs.2 HAGBNatSchG TB 1 ( S ) Streuobst offene Bauweise o (§ 22 (2) BauNVO) Schematische Darstellung der Abgrenzung ohne Maßstab 8. Sonstige Planzeichen Teilbereich 2 nur Einzelhäuser zulässig E vorgeschlagene Grundstücksgrenze "Waldprozessschutzflächen in der Gemarkung Falkenstein" (§ 22 (2) BauNVO) (cid:49)(cid:51)(cid:48)(cid:47)(cid:53) Die Ausgleichsflächen befinden sich in der Gemarkung Falkenstein, Firstrichtung Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, (cid:87)(cid:97)(cid:108)(cid:100)(cid:228)(cid:99)(cid:107)(cid:101)(cid:114) Flur 2, Flurstück 5/0 tlw. (cid:49)(cid:47)(cid:50) (§ 9 (1) Nr.2 BauGB) Garagen und Gemeinschaftsanlagen TB 3 (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) (cid:50)(cid:47)(cid:54)(cid:53) (cid:52)(cid:54)(cid:52) Baulinie Stellplätze (cid:103) (cid:52)(cid:54)(cid:55) (cid:52)(cid:54)(cid:53) (cid:69) (§ 23 (2) BauNVO) St (cid:119)(cid:101) (cid:50)(cid:47)(cid:53) (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) (cid:100) (cid:110) (cid:50)(cid:47)(cid:57) (cid:117) (cid:55) Quelle: Top. Karte 1:50.000 Hessen (cid:114) Baugrenze Tiefgarage (cid:103) Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2006 TGa (cid:116) (§ 23 (3) BauNVO) (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) (cid:100) (cid:50)(cid:47)(cid:50) (cid:114) (cid:97) (cid:72) (cid:52)(cid:54)(cid:56) (cid:52)(cid:54)(cid:57) 4. Verkehrsflächen, öffentlich Mit Geh- Fahr und Leitungsrechten zu belastende Flächen (cid:50)(cid:47)(cid:51) (cid:50)(cid:57) (cid:57) (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) (cid:50)(cid:47)(cid:49) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) Mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anwohner und Leitungsrechten Rheinstraße 40-42 64283 Darmstadt GFL zugunsten der Versorgungsträger zu belastende Fläche Tel: 06151-99570 Fax: 06151-995730 (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) km (cid:49)(cid:49)(cid:47)(cid:52) (cid:51) (cid:49)(cid:49)(cid:97) 4 e-mail: [email protected] 8 Verkehrsberuhigter Bereich (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (cid:49)(cid:51)(cid:47)(cid:51) (cid:90) (cid:50)(cid:56)(cid:47)(cid:50) (§ 9 (7) BauGB) (cid:52)(cid:47)(cid:49) (cid:53) Fußgängerbereich (cid:49) Stadt Königstein im Taunus (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) (cid:49)(cid:51)(cid:47)(cid:57) (cid:65) (cid:50)(cid:55) TB 1 Teilbereich 1 (Planungsgebiet inkl. Ausgleichsfläch(cid:49)e(cid:51)(cid:47))(cid:49)(cid:48) (cid:49)(cid:55) (cid:90) (§ 9 (1a) i. V. m. § 1a (3) BauGB (cid:52)(cid:47)(cid:50) L Landwirtschaftlicher Verkehr (cid:51)(cid:48) (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) (cid:50)(cid:56)(cid:47)(cid:49) (cid:65) (cid:51)(cid:49) Bebauungsplan K 58 (cid:49)(cid:51)(cid:47)(cid:49)(cid:49) Teilbereich 2 (Ausgleichsfläche) Straßenbegrenzungslinie TB 2 (cid:51)(cid:50)(cid:47)(cid:49) "Am Kaltenborn III" (§ 9 (1a) i. V. m. § 1a (3) BauGB (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB) (cid:49)(cid:51)(cid:47)(cid:49)(cid:50) (cid:49)(cid:57) (cid:53)(cid:47)(cid:49) (cid:65) (cid:65)(cid:109)(cid:160)(cid:75)(cid:110)(cid:252)(cid:112)(cid:112)(cid:101)(cid:108)(cid:119)(cid:97)(cid:108)(cid:100) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung oder Abgrenzung des Maßes (cid:54) 5. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und der Nutzung innerhalb eines Baugebiets zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 16 (5) BauNVO) (cid:51)(cid:54)(cid:53)(cid:47)(cid:50)(cid:53) - 2. Entwurf - (cid:50) Schem(cid:50)(cid:49)atische Darstellung der Abgrenzung ohne Maßstab (cid:51) (cid:50)(cid:53)(cid:47)(cid:49) Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen (cid:53)(cid:47)(cid:50) (cid:69) M 1:500 ( § 9 (1) Nr. 20 BauGB ) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Teilbereich 3 0 5 Hier: Neuanlage Streuobstwiese Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (hier: Schallschutzwand) "Ausgleichsfläche Streuobst" (§ 9 Abs. 1 Nr. 24) Top. Karte 1:50000 Hessen (cid:50)(cid:53)(cid:47)(cid:50) © Hessisches Landesamt füDr iBe Aoudseglneimchasfnläachgeen mbeefinndte un nsidch Gin edeori nGfeomramrkauntigo Mna, mBmuonlsdhaeins,a mt für Kartographie und10 Geodä2s0ie 200630 50 (cid:50)(cid:52)(cid:47)(cid:53) Umgrenzung der Flächen die von der SBeebiateuu n1g vfroeinzu h1alten sind Flur 10, Flurstück 28/2 und 27 (§ 9 Abs. 1 Nr. 10) (cid:50)(cid:52)(cid:47)(cid:54) (cid:69) Projektnummer: 19205 Datum: 31.05.2017 Stadt Königstein im Taunus BEBAUUNGSPLAN K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen Auftraggeber: Planungsbeauftrage: Stadt Königstein im Taunus Stadtbauplan GmbH Burgweg 5 Rheinstraße 40 - 42 61462 Königstein im Taunus 64283 Darmstadt 2. ENTWURF STAND: 31.05.2017 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN § 9 (1) BauGB 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG § 9 (1) Nr. 1 i.V.m. § 9 (3) BauGB 1.1 WA (1, 2 und 3) = Allgemeine Wohngebiete § 1 (2) Nr. 3 und (3) BauNVO Die gem. § 4 (3) Nr. 2, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen § 1(6, 9) i.V.m. Nutzungen § 4 BauNVO - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern, - Gartenbaubetriebe und - Tankstellen werden nicht Bestandteile des Bebauungsplanes. 1.2 MI (4 und 5) = Mischgebiet § 1 (2) Nr. 6 und (3) BauNVO 1.2.1 Die gem. § 6 (2) Nr. 4, 5, 6, 7 und 8 BauNVO allgemein zulässigen § 1 (5, 9) i.V.m. Nutzungen § 6 BauNVO - sonstige Gewerbebetriebe, hier: Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern, - Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungswesens - Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen - Betriebe mit erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr - Werbeanlagen für Fremdwerbung und - Vergnügungsstätten, in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind sind nicht zulässig. 1.2.2 In den als Mischgebiet festgesetzten Bereichen sind die gem. § 6 (3) § 1 (6) i.V.m. BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen § 6 BauNVO - Vergnügungsstätten, die außerhalb der in § 6 (2) Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teilen des Gebiets liegen ausgeschlossen. 1.2.3 In den als Mischgebiet festgesetzten Bereichen sind im untersten § 9 (3) BauGB i.V.m. Geschoss nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige § 12 (4) BauNVO Nebeneinrichtungen (Garagengeschoss) zulässig. Seite 2 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG § 9 (1) Nr. 1 i.V.m. § 16 BauNVO 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) § 16 (2) Nr. 1 und (5) i.V.m. § 19 BauNVO 2.1.1 Die Grundflächenzahl wird entsprechend der Planzeichnung als Obergrenze festgesetzt. 2.1.2 Gemäß § 19 (4) BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Die Festsetzungen zur Niederschlagswasserversickerung unter 9.3.1 sind zu beachten. 2.1.3 Ausnahme Für die Baugebiete des WA 2 darf die zulässige Grundfläche durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 70 vom Hundert überschritten werden. 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) § 16 (2) Nr. 2 i.V.m. § 20 BauNVO Die Geschossflächenzahl wird entsprechend der Planzeichnung als Ober- grenze festgesetzt. 2.3 Zahl der Vollgeschosse § 16 (2) Nr. 3 i.V.m. § 20 BauNVO 2.3.1 Die Zahl der Vollgeschosse wird entsprechend der Planzeichnung fest- gesetzt. 2.3.2 In den Mischgebieten sind Garagengeschosse in sonst anders genutzten § 21a (1) BauNVO Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen. 2.4 Höhe baulicher Anlagen § 16 (2) Nr. 4 und § 18 BauNVO i.V.m. § 9 (3) BauGB Für die einzelnen Baugebiete wird die Höhe der baulichen Anlagen wie folgt festgesetzt: 2.4.1 Gebäude ohne Staffelgeschoss Die zulässige Trauf- und Gebäudehöhe für das allgemeine Wohngebiet WA 3 beträgt: 11 m max. Traufhöhe Seite 3 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 Für die einzelnen Baugebiete wird die maximale Firsthöhe der baulichen Anlagen auf 2,75 m festgesetzt. Die Traufhöhe wird bergseitig gemessen vom Anschnitt des natürlichen Geländes an der Gebäudeaußenwand bis zu dem Schnittpunkt der Außenwand mit der äußeren Dachhaut. Die Firsthöhe wird gemessen über Oberkante Rohfußboden des Dachgeschosses. 2.4.2 Gebäude mit Staffelgeschoss Staffelgeschosse sind in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sowie in den Mischgebieten MI 4 und MI 5 zulässig. Sie sind umseitig, d. h. an allen vier Seiten, um mind. 1,00 m zurückzusetzen. Staffelgeschosse, die straßenseitig ein mind. dreigeschossiges Erscheinungsbild der Gebäude bewirken, müssen an dieser Seite mind. 2,00 m hinter die Außenkante der darunter liegenden Außenwand zurückspringen. Die zulässigen Trauf- und Gebäudehöhen für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 betragen: 3,75 m max. Traufhöhe 6,50 m max. Gebäudehöhe Die zulässigen Trauf- und Gebäudehöhen für die Mischgebiete MI 4 und MI 5 betragen: - bei Geschäfts- , Büro- und Wohngebäuden eingeschossig 3,75 m max. Traufhöhe 6,50 m max. Gebäudehöhe Bei Staffelgeschossen wird die Traufhöhe bergseitig gemessen vom Anschnitt des natürlichen Geländes an der Gebäudeaußenwand bis zur Oberkante der senkrechten Wandaußenfläche des Gebäudes unterhalb des Staffelgeschosses. Aufgesetzte Geländer oder Brüstungen unterhalb des Staffelgeschosses werden bei der Berechnung der Oberkante der senkrechten Wandaußenfläche nicht berücksichtigt. 3. BAUWEISE UND STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO Die Bauweise wird entsprechend der Planzeichnung als offene Bauweise ausschließlich für Einzelhäuser festgesetzt. 4. MINDESTMAßE DER BAUGRUNDSTÜCKE § 9 (1) Nr. 3 BauGB Die Mindestgröße für Baugrundstücke wird auf 600 m² festgesetzt. 5. FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, GARAGEN § 9 (1) Nr. 4 i.V.m. UND STELLPLÄTZE § 9 (3) BauGB und §§ 12, 14, 16, 23 BauNVO + § 81 HBO 5.1 Flächen für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der § 23 (5) BauNVO überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Seite 4 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 5.2 Stellplätze, Carports und Garagen sind in den „Allgemeinen Wohngebieten § 16 (5) BauNVO WA 1 und WA 2“ nur im Bereich zwischen der verlängerten vorderen bis zur verlängerten hinteren Baugrenze in der Tiefe des Baufensters zulässig (seitlicher Bauwich). 5.3 Tiefgaragen sind entsprechend der Planzeichnung nur im „Allgemeinen § 12 (6) BauNVO Wohngebiet 3“ zulässig. Tiefgaragen müssen durch eine mind. 80 cm starke Bodendeckung eine dauerhafte Begrünung gewährleisten. 5.4 In den „Mischgebieten“ sind Stellplätze oder Garagen und zugehörige § 12 (4) BauNVO Nebeneinrichtungen nur im untersten Geschoss (Garagengeschoss) zulässig. 5.5 Die gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen § 14 (2) i.V.m. § 1 (6) fernmeldetechnischen Nebenanlagen in Form von Mobilfunkanlagen, BauNVO werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 6. HÖCHST ZULÄSSIGE ZAHL VON WOHNUNGEN § 9 (1) Nr. 6 BauGB Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 und WA 2 sind je Gebäude zwei Wohneinheiten zulässig. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 sind 20 Wohneinheiten zulässig. In den Mischgebieten MI 4 und MI 5 sind je Gebäude zwei Nutzungseinheiten zulässig. 7. VERKEHRSFLÄCHEN, ÖFFENTLICH § 9 (1) Nr. 11 BauGB 7.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ Gemäß Planzeichnung sind die Erschließungsstraßen als „Verkehrs- beruhigter Bereich“ festgesetzt. Sie sind als öffentliche Mischverkehrsfläche auszubilden. 7.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ Gemäß Planzeichnung sind die fußläufigen Anbindungen an die Umgebung als „Fußgängerbereich“ festgesetzt. Die Fußwegeverbindungen sind in versickerungsfähiger Bauweise herzustellen. Die Flächen sind für die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen zu sperren. 7.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Landwirtschaftlicher Verkehr“ Gemäß Planzeichnung ist die Anbindung an die östlich der Baugebiete WA 1 und MI 5 gelegenen Flächen als Flächen für den „Landwirtschaftlicher Verkehr“ festgesetzt. Die Anbindung ist so herzustellen, dass diese der Verkehrslast landwirtschaftlicher Fahrzeuge genügt. Die Entwässerung der Anbindung ist in versickerungsfähiger Bauweise herzustellen. Sollte dies aufgrund der vorherrschenden Bodenverhältnisse nicht möglich sein, ist die Anbindung so zu herzustellen, dass anfallendes Niederschlagswasser in die östlich angrenzenden Flächen für Maßnahmen abfließen kann. Seite 5 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 8. FÜHRUNG VON VERSORGUNGSANLAGEN UND -LEITUNGEN § 9 (1) Nr. 13 BauGB Alle Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen. 9. FLÄCHEN ODER MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE § 9 (1) Nr. 20 BauGB UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, i.V.m. §§ 9 (1a), 1a NATUR UND LANDSCHAFT (3) und 202 BauGB sowie § 81 HBO 9.1 Flächen oder Maßnahmen im Teilbereich 1 9.1.1 Umgrenzung von Flächen oder Maßnahmen Zweckbestimmung „Neuanlage Streuobstwiese“ Die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Fläche ist als extensiv genutzte Streuobstwiesenfläche anzulegen, zu entwickeln und dauerhaft zu unterhalten. Auf den Grundstücksflächen ist mindestens pro angefangene 100 m² ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen, auf Dauer zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zur dauerhaften Unterhaltung tragen insbesondere folgende Maßnahmen bei: Abschnittsweise zwei- bis dreimalige Mahd mit Abtransport des auf der Fläche getrockneten Mähgutes; keine Düngung und chemischen Pflanzen- schutzmittel; Schnitttermine sind in Abhängigkeit von der Witterung zu wählen; trockene Triebe abschneiden; habitusgerechter Kronen- erziehungsschnitt. 9.1.2 Maßnahmen im Teilbereich 1 Zweckbestimmung „Vorsehen von Nisthilfen“ Im Bereich der nach 9.1.1 (Neuanlage Streuobstwiese) und 14.1(Erhalt Streuobstwiese) dieser Festsetzungen festgesetzten Flächen sind je festgesetzter Fläche drei Nisthilfen für Vögel (u. a. für Stieglitz und Haussperling) und drei Nisthilfen für Fledermäuse (Zwergfledermaus) vorzusehen und dauerhaft zu unterhalten. Zudem sind für jede entfernte Höhle und betroffene Tiergruppe drei Nisthilfen im funktionalen Umfeld anzubringen und dauerhaft zu pflegen. Zur dauerhaften Unterhaltung trägt unter anderem die Kontrolle und Säuberung der Nisthilfen bei. Seite 6 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 9.2 Flächen oder Maßnahmen im Teilbereich 2 Hier: „Waldprozessschutzflächen in der Gemarkung Falkenstein“ Die gem. § 9 (1) Nr. 20 i. V. m. § 9 (1a) BauGB festgesetzten Flächen unterliegen einer flächenhaften und objektbezogenen Nutzungseinstellung zur Förderung von Waldlebensgemeinschaften. Zur flächenhaften und objektbezogenen Nutzungseinstellung tragen insbesondere folgende artbezogene Maßnahmen bei: - Maßnahmen zur Entwicklung und zum Schutz der Avifauna Entwicklung und Schutz von Höhlenbäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 25 cm (u. a. durch Verzicht der Fällung von Alt- bzw. Starkbäumen); Schutz des Altholzes und Belassen des Totholzes als Nahrungshabitat - Maßnahmen zur Entwicklung und zum Schutz von Fledermäusen Erhaltung und Entwicklung vorhandener Alt- und Totholzbestände; Erhaltung und Förderung von ca. 5 % des vorhandenen Baumbestandes als „Totholzanwärter“; Schaffung von Einflugmöglichkeiten und Erhöhung des Angebotes an Nischen für Fledermäuse an umliegenden Stollen oder Bauwerken - Maßnahmen zur Entwicklung und zum Schutz von Totholzkäfern Sicherstellung eines dauerhaften Anteils an Totholz (u. a. durch inselartige Nutzungseinstellung von Flächen); Anreicherung von Flächen mit Totholz; Entwicklung von Strukturen der Alters- und Zerfallphase Die Nutzungseinstellung ist dauerhaft und funktionsgerecht sicher zu stellen. Zur dauerhaften und funktionsgerechten Sicherstellung trägt unter anderem die Kontrolle (Monitoring) der flächenhaften und objektbezogenen Nutzungseinstellungen bei. Seite 7 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 9.3 Flächen oder Maßnahmen im Teilbereich 3 Hier: „Ausgleichsfläche Streuobst“ Die Fläche wird gem. § 9 (1) Nr. 20 i. V. m. § + (1a) BauGB festgesetzt und dient dem Ausgleich von von beeinträchtigten gesetzlich geschützten Biotopen. Die Fläche ist entsprechend des Pflanzplans zum Antrag einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gem. § 30 BNatSchG zu entwickeln (vgl. Anlage 11 „Pflanzplan Ausgleichsfläche Streuobst“). Dies umfasst folgende Pflanzungen: - Anpflanzung von 6 Obstbäumen: Hierbei sind die folgenden Baumarten zu verwenden: Äpfel (Anhalter, Weilburger), Birnen (Kaiserbirne mit Eichenlaub, Gellerts Butterbirne) und Kirschen (Dönnissens gelbe Knorpelkirsche, Große schwarze Knorpelkirsche), 3 xv mit Drahtballierung, Stammumfang 16 cm – 18 cm, Kronenansatzhöhe mindestens 1,80 m. - Anpflanzung eines Streifens mit Stachelbeerbüschen: Hierbei sind die folgenden Sorten zu verwenden: Hinnomäki und/oder Invictus, 2 xv - Anpflanzung eines Streifens mit Heidelbeerbüschen bei freier Sortenwahl, 2 xv - Anpflanzung eines Streifens mit Johannisbeerbüschen auf dem Flurstück 27. Dabei sind die folgenden Sorten zu verwenden: Rolan, Titan und/oder Hedda, 2 xv Zur dauerhaften Unterhaltung tragen insbesondere folgende Maßnahmen bei: Abschnittsweise zwei- bis dreimalige Mahd mit Abtransport des auf der Fläche getrockneten Mähgutes; keine Düngung und chemischen Pflanzen- schutzmittel; Schnitttermine sind in Abhängigkeit von der Witterung zu wählen; trockene Triebe abschneiden; habitusgerechter Kronen- erziehungsschnitt. 9.3 Niederschlagswasserversickerung / -rückhaltung 9.3.1 Die Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sowie Fußwege, Zufahrten, Stellplätze, Hofflächen und sonstige nicht mit Gebäuden und Garagen überbaute Grundstücksflächen sind in einer Bauweise herzustellen, die eine Versickerung von Niederschlagswasser ermöglichen (z.B. Pflaster mit Fugen, Schotterrasen). 9.3.2 Auf den Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser ist in auf dem Grundstück zu errichtenden Speicheranlagen (Zisternen) mit zeitver- zögerter Abgabe an die Kanalisation zu sammeln. Das Volumen der Speicheranlagen muss mind. 25 ltr./ m² Dachfläche betragen und hat sowohl der Spitzenentlastung der örtlichen Kanalisation als auch der Ent- nahme von Wasser, z.B. zur Brauchwassernutzung und Freiflächen- bewässerung, zur Verfügung zu stehen. Seite 8 Stadt Königstein im Taunus - Bebauungsplan K 58 „Am Kaltenborn III“ Textliche Festsetzungen – 2. Entwurf Stand: 31.05.2017 9.4 Oberbodensicherung Der im Planungsgebiet befindliche Oberboden ist bei Bautätigkeit ent- sprechend DIN 18915 zu sichern und wiederzuwenden. 10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE § 9 (1) Nr. 21 BauGB Die Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind entsprechend der Planzeichnung festgesetzt. Die Festsetzungen zur Niederschlagswasserversickerung unter 9.3.1 sind zu beachten. Das Geh-, Fahrrecht (GFL) ergeht zu Gunsten der Anwohner, Leitungsrecht (GFL) ergeht zu Gunsten der Versorgungsträger. 11. SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN § 9 (1) Nr. 23 BauGB i.V.m. § 81 HBO Innerhalb des Bebauungsplans sind Kohle und Abfälle zur Verwendung in Feuerungsanlagen nicht zulässig. Gas darf nur in Anlagen verwendet werden, die den Anforderungen des Umweltzeichens (RAL) genügen. Heizöl und andere Brennstoffe können zugelassen werden, wenn der Brennwertkessel den Anforderungen des Umweltzeichens (RAL) genügt und eine mindestens 85%-ige SO2-Auswaschung mit anschließender Neutralisierung gewährleistet oder sichergestellt ist. Anlagen die mit Holzhackschnitzeln, Holzpellets oder Stückholz betrieben werden sind ausdrücklich zugelassen. Die Verwendung von Holz in Kaminen oder Kaminöfen kann zugelassen werden, wenn die Raumheizung unabhängig davon erfolgt. Vom Ver- wendungsverbot ausgenommen sind Notstromanlagen, die mit Dieselöl betrieben werden. 12. FLÄCHEN SOWIE BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE § 9 (1) Nr. 24 BauGB VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN § 9 (5) Nr. 1 BauGB UMWELTEINWIRKUNGEN 12.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen 12.1.1 Schallschutzanlage entlang MI 3 und MI 4 (LSM1) An den südlichen Baugrenzen der Baugebiete MI 4 und MI 5 sind entlang des Mammolshainer Wegs Schallschutzwände zu errichten, die eine Mindesthöhe von 2m über dem Fahrbahnniveau aufweisen. Die Wände sind zum Mammolshainer Weg hin hochabsorbierend entsprechend der Gruppen A3 oder A4 nach Tabelle 1 der Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen – ZTV-LSW 06, erschienen im Verkehrs- Verlag – auszuführen. Seite 9

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Die wichtigsten sind (z.B. nach Jüdes 1988): Nahrungsman- wird, ist noch der Besucher- und Wirtschaftsverkehr zu addieren. Dieser wird gemäß zum Bebauungsplan "Am Kaltenborn III". 5370-Biotoptypen .mxd . For. Kes.
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