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Altlasten Aktuell 2001 PDF

84 Pages·2001·1.59 MB·German
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Altlasten - Aktuell 8 / 2001 3 Inhaltsverzeichnis Geleitwort..............................................................................................................................4 Handbuch zur Altlastenbehandlung in Sachsen, Teil 9 "Sanierung".......................................5 Leitfaden Recht (cid:150) Genehmigungserfordernisse bei der Altlastenbehandlung........................8 Der Sanierungsplan nach BBodSchG....................................................................................9 Bodenbehandlungsanlagen im Freistaat Sachsen...............................................................18 Sanierung und Rekultivierung des ehemaligen Tanklagers Zeisigwald in Chemnitz............20 Software f(cid:252)r die Altlastenbearbeitung STARS, XUMA-AMOR.................................................23 DASIMA (Datenbank zur Auswahl von Simulationsprogrammen)........................................25 Programm SISIM zur Sickerwassersimulation.....................................................................29 Nacherhebung f(cid:252)r die Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung und Sanierung, Erfahrungen und Hinweise...................................................................................................30 Branchenbl(cid:228)tter zur Altlastenbehandlung............................................................................32 Studie Ermittlung von Wertminderungen bei altlastenbehafteten Grundst(cid:252)cken..................33 Das Material der ALA-AG "Qualit(cid:228)tssicherung in der Altlastenbehandlung" zur Erprobung in den L(cid:228)ndern (Phase 2/3, Fassung 10/2000)........................................................................34 Arbeitshilfe zur Bearbeitung von Verdachtsfl(cid:228)chen/AVFL und SBV/ Altlasten nach BBodSchG des LfU Baden-W(cid:252)rttemberg.............................................................................37 Grundz(cid:252)ge eines Leistungsverzeichnisses f(cid:252)r den Wirkungspfad Boden-Grundwasser in der orientierenden Untersuchung...............................................................................................38 Abbildung der Altlastenthematik in der HOAI.......................................................................43 Qualit(cid:228)tssicherung bei der Vergabe von Leistungen im Altlastenbereich.............................44 Honorierung von Ingenieur- und Gutachterleistungen - Welchen Preis muss Qualit(cid:228)t haben? ............................................................................................................................................46 Beurteilung von (cid:132)Natural Attenuation(cid:147)- Prozessen im Grundwasser.....................................52 Fachtagung "Sanierung und Entwicklung teerkontaminierter Standorte"..............................74 Fl(cid:252)chtige und staubf(cid:246)rmige Schadstoffe bei der Bewertung von AVFL hinsichtlich des Schutzgutes Mensch...........................................................................................................75 (cid:220)berwachung, Eigenkontrolle und Nachsorge nach BBodSchV im Handbuch der Altlastensanierung...............................................................................................................80 12. Leipziger Altlasten-Seminar am 08. Mai 2001................................................................81 Aktuelle Internet-Adressen...................................................................................................83 Zum Schluss........................................................................................................................84 Fragebogen.........................................................................................................................85 Inhaltsverzeichnis 4 Altlasten - Aktuell 8 / 2001 Geleitwort Die Behandlung von Altlasten wird durch eine Reihe rechtlicher und fachlicher Vorgaben geregelt. Dabei sind vor allem die seit 1999 g(cid:252)ltigen Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes sowie der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung zu beachten. Erste Erfahrungen zeigen Unsicherheiten beim Umgang mit den Vorschriften sowie Regelungsl(cid:252)cken. Deshalb ist es auch weiterhin erforderlich, dass f(cid:252)r die bundesweiten und landesspezifischen Vorgaben umfangreiche fachliche Erl(cid:228)uterungen erfolgen. Diese werden vom S(cid:228)chsischen Landesamt f(cid:252)r Umwelt und Geologie (LfUG) in Abstimmung mit der Landesfachgruppe Altlasten in der Ver(cid:246)ffentlichung Altlasten-Aktuell bekannt gemacht und durch allgemein nutzbare Arbeitsmittel und Erfahrungen Beteiligter erg(cid:228)nzt. Aktuelle Informationen zu neuen Entwicklungen sind wichtig f(cid:252)r die Zusammenarbeit zwi- schen Umweltbeh(cid:246)rden, Verpflichteten und Sachverst(cid:228)ndigen, um die Altlastenbehandlung zu optimieren. Altlasten-Aktuell erscheint in ein bis zwei Ausgaben pro Jahr. Jede Ausgabe enth(cid:228)lt ein Schwerpunktthema, kurze Sachinformationen und Hinweise zu weiterf(cid:252)hrender Literatur und deren Bezugsquellen. Das Konzept ist offen f(cid:252)r Anregungen und Hinweise, die das LfUG gern entgegennimmt. Prof. Dr.-Ing. habil. Michael Kinze Pr(cid:228)sident des S(cid:228)chsischen Landesamtes f(cid:252)r Umwelt und Geologie Geleitwort Altlasten - Aktuell 8 / 2001 5 Handbuch zur Altlastenbehandlung in Sachsen, Teil 9 "Sanierung" Dipl.-Ing. Marion Wahl (LfUG) Das S(cid:228)chsische Staatsministerium f(cid:252)r Umwelt und Landwirtschaft sowie das Landesamt f(cid:252)r Umwelt und Geologie haben im August 2000 in der Schriftenreihe Handbuch zur Altlasten- behandlung den Teil 9 Sanierung ver(cid:246)ffentlicht. Das Handbuch Sa- nierung stellt eine Handlungsempfehlung Sanierungsuntersuchung (Auswahl eines optimalen Verfahrens und endg(cid:252)ltigen Sanierungsziels) f(cid:252)r die Planung und Ausf(cid:252)hrung von tech- nischen Sanierungs- Projektvorbereitung ma(cid:223)nahmen dar. Die rechtlichen Rahmenbe- dingungen des Sanierungsplanung Bundes-Bodenschutz- ggf. Erstellung eines Sanierungsplanes gesetzes (BBodSchG) sowie der zugeh(cid:246)rigen Verordnung sind einge- Anordnung zur Sanierung gem(cid:228)(cid:223) § 10 (1) bzw. Best(cid:228)tigung des Sanierungsplanes gem(cid:228)(cid:223) § 13 (6) arbeitet. Nach § 10 Abs. 1 Vorbereitung der Sanierung BBodSchG kann die zust(cid:228)ndige Beh(cid:246)rde die notwendigen Ma(cid:223)- Sanierungsausf(cid:252)hrung nahmen zur Erf(cid:252)llung der sich aus § 4 erge- Abschluss der Sanierung benden Pflichten zur Gefahrenabwehr treffen. st ast Keine Altla A Saknoinetrruonllges- CB anierte Altl Dbeiei derV Soargneiehreunnsgw iseti sine s der Abbildung darge- stellt. Handbuch Sanierung 6 Altlasten - Aktuell 8 / 2001 Die Sanierung untergliedert sich in die Arbeitsschritte • Projektvorbereitung • Sanierungsplanung • Sanierungsvorbereitung • Sanierungsausf(cid:252)hrung • Sanierungsabschluss. Vor Beginn der Bearbeitung ist vom Auftraggeber eine systematische Projektvorbereitung notwendig. Hierbei sind im Rahmen der Projektorganisation u.a. die Beteiligten und ihre Zust(cid:228)ndigkeiten festzulegen, die Eigenleistungen der Verpflichteten zu kl(cid:228)ren, Anforderun- gen an die Qualit(cid:228)tssicherung zu definieren, ein Planer auszuw(cid:228)hlen und vertraglich zu binden. Die Sanierungsplanung ist in Anlehnung an § 55 HOAI (cid:252)ber die Schritte Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung sowie Ausf(cid:252)hrungsplanung zu erstellen. Bestandteil ist die Erarbei- tung eines Sanierungsplanes, der nach § 13 Abs. 6 BBodSchG durch die Beh(cid:246)rde f(cid:252)r ver- bindlich erkl(cid:228)rt werden kann. Der Sanierungsplan muss insbesondere Aussagen (cid:252)ber das Sanierungsziel, die hierf(cid:252)r erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschr(cid:228)nkungs- und Eigenkontroll- ma(cid:223)nahmen sowie die zeitliche Durchf(cid:252)hrung dieser Ma(cid:223)nahmen enthalten. Die Erstellung des Sanierungsplanes wird mit der HOAI-Leistungsphase Genehmigungspla- nung gleichgesetzt. Optional k(cid:246)nnen in der Planungsphase begleitende T(cid:228)tigkeiten wie z.B. Vorversuche, ver- messungstechnische Leistungen sowie Grunderwerb notwendig sein. Im Arbeitsschritt Sanierungsvorbereitung werden die Sanierungsleistungen vergeben. Dazu m(cid:252)ssen die Vergabe vorbereitet, bei Einsatz (cid:246)ffentlicher Finanzmittel eine Ausschreibung durchgef(cid:252)hrt und Angebote bewertet werden. F(cid:252)r die Sanierungsausf(cid:252)hrung muss die Ablaufplanung konkretisiert werden. Ausf(cid:252)hrungs- begleitende Ingenieur- und Gutachterleistungen sowie die Sanierungsleistungen selbst sind durchzuf(cid:252)hren. Der Sanierungsabschluss beinhaltet die Abnahme der Leistung inklusive der Inanspruch- nahme von Gew(cid:228)hrleistungsanspr(cid:252)chen vor Ablauf der Verj(cid:228)hrungsfristen sowie die Doku- mentation aller die Durchf(cid:252)hrung betreffenden Ereignisse. Weiterhin ist der Sanierungserfolg durch entsprechende Kontrollen zu belegen, wobei zwischen Dekontaminations- und Siche- rungsma(cid:223)nahmen zu unterscheiden ist. Nach Sanierungsabschluss wird der Erfolg der Sanierung durch die zust(cid:228)ndige Beh(cid:246)rde best(cid:228)tigt. Handbuch Sanierung Altlasten - Aktuell 8 / 2001 7 Nachfolgende Arbeitsschritte sind das Ausf(cid:252)llen des Erfassungsblattes Sanierung zur Daten- (cid:252)bermittlung in das S(cid:228)chsische Altlastenkataster sowie gegebenenfalls die (cid:220)berwachung der Nachhaltigkeit des Sanierungserfolges. Diese Ver(cid:246)ffentlichung wird kostenlos abgegeben und kann bezogen werden bei S(cid:228)chsisches Druck- und Verlagshaus AG, Abteilung Versand Tharandter Str. 23-27 01159 Dresden Fax.: 0351/42 03 186 eMail: [email protected] Handbuch Sanierung 8 Altlasten - Aktuell 8 / 2001 Leitfaden Recht (cid:150) Genehmigungs- erfordernisse bei der Altlasten- behandlung Dipl.-Ing. Peter B(cid:246)rke (LfUG) Im Februar 2001 hat das LfUG in der Schriftenreihe Materialien zur Altlastenbehandlung den "Leitfaden Recht - Genehmigungserfordernisse bei der Altlastenbehandlung" herausgegeben. Aufbauend auf entsprechenden Materialien aus Baden-W(cid:252)rttemberg und Brandenburg b(cid:252)ndelt er alle genehmigungsrechtlichen Sachverhalte bei der Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Altlasten. Der Leitfaden konzentriert sich auf typisierte Ma(cid:223)nahmen und - bis auf wenige Ausnahmen - auf die Rechtsgebiete des Wasser-, Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Bauordnungsrechts. Im Ma(cid:223)nahmenkatalog steht f(cid:252)r jede Behandlungsma(cid:223)nahme ein Datenblatt zur Verf(cid:252)gung. Im oberen Teil der Bl(cid:228)tter wird die Ma(cid:223)nahme kurz beschrieben. Die jeweiligen Genehmigungserfordernisse, Beh(cid:246)rdenzust(cid:228)ndigkeiten und Verwaltungsverfahren folgen in Form von Kurzhinweisen. Bei den Sanierungsma(cid:223)nahmen wurde zwischen 8 Sicherungs- und 21 Dekontaminationsma(cid:223)nahmen f(cid:252)r Boden und Grundwasser sowie 3 verschiedenen sanierungsbegleitenden Ma(cid:223)nahmen unterschieden. Die Checklisten sind nach administrativen Verfahrensarten (z.B. nach S(cid:228)chsWG) gegliedert. Sie geben vor allem Auskunft (cid:252)ber die notwendigen Antragsunterlagen und enthalten kurze Verfahrensbeschreibungen. Au(cid:223)erdem werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Wortlaut wiedergegeben. Auf die allgemeinen Anforderungen an einen Sanierungsplan und die Sanierungsplanung nach BBodSchG wird im Leitfaden nicht eingegangen. Ausf(cid:252)hrliche Hinweise zum Sanierungsplan sind im nachfolgenden Beitrag enthalten. Diese Ver(cid:246)ffentlichung kann f(cid:252)r 15,- DM bezogen werden bei S(cid:228)chsisches Druck- und Verlagshaus AG, Abteilung Versand Tharandter Str. 23-27 01159 Dresden Fax.: 0351/42 03 186 eMail: [email protected] Leitfaden Recht Altlasten - Aktuell 8 / 2001 9 Der Sanierungsplan nach BBodSchG Regierungsdirektor Harald Jendrike (SMUL) Erlass des SMUL vom 16.02.2001 (Az.: 41-4800.20/14, Bearb.: Herr Jendrike) Vollzugshinweise zu § 13 BBodSchG (Sanierungsplan) Der Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG soll ein planvolles, mit allen Beteiligten abge- stimmtes Vorgehen bei der Sanierung komplexer und/oder ein hohes Gef(cid:228)hrdungspotential beinhaltender Altlasten erm(cid:246)glichen. Die praktische Umsetzung dieses Verfahrensinstru- mentes wirft jedoch eine Vielzahl von Fragen auf, die im Folgenden behandelt werden sollen. Die beh(cid:246)rdliche Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG und die Umlagerung von Boden- material nach § 13 Abs. 5 BBodSchG sollen hierbei ausgeklammert bleiben. Unter welchen Voraussetzungen kann die Vorlage eines Sanierungsplans ver- langt werden? Voraussetzung ist zun(cid:228)chst, dass eine Altlast festgestellt worden ist und die Gef(cid:228)hrdungs- absch(cid:228)tzung Handlungsbedarf ergeben hat. Weiter muss nach Einsch(cid:228)tzung der zust(cid:228)ndi- gen Beh(cid:246)rde eine der beiden folgenden Sachlagen vorliegen, aus denen sich Planungs- bedarf ergibt: • wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Sanierungs- Schutz- und/oder Beschr(cid:228)nkungsma(cid:223)nahmen ist ein abgestimmtes Vorgehen erforderlich • von der Altlast gehen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Ma(cid:223)e (d.h. im Vergleich zu einer (cid:132)Durchschnittsaltlast(cid:147)) sch(cid:228)dliche Bodenver(cid:228)nderungen oder sonstige Gefahren f(cid:252)r den Einzelnen oder die Allge- meinheit aus. Anmerkung: In anderen F(cid:228)llen kann ein Sanierungsplan nicht verlangt werden1. Allerdings kann die zust(cid:228)ndige Beh(cid:246)rde einen auf freiwilliger Basis vorgelegten Sanierungsplan (cid:150) wie auch andere vom Verpflichteten vorgelegte Konzepte (cid:150) durch eine Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zur Basis einer Sanierung machen. Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BBodSchG tritt auch in diesen F(cid:228)llen Konzentrationswirkung ein. Grunds(cid:228)tzlich muss als weitere Voraussetzung eine Sanierungsuntersuchung durchge- f(cid:252)hrt worden sein, aus der sich ergibt, welche konkreten Ma(cid:223)nahmen zur Behandlung der Altlast geeignet und erforderlich sind. Anmerkung: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die Durchf(cid:252)hrung von Sanierungsunter- suchungen unter denselben Voraussetzungen wie die Vorlage eines Sanierungsplanes gefordert 1 vgl. Frenz: BBodSchG, 1. Aufl. 2000, RdNr. 21; a.A. Hipp/Rech/Turian: BBodSchG, 1. Aufl. 2000, RdNr. 466: durch Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG Sanierungsplan nach BBodSchG 10 Altlasten - Aktuell 8 / 2001 werden. Theoretisch k(cid:246)nnten daher beide Ma(cid:223)nahmen gleichzeitig angeordnet werden. Da eine Sanierungsplanung aber in der Regel erst aufgrund der Ergebnisse von Sanierungsuntersuchungen erfolgen kann, ist dies in der Praxis selten sinnvoll. Insbesondere die oben im ersten Anstrich genannte Sachlage (Verschiedenartigkeit der erforderlichen Ma(cid:223)nahmen) wird erst nach einer Sanie- rungsuntersuchung erkennbar sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, soll die zust(cid:228)ndige Beh(cid:246)rde gem(cid:228)(cid:223) § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG (= Erm(cid:228)chtigungsgrundlage, vgl. Erlass des SMUL vom 10.04.2000) die Vor- lage eines Sanierungsplanes verlangen. Dieses (cid:132)Verlangen(cid:147) ist ein Verwaltungsakt (im folgenden (cid:132)Anordnung(cid:147)). (cid:132)Soll(cid:147) hei(cid:223)t, dass die Beh(cid:246)rde eine entsprechende Anordnung treffen muss, sofern nicht ein atypischer Fall vorliegt, der es zul(cid:228)sst, ausnahmsweise von der Anordnung der Vorlage eines Sanierungsplans abzusehen. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere angenommen werden, wenn von einer Altlast zwar eine erh(cid:246)hte Gefahr ausgeht (vgl. oben zweiter Anstrich), diese jedoch mit einfachen Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden kann (vgl. § 7 BBodSchV). Die Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes muss hinreichend bestimmt sein, d.h. die Vorgaben zu Inhalt und Umfang des geforderten Sanierungsplanes sind so pr(cid:228)zise zu fassen, dass der Adressat der Anordnung unschwer erkennen kann, welche Unterlagen von ihm verlangt werden. Insbesondere ist das (cid:150) sich aus der Sanierungsuntersuchung 2 ergebende (cid:150) Sanierungsziel zu formulieren und festzulegen, welches (cid:150) sich ebenfalls aus 3 der Sanierungsuntersuchung ergebende (cid:150) Sanierungskonzept dem Sanierungsplan zugrunde zu legen ist. Die Wahl ist unter Ber(cid:252)cksichtigung des Verh(cid:228)ltnism(cid:228)(cid:223)igkeitsprinzips zu begr(cid:252)nden. Wie umfangreich und detailliert die geforderten Darstellungen sein m(cid:252)ssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist wiederum der Grundsatz der Verh(cid:228)ltnism(cid:228)(cid:223)igkeit zu beachten, d.h. die konkreten Anforderungen m(cid:252)ssen im Hinblick auf die Erf(cid:252)llung der Pflichten nach § 4 Abs. 3 BBodSchG geeignet, erforderlich und angemessen sein. Um erst bei der Erstellung des Sanierungsplanes bekannt werdende Umst(cid:228)nde ber(cid:252)cksichti- gen zu k(cid:246)nnen, empfiehlt es sich, in die Anordnung zur Vorlage des Sanierungsplans einen Vorbehalt aufzunehmen, dass bei neuen Erkenntnissen weitere Unterlagen gefordert werden k(cid:246)nnen. Von wem ist die Vorlage eines Sanierungsplans zu verlangen? Der Sanierungsplan ist gem(cid:228)(cid:223) § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten zu verlangen. Dabei hat die zust(cid:228)ndige Beh(cid:246)rde zwischen den in § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG genannten Personen Auswahler- messen, d.h. sie hat nach pflichtgem(cid:228)(cid:223)em Ermessen zu entscheiden, wer den Sanierungs- plan vorlegen und die Sanierung durchf(cid:252)hren muss. Grunds(cid:228)tzlich hat sie denjenigen aus- zuw(cid:228)hlen, der die erforderlichen Ma(cid:223)nahmen voraussichtlich am schnellsten und effektivsten erf(cid:252)llen kann. 2 vgl. Bickel: BBodSchG, 2. Aufl. 2000, RdNr. 2 zu § 13 3 = vorzugsw(cid:252)rdiges Ma(cid:223)nahmenkonzept i.S.v. Anhang 3 Nr. 1 letzter Satz der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Sanierungsplan nach BBodSchG Altlasten - Aktuell 8 / 2001 11 Anmerkung: Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG k(cid:246)nnte die zust(cid:228)ndige Beh(cid:246)rde die Vorlage eines Sanierungsplanes von einem anderen als denjenigen Verpflichteten verlangen, der anschlie(cid:223)end die Sanierung durchzuf(cid:252)hren hat. Dies wird aber in der Regel nicht sinnvoll sein. Die Beh(cid:246)rde kann nach § 13 Abs. 2 BBodSchG (= Erm(cid:228)chtigungsgrundlage, vgl. Erlass des SMUL vom 10.04.2000) vom Sanierungsverpflichteten verlangen, dass der Sanierungsplan von einem Sachverst(cid:228)ndigen nach § 18 BBodSchG erstellt wird, allerdings nicht von einem bestimmten Sachverst(cid:228)ndigen. Solange es noch keine Verordnung nach § 18 Satz 2 BBodSchG gibt, muss die Beh(cid:246)rde, wenn sie die Erstellung des Sanierungsplans durch einen Sachverst(cid:228)ndigen nach § 18 BBodSchG verlangt, selbst pr(cid:252)fen, ob der vom Ver- pflichteten beauftragte Sachverst(cid:228)ndige die Anforderungen des § 18 Satz 1 BBodSchG erf(cid:252)llt. Hierzu sollte sie sich zumindest Referenzen und Arbeitsproben vorlegen lassen. Die Kosten f(cid:252)r die Erstellung des Sanierungsplanes hat der Verpflichtete gem(cid:228)(cid:223) § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG selbst zu tragen. Was muss im Sanierungsplan stehen? Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG muss der Sanierungsplan insbesondere folgende Anga- ben enthalten: • eine Zusammenfassung der Gef(cid:228)hrdungsabsch(cid:228)tzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG und der Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG • Angaben (cid:252)ber die bisherige und k(cid:252)nftige Nutzung der zu sanierenden Grundst(cid:252)cke (wegen der nutzungsbezogenen Sanierungsanforderungen, vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG) • die Darstellung des Sanierungszieles und der erforderlichen Ma(cid:223)nahmen (ein- schlie(cid:223)lich des Zeithorizontes). Diese Anforderungen werden kaskadenf(cid:246)rmig durch § 6 Abs. 2 und 3 BBodSchV i.V.m. Anhang 3 zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert. Anhang 3 Nr. 2 enth(cid:228)lt checklistenartig detaillierte Anforderungen an den Inhalt eines Sanierungsplanes. Im Einleitungssatz zu Anhang 3 Nr. 2 wird au(cid:223)erdem darauf hingewiesen, dass der Sanie- rungsplan (cid:132)die f(cid:252)r eine Verbindlichkeitserkl(cid:228)rung nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Boden- schutzgesetzes erforderlichen Angaben enthalten soll(cid:147). Damit sind die Angaben gemeint, die f(cid:252)r die (cid:132)konzentrierten(cid:147) Entscheidungen erforderlich sind (vgl. hierzu unten 6.). § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG und § 6 Abs. 2 BBodSchV enthalten Mindestanforderungen an den Sanierungsplan. Im (cid:220)brigen richtet sich der Inhalt nach den Umst(cid:228)nden des Einzel- falls, wobei, wie oben unter Nr. 1 erw(cid:228)hnt, hinsichtlich beh(cid:246)rdlicher Forderungen der Grund- satz der Verh(cid:228)ltnism(cid:228)(cid:223)igkeit zu beachten ist. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundes- verfassungsgerichtes vom 16.02.2000 (vgl. Erlass des SMUL vom 17.08.2000) sollte von der Beh(cid:246)rde besonderer Wert auf die Darstellung der voraussichtlichen Kosten gelegt werden. Die Einzelheiten sind dem Teil 9 ((cid:132)Sanierung(cid:147)) des Handbuchs zur Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen zu entnehmen, welcher im Juli 2000 erschienen ist. Sanierungsplan nach BBodSchG 12 Altlasten - Aktuell 8 / 2001 Wie ist das beh(cid:246)rdliche Verfahren durchzuf(cid:252)hren? Das Bundes-Bodenschutzgesetz sieht f(cid:252)r die Pr(cid:252)fung und Verbindlicherkl(cid:228)rung eines Sanie- rungsplanes kein spezielles Verfahren vor. Es gelten daher die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens, wie sie sich insbesondere aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz ergeben. Zur praktischen Durchf(cid:252)hrung des Verfahrens empfiehlt sich die Orientierung an der Praxis vergleichbarer Verwaltungsverfahren, insbesondere des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Verbindliche Vorgaben des SMUL sind hierzu nicht geplant. Schon bei der Erarbeitung des Sanierungsplanes empfiehlt sich eine enge Kooperation zwischen allen Beteiligten, d.h. dem Verpflichteten, dem von ihm mit der Sanierungsplanung Beauftragten, eventuell vorhandenen weiteren Sanierungsverpflichteten nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG , den betroffenen Beh(cid:246)rden sowie den Nachbarn und sonstigen Betroffe- nen. Wie sind (cid:132)die Betroffenen(cid:147) zu informieren? Nach § 13 Abs. 3 BBodSchG muss derjenige, der den Sanierungsplan vorzulegen hat (also nicht die Beh(cid:246)rde!), die Eigent(cid:252)mer der betroffenen Grundst(cid:252)cke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (= Betroffene) (cid:252)ber die geplanten Ma(cid:223)nahmen informieren. (cid:132)Betroffen(cid:147) ist jeder, der durch die geplanten Ma(cid:223)nahmen oder den Zustand des Grundst(cid:252)cks in seinen Schutzg(cid:252)tern ber(cid:252)hrt sein kann4. Als Schutzg(cid:252)ter kommen insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum in Betracht. Die Betroffenheit ist oft schwer im Voraus abzusch(cid:228)tzen. Im Zweifel sollten lieber zuviel als zuwenig potenziell Betroffene informiert werden. Umweltverb(cid:228)nde oder B(cid:252)rgerinitiativen als solche geh(cid:246)ren nicht zu den Betroffenen; sie haben daher weder ein Informationsrecht, noch besteht ihnen gegen(cid:252)ber eine Informationspflicht. Die Information muss nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG (cid:132)fr(cid:252)hzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert(cid:147) erfolgen. (cid:132)Fr(cid:252)hzeitig(cid:147) hei(cid:223)t, dass die Information zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, in dem eine Einflussnahme auf die Sanierungsplanung noch m(cid:246)glich ist, denn Zweck der Informationspflicht ist nicht zuletzt die Erh(cid:246)hung der Entscheidungsqualit(cid:228)t. Formvorschriften enth(cid:228)lt das Bundes-Bodenschutzgesetz hierf(cid:252)r nicht. Ob die vom Ver- pflichteten gew(cid:228)hlte Art und Weise der Information (cid:132)geeignet(cid:147) ist, h(cid:228)ngt von den Umst(cid:228)nden des Einzelfalls, insbesondere der Zahl und der Art der Betroffenen, ab. Bei einer un(cid:252)ber- schaubaren Zahl von Betroffenen kommt auch eine (cid:246)ffentliche Mitteilung durch den Ver- pflichteten in Betracht (z.B. durch eine Anzeige in allen lokalen Tageszeitungen oder durch Aushang am (cid:132)Schwarzen Brett(cid:147) der Standortgemeinde). Auf jeden Fall hat der Verpflichtete den Betroffenen die zur Beurteilung der Ma(cid:223)nahmen wesentlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verf(cid:252)gung zu stellen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. Satz 2 BBodSchG). Den Betroffenen muss au(cid:223)erdem Gelegenheit gegeben werden, Anregungen und Bedenken zu den geplanten Ma(cid:223)nahmen vorzutragen. Inwieweit 4 vgl. Gesetzesbegr(cid:252)ndung in BT-Drucksache 13/6701, S. 41 Sanierungsplan nach BBodSchG

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Die Behandlung von Altlasten wird durch eine Reihe rechtlicher und fachlicher Vorgaben geregelt. Dabei sind vor allem die seit 1999 gültigen Anforderungen des. Bundesbodenschutzgesetzes sowie der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung zu beachten. Erste Erfahrungen zeigen
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