Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft Begriindet von F. von Liszt und W Kaskel Herausgegeben von P. Lerche und D. Norr Abteilung Rechtswissenschaft Werner Flume Allgemeiner T eil des Biirgerlichen Rechts Z weiter Band Das Rechtsgeschaft Dritte, erganzte Auflage Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 1979 Professor Dr. WERNER FLUME Freier Weg 17, 5300 Bonn-Bad Godesberg ISBN-13: 978-3-642-96491-6 e-ISBN-13: 978-3-642-96490-9 DOl: 10.1007/978-3-642-96490-9 Cip-Kurztitelaufnahme der Deutschen Bibliothek. Enzyklopadie der RecJJts- und Staatswissenschaft / begr. von F. von Li,zt u. w. Kaske!. Hrss. von P. Lerche ... - Berlin, Heidelberg, New York: Springer. Fruher hr'g. von W. Kunkel ... Abteilung Rechtswissen,chaft. NE: Liszt, Franz von [Begr.]; Lerche, Peter [Hr'g.]; Norr, Dieter [Hrsg.]. Flume, Werner: Allgemeiner Teil des burger lichen Rechts I Werner Flume. - Berlin, Heidelberg, New York: Springer. Bd. 2. Das Rechtsge schaft. - 3., erg. Aufl. - 1979. (Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissen,chaft : Abt. Rechtswiss.) Das Werk ist urheberrechtlich geschutzt. Die dadurch begrundeten Rechte, insbesondere die der Dber setzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomedtanischem odee ahnlichem Wege uDd der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, aum bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Bei Vervielfaltigungen fUr gewerbliche Zwecke ist gemaB S 54 UrhG eine Vergutung an den Verlag zu zahlen, deren Hohe mit dem Verlag zu vereinbaren ist. © by Springer-Verlag Berlin· Heidelberg 1965, 1975 and 1979 Sof'tcover reprint of the hardcover 3rdedition 1979 Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in dicsem Week beredttigt auch ohoe besondere Kennzeichnung nicht zu dec Annahme, daB solc:he Namen im Sinn dec Warenzeichen~ und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betramten waren und daher von jeder- mann benutzt werden diirften. Gesamtherstellung: Konrad Triltsch, Graphischer Betrieb, Wurzburg 2143/3130-543210 Vorwort zur dritten Auflage Die Erganzungen der dritten Auflage sind vornehmlich darauf gerichtet, den Xnderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Gesetzgebung handelt es sich vor all em urn das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschaftsbedingungen und die Xnde rungen des Familienrechts. Die Literaturzitate sind erganzt und betreffs der Lehrbiicher nach den neueren Auflagen korrigiert. Die eigene Ansicht ist zu manchen Fragen praziser formuliert, Xnderungen sind besonders hervor gehoben. Der Umbruch der zweiten Auflage ist so gut wie vollstandig bei behalten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, Erganzungen durch Kiirzun gen auszugleichen. Herrn Dr. Jan Wilhelm habe ich fiir vielfaltige Unterstiit zung bei den Korrekturen zu danken. Bonn, im J anuar 1979 WERNER FLUME Vorwort zur ersten Auflage Es ist in den Darstellungen des Allgemeinen Teils des Burgerlichen Rechts ublich, die Lehre yom Rechtsgeschaft der Lehre von den juristischen Tat sachen einzuordnen und das Rechtsgeschaft als Tatbestand fur die Entste hung, den Untergang und die Veranderung der subjektiven Rechte zu wer ten. Das Rechtsgeschaft wird dabei als Handlung verstanden und neben die anderen Handlungen gestellt, die ehenfalls unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechts behandelt werden. Das Essentiale des Rechtsgeschafts, da~ es sich bei ihm handelt urn die schopferische Gestaltung eines Rechtsverhalt nisses kraft Selbstbestimmung, kommt in diesen Einordnungen jedoch nicht zur Geltung. Die Verselbstandigung der Lehre yom Rechtsgeschaft mag dazu dienen, die Eigenart und Eigenstandigkeit der Lehre von der Privatauto nomie klarer hervortreten zu lassen. Die Bedeutung der Lehre yom Rechts geschaft als des Kernstucks des Allgemeinen Teils des Burgerlichen Rechts rechtfertigt es zugleich, von cler Bearbeitung des Allgemeinen Teils zunachst die Lehre yom Rechtsgeschaft vorzulegen. Die Lehre yom Rechtsgeschaft, wie sie in diesem Buche behandelt wird, hat zum Inhalt die systematische Darstellung der Grundregeln der Privat autonomie nach geltendem Recht. So eindringlich auch Einzelfragen nach gegangen wird und obwohl mancher Leser vielleicht meinen wird, einer An zahl von Monographien gegenuberzustehen, enthalt das Buch doch nur Variationen uber das eine gro~e Thema der Privatautonomie, und die Be handlung aller Einzelfragen ist auf dieses Thema ausgerichtet. Die Lehre yom Rechtsgeschaft ist das Ergebnis einer geschichtlichen Ent wicklung, und zwar insbesondere das Ergebnis der Entwicklung der letzten 200 Jahre. Als Ergebnis der geschichtlichen Entwicklung und in Fortsetzung derselben wird die Lehre in diesem Buche behandelt. Damit steht das Buch im Gegensatz zu einer verbreiteten Meinung. Das Selbstverstandnis von Rechtslehre und Rechtspraxis ist heute, wenn man den literarischen Ku~e rungen folgt, weithin derart, da~ man sich in Antithese zur Vergangenheit sieht. Die Vergangenheit wird dabei unter dem Stichwort des Positivismus begriffen. Fur die Gegenwart behauptet man, da~ sie im Gegensatz zu dem vergangenen Positivismus, dem wissenschaftlichen und dem Gesetzespositi vismus, wieder unmittelbar zum Rechtsgedanken sei. So mi~traut man denn VII Vorwort zur erst en Auflage auch der liberkommenen Rechtsgeschaftslehre als einer sol chen des Positivis mus und fordert statt ihrer einen Neubau. Das vorliegende Buch versucht keinen "Neubau" der Lehre yom Rechts geschaft, sondern beschrankt sich darauf, die liberkommene Lehre kritisch zu liberprlifen und nach Kraften weiterzufiihren. Es handelt sich insofern urn eine Arbeit der geschichtlichen Rechtswissenschaft. Sie legt, urn in den Worten Savignys aus der Vorrede zu seinem System des heutigen Romischen Rechts zu sprechen, "darauf das hochste Gewicht, daB der lebendige Zusammen hang erkannt werde, welcher die Gegenwart an die Vergangenheit knlipft, und ohne dessen Kenntnis wir von dem Rechtszustand der Gegenwart nur die auBere Erscheinung wahrnehmen, nicht das innere Wesen beg rei fen ". Der standige Umgang mit den Juristen des 19. Jahrhunderts und insbe sondere den Verfassern des BGB moge den Leser des Buches allgemein dazu fUhren, diese Jurisprudenz als seine Tradition zu verstehen und zu respek tieren. Diese Jurisprudenz ist eben so unmittelbar zum Rechtsgedanken wie unsere Zeit. Sehr zu Unrecht meinen manche, daB die Gegenwart jene Jurisprudenz an Rechtsgesinnung libertrafe. Die liberlieferte Lehre yom Rechtsgeschaft ist das Zeugnis einer hohen Rechtskultur. Indem wir sie so verstehen, sollten wir an der Lehre we iter arbeiten. Fraulein Referendarin Brigitte Keuk und Herrn Assessor Dr. Jakobs habe ich flir vielfaltige Unterstiitzung bei den Korrekturen zu danken. Fraulein Keuk danke ich Ferner flir die Anfertigung des Sachregisters. Bonn, im Dezember 1964 WERNER FLUME VIII Inhalt Kapitel I: Das Wesen der WillenserkHirung und des Rechtsgeschafts § 1 Die Privatautonomie . . . . . . . . . . . . . . .. 1 § 2 Die Begriffe »Rechtsgeschaft" und »Willenserklarung" . . . . . 23 § 3 Das Rechtsgeschaft als Begriff des Privatrechts und das offentliche Recht . . . . . . . . . . . . . 34 § 4 Wille und Willenserklarung . . . . . 45 § 5 Der Akt der Willenserklarung . . . . 62 § 6 Die Willenserklarung als Regelung . . . . . . .. .. 78 § 7 Das Rechtsgeschaft und die nicht rechtsgeschaftliche Vereinbarung 81 § 8 Die Lehre von den faktischen Vertragsverhaltnissen . . 95 § 9 Die Rechtshandlung. . . . . . . . . . . . . 104 § 10 Das Rechtsgeschaft und das rechtlich relevante Verhalten 113 Kapitel II: Arten der Rechtsgeschafte § 11 Einzelne Arten der Rechtsgeschafte. . 134 § 12 Kausale und abstrakte Rechtsgeschafte . 152 Kapitel III: Die Vornahme des Rechtsgeschafts § 13 Die Geschaftsfahigkeit . . . . . 182 § 14 Abgabe und Zugang der Willenserklarung 222 § 15 Das formbediirftige Rechtsgeschaft 244 Kapitel IV § 16 Die Auslegung. . . . . . . . . . . . . . . 291 Kapitel V: Unzulassige Rechtsgeschafte § 17 Verbotswidrige Rechtsgeschafte . 340 § 18 Das sittenwidrige Rechtsgeschaft . 363 Kapitel VI: Die Lehre von den Willensmangeln 1. Abschnitt § 19 Grundsatzliches zur Lehre von den Willensmangeln 398 2. Abschnitt § 20 Der geheime Vorbehalt, das Scheingeschaft und die Scherzerklarung 402 3. Abschnitt: Der Irrtum § 21 Grundziige der Irrtumsregelung des BGB. . . . . . .. 415 § 22 Die geschichtlichen Grundlagen der Irrtumsregelung des BGB . 435 § 23 Der Erklarungsirrtum .. .. ... 449 § 24 Der Eigenschaftsirrtum. . . . . . . . . . . . .. 472 § 25 Der Motivirrtum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 § 26 Der sogenannte Grundlagenirrtum und die Lehre von der Geschafts- grundlage .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 IX Inhalt 4. Abschnitt: Drohung und arglistige Tauschung § 27 Grundsatzliches zu den Tatbestanden der Drohung und arglistigen Tauschung . . . . . 528 § 28 Die Drohung . 534 § 29 Die arglistige Tauschung 541 Kapitel VII: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit § 30 Die Nichtigkeit des Rechtsgeschafts . 547 § 31 Die Anfechtbarkeit . . . . 557 § 32 Teilnichtigkeit und Konversion . . 570 Kapitel VIII: Der Vertrag § 33 Der Vertrag in der Ordnung unseres Biirgerlichen Rechts 599 § 34 Konsens und Dissens. . . . . . . . . . . . . 618 § 35 Der VertragsschluB durch Angebot und Annahme. . . .. 635 § 36 Der VertragsschluB durch kaufmannisches Bestatigungsschreiben 661 § 37 Der Vertrag mit allgemeinen Geschaftsbedingungen . . .. 668 Kapitel IX: Bedingung und Zeitbestimmung § 38 Begrilf und Arten der Bedingung und die Einordnung der Rechts- figur der Bedingung in die Lehre yom Rechtsgeschaft. . . . . . 677 § 39 Die Rechtsfolgen des bedingten Rechtsgeschafts vor Eintritt der Be- dingung . . . . . . . . . . 700 § 40 Eintritt und Ausfall der Bedingung . . . . . . 715 § 41 Die Befristung. . . . . . . . . . . . . . 729 § 42 Die Rechtsstellung des Vorbehaltskaufers beim Kauf unter Eigen- tumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . 731 Kapitel X: Stellvertretung und Vollmacht 1. Abschnitt: Die Stellvertretung § 43 Grundsatzliches zur Rechtsfigur der Stellvertretung 749 § 44 Das Handeln in fremdem Namen . . . . 763 § 45 Die Vertretungsmacht . . . . . . . . 780 § 46 Vertretergeschaft, Vertreter und Vertretener 793 § 47 Vertretung ohne Vertretungsmacht . . . . . 798 § 48 Das Insichgeschaft, Selbstkontrahieren und Mehrvertretung 809 2. Abschnitt: Die Vollmacht § 49 Die Vollmachtserteilung . . . . . . . . . . . .. 822 § 50 Die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Rechtsverhaltnis 839 § 51 Das Erloschen der Vollmacht. . . . . . . 845 § 52 Die Bevollmachtigung und das Vertretergeschaft 859 § 53 Die unwiderrufliche Vollmacht . . . . . . 876 Kapitel XI: Die Zustimmung § 54 Die Rechtsfigur der Zustimmung im Sinne der §§ 182 If. 885 § 55 Die Einwilligung. . . . . . . . . . 896 § 56 Die Genehmigung. . . . . . . . . . . . . . 898 § 57 Die zustimmungsbediirftige Verfiigung . . . . 901 § 58 Die Heilung (Konvaleszenz) der Verfiigung des Nichtberechtigten durch nachtraglichen Rechtserwerb 915 Inhaltsiibersicht. . 918 Sachregister . . . 933 Entscheidungsregister 972 X Kapitel I Das Wesen der WillenserkHirung und des Rechtsgeschafts * § 1 Die Privatautonomie 1. Die Privatautonomie als Prinzip unserer Rechtsordnung Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechts verhaltnisse durch den einzelnen nach seinem Willen. Die Privatautonomie ist ein Teil,des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen. Dieses Prinzip ist nach dem Grundgesetz als ein der Rechtsordnung vor gegebener und in ihr zu verwirklichender Wert durch die Grundrechte anerkannt 1. In den einzelnen Rechtsordnungen wird das Prinzip der Privatauto nomie'in verschiedenem Umfange verwirklicht. Auch in der geschichtlichen Entwicklung jeder Rechtsordnung hat der Grundsatz der Privatautonomie eine unterschiedliche Geltung. Es gibt keine Rechtsordnung ohne Privat autonomie. In einer sozialistischen Ordnung ist allerdings die Privatauto nomie auf einen engen Raum beschrankt. Denn soweit es keine privaten Rechtsverhaltnisse gibt, besteht auch keine Moglichkeit der einzelnen zur Rechtsgestaltung in Selbstbestimmung. 2. Privatautonomie und Rechtsordnung Die Privatautonomie erfordert begrifflich die Rechtsordnung als Kor relat. Es konnen von dem einzelnen nur Rechtsverhaltnisse gestaltet wer- * VgI. FLUME, Rechtsgeschaft und Privatautonomie, Festschr. Deutscher Juristen tag (1960) I S. 135 ff.; MERZ, Privatautonomie he ute - Grundsatz und Rechts wirklichkeit, 1970, u. S. 1 N. 1 Zit.; MANFRED WOLF, Rechtsgeschaftliche Entschei dungsfreiheit und vertraglicher Interessenausgleich, 1970, u. Zit. 1 Diese Wertung der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit als eines Teiles derselben gilt allgemein fiir die westliche Welt. VgI. z. B. OFTINGER, Die Vertrags freiheit, Die Freiheit des Biirgers im Schweiz. Recht, 1948, S. 315 ff.; KESSLER, Fest schr. M. Wolff, 1952, S. 67 ff., 71. 1 § 1 2 § 1 Die Privatautonomie den, die als Rechtsfiguren der Rechtsordnung eigen sind, und die privat auto nome Gestaltung von Rechtsverhaltnissen kann nur durch Akte geschehen, welche als Aktstypen rechtsgeschaftlicher Gestaltung von der Rechtsordnung anerkannt sind. Die privatautonome Gestaltung von Reclmverhaltnissen ist also nach Form und moglichem Inhalt durch die Rechtsordnung bestimmt. Der einzelne hat zwar im Bereich der Privat autonomie zu bestimmen, ob und welche Rechtsverhaltnisse er betreffs welcher Gegenstande oder Person en gestalten will. Er kann aber nur in den Akten rechtsgestaltend handeln, welche ihm als Aktstypen nach der Redltsordnung dafiir zur Verfiigung stehen, und er kann nur solche Rechtsverhaltnisse und diese nur in der Weise gestalten, wie es durch die Redmordnung anerkannt ist. Die Rechtsordnung enthalt fiir die privat autonome Gestaltung einen numerus clausus der Aktstypen und der durm sie gestaltbaren Rechtsverhaltnisse. Die Privatautonomie wird, abgesehen davon, daB sie sich nur im Rah men des von der Rechtsordnung bestimmten numerus clausus der Akts typen und Rechtsverhaltnisse entfalten kann, noch in der verschieden artigsten Weise von der Rechtsordnung begrenzt. Allgemeine und spezielle Verbote engen die Moglichkeit privatautonomen Handelns ein. In zahl reich en Fallen wird die Wirksamkeit des privatautonomen Akts von einer behordlichen Genehmigung abhangig gemacht (z. B. Preisgenehmigung, Genehmigung der Dbereignung von Grundstiicken usw.). Die Privatauto nomie findet ihre Grenze an den "guten Sitten". Bei VerstoB gegen die gut en Sitten ist der privatautonome Akt nichtig (§ 138). Von all' dem ist noch im besonderen zu handeln. Man kann sinnvollerweise nicht die Frage stell en, ob die privatauto nome Gestaltung des einzelnen oder die Rechtsordnung der "eigentlime" Grund fUr die Geltungdes privatautonomen Akts ist2, ob z. B. der Kauf vertrag oder die Norm des §, 433 der "eigentliche" Grund dafiir ist, daB der Verkaufer die Ware zu liefern und der Kaufer den Kaufpreis zu zah len verpflichtet ist. Beides, die privatautonome Gestaltung des Remtsver haltnisses (z. B. des Kaufverhaltnisses durch Bestimmung von Ware und Preis) und die Rechtsordnung (§, 433 BGB) gehoren als Rechtsgrund der Geltung des privatautonomen Akts (des Kaufvertrags) untrennbar zusam men. Die privatautonome Gestaltung hat einerseits nur Rechtswirksamkeit, wenn und soweit die Rechtsordnung dies bestimmt. Die Rechtsordnung bestimmt die Rechtsfolgen andererseits aber gemaB der privatautonomen Gestaltung deshalb, wei! die Anerkennung der Privatautonomie als Teil der Anerkennung der Selbstbestimmung des Mensmen ein Grundprinzip der Rechtsordnung ist. 2 Vgl. dazu ENNECCERUS, Rechtsgeschaft, Bedingung und Anfangstermin 1,152 fr.; ENN.-NIPPERDEY I § 49 N. 1 Zit. 2