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Allgemeiner Teil des Lehrplans PDF

49 Pages·2006·0.11 MB·German
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Aktuelle Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden Artikel I L e h r b e r u f e § 1. Für die Berufsschulen sind die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden: In der Folge sind sämtliche Lehrplananlagen angeführt. Zwecks vollständiger Übersicht wurden auch die in Kraft befindlichen Schulversuchslehrpläne (kursiv!) aufgenommen. 1. für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/1/1 Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2 Brunnen- und Grundbau: Anlage A/1/3 Dachdecker: Anlage A/1/4 Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5 Hafner: Anlage A/1/6 Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7 Steinmetz: Anlage A/1/8 Zimmerei, Fertigteilhausbau: Anlage A/1/9 Pflasterer: Anlage A/1/10 Isoliermonteur: Anlage A/1/11 Bodenleger: Anlage A/1/12 Stuckateur und Trockenausbauer: Anlage A/1/13 Betonfertiger-Betonwarenerzeugung, -Betonwerksteinerzeugung, -Terrazzoherstellung: Anlage A/1/14 Tiefbauer: Anlage A/1/15 Straßenerhaltungsfachmann: Anlage A/1/16 2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1 Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Sattler und Riemer: Anlage A/2/2 Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: Anlage A/2/3 Handschuhmacher, Säckler (Lederbekleidungserzeuger): Anlage A/2/4 Kürschner: Anlage A/2/5 Hutmacher, Modist: Anlage A/2/6 Kappenmacher: Anlage A/2/7 Posamentierer: Anlage A/2/8 Bekleidungsfertiger, Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/9 Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/10 Strickwarenerzeuger, Weber: Anlage A/2/11 Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Polsterer: Anlage A/2/12 Tapezierer und Dekorateur: Anlage A/2/13 Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: Anlage A/2/14 - 2 - 3. für die Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik: Anlage A/3/1 Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Abfall, -Abwasser: Anlage A/3/2 Vulkanisierung: Anlage A/3/3 Brauer und Mälzer, Destillateur: Anlage A/3/4 Textilreiniger: Anlage A/3/5 Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: Anlage A/3/6 Präparator: Anlage A/3/7 Schädlingsbekämpfer: Anlage A/3/8 Gerberei, Rauwarenzurichter: Anlage A/3/9 4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallations- technik, Elektrobetriebstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleit- technik, Elektroinstallationstechnik mit dem Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik: Anlage A/4/1 Kommunikationstechniker -Audio- und Videoelektronik, -Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik, IT-Elektronik, EDV-Systemtechnik: Anlage A/4/2 Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3 Elektronik, Mikrotechnik: Anlage A/4/4 Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5 Prozessleittechniker: Anlage A/4/6 Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7 Anlagenelektrik: Anlage A/4/8 EDV-Techniker Anlage A/4/9 Mechatronik: Anlage A/4/10 Veranstaltungstechnik Informatik 5. für die Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und Landwirtschaft, und zwar für Blumenbinder und -händler (Florist): Anlage A/5/1 Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2 Tierpfleger: Anlage A/5/3 6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für Bäcker: Anlage A/6/1 Fleischverarbeitung, Fleischverkauf: Anlage A/6/2 Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau: Anlage A/6/3 Koch: Anlage A/6/4 Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher: Anlage A/6/5 Getreidemüller: Anlage A/6/6 Molkereifachmann: Anlage A/6/7 Obst- und Gemüsekonservierer: Anlage A/6/8 Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin: Anlage A/6/9 Systemgastronomiefachmann: Anlage A/6/10 Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau - 3 - 7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik, und zwar für Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei: Anlage A/7/1 Keramiker, Kerammodelleur, Porzellanformer: Anlage A/7/2 Kerammaler: Anlage A/7/3 Porzellanmaler: Anlage A/7/4 Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: Anlage A/7/5 8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für Tiefdruckformenhersteller: Anlage A/8/2 Reprografie: Anlage A/8/4 Kartograph: Anlage A/8/5 Stempelerzeuger und Flexograph: Anlage A/8/6 Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: Anlage A/8/8 Drucktechnik Druckvorstufentechnik 9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1 Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau: Anlage A/9/2 Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauf- frau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilien- kaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/ Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Buchhaltung, Personaldienstleistung: Anlage A/9/3 Bankkaufmann/Bankkauffrau: Anlage A/9/4 Drogist: Anlage A/9/6 Fotokaufmann: Anlage A/9/7 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: Anlage A/9/8 Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, Mobilitätsservice: Anlage A/9/9 Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau: Anlage A/9/12 Berufskraftfahrer: Anlage A/9/13 EDV-Kaufmann, IT-Kaufmann: Anlage A/9/14 Gartencenterkaufmann: Anlage A/9/15 Lagerlogistik Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in Betriebsdienstleistung Einzelhandel - Schwerpunkt Parfümerie Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel, -Buch- und Pressegroßhandel, -Verlag - 4 - 10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für Holz- und Sägetechnik: Anlage A/10/3 Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/6 Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/7 Holz- und Steinbildhauer: Anlage A/10/8 Kunststoffformgebung Kunststofftechnik Tischlerei, Tischlereitechnik Bootbauer Bildhauerei Drechsler/Drechslerin Fassbinder/Fassbinderin, Wagner 11. für die Lehrberufe der Lackierer-, Maler- und Schilderherstellergewerbe, und zwar für Lackierer: Anlage A/11/1 Maler und Anstreicher: Anlage A/11/2 Schilderherstellung: Anlage A/11/3 Vergolder und Staffierer: Anlage A/11/4 12. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), und zwar für Spengler, Kupferschmied: Anlage A/12/1 Karosseur: Anlage A/12/2 Karosseriebautechnik: Anlage A/12/3 13. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation), und zwar für Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation, -Heizungsinstallation, -Lüftungsinstallation, -Ökoenergieinstallation: Anlage A/13/1 Rohrleitungsmonteur: Anlage A/13/2 14. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für Former und Gießer (Metall und Eisen), Zinngießer: Anlage A/14/1 Modellbauer: Anlage A/14/2 Gießereimechaniker: Anlage A/14/3 - 5 - 15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für Maschinenfertigungstechnik: Anlage A/15/1 Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Anlage A/15/2 Kraftfahrzeugtechnik, Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/3 Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4 Waagenhersteller: Anlage A/15/5 Uhrmacher: Anlage A/15/6 Verpackungstechnik: Anlage A/15/7 Chirurgieinstrumentenerzeuger: Anlage A/15/8 Leichtflugzeugbauer: Anlage A/15/9 Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/10 Textilmechanik: Anlage A/15/11 Kälteanlagentechniker: Anlage A/15/12 Maschinenmechanik: Anlage A/15/13 Werkzeugmechanik: Anlage A/15/14 Produktionstechniker: Anlage A/15/15 Kristallschleiftechnik: Anlage A/15/16 Luftfahrzeugtechnik 16. für die Lehrberufe des Bereiches Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1 Oberflächentechnik: Anlage A/16/2 Gold-, Silber- und Metallschläger: Anlage A/16/3 Metalldesign: Anlage A/16/4 17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe), und zwar für Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik: Anlage A/17/1 Messerschmied: Anlage A/17/2 Zerspanungstechnik: Anlage A/17/3 Dreher, Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/4 Präzisionswerkzeugschleiftechnik Werkzeugbautechnik: Anlage A/17/5 Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/6 Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer: Anlage A/17/7 Schiffbauer: Anlage A/17/8 Skierzeuger: Anlage A/17/9 Universalschweißer: Anlage A/17/10 Sonnenschutztechniker: Anlage A/17/11 Binnenschifffahrt 18. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant, Werkstoffprüfer, Wärmebehandlungstechnik: Anlage A/18/1 Technischer Zeichner: Anlage A/18/2 Vermessungstechniker: Anlage A/18/3 Konstrukteur: Anlage A/18/4 - 6 - 19. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für Stoffdrucker, Textilchemie: Anlage A/19/1 Fotogravurzeichner, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner: Anlage A/19/2 Dessinateur für Stoffdruck: Anlage A/19/3 20. für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeuger, und zwar für Klavierbau Orgelbau, Harmonikamacher/Harmonikamacherin: Blechblasinstrumentenerzeugung Holzblasinstrumentenerzeugung Streich- und Saiteninstrumentenbau 21. für die Lehrberufe der Bereiche Optik und Fotografie, und zwar für Fotograf: Anlage A/21/1 Augenoptik, Feinoptik: Anlage A/21/2 Hörgeräteakustiker: Anlage A/21/3 22. für die Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung, und zwar für Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger: Anlage A/22/1 Papiertechniker: Anlage A/22/2 23. für die Lehrberufe des Bereiches Gesundheit und Schönheitspflege, und zwar für Fußpfleger, Kosmetiker: Anlage A/23/2 Masseur: Anlage A/23/3 Zahntechniker: Anlage A/23/4 Orthopädietechnik: Anlage A/23/5 Fitnessbetreuung: Anlage A/23/6 Friseur und Perückenmacher (Stylist)/ Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) - 7 - R a h m e n l e h r p l a n § 2. Soweit in der Anlage für die Gesamtwochenstundenanzahl ein Rahmen festgelegt wurde, haben die Landesschulräte gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in den im § 1 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Gesamtstundenausmaß festzulegen. Die Festlegung hat die Bedürfnisse der schulischen Ausbildung im Hinblick auf die betriebliche Ausbildung im betreffenden Bundesland sowie die wirtschaftliche Situation der Region zu beachten. Hiezu sind Stellungnahmen der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Wirtschaftskammer des Landes einzuholen. Z u s ä t z l i c h e L e h r p l a n b e s t i m m u n g e n § 3.(1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem im § 1 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, soweit dies nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Bei den sprachlichen Pflichtgegenständen „Deutsch und Kommunikation“ und „Berufs- bezogene Fremdsprache“ ist bei der Zuordnung des Stundenausmaßes die Vorbildung der Schüler zu berücksichtigen. Der verbindliche Lehrstoff - insbesondere des Fachunterrichtes - ist möglichst auf alle vor- gesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegenstandes auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist. (2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen zum Pflichtgegenstand „Warenkunde“ zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, in denen der Lehrstoff von verwandten Fachbereichen zusammengefasst ist, sofern die Führung von Klassen für einen eigenen Fachbereich wegen zu geringer Schülerzahlen nicht zulässig ist. (3) Für Berufsschüler im Rahmen der Vorlehre gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, findet der für den Lehrberuf vorge- sehene Lehrplan der 1. Klasse der Berufsschule Anwendung; die Gesamtstundenzahl beträgt 360 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) je Ausbildungsjahr. Wenn Schüler unterschiedlicher Lehrberufe im ersten Jahr der Ausbildung in einer Klasse unterrichtet werden, findet der Lehrplan der 1. Klasse der Berufsschule mit der Maßgabe Anwendung, dass die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände außer Betracht bleiben und die Gesamtstundenzahl 360 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) beträgt; für das zweite Jahr der Ausbildung hat eine Eingliederung in die 1. Klasse der jeweiligen Berufsschule zu erfolgen. Wenn wegen zu geringer Schülerzahl eine eigene Klasse mit Jugendlichen der Vorlehre nicht geführt werden kann, sind diese während der Vorlehre in die 1. Schulstufe der dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschulklasse aufzunehmen; die Lehrinhalte des Lehrplanes sind so auf die Ausbildungsdauer der Vorlehre zu verteilen, dass nach Möglichkeit die erste Schulstufe der Berufsschule erfolgreich abgeschlossen werden kann. - 8 - (4) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das für den Fachunterricht vorgesehene Stunden- ausmaß wegen Ausweitung des fachtheoretischen Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen Grundlagen bei Vorliegen der hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb Schultage in der Woche der ganzjährigen Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen erhöht werden. Unter Beachtung dieses Gesamtausmaßes darf der Unterricht in einer Schulstufe auf zwei Schultage erhöht werden. Ob in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag des betreffenden Landesschulrates. (5) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für den oder die praktischen Unterrichtsgegenstand bzw. -gegenstände zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Die praktischen Unterrichtsgegenstände können jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichts entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt. (6) Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei Lehrplänen, in denen die Stundentafel ein festes Stundenausmaß für einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. (7) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden. (8) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind; hiebei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände (einschließlich der vom Landesschulrat gemäß Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der „Fachkunde“ festgelegten Anzahl von Pflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter „Erweitertes Bildungsangebot“ angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie der Lehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Z 11 des Unterabschnittes C (Allgemeine didaktische Grundsätze) der Anlage A, Abschnitt I, vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig. (9) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8 lit. g sublit. aa und cc des Schulorganisations- gesetzes sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung zu führen. Der Förderunterricht für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenständen des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts, ausgenommen „Laboratoriumsübungen“, für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der Schüler darf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe - 9 - besuchen. Der Förderunterricht für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für die Kursdauer von höchsten 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Der Schüler hat bei Bedarf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Schulstufe zu besuchen. Ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichtes auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen. (10) Die Landesschulräte werden ermächtigt, für körper- und sinnesbehinderte Schüler unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie auf die grundsätzliche Aufgabe der Berufsschule Abweichungen von den Lehrplänen vorzunehmen. V e r l ä n g e r t e L e h r e u n d T e i l q u a l i f i k a t i o n g e m ä ß § 8 b B A G § 3a. (1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschüler im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, zu erlassen. (2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und 2 BAG ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung, für Personen gemäß § 8b Abs. 2 BAG allenfalls unter Ergänzung von Lehrplänen anderer Lehrberufe. (3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte die Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe sowie das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 BAG für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell festzulegen. (4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985. I n - K r a f t - T r e t e n u n d A u ß e r - K r a f t - T r e t e n § 4. (1a) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkraftsetzungstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (z.B. aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen. - 10 - Anlage A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, UNTERRICHTSPRINZIPIEN UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER BERUFSSCHULEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN A. Allgemeine Bestimmungen: Der Lehrplan der Berufsschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der Unterrichtsziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt. Er ermöglicht die eigen- ständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes innerhalb des vorgegebenen Umfangs. Die Lehrpläne umfassen: Allgemeine Bestimmungen Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Unterrichtsprinzipien Stundentafel Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unter- richtsgegenstände. Der Lehrplan jedes Unterrichtsgegenstandes umfasst: - Bildungs- und Lehraufgabe, welche angibt, zu welchen Haltungen und Fertigkeiten der Schüler geführt werden und über welches Wissen er verfügen soll. - Lehrstoff, welcher den Umfang der Unterrichtsinhalte festlegt. - Didaktische Grundsätze als Handlungsanweisungen für den Lehrer. Anordnung, Gliederung und Gewichtung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Lehr- stoffes (Lehrstoffverteilung) im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe sind der verantwortlichen Entscheidung der Lehrer überlassen, wobei aus didaktischen wie schulorganisatorischen Gründen Koordinationen unbedingt erforderlich sind. Die Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet nur eine Empfehlung und ist nicht bindend. Bei der Gewichtung der Lehrstoffe ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der exemplarischen Vermittlung sowie die jeweils verfügbare Zeit zu achten. Die Auswahl der Beispiele hat dem Grundsatz der Wirklichkeitsnähe zu entsprechen. Die Arbeit mit dem Lehrbuch ist diesen Überlegungen unterzuordnen. Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert vom Lehrer - die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch Festlegung der Unterrichtsziele, - die Festlegung der Methoden und Medien für den Unterricht. Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entsprechen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten einzugehen.

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3. für die Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Brauer und Mälzer, Destillateur: . Z u s ä t z l i c h e L e h r p l a n b e s t i m m u n g e n. § 3
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