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Allgemeines Ministerialblatt, 2017-10 PDF

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AllgemeinesMinisterialblatt DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN · DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN, FÜR BAU UND VERKEHR DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND MEDIEN, ENERGIE UND TECHNOLOGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALES, FAMILIE UND INTEGRATION DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT UND PFLEGE Nr. 10 München, 30. Oktober 2017 30. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden Bayerische Staatsregierung 04.10.2017 2003-S Änderung der Organisationsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 11.10.2017 73-I Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455 29.09.2017 960-I Vergütung an Prüfer, die im Vollzug der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie der Ver- ordnung (EU) Nr. 1178/2011 tätig werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456 Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 10.10.2017 7801-L Geschäftsordnung für die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWGGO) . . . . . 457 16.10.2017 7904-L Richtlinie über Liquiditätshilfe 2017 zur Bewältigung von Schäden in der Forstwirtschaft (Forstliche Liquiditätshilfe 2017) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration 04.10.2017 8113.1-A Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinde- rung oder chronischer Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pfl ege 12.10.2017 2120-G Änderung der Gesundheitszeugnisseverwaltungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 Fortsetzung nächste Seite 454 AllMBl. Nr. 10/2017 II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden Bayerische Staatskanzlei 18.09.2017 Erteilung eines Exequaturs an Herrn Dr. Carlos Mack ..................................... 498 19.09.2017 Erteilung eines Exequaturs an Frau Carla Manuela Lourenco Saragoca ...................... 498 19.09.2017 Erteilung eines Exequaturs an Herrn Pierre Lanapats ...................................... 498 21.09.2017 Erteilung eines Exequaturs an Herrn Charles Alexander Graf von Faber-Castell ............... 498 Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 25.09.2017 Mitgliedschaft beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband ............................ 499 III. Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen . . . . . . . . . entfällt IV. Nichtamtliche Veröffentlichungen Literaturhinweise ..................................................................... 500 AllMBl. Nr. 10/2017 455 I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblatts aufgenommen werden 2003-S 1. Die VOB-Stellen der Regierungen beraten als Verga- beberatungsstellen öffentliche Vergabestellen (Staat- Änderung der Organisationsrichtlinien liche Bauämter, Wasserwirtschaftsämter sowie kom- munale Vergabestellen entsprechend Nrn. 2.1 und 2.2) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung und private Zuwendungsempfänger oder private vom 4. Oktober 2017, Az. B II 4-G53/10-8 Empfänger gesetzlicher Leistungen (entsprechend Nr. 2.3) bei Fragen zu Vergaben von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und 1. Nr. 2.6.4 der Bekanntmachung der Bayerischen Staats- freiberuflichen Leistungen. regierung über die Organisationsrichtlinien (OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634, StAnz. Nr. 50), 2. Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nach- die zuletzt durch Nr. III der Bekanntmachung vom prüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistun- 3. Dezember 2013 (AllMBl. S. 549) geändert worden ist, gen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden wird wie folgt gefasst: Fällen tätig: „2.6.4 Nach Durchführung des Ressortanhörungsver- 2.1 Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nach- fahrens werden Gesetzentwürfe grundsätzlich prüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefug- an zentraler Stelle so in das Internet einge- nis für die nachgeordneten Behörden, das sind: stellt, dass Bürger während der Verbandsan- im Bereich der Staatsbauverwaltung hörung hierzu elektronisch Stellungnahmen abgeben können. Über Ausnahmen entschei- – Staatliche Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maß- det der Ministerrat.“ nahmen der Schlösser- und Seenverwaltung) im Bereich der Umweltverwaltung 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. – Wasserwirtschaftsämter. 2.2 Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren Der Bayerische Ministerpräsident oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstel- Horst Seehofer len nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabe- stellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden. 2.3 1Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder 73-I private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschrif- Zuständigkeiten der VOB-Stellen ten an die Vergabevorschriften gebunden und der Re- bei den Regierungen gierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsge- währenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle des Innern, für Bau und Verkehr nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben vom 11. Oktober 2017, Az. IIZ5-40011-6-2 hat. 2Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber 1Im März 1975 wurde die Einrichtung der VOB-Stellen beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nach- bei den Regierungen verfügt. 2Sie waren als Anlauf- und prüfungsstelle nach § 21 VOB/A. Koordinierungsstelle für Beschwerden der Bauwirtschaft 2.4 1In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbe- und zur Beratung der kommunalen Auftraggeber sowie der hörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. 2Diese Staatlichen Bauämter in Vergabefragen gedacht. 3Für Ver- kann eingehende Beschwerden an die für den Sitz gabestellen, die nicht der Aufsicht des StMI unterliegen, der Vergabestelle zuständige Regierung weiterleiten wurden dabei keine Zuständigkeitsregelungen getroffen. mit der Bitte an die Regierung, in fachlicher Unter- 4Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe- stützung die Beschwerde durch die VOB-Stelle zu riums des Innern vom 21. Oktober 2003 (AllMBl. S. 882) würdigen. 3Für die endgültige Entscheidung in der zu den Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regie- Vergabeangelegenheit bleibt das jeweilige Ressort rungen wurden die Zuständigkeiten für Vergabebeschwer- zuständig. den bei Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem E U-Recht unterliegen, neu geregelt. 5Aufgrund der 3. 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2017 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 tritt die umfangreichen Vergaberechtsmodernisierung im Jahr Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe- 2016 mit grundsätzlichen strukturellen Änderungen im riums des Innern über Zuständigkeiten der VOB- Vergabewesen ist es notwendig, dass die VOB-Stellen als Stellen bei den Regierungen vom 21. Oktober 2003 Vergabe beratungsstellen öffentliche Vergabestellen nicht (AllMBl. S. 882) außer Kraft. nur bei Vergaben von Bauleistungen sondern auch bei Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen, Konzessionen sowie freiberuflichen Leistungen beraten. 6Die Zuständig- Gerhard Reichel keit der VOB-Stellen wird daher wie folgt geregelt: Ministerialdirigent 456 AllMBl. Nr. 10/2017 960-I c) Privathubschrauberführer PPL(H) (Anhang I FCL.235 der Verordnung (EU) Vergütung an Prüfer, die im Vollzug der Nr. 1178/2011) 60,00 € Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie der d) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(H) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 tätig werden (Anhang I FCL.125 der Verordnung (EU) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums Nr. 1178/2011) 45,00 € des Innern, für Bau und Verkehr e) Segelflugzeugführer SPL (Anhang I FCL.235 der Verordnung (EU) vom 29. September 2017, Az. IIE7-3752-1-1 Nr. 1178/2011) 24,00 € f) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(S) Bayerische Luftämter (Anhang I FCL.125 der Verordnung (EU) 1. Allgemeines Nr. 1178/2011) 24,00 € 1.1 1Die für den Erwerb einer Luftfahrerlizenz oder Prü- g) Freiballonführer BPL (Anhang I FCL.235 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 24,00 € ferberechtigung vorgesehenen Prüfungen und Kom- petenzbeurteilungen müssen vor der für die Erteilung h) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(B) der betreffenden Lizenz oder Prüferberechtigung (Anhang I FCL.125 der Verordnung (EU) zuständigen bayerischen Luftfahrtbehörde abgelegt Nr. 1178/2011) 24,00 € werden. 2Mit der Abnahme der praktischen Prüfung i) Kompetenzbeurteilung von Prüfern oder Kompetenzbeurteilung kann die zuständige (Anhang I FCL.1020 der Verordnung (EU) Stelle auch von ihr ausgewählte Prüfer beauftragen Nr. 1178/2011) bzw. ermächtigen. – für FE (A), FE (H) 90,00 € 1.2 Für die Abnahme der Prüfung erheben die Luftfahrt- – für FE (S), FE (B) 78,00 € behörden Gebühren nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I – für FIE (A), FIE (H) 72,00 € S. 346), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom – für FIE (S), FIE (B) 66,00 € 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist. j) Abnahme der Sprechprüfung 1.3 Für die Vergütung von Prüfern der zuständigen baye- (§ 12 FlugfunkV) rischen Luftfahrtbehörden und von den durch diese zuständigen Stellen beauftragten bzw. ermächtigten – für das BZF II 48,00 € externen Prüfern, die mit der Abnahme einer prakti- – für das BZF I 57,00 € schen Prüfung (Nachweis der fliegerischen Befähi- gung für den Erwerb einer Lizenz gegenüber einem 2.2 Für die in Nr. 2.1 nicht aufgeführten Prüfungen und Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprü- Kompetenzbeurteilungen ist die Regelung der Vergü- fung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer tung für vergleichbare Prüfungen und Kompetenz- für erforderlich gehalten) sowie einer Kompetenz- beurteilungen sinngemäß anzuwenden. beurteilung (Nachweis der fliegerischen Befähigung 2.3 Die Sachbearbeiter für Luftaufsicht der Erlaubnis- für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung behörden erhalten die Hälfte der unter der Nr. 2.1 einer Prüferberechtigung, einschließlich der münd- aufgeführten Vergütung. lichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten) nach den 2.4 Reisekosten werden nach den Vorschriften des Baye- §§ 128 und 131 der Verordnung über Luftfahrtperso- rischen Reisekostengesetzes vergütet. nal ( LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung 2.5 Sonstige Auslagen, die durch die Abnahme von Prü- vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt fungen und Kompetenzbeurteilungen entstehen und durch Art. 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 die mit den vorstehend aufgeführten Vergütungssät- (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, sowie nach zen nicht abgegolten sind, werden auf Antrag erstattet. den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 2.6 1Anträge auf Vergütung, auf Reisekostenvergütung befasst werden, wird mit Zustimmung des Bayerischen und auf Erstattung sonstiger Auslagen sind unter Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwick- Angabe der Art und der Tätigkeit und der aufgewen- lung und Heimat nachstehende Regelung getroffen. deten Zeit hierfür sowie der Zahl und der Anschrif- 2. Prüfervergütung ten der Bewerber an die Erlaubnisbehörde zu richten. 2Die Zahlungen werden aus Kap. 03 08 Tit. 459 01 des 2.1 Aus den vereinnahmten Prüfungsgebühren sind die Staatshaushalts geleistet. Prüfer für die Abnahme von praktischen Prüfungen und Kompetenzbeurteilungen von L uftfahrtpersonal 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten für Erlaubnisse und Berechtigungen wie folgt zu 3.1 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2017 entschädigen: in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 a) Privatflugzeugführer PPL(A) außer Kraft. (Anhang I FCL.235 der Verordnung (EU) 3.2 Mit Ablauf des 31. Oktober 2017 tritt die Bekannt- Nr. 1178/2011) 60,00 € machung des Bayerischen Staatsministeriums für b) Leichtluftfahrzeugführer LAPL(A) Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Anhang I FCL.125 der Verordnung (EU) über die Vergütung an anerkannte Prüfer, die im Nr. 1178/2011) 45,00 € Vollzug der LuftPersV sowie der Bekanntmachungen AllMBl. Nr. 10/2017 457 der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten 5.1 Versuchseinrichtungen (Flugzeug) – JAR-FCL 1 deutsch – und Piloten 5.2 Betriebswerkstätten, Maschinen, Geräte und Fahr- (Hubschrauber) – JAR-FCL 2 deutsch – tätig werden zeuge vom 13. Dezember 2006 (AllMBl. S. 699) außer Kraft. 5.3 Wohnheim und Mensa 6. Dienstverkehr und Geschäftsgang Helmut Schütz 6.1 Allgemeines Ministerialdirektor 6.2 Schriftgutverwaltung 6.3 Berichtswesen 6.4 Erhebungen, Umfragen 6.5 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Immo- bilienbestand, Inventar 6.6 Führungen und Weinproben 7801-L 6.7 Vermarktung Geschäftsordnung für 6.8 Verwaltungskosten die Bayerische Landesanstalt für 6.9 Fortbildung, Dienst- und Fortbildungsreisen Weinbau und Gartenbau 6.10 Arbeitszeit (LWGGO) 6.11 Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Feuerschutz und Sicherheitsbeauftragte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums 6.12 Dienstsiegel, Amtsschild für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten vom 10. Oktober 2017, Az. Z2-0203-1/45 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleich- zeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachfor- Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Land- men verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten wirtschaft und Forsten erlässt für die Bayerische Landes- gleichwohl für beiderlei Geschlecht. anstalt für Weinbau und Gartenbau folgende Geschäfts- ordnung: 1. Organisation Inhaltsübersicht 1.1 Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht 1. Organisation 1Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau 1.1 Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht (Landesanstalt) ist dem Staatsministerium für Er- 1.2 Sitz und Dienstgebiet nährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsminis- 1.3 Leitung terium) unmittelbar nachgeordnet. 2Sie ist Zentral- 1.3.1 Präsident behörde im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur 1.3.2 Präsidium Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). 3Das 1.3.3 Leitungskonferenz Staatsministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht 1.4 Gliederung der Landesanstalt aus. 1.4.1 Institute und Fachzentren 1.2 Sitz und Dienstgebiet 1.4.2 Arbeitsbereiche und Sachgebiete 1Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Veitshöchheim. 1.5 Innovations- und Fachbeiräte 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern. 1.6 Führung 1.7 Fachschulen 1.3 Leitung 2. Dienstaufgaben im Allgemeinen 1.3.1 Präsident 2.1 Anwendungsorientierte Forschung, Versuche und 1Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt Untersuchungen sie nach außen. 2Der Präsident wird vertreten vom 2.2 Hoheitsaufgaben Vizepräsidenten. 3Ist der Vizepräsident verhindert, 2.3 Fachliche Leitlinien fällt die Vertretung dem ranghöchsten, bei Rang- 2.4 Veröffentlichung, Information gleichheit dem dienstältesten Instituts- bzw. Fach- 2.5 Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung zentrumsleiter zu. 4Der Präsident koordiniert die 2.6 Zusammenarbeit Aufgaben und das Zusammenwirken der Institute 2.7 Gutachten und der Fachzentren unter Berücksichtigung der 3. Dienstaufgaben im Besonderen Belange der Fachschulen, sorgt für die notwen- 3.1 Institute digen Informationen, einen effizienten Personalein- 3.1.1 Institut für Weinbau und Oenologie satz und ein förderliches Arbeitsklima. 5Er führt den Vorsitz in den Innovations- und Fachbeiräten. 3.1.2 Institut für Erwerbs- und Freizeitgartenbau 6Der Präsi dent ist Dienstvorgesetzter der B eamten. 3.1.3 Institut für Stadtgrün und Landschaftspflege 7Gegen über den Arbeitnehmern nimmt er im Rah- 3.1.4 Institut für Bienenkunde und Imkerei men der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zu- 3.2 Fachzentren ständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers 3.2.1 Fachzentrum Recht und Service entsprechend den Tarif verträgen wahr. 8Mit der 3.2.2 Fachzentrum Bildung Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertre- 3.2.3 Fachzentrum Analytik tung und dem Gleichstellungsbeauftragten arbei- 4. Personal tet er vertrauensvoll zusammen und fördert deren 5. Besondere Einrichtungen Tätig keit. 9Der Präsi dent bestellt den Beauftragten 458 AllMBl. Nr. 10/2017 für den Haushalt nach Art. 9 BayHO, den Beauftrag- Fachschulen. 3Die Institutsleiter und die Leiter der ten für den Daten schutz, die Fachkraft für Arbeits- Fachzentren sorgen unter Beachtung der Vorgaben sicherheit, den Beauftragten für Informations- und des Präsidenten und der Leitungskonferenz für die Kommunika tionstechnik, den Gleichstellungsbeauf- Erarbeitung von Vorschlägen für das Forschungs- tragten, den Beauftragten für Gesundheitsmanage- rahmenprogramm sowie für das Arbeitsprogramm ment und den Baubeauftragten, die ihm in dieser und deren Umsetzung. 4Sie koordinieren die Auf- Funktion unmittel bar unterstellt sind. 10Der Präsi- gaben und das Zusammenwirken in ihrem Zustän- dent erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 11Bei digkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Infor- unabweisbarem Bedarf kann er einzel nen Mitarbei- mationen, einen effizienten Personal-, Finanz- und tern abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vor- Sachmitteleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima. übergehend auch andere Auf gaben zuteilen. 12Der Präsident ist verantwortlich für die Darstellung 1.4.2 Arbeitsbereiche und Sachgebiete der Landesanstalt in der Öffentlichkeit, gegenüber 1Die Institute gliedern sich in Arbeitsbereiche, die Verbänden und anderen Behörden. 13Der Präsident Fachzentren in Sachgebiete. 2Ihre Leitung obliegt und die weiteren Führungskräfte unterstützen die in der Regel Beamten, die für ein Amt ab der Besol- Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren dungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleich- fachliche und soziale Kompetenz. baren Arbeitnehmern. 3Die Leitungen der Arbeits- bereiche und Sachgebiete sind verantwortlich für 1.3.2 Präsidium die Erledigung der Aufgaben und das Zusammen- Der Präsident und der Vizepräsident bilden das wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für Präsid ium. die notwendige Information und ein förderliches Arbeitsklima. 1.3.3 Leitungskonferenz 1Der Präsident bildet zusammen mit den Institutslei- 1.5 Innovations- und Fachbeiräte tern, den Leitern der Fachzentren und der Leitung 1Die Aufgabenerledigung in den Instituten wird des Sachgebietes Verwaltung die Leitungskonferenz. durch Einrichtung von Innovations- und Fachbei- 2Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen räten unterstützt. 2Sie beraten die Landesanstalt zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend in fachlichen Fragen und bringen die Belange der zuziehen. 3Die Leitungskonferenz erarbeitet unter Hochschulen, der Beratung und der Berufs stände Beachtung der Vorgaben des Staatsministe riums ein. 3Die Mitglieder werden im Benehmen mit den aus den Vorschlägen der Institute und Fachzent- Berufsständen vom Staatsministerium b erufen. ren s owie den Empfehlungen der Innovations- und 4Nähe res regeln die Geschäftsordnungen der Fachbeiräte das Forschungsrahmenprogramm und Innova tions- und Fachbeiräte. das Arbeitsprogramm der Landesanstalt und über- wacht deren Umsetzung. 4Die Leitungskonferenz 1.6 Führung befindet über Forschungsprojekte und legt bei insti- tuts- und fachzentrumsübergreifenden Vorhaben die 1Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit Ziele fest, bestimmt die zur Erledigung erforderli- in der Bayerischen Staatsverwaltung sind für die chen Arbeitsgruppen, das für das Vorhaben feder- Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung führend verantwortliche Institut bzw. Fachzentrum von Befug nissen und Verantwortung durch die und überwacht deren Fortschritte. 5Sie wirkt ferner Beschäftig ten maßgebend. 2Die Beschäftigten bei der organisatorischen Weiterentwicklung der wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Landesanstalt mit. 6Die Leitungskonferenz wird Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset- durch den Präsidenten mindestens einmal viertel- zes unter bleiben. jährlich einberufen. 7Auf Antrag von mindestens 1.7 Fachschulen einem Drittel ihrer Mitglieder ist sie einzuberufen. 1Die Staatliche Meister- und Technikerschule für 1.4 Gliederung der Landesanstalt Weinbau und Gartenbau und die Staatliche Fach- Die Landesanstalt ist gegliedert in schule für Agrarwirtschaft (Fachschulen) sind als selbstständige Behörden der Landesanstalt angeglie- – das Präsidium dert (Agrarfachschulverordnung – AgrFSchV). 2Der – das Institut für Weinbau und Oenologie Präsident wirkt bei der Schulaufsicht des Staatsmi- – das Institut für Erwerbs- und Freizeitgartenbau nisteriums mit. 3Für den Betrieb der S chulen gelten – das Institut für Stadtgrün und Landschaftsbau die Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) sowie – das Institut für Bienenkunde und Imkerei die Fachschulordnung Agrarwirtschaft (FSO Agrar), ferner die dazu erlassenen Richtlinien. 4Der Leiter – das Fachzentrum Recht und Service der Fachschulen leitet die Schulen nach Maßgabe – das Fachzentrum Bildung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- – das Fachzentrum Analytik. und Unterrichtswesen (BayEUG) und ist für einen geordne ten Schulbetrieb und Unterricht sowie 1.4.1 Institute und Fachzentren gemein sam mit den Lehrkräften für die Bildung 1Die Institute und Fachzentren werden in der Regel und Erziehung der Studierenden verantwortlich. von Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungs- 5In Erfül lung dieser Aufgaben ist er den Lehrkräften gruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie Arbeitnehmern geleitet. 2Der Leiter des Fachzent- dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber rums Bildung ist in Personalunion auch Leiter der weisungsberechtigt. AllMBl. Nr. 10/2017 459 2. Dienstaufgaben im Allgemeinen 2.4 Veröffentlichung, Information Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Wein- 1Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Auf- baus, der Oenologie, des Brennereiwesens, des gaben die Behörden innerhalb und außerhalb des Erwerbs- und Freizeitgartenbaus, des Stadtgrüns, Geschäftsbereichs, Organisationen, Berufsver bände, des Landschaftsbaus sowie der Bienenkunde und Betriebe und Unternehmen in den Bereichen des Imkerei in Bayern einschließlich der Verwertung Weinbaus, der Oenologie, des Brennereiwesens, der ihrer Produkte durch Freiraumplanung, des Landschaftsbaus, der Land- – anwendungsorientierte Forschung, Versuche und schaftspflege, des Erwerbs- und Freizeitgartenbaus, Untersuchungen, der Bienenkunde und Imkerei sowie die Öffentlich- keit. 2Ziel ist die Vermittlung von Erkenntnissen – Beratung, Information, Aus- und Fortbildung, nationaler und internationaler Forschungseinrich- – Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwal- tungen, die auf Bayern übertragbar sind, sowie aus tungsvorschriften sowie der eigenen anwendungsorientierten Forschung, – Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte, ins- aus Versuchen und Untersuchungen. 3Der Präsi- besondere der Umwelt, der Gesundheit und des dent s owie die Instituts- und Fachzentrumsleitungen Ressourcenschutzes. fördern das Veröffentlichungswesen der Mitarbeiter. 4Die Mitarbeiter sind gehalten, Arbeits ergebnisse in 2.1 Anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Vorträgen sowie in Tages- und Fachpresse, in Fern- Untersuchungen sehen, Hörfunk und sonstigen Medien zu veröffent- lichen. 5Originäre wissenschaftliche Erkenntnisse 1Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung, sind nach Freigabe durch den Präsidenten auch Infor mation und Aus- und Fortbildung sowie als in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften zu Entschei dungshilfe für das Staatsministerium sam- veröffentlichen. 6Alle wesentlichen Vorträge und melt die Landesanstalt den aktuellen nationalen Veröffentlichungen sind im Jahres bericht aufzu- und internationalen Wissensstand, wertet ihn aus führen. und betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkann- 2.5 Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung ten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind. 2Gesicher- 1Die Beschäftigten der Institute und Fachzentren te Ergebnisse sind insbesondere für die Beratung wirken im Unterricht an den Fachschulen auch sowie für die Aus- und Fortbildung n utzbar zu fachbereichsübergreifend mit. 2Die Landesanstalt machen. 3Die Aufgaben sollen – soweit sachdien- vollzieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ent- lich – in Zusammenarbeit mit Lehr-, Versuchs- und sprechend der ihr durch die Zuständigkeitsverord- Forschungseinrichtungen des Bundes und der nung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) und durch Länder, Hochschulen, privaten Einrichtungen und weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften über- internationalen Fachorganisationen wahrgenom- tragenen Aufgaben. 3Der Landesanstalt obliegen men werden. ferner die berufliche Erwachsenenbildung im Wein- bau einschließlich Oenologie, im Brennereiwesen, 2.2 Hoheitsaufgaben im Erwerbs gartenbau, in der Freiraumplanung, 1Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben nach im Landschaftsbau, der Landschaftspflege, der den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor- Landes pflege und in der Imkerei sowie die fachli- schriften. 2Die Zuständigkeiten der Landesanstalt che Fortbil dung von Multiplikatoren auf dem Ge- für Landwirtschaft nach dem Pflanzenschutz- und biet des Freizeitgartenbaus. 4Die Landesanstalt ist dem Saatgutrecht bleiben unberührt. nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Land- 2.3 Fachliche Leitlinien wirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. 5Sie arbeitet mit der Staatlichen Führungs- 1Die Landesanstalt erarbeitet fachliche Leitlinien akademie für Ernährung, Landwirtschaft und für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen. Forsten (Ämter), wenn dies aus übergeordneten fachlichen Gesichtspunkten und aus Gründen e ines 2.6 Zusammenarbeit gleichmäßigen Handelns erforderlich ist. 2Die fach- lichen Leitlinien sind für die Ämter verbindlich und 1Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng vom Präsidenten der Landesanstalt oder seinem und vertrauensvoll zusammen. 2In der anwendungs- Vertreter unterzeichnet sein. 3Sie können auch als orientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und gemeinsame fachliche Leitlinie zusammen mit den Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenar- Landesanstalten des Geschäftsbereichs erlassen beit mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs, werden. 4Vor dem förmlichen Erlass einer fachli- dem Technologie- und Förderzentrum im Kompe- chen Leitlinie gibt die Landesanstalt den Landes- tenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe sowie anstalten des Geschäftsbereichs unter Fristsetzung vergleichbaren Einrichtungen sicherzustellen. 3Zu Gelegen heit zur Äußerung, soweit deren Zuständig- diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit keit b erührt ist. 5Sie leitet gleichzeitig den Entwurf regelmäßig mit diesen Behörden abzustimmen. 4Die der fachlichen Leitlinie dem Staatsministerium zu. Landesanstalt arbeitet mit wissenschaftlichen und 6Die Landesanstalt entscheidet, ob und in w elchem fachlichen Einrichtungen zusammen, deren Arbeits- Umfang Einwendungen der Landesanstalten be- inhalte mit denen der Landesanstalt Berührung rücksichtigt werden können. haben. 5Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit 460 AllMBl. Nr. 10/2017 mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen ortspezifischen Rebenanbaus und des Qualitäts- der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszu- managements, richten. 6Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wett- – die Durchführung von weinbaulichen und keller- bewerbsneutralität zu wahren. 7Drittmittel- oder wirtschaftlichen Versuchen zur Förderung der Auftragsforschung für nationale oder internatio nale Qualität und zur Sicherung der Nachhaltigkeit öffentliche Forschungseinrichtungen und Unter- der weinbaulichen Produktion, nehmen darf geleistet werden. 8Die Aufträge sind – die Erarbeitung von nachhaltigen und umwelt- dem Staatsministerium vor Beginn des Vorhabens schonenden Rebschutzstrategien, anzuzeigen und dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung zu stellen. – die Mitwirkung bei der Durchführung von Hoheits aufgaben der Landesanstalt für Landwirt- 2.7 Gutachten schaft im Bereich des Pflanzenschutzes, 1Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb – die Mitwirkung bei Untersuchungen zur oenolo- ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber gischen Mikrobiologie, Fermentationskinetik und deren Steuerung und zu wertgebenden Inhalts- Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstattet. 3In begründeten Fällen kann das Staatsmi- stoffen in Trauben, Mosten und Weinen, nisterium Ausnahmen zulassen. 4Bei Anforderungen – die Organisation und Durchführung von Qualifi- von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere zierungsmaßnahmen in der Weinwirtschaft, Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob – die Aufbereitung und Pflege ökonomischer und es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine statistischer Daten zum Weinmarkt, zur Betriebs- Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf wirtschaft und zur Strukturentwicklung im Wein- öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige bau, verwiesen werden kann. 5Vor der Erstellung von – das Qualitätsmanagement und Marketing für Ver- Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und marktungsinitiativen und Diversifizierungsmaß- Gerichten ist die Entscheidung des Staatsministeri- ums einzuholen. 6Der Präsident entscheidet ferner nahmen für die bayerische Weinwirtschaft, bei Anträgen auf Erstellung von Gutachten, die den – die Förderung der Strukturentwicklung der Wein- Beschäftigten über Privatanschrift oder persön lich bauregion und des Weintourismus, über die Landesanstalt zugeleitet werden, ob es – die Leitfunktion, Organisation und Qualitätssiche- sich um Angelegenheiten handelt, die die Landes- rung der Verbundberatung im Weinbau, anstalt als Dienstaufgabe wahrzunehmen hat oder – die Beratung der Weinwirtschaft im Bereich der ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als einzelbetrieblichen Entwicklung, Neben tätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) – die Ausbildung von Winzern und Weintechno- bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt. 7Bei logen. der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen 3.1.2 Institut für Erwerbs- und Freizeitgartenbau der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft 1Das Institut hat die Aufgabe, anwendungsorien- und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV), tierte Forschungs- und Versuchsvorhaben durch- Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädi- zuführen und zu koordinieren mit dem Ziel, die gungsgesetzes (JVEG) und die Verordnung über die Wettbewerbsfähigkeit des bayerischen Gartenbaus Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch Erprobung und Anwendung neuer natur- in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten. wissenschaftlicher Erkenntnisse, durch den spar- 3. Dienstaufgaben im Besonderen samen Einsatz von Betriebsmitteln und Energie sowie durch die Entwicklung umweltschonender 3.1 Institute Verfahren für die Produktion und Dienstleistung 3.1.1 Institut für Weinbau und Oenologie zu sichern. 2Darüber hinaus dienen die Forschungs- und Versuchsvorhaben auch dem Freizeitgartenbau 1Das Institut führt im Bereich der weinbaulichen und der gesamten Bevölkerung. 3Seine Tätigkeit um- und oenologischen Erzeugung, des Brennerei- fasst insbesondere die wesens sowie der Vermarktung des Weines und – Durchführung pflanzenbaulicher Versuche zur der Destillate sowie der Diversifizierung im Be- Verbesserung der Produktivität und Qualität reich des Weintourismus anwendungsorientierte gärtnerischer Produkte sowie die Koordinierung Forschungs- und Versuchsvorhaben mit dem Ziel derartiger Versuche in Zusammenarbeit mit den durch, in Bayern e inen ökologischen, nachhaltigen Abteilungen Gartenbau an den Ämtern, und qualitätsorien tierten Weinbau zu fördern, die wirtschaftliche Situation der Weinwirtschaft zu ver- – Prüfung von Wildformen und die Bewertung von bessern und eine zukunftsfähige strukturelle Ent- Neuzüchtungen sowie die Förderung der Bio- wicklung der Weinregion zu ermöglichen. 2Darüber diversität, hinaus berät es Unternehmen der Weinwirtschaft – Erprobung von Verfahren zur Pflanzenerzeugung, und führt Projektberatung im Zusammenhang mit Pflanzen- und Saatgutausbringung, Pflanzenpfle- Diversifizierungsmaßnahmen im ländlichen Raum ge, Ernte, Lagerung und Haltbarkeit, durch. 3Ihm obliegen insbesondere – Förderung der umweltgerechten und ökologischen – die Erarbeitung von Grundlagen und Methoden Produktion einschließlich des Qualitätsmanage- eines ökologischen, nachhaltigen und stand- ments, AllMBl. Nr. 10/2017 461 – Bearbeitung von betriebs- und marktwirtschaft- – Entwicklung von Methoden zur Ansiedlung, lichen Fragestellungen sowie die angewandte Erhal tung und Förderung gefährdeter Pflanzen Forschung im ökologischen Gartenbau, und Pflanzengesellschaften, – Erfassung und Aufbereitung von Bilanzkenn- – Entwicklung geeigneter Planungsgrundlagen zur zahlen bayerischer Gartenbaubetriebe in Zusam- Anlage, Erhaltung und Pflege zweckdienlicher menarbeit mit den Abteilungen Gartenbau an den Freiflächen im urbanen Raum, Ämtern, – Prüfung von Wild- und Kulturpflanzen auf ihre – Erarbeitung von fachlichen Entscheidungsgrund- Eignung für Freiflächen und für die Landschafts- lagen für das Staatsministerium unter anderem pflege, zur Fortentwicklung des Fachrechts, – Prüfung biotechnischer Methoden zur Aufberei- tung und Verwertung organischer Abfälle und – Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit des Reststoffe, Staatsministeriums z. B. bei Landesgartenschau- en, – Untersuchung ressourcenschonender Bauweisen im Garten- und Landschaftsbau insbesondere im – Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen der Hinblick auf klimamäßigende Auswirkungen, Bayerischen Gartenakademie und Durchfüh- rung von Versuchen sowie Anlage und Pflege – Vermarktung gärtnerisch geprägter staatlicher von Schauflächen für den Freizeitgartenbau, Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums im Rahmen öffentlichkeits- – Ausbildung von Gärtnern der Fachrichtungen wirksamer Veranstaltungen, z. B. auf Landesgar- Baumschule, Gemüsebau, Obstbau und Zierpflan- tenschauen und auf Landesebene des Dorfwett- zenbau. bewerbes „Unser Dorf hat Zukunft – Unser Dorf 4Der Bayerischen Gartenakademie obliegt die soll schöner werden“, Förderung des Freizeitgartenbaus, der Gartenkul- – Ausbildung von Gärtnern der Fachrichtung tur und des Gartentourismus durch Information, Garten- und Landschaftsbau. Fortbildung und Beratung. 5Sie führt Seminare und Fachtagungen vor allem für die Verbände des Frei- 3.1.4 Institut für Bienenkunde und Imkerei zeitgartenbaus (Multiplikatoren) durch, veröffent- 1Dem Institut obliegt die Förderung der Bienenzucht licht insbesondere auch unter Nutzung der neuen und -haltung durch anwendungsorientierte For- Medien Beiträge und Schriften zur Gestaltung von schung, Lehre, Beratung und Untersuchungen sowie Gärten und Pflege von Pflanzen, übernimmt Koordi- deren Nutzbarmachung für die Landesbienenzucht. nierungsfunktionen im Bereich des Freizeitgarten- 2Besondere Schwerpunkte bilden Behandlungsstra- baus und gibt Hinweise auf Forschungsbedarf. 6Die tegien gegen die Varroose, die Sicherung und Ver- Bayerische Gartenakademie betreibt das Gartentele- besserung der Honigerzeugung und -qualität sowie fon, informiert auf Ausstellungen und Gartenschau- der Erhalt ausreichender Nahrungsressourcen für en sowie in Fach- und Tageszeitungen. 7Sie arbeitet Bienen. 3Seine Tätigkeit umfasst insbesondere eng mit den Verbänden des Freizeitgartenbaus und den berufsständischen Organisationen zusammen. – Schulung und Beratung der Freizeit-, Nebener- werbs- und Berufsimker, 3.1.3 Institut für Stadtgrün und Landschaftspflege – Durchführung von Schulungen und Bereitstellung 1Das Institut hat die Aufgabe, anwendungsorien- von Schulungsunterlagen für Multiplikatoren und Verbände, tierte Forschungs- und Versuchsvorhaben für Grün- flächen im Siedlungsbereich und in der Landschaft – Durchführung von Schulungen und Bereitstellung durchzuführen und hierbei die Belange der Ökolo- von Schulungsunterlagen für weitere Zielgruppen gie, des Naturschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit (z. B. Veterinärbehörden, Naturschutzverbände, und Technik zu berücksichtigen. 2Seine Tätigkeit Zertifizierungsstellen), umfasst insbesondere die – Durchführung von wissenschaftlichen Unter- suchungen im Bereich Bienengesundheit und – Durchführung ökologischer, betriebswirtschaft- Bienen ernährung, licher sowie bau- und vegetationstechnischer Untersuchungen als Grundlage für Ausbildung, – Entwicklung und Prüfung neuer Betriebsweisen Beratung und Unterricht im Garten- und Land- und -mittel für eine nachhaltige und tiergerechte schaftsbau, Bienenhaltung, – Ausarbeitung von Grundlagen zur Entwicklung – Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen und Umsetzung von grünordnerischen Maßnah- für das Staatsministerium, men im Siedlungsbereich und in Zusammenarbeit – Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen zur mit der Landesanstalt für Landwirtschaft in der Entwicklung von Förderprogrammen durch das Agrarlandschaft, Staatsministerium, – Erschließung neuer Arbeitsfelder sowie die Be- – Durchführung der staatlichen Leistungs- und reitstellung von Fachinformationen zur Markt- Zuchtwertprüfungen gemäß Bayerischem Tier- ertüchtigung und Risikominimierung für die zuchtgesetz (BayTierZG), Planungs- und Ausführungspraxis im Garten- und – Anerkennung und Überwachung der Bienen- Landschaftsbau und in der Landschaftspflege, belegstellen gemäß BayTierZG, – Entwicklung von Strategien zur Arbeitsorgani- – Verbreitung von ausgelesenem und geprüftem sation und Qualitätssicherung landschaftsgärt- Bienenmaterial im Rahmen von Zuchtstoffab- nerischer Dienstleistungen, gaben an den bayerischen Bienenprüfhöfen, 462 AllMBl. Nr. 10/2017 – Ausbildung von Tierwirten der Fachrichtung führen und im Rahmen der verfügbaren Haushalts- Imkerei. mittel durch Neuerscheinungen zu ergänzen. 3.2 Fachzentren 3.2.3 Fachzentrum Analytik 3.2.1 Fachzentrum Recht und Service 1Das Fachzentrum hat die Aufgabe, physikalische, Dem Fachzentrum obliegen chemische und agrarbiologische Untersuchungen im Rahmen der Versuchs- und Forschungsvorha- – die allgemeinen Rechtsangelegenheiten der Lan- ben der Landesanstalt sowie zur Qualitätssiche- desanstalt, rung durchzuführen und angewandte Forschung – die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten des zur Entwicklung und Evaluierung neuer Methoden inneren Dienstes der Landesanstalt, insbeson- und Verfahren zu betreiben. 2Seine Tätigkeit um- dere die allgemeine Verwaltung, die Personal- fasst insbesondere die angelegenheiten, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und die Bewirtschaftung des – Untersuchung von Trauben, Mosten, Maischen, Immobi lienbestandes, Weinen und Bränden auf Qualitätsparameter und wertgebende Inhaltsstoffe, – der Vollzug des Weinrechts der Europäischen Union, des Bundes und des Freistaates Bayern im – Untersuchung pflanzlicher Matrizes weinbauli- Bereich der landwirtschaftlichen Urproduktion cher und gärtnerischer Kulturen auf anorganische sowie des Saatgutverkehrsrechts für Pflanzgut und organische Inhaltsstoffe, von Reben, – Diagnostik und physiologische Charakterisierung – die Mitwirkung beim Vollzug von Hoheitsauf- von Bakterien und Pilzen, insbesondere oenolo- gaben anderer Behörden, gisch und ökophysiologisch relevanter Mikro- organismen, – die Rechtsangelegenheiten des Schul- und Berufs- bildungsrechts, – Entwicklung von Verfahren zur Optimierung der alkoholischen Gärung und der sensorischen – die Mitwirkung bei der amtlichen Qualitätswein- Quali tät von Weinen, prüfung, – die Angelegenheiten der Informations- und Kom- – ökophysiologische Untersuchung und Charakteri- munikationstechnologie, sierung von Stresssituationen bei Pflanzen, – das Wissensmanagement, die Dokumentation und – Entwicklung von Methoden und Verfahren zur das Berichtswesen, Stressmoderation bei Pflanzen, – der Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und die – chemisch-physikalische und physiologische Un- Arbeitsmedizin, tersuchung von Böden, gärtnerischen Substraten und Bodenhilfsstoffen, – die Hausdienste, die Betreuung und Instandhal- tung der technischen Einrichtungen, Maschinen, – Untersuchung von Saatgut im Rahmen des Saat- Geräte und Fahrzeuge sowie die Gewährleistung gutverkehrsgesetzes, der Betriebssicherheit. – Untersuchung von Honigen, – Ausbildung von Chemie- und Biologielaboranten. 3.2.2 Fachzentrum Bildung 1Das Fachzentrum besteht aus den Fachschulen. 4. Personal 2Die Staatliche Meister- und Technikerschule für 1Die Beschäftigten der Landesanstalt stehen als Weinbau und Gartenbau und die Staatliche Fach- Beamte oder Arbeitnehmer im Dienst des Frei- schule für Agrarwirtschaft befähigen die Absol- staates Bayern. 2Das Personal der Landesanstalt venten zur Übernahme von Aufgaben im mittleren wird im Rahmen der Befugnisse, die durch die Ver- Funktionsbereich und bereiten sie für eine spätere ordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Tätigkeit als Betriebsleiter, technischer Leiter oder Geschäftsb ereich des Bayerischen Staatsministe- Unternehmer vor. 3Die Meister- und Technikerschu- riums für Ernäh rung, Landwirtschaft und Forsten le dient der vertieften beruflichen Fortbildung und (ZustV-LM) übertragen sind, von der Landesan- vermittelt erforderliche Lern- und Arbeitstechniken stalt im Rahmen des Stellenplans eingestellt und sowie fachliche und überfachliche Handlungskom- entlassen. 3Gleiches gilt für die zu den betroffenen petenzen. 4Der Unterricht an den Fachschulen wird Beam ten vergleich baren Arbeitnehmer. 4Im Übrigen in der Regel von Beamten der vierten Qualifikati- wird das Personal vom Staatsministerium eingestellt onsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und entlassen. 5Nach Maßgabe näherer Regelungen und Technik im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirt- durch das Staatsministerium kann die Landesanstalt schaft, Hauswirtschaft, Ernährung erteilt. 5Fach- Zeitarbeitsverhältnisse abschließen. 6Die Übernah- praktische Unterweisungen obliegen in der Regel me einer Nebentätigkeit richtet sich für Beamte nach Beamten der dritten Qualifikationsebene der Fach- Art. 81 ff. BayBG, für Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 4 laufbahn Naturwissenschaft und Technik im fachli- TV-L. chen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung oder Arbeitnehmern in vergleichbaren 5. Besondere Einrichtungen Vergütungsgruppen. 6Dem Fachzentrum obliegen 5.1 Versuchseinrichtungen ferner die Angelegenheiten der Berufsbildung ent- sprechend der ZustVBLH. 7Zur Erfüllung der Dienst- 1Zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben verfügt die aufgaben des Fachzentrums ist eine Bibliothek ein- Landesanstalt über Versuchsbetriebe, Bienenprüf- gerichtet. 8Sie steht auch den Studierenden offen. höfe und andere Einrichtungen. 2Die Betriebsleiter 9Sie ist nach bibliotheksfachlichen Grundsätzen zu sind für deren zweckmäßige Nutzung, Verwendung

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