Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm für die Studiengänge Betriebswirtschaft, Informationsmanagement und Un- ternehmenskommunikation sowie Information Management Automotive vom 01.08.2008 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25.07.2017 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2013 (GVBI. S. 252) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Rah- menprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl. S. 545, BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. August 2010 (GVBI. S. 688), in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Hochschule für ange- wandte Wissenschaften Neu-Ulm (im Weiteren: Hochschule Neu-Ulm) folgende Satzung: Inhaltsübersicht: Allgemeiner Teil A: I Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren § 1 Zweck der Allgemeinen Prüfungsordnung § 2 Geltungsbereich § 3 Prüfungsausschuss § 4 Prüfungskommissionen § 5 Zeitliche Lage der Prüfungen und Prüfungstermine § 6 Anmeldeverfahren für Prüfungen § 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II Bachelorstudiengänge § 8 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Prüfungsaufbau § 9 Studienangebot und Leistungsnachweise § 10 Praktisches Studiensemester § 11 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen § 12 Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen § 13 Notenbekanntgabe § 14 Regeltermine und Fristen § 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen § 16 Fachstudienberatung § 17 Bachelorprüfung und Bachelorarbeit § 18 Bildung der Bachelor-Gesamtnote und Zeugnis § 19 Abschlussgrade und Bachelorurkunde § 20 Diploma Supplement (Studiengangerläuterung) § 21 Verstöße gegen Prüfungsvorschriften, Ungültigkeit der Bachelor-Vorprüfung und der Bachelorprüfung § 22 Einsicht in die Prüfungsakten III Diplomstudiengänge § 23 Diplomstudiengänge Besonderer Teil B: IV Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft (Studien- und Prüfungsordnung) § 24 Studienziel § 25 Studienangebot und Aufbau des Studiums im Studiengang Betriebswirtschaft § 26 Lehrveranstaltungen, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, Regelung für die Wahlpflichtfächer, praktisches Studiensemesters und Vorpraktikum § 27 Studienplan V Bachelorstudiengang Informationsmanagement und Unternehmenskommunika- tion (Studien- und Prüfungsordnung) § 28 Studienziel § 29 Lehrveranstaltungen, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Vorpraktikum § 30 Studienplan VI Bachelorstudiengang Information Management Automotive (Studien- und Prü- fungsordnung) § 31 Studienziel § 32 Lehrveranstaltungen, Studienleistungen, Prüfungsleistungen § 33 Studienplan Teil C: Schlussbestimmungen VII Schlussbestimmungen § 34 In-Kraft-Treten 2 Allgemeiner Teil A: I Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren § 1 Zweck der Allgemeinen Prüfungsordnung 1Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rah- menprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) in deren jeweils gültigen Fassung. 2Sie enthält in den Teilen A und B Regelungen für das Studium und das Prüfungswesen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm. 3Für die kooperativen Studiengänge wird zu- sammen mit der Hochschule Ulm eine gemeinsame allgemeine Prüfungsordnung erlassen. § 2 Geltungsbereich 1Abschnitt I dieser Studien- und Prüfungsordnung enthält allgemeine Regelungen für das Prüfungswesen in den Studiengängen Betriebswirtschaft, Informationsma- nagement und Unternehmenskommunikation sowie Information Management Auto- motive. 2Abschnitt II gilt für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft, Informati- onsmanagement und Unternehmenskommunikation sowie Information Manage- ment Automotive. 3Abschnitt III enthält allgemeine Regelungen für das Studium und Prüfungswesen in den noch bestehenden Diplomstudiengängen. 4Die Abschnitte IV, V und VI enthalten besondere Regelungen für die Bachelorstudiengänge Betriebs- wirtschaft, Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation sowie In- formation Management Automotive. § 3 Prüfungsausschuss (1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. 2Jede Ausbildungsrichtung soll durch zwei Mitglieder ver- treten sein. 3Für jedes Mitglied ist eine Ersatzperson als ständige Vertretung zu be- stellen. (2) 1Die Bestellung des vorsitzenden Mitgliedes erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Die Bestellung der weiteren Mitglieder erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied. 3Die Amts- zeit beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist zulässig. 4Neu- und Wiederbestel- lungen sind so vorzunehmen, dass nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder gleich- zeitig wechselt. 5Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen für eine Amtszeit von drei Jahren ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 3 § 4 Prüfungskommissionen (1) 1Für den jeweiligen Studiengang wird eine Prüfungskommission gebildet. 2Die Prü- fungskommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitglie- dern, die überwiegend im betreffenden Studiengang lehren. (2) 1Das vorsitzende Mitglied und die Mitglieder jeder Prüfungskommission werden auf die Dauer von drei Jahren durch den zuständigen Fakultätsrat bestellt; eine Wieder- bestellung ist zulässig. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen für eine Amtszeit von drei Jahren ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. (3) 1Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 RaPO treffen die Prüfungskommissionen zusätzlich die Entscheidung über die Annullierung erbrachter Prüfungen. 2§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 RaPO bleibt hiervon unberührt. § 5 Zeitliche Lage der Prüfungen und Prüfungstermine (1) Der Prüfungsausschuss gibt bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters den Anmelde- und Prüfungszeitraum für die einzelnen Prüfungen hochschulöffentlich bekannt. (2) 1Die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern sind in der Regel vier Wochen, spä- testens jedoch zwei Wochen vor dem Prüfungszeitraum durch die Prüfungspläne der jeweiligen Prüfungskommission bekannt zu geben. 2Gleichzeitig sollen der Prü- fungsort, die für die einzelnen Prüfungsleistungen bestellte prüfende Person sowie die zugelassenen Hilfs- und Arbeitsmittel angegeben werden. § 6 Anmeldeverfahren für Prüfungen (1) 1Wer Prüfungen ablegen will, muss sich form- und fristgerecht unter Angabe der Prüfungsfächer beim Prüfungsamt zur Prüfung anmelden. 2Die Anmeldung zu den Prüfungen erfolgt durch die im Intranet abrufbaren vorgegebenen Formulare inner- halb der vom Prüfungsausschuss festgelegten und hochschulöffentlich bekannt zu machenden Frist. 3Die Prüfungsanmeldung für die Bachelor- oder Diplom-Ab- schlussarbeiten erfolgt ebenfalls unter Verwendung der vorgegebenen Formulare. 4Soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, erfolgt die Prüfungsan- meldung über das vorgehaltene Online-Verfahren. 5Nachträgliche Anmeldungen sind nur unter Angabe triftiger Gründe beim Prüfungsamt durch formlosen Antrag zulässig. 6Ohne form- und fristgemäße Anmeldung erhält die oder der Studierende keine Zulassung zur Prüfung. (2) 1Der Anmeldezeitraum für Prüfungsleistungen in Wahlpflichtfächern und Wahlfä- chern kann aufgrund der Entscheidung durch die jeweilige Prüfungskommission der Frist zur Anmeldung zu den Prüfungsleistungen in den Pflichtfächern vorausgehen und bereits zu Semesterbeginn datiert sein. 2Diese wird ggf. vom zuständigen Fa- kultätssekretariat bekannt gegeben. 4 (3) 1Die Zulassung zu einer angemeldeten Prüfung gilt als erfolgt, wenn die Prüfungs- anmeldung nach dem Ende der Prüfungsanmeldefrist in der Online-Funktion über angemeldete Prüfungen im Intranet angezeigt wird. 2Studierenden, die nicht zur Prüfung angemeldet sind, ist die Teilnahme an der Prüfung zu versagen; die Stu- dierenden haben sich über die Online-Funktion über den Status ihrer Anmeldung zu informieren. 3Ggf. ist die Überprüfung der Zulassung im Prüfungsamt vorzunehmen. Die oder der Studierende hat dabei keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Be- arbeitungszeit der Prüfung. (4) 1Die Zulassung zu einer angemeldeten Prüfung wirkt nur für den jeweils nächsten Prüfungstermin. 2Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder zur Ablegung einer versäumten Prüfung ist erneut zu beantragen. (5) Der Prüfungsausschuss der Hochschule kann auf Antrag der Prüfungskommission für studienbegleitende Leistungsnachweise, auf denen Endnoten beruhen, entspre- chende Regelungen vorsehen. (6) 1Bei der Prüfungsanmeldung hat die oder der Studierende die Entscheidung über den Status eines Faches als Wahl- oder Wahlpflichtfach zu treffen. 2Werden mehr als die erforderlichen Wahlpflichtfächer angemeldet, so gilt die zeitliche Reihenfolge der Anmeldung. 3Die darüber hinausgehenden Fächer werden als Wahlfächer be- handelt. (7) Für den Rücktritt von einer Prüfung gilt § 7 dieser Satzung entsprechend. § 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn ein Ter- min zu ihrer Erbringung ohne triftigen Grund versäumt wird, oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung (§ 5 Abs. 1) ohne triftigen Grund zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Be- arbeitungszeit und innerhalb des vorgegebenen Bearbeitungszeitraums erbracht wird. (2) 1Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unver- züglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest und in Zweifelsfällen ein Attest einer Amtsärztin oder eines Amts- arztes vorzulegen, das diejenigen medizinischen Befundtatsachen enthält und Um- stände nennt, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. 3Das Attest muss auf einer Untersuchung beruhen, die grundsätzlich vor der Prüfung oder am Tag der jeweiligen Prüfung erfolgt ist. 4Die jeweilige Prüfungskommission ent- scheidet über die Triftigkeit des vorgebrachten Grundes. 5Eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüfungsaufsicht gel- tend gemacht werden; die Verpflichtung zur Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe bleibt unberührt. 5 (3) Krankheiten von Kindern, die von Studierenden zu versorgen sind, können unter Beachtung von Abs. 2 in gleicher Weise als triftiger Hinderungsgrund für die fristge- mäße Erbringung von Prüfungsleistungen gelten wie eigene Krankheiten. (4) 1Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird von der jeweiligen Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 2Die Täuschungshandlung ist bei der Feststellung durch die jeweilige Auf- sicht festzustellen und zu protokollieren. 3Im Anschluss an die Prüfung erfolgt die Bewertung der Täuschungshandlung durch die jeweilige Prüfungskommission ge- mäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RaPO. 4Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prü- fungstermins stört, kann von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 5In schwerwiegenden Fäl- len kann die Prüfungskommission die zu prüfende Person von der Erbringung wei- terer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) 1Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 und 4 von der Prü- fungskommission überprüft wird. 2Belastende Entscheidungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver- sehen. 6 II Bachelorstudiengänge § 8 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Prüfungsaufbau (1) Die Studienzeit ist in Lehrplansemester unterteilt. (2) 1Die Regelstudienzeit in den Bachelorstudiengängen gemäß § 2 dieser Satzung be- trägt sieben Lehrplansemester. 2Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, das integrierte praktische Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Ba- chelorarbeit. (3) Die individuelle Studienzeit einer oder eines Studierenden in einem Studiengang wird in Fachsemestern gezählt. (4) 1Der Inhalt des Studiums in den Studiengängen dieser Satzung ist in Module d.h. in the- matisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene Einheiten aufgeteilt. 2Zur Ver- deutlichung der Struktur des Studiums können mehrere Module gleicher Fachrichtung sogenannten Fachgruppen zugeordnet werden. (5) 1Im Besonderen Teil werden die Pflicht- und Wahlpflichtmodule festgelegt, deren Abschluss für den erfolgreichen Abschluss des Grund- bzw. des Hauptstudiums des jeweiligen Studienganges erforderlich ist. 2Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Erreichen des Lernzieles durch das Erbringen aller im Besonderen Teil festgelegten studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen ist. (6) Der Besondere Teil enthält zu jedem Modul folgende Angaben: 1. den erforderlichen studentischen Lernaufwand in Kreditpunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS), wobei ein Creditpunkt der Ar- beitsbelastung von 30 Stunden entspricht, 2. die zum erfolgreichen Abschluss des Moduls erforderlichen Studien- und Prü- fungsleistungen, 3. die erforderlichen Lehrveranstaltungen sowie ihren Umfang in Semesterwo- chenstunden, 4. soweit festgelegt, die Zuordnung der Module bzw. der zugehörigen Lehrver- anstaltungen zu den Lehrplansemestern, 5. soweit festgelegt, das Lehrplansemester, in dem die oder der Studierende zur erstmaligen Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen verbindlich an- gemeldet sein muss, 6. die Gewichtung der Noten der Prüfungsleistungen für die Bildung der Gesamt- note der Bachelorprüfung, 7. die zeitliche Lage der semesterbezogenen Prüfungsleistungen sowie des praktischen Studiensemesters. 7 (7) 1Das Erbringen von bestimmten Studien- und Prüfungsleistungen kann zur Voraus- setzung für die Teilnahme an anderen Prüfungsleistungen gemacht werden (Prü- fungsvorleistungen). 2Eine wegen nicht bestandener Prüfungsvorleistung nicht frist- gemäß erbrachte Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden. (8) Durch Beschluss der jeweiligen Prüfungskommission kann die im Besonderen Teil festgelegte Reihenfolge und Art der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungsmodus aus zwingenden Gründen im Einzelfall für ein Studiensemester abgeändert werden. § 9 Studienangebot und Leistungsnachweise (1) 1Die Leistungsnachweise werden studienbegleitend in der Regel am Semesterende oder nach Abschluss eines Studienmoduls abgenommen. 2Sie dienen der Feststel- lung, ob eine Bildung erworben wurde, die zur selbstständigen Anwendung wissen- schaftlicher Methoden in der Berufspraxis befähigt. 3Die Prüfungsanforderungen er- geben sich aus den für den jeweiligen Studiengang spezifischen Studienplänen. (2) 1Alle Fächer sind entweder Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer: - Pflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs bzw. eines Studienschwerpunk- tes, die für alle Studierenden verbindlich sind. Die Prüfungsergebnisse der Pflichtfächer gehen in die Endnote ein. - Wahlpflichtfächer sind die Fächer des Studiengangs bzw. eines Studienschwer- punktes, die einzeln oder in Gruppen zur Wahl angeboten werden. Die Studie- renden müssen unter ihnen nach Maßgabe des Besonderen Teils bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Fächer werden wie Pflichtfächer behandelt. Wahlpflichtfächer können nach Maßgabe des jeweiligen Studienplanes fremd- sprachliche Wahlpflichtfächer, allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer o- der fachbezogene Wahlpflichtfächer sein. Der Wahlmodus sowie das Fächeran- gebot werden im Studienplan im Einzelnen ausgewiesen. - Wahlfächer sind Fächer, die für die Erreichung des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Sie werden ggf. im Studienplan ausgewiesen und können von den Studierenden aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zu- sätzlich gewählt werden. (3) 1Die Wahlpflichtfächer in den Studiengängen Informationsmanagement und Unter- nehmenskommunikation sowie Information Management Automotive können nur ab dem dritten Fachsemester belegt werden. 2Die Wahlpflichtfächer der Schwerpunkte im Studiengang Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation kön- nen erst ab dem 5. Fachsemester belegt werden.3Ein Anspruch darauf, dass sämt- liche in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studienschwerpunkte, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 4Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. 5Für den Fall, dass ein im vorausgehenden Semester durchgeführtes Wahlpflichtfach nicht mehr angebo- ten wird, besteht für diejenigen Studierenden, die an der Prüfung in diesem Fach 8 teilgenommen, sie aber nicht bestanden haben, im ersten Folgesemester jedoch Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung. (4) 1Geeignete Fächer und Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ab dem dritten Lehr- plansemester können in Englisch als Unterrichts- und Prüfungssprache abgehalten werden. 2Dies ist im Studienplan zu Beginn der Lehrveranstaltung hochschulöffent- lich bekannt zu machen. § 10 Praktisches Studiensemester (1) Im Bachelorstudiengang Informationsmanagement und Unternehmenskommunika- tion ist ein praktisches Studiensemester nach Maßgabe des Besonderen Teils in das vierte und in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaft und Information Management Automotive in das sechste Lehrplansemester integriert. (2) 1Das praktische Studiensemester gliedert sich in das Praxisprojekt und die beglei- tenden Lehrveranstaltungen. 2Soweit nicht im Besonderen Teil anderweitig festge- legt, beträgt der zeitliche Umfang des Praxisprojekts, nach Abzug von eventuellen Urlaubstagen, Krankheits- und sonstigen Fehlzeiten, 100 Präsenztage. 3Das Pra- xisprojekt ist in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis (Praxisstelle) außerhalb der Hochschule abzuleisten. 4Die begleitenden Lehrveran- staltungen finden an der Hochschule in Form von Blockveranstaltungen statt. (3) 1Ziel des praktischen Studiensemesters ist: 1. die Anwendung der im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Kom- petenzen in der jeweiligen fachlichen und betrieblichen Praxis, 2. der Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen aus der jeweiligen fachlichen Praxis, 3. das Erlernen und Erleben der Gesetzmäßigkeiten des wirtschaftlichen, rechtli- chen und sozialen Betriebsgeschehens sowie das Einüben von sozialen und Schlüsselkompetenzen. 2Im Praxisprojekt sollen die Studierenden unter Anleitung eines im angestrebten Be- rufsfeld erfahrenen Betreuers Aufgabenstellungen bearbeiten, die für die von ihnen an- gestrebte Berufspraxis und -qualifikation typisch sind. 3Näheres kann im Besonderen Teil der Studien- und Prüfungsordnung geregelt werden. (4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder einer Berufsausbildung werden in den Bachelor- studiengängen auf das praktische Studiensemester grundsätzlich nicht angerechnet. (5) Dem Praktikantenamt obliegt die organisatorische Abwicklung der praktischen Stu- diensemester. 9 (6) Die Beschaffung einer Praxisstelle für das Praxisprojekt obliegt den Studierenden. Die Praxisstellen sind von den Studierenden vorzuschlagen und von den Praxisbe- auftragten zu genehmigen. (7) 1Die Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters sind studienbeglei- tende Leistungsnachweise besonderer Art, die der Feststellung dienen, ob die Stu- dierenden das praktische Studiensemester einschließlich der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeleistet haben. 2Die Prüfungen finden grund- sätzlich am Ende des praktischen Semesters in der Regel in Form eines Kolloqui- ums statt. 3Für das Bestehen der Prüfungen am Ende des praktischen Studiense- mesters und für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen kann eine Mindest-An- wesenheitspflicht zur Voraussetzung gemacht werden. Näheres kann im Besonde- ren Teil geregelt werden. (8) 1Für die Anmeldung und die Zulassung zu praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen des praktischen Studiensemesters gelten die Regelungen in § 6 entsprechend. 2Die Dauer des Kolloquiums beträgt, soweit dieses nicht durch eine oder mehrere Klau- suren ersetzt wird, 15 bis 30 Minuten. 3Aus den Anlagen zu den Studien- und Prü- fungsordnungen der jeweiligen Studiengänge ist ersichtlich, in welchen Studiengän- gen anstelle oder neben dem Kolloquium eine oder mehrere studienbegleitende Leistungsnachweise zu bearbeiten sind. (9) 1Die Praxisbeauftragten entscheiden darüber, ob die erfolgreiche Ableistung des praktischen Studiensemesters festgestellt werden kann. 2Sie haben hierbei außer dem Ergebnis etwaiger Leistungsnachweise auch das Zeugnis der Ausbildungs- stelle und den von den Studierenden vorzulegenden Bericht mit Prüfungsvermerk der Ausbildungsstelle zu berücksichtigen. 3Soweit die jeweilige Studien- und Prü- fungsordnung nichts anderes bestimmt, setzt die Feststellung der erfolgreichen Ab- leistung des praktischen Studiensemesters voraus, dass im Kolloquium sowie in al- len anderen geforderten Leistungsnachweisen entweder das Prädikat „mit Erfolg abgelegt“ oder mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. (10) 1Hat die praktische Ausbildung den Ausbildungsbestimmungen nicht entsprochen, können die Praxisbeauftragten die ganze oder teilweise Wiederholung des prakti- schen Studiensemesters verlangen. 2Die einmalige teilweise oder ganze Wiederho- lung kann auch dann verlangt werden, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung am Ende des praktischen Studiensemesters und dem Zeugnis der Ausbildungsstelle voraussichtlich nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Wiederholung der Prüfung allein zur Feststellung der erfolgreichen Ableistung führen wird. 3Kann die erfolgreiche Ableistung des praktischen Studiensemesters nicht festgestellt werden, erhält die oder der betroffene Studierende hierüber einen schriftlichen Bescheid, der eine Belehrung darüber enthält, ob und ggf. innerhalb welcher Frist eine Wiederho- lung erfolgen muss. (11) Die Hochschule Neu-Ulm arbeitet in allen die berufspraktische Ausbildung der Stu- dierenden betreffenden Fragen mit den Praxisstellen zusammen. 10
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