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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 PDF

363 Pages·2011·2.15 MB·German
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210.0 Inhaltsverzeichnis §§ Einleitung Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt 1-14 1. Teil Von dem Personenrechte 1. Hauptstück: Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen .................................... 15-43 2. Hauptstück: Von dem Eherechte.......................(aufgehoben) 44-134 3. Hauptstück: Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern.......................................... 135-186a 4. Hauptstück: Von der Vormundschaft ................................... 187-268 5 Hauptstück: Von der Sachwalterschaft, der Kuratel und der Vorsorgevollmacht ......................................... 269-284g 2. Teil Von dem Sachenrechte 1. Abteilung des Sachenrechtes Von den dinglichen Rechten Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung...... (aufgehoben) 285-308 1 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1. Hauptstück: Von dem Besitze ..........................(aufgehoben) 309-352 2. Hauptstück: Von dem Eigentumsrechte ........(aufgehoben) 353-379 3. Hauptstück: Von der Erwerbung des Eigen­ tumes durch Zueignung.............(aufgehoben) 380-403 4. Hauptstück: Von Erwerbung des Eigen­ tumes durch Zuwachs.................(aufgehoben) 404-422 5. Hauptstück: Von Erwerbung des Eigen­ tumes durch Übergabe ...............(aufgehoben) 423-446 6. Hauptstück: Von dem Pfandrechte .................(aufgehoben) 447-471 7. Hauptstück: Von Dienstbarkeiten (Servituten)...................................(aufgehoben) 472-530 8. Hauptstück: Von dem Erbrechte ............................................ 531-551 9. Hauptstück: Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere ................................ 552-603 10. Hauptstück: Von Nacherben und Fideikommissen................................................... 604-646 11. Hauptstück: Von Vermächtnissen ......................................... 647-694 12. Hauptstück: Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens......................... 695-726 13. Hauptstück: Von der gesetzlichen Erbfolge ......................... 727-761 14. Hauptstück: Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht­ oder Erbteil .......................................................... 762-796 15. Hauptstück: Von Besitznehmung der Erbschaft .............................................................. 797-824 16. Hauptstück: Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte ........................(aufgehoben) 825-858 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 2. Abteilung Von den persönlichen Sachenrechten 17. Hauptstück: Von Verträgen und Rechts­ geschäften überhaupt ........................................ 859-937 18. Hauptstück: Von Schenkungen .............................................. 938-956 19. Hauptstück: Von dem Verwahrungsvertrage.................... 957-970c 20. Hauptstück: Von dem Leihvertrage....................................... 971-982 21. Hauptstück: Von dem Darlehensvertrage .......................... 983-1001 22. Hauptstück: Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung .......... 1002-1044 23. Hauptstück: Von dem Tauschvertrage.............................. 1045-1052 24. Hauptstück: Von dem Kaufvertrage.................................. 1053-1089 25. Hauptstück: Von Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsverträgen............................................ 1090-1150 26. Hauptstück: Von Verträgen über Dienstleistungen ............................................. 1151-1174 27. Hauptstück: Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter........ (aufgehoben) 1175-1216 28. Hauptstück: Von den Ehepakten........................................ 1217-1266 29. Hauptstück: Von den Glücksverträgen............................. 1267-1292 30. Hauptstück: Von dem Rechte des Schadens­ ersatzes und der Genugtuung...................... 1293-1341 3 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 3. Teil Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte 1. Hauptstück: Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten................................... 1342-1374 2. Hauptstück: Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten................................... 1375-1410 3. Hauptstück: Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten ........................................... 1411-1450 4. Hauptstück: Von der Verjährung und Ersitzung.......................................................... 1451-1502 4 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 18111 Einleitung Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt Begriff des bürgerlichen Rechtes § 1 Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürger­ liche Recht in demselben aus. § 2 Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei. § 3 Anfang der Wirksamkeit der Gesetze Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, dass in dem kundgemachten Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde. Umfang des Gesetzes § 42 Aufgehoben 1 Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvor­ schriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert. 2 § 4 aufgehoben durch LGBl. 1996 Nr. 194. 5 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 5 Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Auslegung § 6 Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beige­ legt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. § 7 Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natür­ lichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesam­ melten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechts­ grundsätzen entschieden werden. § 8 Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allge­ mein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muss auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Ge­ setzgeber noch hinzufügt, dass seine Erklärung bei Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle. § 9 Dauer des Gesetzes Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ab­ geändert oder ausdrücklich aufgehoben werden. 6 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 Andere Arten der Vorschriften, als § 10 a) Gewohnheiten Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden. § 111 b) Provinzialstatuten Gegenstandslos § 12 c) Richterliche Aussprüche Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Rich­ terstühlen in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden. § 13 d) Privilegien Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privi­ legien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen Verord­ nungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen. § 14 Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande. 1 § 11 wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW) als gegenstandslos bezeichnet. 7 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1. Teil Von dem Personenrechte 1. Hauptstück Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen § 15 Personenrechte Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, teils gründen sie sich in dem Familienverhältnisse. I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit § 16 Angeborene Rechte Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leib­ eigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. § 17 Rechtliche Vermutung derselben Was den angeborenen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmässige Be­ schränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird. § 18 Erwerbliche Rechte Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedin­ gungen fähig, Rechte zu erwerben. 8 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 210.0 Verfolgung der Rechte § 19 Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmäch­ tigen Hilfe bedient oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist dafür verantwortlich. § 20 Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privateigentum oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichts­ behörden nach den Gesetzen zu beurteilen. II. Personenrechte aus der Eigenschaft des Alters oder mangelnden Verstandesgebrauchs § 211 Aufgehoben § 22 Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfäng­ nis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Gebore­ ne angesehen; ein totgeborenes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden. § 23 Im zweifelhaften Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muss es beweisen. 1 § 21 aufgehoben durch LGBl. 1926 Nr. 4. 9 210.0 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit § 24 Wenn ein Zweifel entsteht, ob ein Abwesender oder Vermisster noch am Leben sei oder nicht, so wird sein Tod nur unter folgenden Umständen vermutet: 1. wenn seit seiner Geburt ein Zeitraum von 80 Jahren verstrichen und der Ort seines Aufenthaltes seit zehn Jahren unbekannt geblieben ist; 2. ohne Rücksicht auf den Zeitraum von seiner Geburt, wenn er durch 30 volle Jahre unbekannt geblieben; 3. wenn er im Kriege schwer verwundet worden oder wenn er auf einem Schiffe, da es scheiterte, oder in einer andern nahen Todesgefahr ge­ wesen ist und seit der Zeit durch drei Jahre vermisst wird. In allen diesen Fällen kann die Todeserklärung angesucht und unter den (§ 277) bestimmten Vorsichten vorgenommen werden. § 25 Im Zweifel, welche von zwei oder mehreren verstorbenen Personen zuerst mit Tode abgegangen sei, muss derjenige, welcher den früheren Todesfall des einen oder des andern behauptet, seine Behauptung beweisen; kann er dieses nicht, so werden alle als zu gleicher Zeit verstorben vermu­ tet, und es kann von Übertragung der Rechte des einen auf den andern keine Rede sein. IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person § 26 Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck und die besonderen für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen andere genies­ sen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, we­ der gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze insbesondere verboten werden oder offen­ bar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten wider­ streiten. 10

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7. Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natür lichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den.
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