BERICHTE ÜBER DIE VERHANDLUNGEN DER SÄCHSISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU LEIPZIG Philologisch-historische Klasse Band 104 • Heft 2 ELISABETH KARG-GASTERSTÄDT ALTHOCHDEUTSCH THING - NEUHOCHDEUTSCH DING DIE GESCHICHTE EINES WORTES AKADEMIE-VERLAG-BERLIN 1958 BERICHTE ÜBER DIE VERHANDLUNGEN DER SÄCHSISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU LEIPZIG PHILOLOGISCH-HISTOBISCHE KLASSE Band 97 Heft 1 Prof. Dr. THEODOR FRINGS, Antike und Christentum an der Wiege der deutschen Sprache. 36 Seiten - 8° - 1949 - DM 3,- (vergriffen) Heft 2 Prof. Dr. FRIEDRICH WELLER, Zum mongolischen Tanjur 36 Seiten - 8° - 1949 - DM 4,76 (vergriffen) Heft 3 Prof. Dr. WALTER BAETKE, Die Götterlehre der Snorra-Edda Nachdruck — 68 Seiten — 8° - 1952 — DM 6,30 (vergriffen) Heft 4 Prof. Dr. CARL BROCKELMANN, Abessinische Studien 60 Seiten - 8° - 1950 - DM 6,- (vergriffen) Heft 5 Prof. Dr. WILHELM SCHUBART, Griechische literarische Papyri 108 Seiten - 8° - 1950 - DM 13,25 (vergriffen) Heft 6 Prof. Dr. FRANZ DORNSEIFF, Verschmähtes zu Vergil, Horaz und Properz Nachdruck - 108 Seiten - 8° - 1951 - DM 11,50 (vergriffen) Heft 7 Prof. Dr. WERNER KRAUSS, Altspanische Drucke im Besitz der außerspanischen Bibliotheken 112 Seiten - 8° -1951 - DM 10,50 (vergriffen) Heft 8 Prof. Dr. MARTIN LINTZEL, Liebe und Tod bei Heinrich von Kleist 76 Seiten - 8° - 1950 - DM 3,50 (vergriffen) Band 98 Heft 1 Prof. Dr. FRIEDRICH ZUCKER, Freundschaftsbewährung in der neuen attischen Komödie. Ein Kapitel hellenistischer Ethik und Humanität 38 Seiten - 8° - 1950 - DM 3,60 (vergriffen) Heft 2 Prof. Dr. FRIEDRICH BEHN, Vorgeschichtliche Felsbilder in Karelien und West-Sibirien 16 Seiten - 4 Tafeln - 8° - 1950 - DM 3,50 (vergriffen) Heft 3 Dr. JAKOB JATZWAUK, Sorbische Bibliographie, 2. Auflage XX und 500 Seiten - 8° - 1952 - DM 16, - (vergriffen) Heft 4 Prof. Dr. OTTO EISSFELDT, El im ugaritischen Pantheon 84 Seiten - 1 Tafel als Frontispicium - 8° - 1951 - DM 9, - (vergriffen) Heft 5 Prof. Dr. PAUL THIEME, Studien zur indogermanischen Wortkunde und Religionsgeschichte Nachdruck - 78 Seiten - 8° - 1952 - DM 9,50 Heft 6 Prof. Dr. WALTER BAETKE, Christliches Lehngut in der Sagareligion. Das Svoldr-Problem Nachdruck - 135 Seiten - 8° - 1952 - DM 5,50 (vergriffen) BERICHTE ÜBER DIE VERHANDLUNGEN DER SÄCHSISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN ZU LEIPZIG Philologisch-historische Klasse Band 104 • Heft 2 ELISABETH KARG-GASTERSTÄDT ALTHOCHDEUTSCH THING - NEUHOCHDEUTSCH DING DIE GESCHICHTE EINES WORTES A K A D E M I E - V E R L A G B E R L IN 1958 Vorgetragen in der Sitzung vom 6. Mai 1957 Manuskript eingeliefert am 10. März 1958 Druckfertig erklärt am 20. August 1958 Erschienen im Akademie-Verlag GmbH, Berlin W 8, Mohrenstraße 39 Lizenz-Nr. 202 • 100/507/58 Gesamtherstellung: VEB Druckhaus „Maxim Gorki", Altenburg Bestell- und Verlagsnummer: 2026/104/2 Preis: DM 1,40 Printed in Germany Althochdeutsch thing — neuhochdeutsch Ding. Die Geschichte eines Wortes. Im Trübner'sehen Wörterbuch, dem jüngsten Wörterbuch der neu- hochdeutschen Sprache, liest man im Artikel Ding1) die Bemerkung, daß man den Weg, auf dem es sich aus ahd. thing entwickelt hat, nicht mehr aufzeigen könne, da der heutige Gebrauch schon im Ahd. allgemein verbreitet gewesen sei. Was sagt das Althochdeutsche Wörterbuch dazu? Es ist eine bekannte Tatsache, daß unser nhd. Ding, das wir nicht nur für das Kantische Ding an sich gebrauchen, sondern auch in Wendungen wie: Sie war ein lustiges Ding (Ding = 'Menschenkind, junges Mädchen'), Gläser sind zerbrechliche Dinge (Ding = 'Gegen- stand'), Ihn zur Ordnung zu bringen, ist ein schwieriges Ding (Ding = 'Aufgabe, Angelegenheit') oder gar Aller guten Dinge sind drei, wo es sich je nach der Situation um reale Gegenstände, um Gegebenheiten oder Aufgaben, oder wie eben jetzt um drei passende Beispiele für eine Behauptung handeln kann, — daß also dieses schillernde und schwer zu greifende Wort Ding zurückgeht auf ein germanisches ßing, mit Ausnahme des Gotischen in allen germanischen Dialekten die Bezeichnung der großen allgemeinen Volksversammlung, die Claudius v. Schwerin in seiner' Germanischen Rechtsgeschichte' „das Rückgrat des germanischen Staates" genannt hat2). Es beschloß „souverän über Krieg und Frieden wie über Staatsverträge, wählte aus seiner Mitte den Führer oder König, nahm den jungen Mann wie den Freigelassenen durch Wehrhaftmachung in die Volksgemein- schaft auf, sprach Recht und verhängte die Friedlosigkeit". Nur ihm stand es zu, die Todesstrafe auszusprechen und zu vollziehen, ihm allein auch den Schuldigen zu begnadigen3). Jährlich zu genau fest- gelegter Zeit fanden sich alle wehrfähigen Männer der Landsgemeinde am Tingplatz zusammen, mit heiligen Schnüren an heiligen Hasel- 1* 4 KARG-GASTERSTÄDT pfählen wurde der Ring gehegt, und Friede galt unverbrüchlich für die Dauer des Zusammentritts4). Was war in diesem wichtigen und vielschichtigen Vorgang das namengebende Moment gewesen? Germ, ping setzt ein idg. *tenq- voraus, die gleiche Grundform, aus der mit anders gelagertem Akzent sich im Gotischen, dem ping fehlt, ein peihs ergeben hat5). Für dieses got. peihs gibt das Glossar die Bedeutung 'Zeit' an. Als Übersetzung von griech. xaopoi; meint es jedoch nicht 'Zeit' schlechthin, sondern eine für einen bestimmten Zweck oder Vorgang festgelegte Zeit, Rom. 13,11 die Zeit vom Schlafe aufzustehen, 1. Thess. 5,1 die Zeit und Stunde des Jüngsten Gerichtes6). Ein solcher zeitlich fest- liegender Vorgang war das Ting. Sein Termin war der entscheidende Einschnitt im Ablauf des Jahres, der Zeitpunkt, nach dem sich alles andere regelte. Es ist verständlich, daß er zum Namen der Volks- versammlung selbst werden konnte. Unser ältestes Glossar, der Abrogans, von Arbeo von Freising um 750 aus dem Lateinischen übersetzt, hat uns die Vorstufe unseres ahd. thing noch spurenhaft erhalten in dem zur adverbialen Zeitbestimmung gewordenen Instrumental thiu thinku. Er übersetzt, verbunden mit untaz lat. tenus usque 'bis an', verbunden mit unzi nu lat. hactenus usque nunc 'bis dahin''), und bestätigt damit die etymologische Ver- bindung mit got. peihs 'Zeitpunkt'. Mit dem Wachsen der Volksverbände gab es später neben dem all- gemeinen Volksting auch kleinere Versammlungen der Hundert- schaften, die vor allem der Rechtspflege dienten. Sie waren weder an eine bestimmte Zeit, noch an einen bestimmten Ort gebunden, sondern wurden durch besonderes Aufgebot zusammengerufen (g e - botenes Ting neben echtem Ting). Schließlich konnte man auch zur sofortigen Aburteilung eines auf handhafter Tat ertappten Ver- brechers Nachbarn und Dorfgenossen zu einem Notgericht durch das sogenannte Gerüfte herbeiholen8). Als in der Mitte des 8. Jahrhunderts die schriftliche Aufzeichnung des Althochdeutschen einsetzt, hatte sich mit der politischen Ent- wicklung von Tacitus und Völkerwanderung bis zum Ausbau des Frankenreiches unter Pipin und Karl dem Großen in der Hand- habung des Tinges Wesentliches geändert. Vieles, was ursprünglich Obliegenheit des ganzen Volkes gewesen war, war an den König oder seinen Stellvertreter übergegangen. Die noch immer regelmäßig ab- Althochdeutsch thing — neuhochdeutsch Ding 5 gehaltenen Tinge dienten vor allem der Rechtsprechung. Eine all- gemeine Pflicht zur Teilnahme bestand aber nur noch für das echte Ting, im gebotenen war die Volksgemeinschaft durch die meist auf Lebenszeit gewählten Schöffen vertreten9). Die ältesten Belege unsres ahd. thing spiegeln diese Vorgänge noch deutlich wieder. Wenn es im Abrogans lat. conventus populi, in den nur wenig jüngeren Samanunga conventus l concilium10) übersetzt, oder wenn im Reichen- auer Glossar Rb aus dem Anfang des 9. Jahrhunderts das Volk Israel zur Gesetzgebung von Moses am Berg Sinai zum ding hisa- manot uuard11), so ist das ein echtes, germanisches Volksting, während das Kollegium der Priester und Pharisäer, die über Jesus das Urteil sprechen, eine fränkische Gerichtsversammlung, ein auf bestimmte, ausgewählte Personen beschränktes Ting, voraussetzt12). Und wenn die Ehebrecherin, auf handhafter Tat ertappt, Christus im Tempel zur Verurteilung vorgeführt wird und Otfrid sie in thaz thing bringen läßt, thara in mittan then ring, in mitte thie liuti13), so ist ihm die Szene zum Notgericht, zum Ting der zufällig anwesenden Volksmenge geworden. Wir können also am Anfang des Althoch- deutschen noch Belege mit dem vollen Sinngehalt des alten ping in seiner rechtlichen und organisatorischen Form aufzeigen. Aber die strenge Geschlossenheit der Vorstellung von dem, was ein ping war und sein sollte, hat sich bereits gelockert. Metaphorisch ist es über- tragen auf die curia der Engel14) und auf das den Germanen unbe- kannte Zusammenkommen in der Synagoge zu Lehre und Unter- weisung — der jüdische archisynagogus ist für Tatian der heristo thes thinges15) — und Otfrid versetzt nicht nur die Verurteilung der Ehebrecherin, sondern auch die Auferweckung des Lazarus in ein thing16). Die fortschreitende Auflösung des Tingbegriffes vollzieht sich in zwei Etappen. In einer ersten füllt das Wort nicht mehr den ganzen Raum des Begriffes 'Ting' aus, sondern beschränkt sich auf einzelne in ihm beschlossene Teil Vorstellungen, ein Vorgang, der am Anfang unsrer Überlieferung schon voll entwickelt ist. Einstmals hatte es ja ganz allgemein'Zeitpunkt' bedeutet, vgl. thiu thinku S. 4, so liegt es nahe, daß es in Verbindung mit dem späteren Gebrauch für Volksversammlung zum Zeitpunkt dieser Veranstaltung, zum Gerich tst er min werden konnte. Wir greifen das z. B., wenn die Xantener Bibelglossen des 9. Jahrhunderts im Gleichnis vom 6 KARG-GASTERSTÄDT Schalksknecht das lat. da indutias mit kib mir es thing 'gewähre mir Frist, Aufschub' übersetzen17). Neben der Zeit, dem Termin, ist thing nun auch der P1 a t z , an dem ein Ting abgehalten wird. Paulus und Silas werden in den Monseer Bibelglossen, die in ihren Vorlagen ins 9. Jahrhundert zurück- reichen, in forum ad principes — in dinc — geführt18), und das be- reits erwähnte Glossar Rb übersetzt conciliabulum ' Gerichtsort' mit thing19). Der Versammlungsplatz bleibt nicht auf die Gerichtsver- handlung beschränkt, sondern wird auch für die jüdische Synagoge gebraucht — Jesus ist bei Tatian lerenti in thinge 'docens in syna- goga'20) —, ja in Rb haben auch die Schiffe ihr thing, ihren Anlege- platz, ihre Reede, in statione navium = in dinge scheffo21). örtlichkeiten, die bestimmten Zwecken dienen, werden gern mit den an ihnen abgehaltenen Veranstaltungen gleichgesetzt. Ich erinnere an unser Wort Kirche, das in dem Satz : Die Kirche steht mitten im Dorf das Gebäude, im Satz : Die Kirche fängt heute erst um 10 Uhr an den Gottesdienst meint. So schließt sich an thing ' Gerichts- platz' thing 'Gerichtsverhandlung', faran zi thinge kann heißen 'sich zum Gerichtsplatz begeben', wenn aber das Georgslied einsetzt : Georio fuor ze ma(ha)lo ... ze heuigemo dinge, daz thinc uuas marista22), dann wird durch die Adjektive hebig 'wichtig, schwerwiegend' und mâri der Bezug auf den Vorgang, nicht auf den Ort festgelegt, thing 'Gerichtsverhandlung' erscheint gern in Verbindung mit strît und sprâhha, besonders einprägsam bei Notker, in dessen Übersetzung der Consolatio philosophiae des Boethius thing zum Abbild einer römischen Gerichtsverhandlung geworden ist : die rhetorica . . . gibet uns tia gesprachi . dero man in dinge bedarf, und er fährt fort : spracha unde ding • nemugen âne stritniehtuuerdent. Uuar ist.. . solih stritod uuorto .soin dinge . unde in spracho ?23). In der fast durchweg religiösen Sphäre des Althochdeutschen wird thing dann zum Weltgericht, zum Jüngsten Gericht, bei Otfrid einfach thing21), bei Notker thaz iungi- sta thing25). In anderen Verbindungen engt es sich zum bloßen Streitgespräch, zum Wortwechsel ein, so wenn es, mit uuort ge- koppelt, nach der Szene mit der Ehebrecherin bei Otfrid heißt : untar worton managen joh thingon filu hebigen . . . sprah . . . druh- tin26). Erfolgt die Auseinandersetzung mit Waffen statt mit Worten, so kann auch sie zum thing werden, und zwar schon im Hildebrands- lied, wo Hildebrand nach dem vergeblichen Versuch, den Kampf mit Althochdeutsch thing — neuhochdeutsch Ding 7 dem Sohn zu verhüten, in die klagenden Worte ausbricht: wettu irmingot . . ., dat du .. . mit sus sippan man dinc nigileitos27), wofür Ehrismann die Übersetzung 'einen Zweikampf ausfechten' vor- schlägt28). Gerichtsverhandlung und Streitgespräch führen zu einem Ergeb- nis. Das kann einmal ein Urteil sein, dann aber auch ein Vertrag, eine feierliche Abmachung, eine Verabredung. Das erstere liegt z. B. vor in Otfrids Erwägung: wenn Adam im Paradies die Schuld nicht auf Eva geschoben hätte: iz irgiangi thanne zi beziremo thinge, got ginadoti sin (das Urteil wäre besser ausgefallen, Gott hätte Gnade walten lassen)29), das letztere in all den Fällen, in denen thing lat. placitum übersetzt30). So ist z. B. in einer St. Galler Hs. des 9. Jahr- hunderts die Abmachung zwischen Jacob und Laban, daß nach sieben Jahren Dienst ihm Rahel zur Frau gegeben werden solle, ein thing31), und in den Straßburger Eiden des Jahres 843 schwören Karl und Ludwig, daß sie nie mit Lothar, dem dritten Bruder, ein Bündnis schließen werden. Ludwig der Deutsche schwört auf Französisch: ab Ludher nul plaid (= placid) numquam prindrai, und Karl wiederholt auf Deutsch: mit Ludheren in nohheiniu thing negegango32). — Vertrag, Abmachung setzt gleiche Beteiligung beider Partner voraus, thing kann aber auch gebraucht werden für den Rat- schluß, die Verheißung Gottes, an denen der Mensch nicht beteiligt ist. So fängt der 79. Psalm in Notkers Übersetzung mit den Worten an: diser psalmus ... urchunde dero uuarheite . . . des dinges (der Ver- heißung) . daz Christus chomen sol33). Entscheidend für die Weiterentwicklung von thing ist nun, daß es auch verwendet werden kann für die Sache, die zur Verhandlung oder Beratung steht. Im 4. Kapitel des 2. Buches der Könige fragt der Prophet Elisa die Sunamitin, ob sie ein rechtliches Anliegen habe, das er beim König für sie vertreten könne, und der Glossator über- setzt lat. negotium mit dinch31). Ähnlich läßt Otfrid Pilatus zu Jesus sagen: joh bin ih ouh giweltig ubar ellu thinu thing (ich habe Macht über deinen ganzen Rechtshandel)35). Aus einer Angelegenheit einer ganzen Volksgemeinschaft ist eine rein persönliche Sache, thinu thing, geworden. Noch bleiben wir in der Sphäre des Gerichtes, auch dann noch, wenn die fragliche Angelegenheit nicht in einer öffent- lichen Verhandlung, sondern in einer privaten Auseinandersetzung, einer Wechselrede geklärt wird, thing wird dann zum Fall, den