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Allgemeine Anforderungen PDF

88 Pages·2012·1.12 MB·German
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Klassifikations- und Bauvorschriften II Werkstoffe und Schweißtechnik 3 Schweißen 1 Allgemeine Anforderungen, Qualifikationsnachweise, Zulassungen Ausgabe 1999 Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1999 in Kraft. Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt. Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft Unternehmenszentrale Vorsetzen 35, 20459 Hamburg Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200 [email protected] www.gl-group.com Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen). Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft gestattet. Verlag: Germanischer Lloyd Aktiengesellschaft, Hamburg Druck: Gebrüder Braasch GmbH, Hamburg II - Teil 3 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 GL Seite 3 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften A. Allgemeines ................................................................................................................................ 1- 1 B. Andere Vorschriften, Normen und Spezifikationen ................................................................... 1- 1 C. Angaben in den Ausführungsunterlagen ..................................................................................... 1- 2 D. Werkstoffe, Schweißeignung ...................................................................................................... 1- 2 E. Schweißzusätze und Hilfsstoffe .................................................................................................. 1- 2 F. Qualitätssicherung, Verantwortlichkeit ...................................................................................... 1- 3 G. Abnahmeprüfungen, Gewährleistung ......................................................................................... 1- 4 Abschnitt 2 Anforderungen an die Betriebe, Zulassung A. Zulassung der Betriebe ............................................................................................................... 2- 1 B. Anforderungen an die Betriebe .................................................................................................. 2- 2 C. Überprüfung der Betriebe ........................................................................................................... 2- 3 D. Verfahrensprüfungen .................................................................................................................. 2- 3 E. Bescheinigungen der Zulassungen, Zertifikate nach EN 729 / ISO 3834 ................................... 2- 4 Abschnitt 3 Schweißerprüfungen A. Allgemeines ................................................................................................................................ 3- 1 B. Prüfstellen, Bescheinigungen ..................................................................................................... 3- 2 C. Prüfumfang und Geltungsbereich ............................................................................................... 3- 2 D. Durchführung der Schweißerprüfungen ..................................................................................... 3- 3 E. Gültigkeitsdauer, Wiederholungsprüfungen ............................................................................... 3- 3 F. Andere Schweißerprüfungen ...................................................................................................... 3- 4 Abschnitt 4 Verfahrensprüfungen, Arbeitsprüfungen A. Allgemeines ................................................................................................................................ 4- 1 B. Durchführung der Verfahrens- und Arbeitsprüfungen ................................................................ 4- 2 C. Bewertung der Prüfergebnisse, Anforderungen, Ersatzproben, Protokolle ................................ 4- 5 D. Anwendungsgrenzen, Geltungsdauer ......................................................................................... 4- 5 Abschnitt 5 Schweißzusätze und -hilfsstoffe A. Allgemeines ................................................................................................................................ 5- 1 B. Stabelektroden für das Lichtbogenhandschweißen von Schiffbaustählen .................................. 5- 8 C. (Füll-)Draht-Gas-Kombinationen und Fülldrähte für das teilmechanische Schweißen von Schiffbaustählen ......................................................................................................................... 5- 15 D. Draht-Pulver-Kombinationen für das Unterpulverschweißen von Schiffbaustählen .................. 5- 18 E. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für das Elektrogas- und das Elektroschlackeschweißen von Schiffbaustählen .................................................................................................................. 5- 24 F. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für hochfeste (vergütete) Baustähle ......................................... 5- 26 Kapitel 1 Inhaltsverzeichnis II - Teil 3 Seite 4 GL G. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für kaltzähe Stähle ................................................................... 5- 29 H. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für warmfeste Stähle ................................................................ 5- 31 I. Austenitische und austenitisch-ferritische Schweißzusätze und -hilfsstoffe für nichtrostende, nichtmagnetisierbare und nickellegierte kaltzähe Stähle ..................................... 5- 33 J. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für Aluminiumlegierungen ....................................................... 5- 38 K. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für Kupfer und Kupferlegierungen .......................................... 5- 41 L. Schweißzusätze und -hilfsstoffe für Nickel und Nickellegierungen ............................................ 5- 44 Abschnitt 6 Überschweißbare Fertigungsbeschichtungen A. Allgemeines ................................................................................................................................ 6- 1 B. Prüfung und Zulassung der Beschichtungsstoffe ........................................................................ 6- 1 C. Anwendungskontrollen, Arbeitsprüfungen ................................................................................. 6- 2 Anhang A Antrag auf Zulassung Anhang B Betriebsbeschreibung Anhang C Bewertungsbogen zur Schweißerprüfungsbescheinigung Anhang D Schweißverfahren Anhang E Schweißzusätze und -hilfsstoffe II - Teil 3 Abschnitt 1 B Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 GL Seite 1–1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften A. Allgemeines 4. Änderungen und Ergänzungen Der GL behält sich vor, diese Vorschriften zwi- 1. Geltungsbereich schenzeitlich zu ändern oder zu ergänzen, wenn sich dieses aufgrund neuerer Erkenntnisse oder 1.1 Diese Vorschriften gelten für alle Schweißar- Betriebserfahrungen als notwendig erweisen sollte. beiten beim Neubau, Umbau oder der Reparatur von Schiffen und deren Maschinenanlagen, einschließlich Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, für die ein Antrag auf Klassifikation beim Germanischen B. Andere Vorschriften, Normen und Spe- Lloyd (GL) gestellt ist oder die beim GL klassifiziert zifikationen sind. Anmerkung: 1. Mitgeltende Normen Die in diesen Vorschriften verwendeten Begriffe 1.1 Die in den nachfolgenden Abschnitten "Schweißen", "Schweißarbeiten", "Schweißverfahren" angegebenen Normen oder sonstigen technischen etc. stehen stellvertretend für alle anderen thermischen Regeln gelten als Bestandteil dieser Schweißvor- und/oder mechanischen Fügeverfahren wie beispiels- schriften und sind mit zu beachten. Dieses gilt sin- weise das Löten, die als "spezielle Prozesse" im Sinne ngemäß für die vom GL genehmigten Ausfüh- der Qualitätssicherungsnormen eine Vorab-Qualifika- rungsunterlagen wie Zeichnungen, Schweißspezifi- tion erfordern, durch qualifiziertes Personal ausge- kationen usw. führt werden müssen und einer ständigen Überwa- chung bedürfen. Hierfür sind diese Vorschriften sinn- gemäß anzuwenden, Art und Umfang der erforderli- 1.2 Werden in den folgenden Abschnitten chen Gütesicherungsmaßnahmen werden, soweit im datierte Normen genannt, so gilt die jeweilige Aus- folgenden keine besonderen Angaben gemacht werden, gabe. Sofern die Normen undatiert genannt werden, vom GL von Fall zu Fall festgelegt. gelten sie in der zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Vorschriften gültigen Fassung. Die Anwen- dung jüngerer Ausgaben dieser Normen bedarf der 1.2 Sie gelten ferner für alle Schweißarbeiten an Zustimmung des GL. solchen Bauteilen, Anlagen oder Geräten, für die der GL Vorschriften, Richtlinien oder sonstige technische Regeln herausgegeben hat, in denen Bezug auf diese 1.3 Soweit in den folgenden Abschnitten und Schweißvorschriften genommen wird. Kapiteln sowohl EN- als auch ISO-Normen zitiert werden, so gelten, falls die jeweils zusammen zi- tierten Normen nicht identisch sind, vorrangig die 1.3 Diese Schweißvorschriften sind sinngemäß EN-Normen. Soweit die jeweils zusammen zitierten anzuwenden, wenn in anderen Vorschriften, Richtli- Normen identisch sind, kann wahlweise die EN- nien oder sonstigen technischen Regeln des GL keine oder die ISO-Norm verwendet werden. besonderen Angaben zur Schweißung gemacht werden. 1.4 Die Anwendungen anderer Vorschriften, 2. Anwendung in anderen Bereichen Normen, Richtlinien oder sonstiger technischer Regelwerke, bedarf der Zustimmung der Haupt- Diese Schweißvorschriften können sinngemäß auch für verwaltung des GL in jedem Einzelfall. Der GL Schweißarbeiten an anderen als den unter 1. genannten kann diese Zustimmung davon abhängig machen, Konstruktionen und Bauteilen angewendet werden, daß dann auch Konstruktion und Bemessung nach deren Überwachung und Prüfung dem GL obliegt. diesen Regelwerken erfolgen. Hierüber sind ggf. entsprechende Vereinbarungen mit dem GL zu treffen. 2. Unterschiede in den Anforderungen 3. Abweichungen von diesen Vorschriften 2.1 Bestehen zwischen diesen Vorschriften und Abweichungen von diesen Schweißvorschriften bedür- den mitgeltenden Normen oder Spezifikationen fen in jedem Einzelfall der Zustimmung der Haupt- Unterschiede in den Anforderungen, so sind, soweit verwaltung des GL. im einzelnen nichts anderes bestimmt wurde, die Kapitel 1 Abschnitt 1 E Allgemeine Vorschriften II - Teil 3 Seite 1–2 GL Anforderungen dieser Schweißvorschriften maßge- Diese Angaben sind zweckmäßigerweise in einer bend. Schweißspezifikation (siehe Anhang D zusammen- zufassen. Über Prüfpläne und -spezifikationen für 2.2 Bestehen Unterschiede zwischen den ver- die zerstörungsfreie Prüfung siehe Kapitel 2, Ab- schiedensprachigen Fassungen dieser Vorschriften schnitt 4. oder kommt es zu Auslegungsschwierigkeiten, so ist in jedem Fall die deutschsprachige Fassung maßgebend. D. Werkstoffe, Schweißeignung C. Angaben in den Ausführungsunterlagen 1. Alle Werkstoffe müssen nachweislich zum Schweißen geeignet sein. Sie sind in Abhängigkeit von dem vorgesehenen Verwendungszweck und 1. Zeichnungen, sonstige Fertigungsunterlagen den Betriebsbeanspruchungen auszuwählen und müssen die in Teil 1, Metallische Werkstoffe, ge- 1.1 Die vor Beginn der Fertigung zur Genehmi- nannten Anforderungen erfüllen. Ihre Güteeigen- gung einzureichenden Zeichnungen und sonstigen schaften sind im vorgeschriebenen Umfang durch Unterlagen müssen alle die für die Vorbereitung, Aus- Prüfbescheinigungen, z. B. nach EN 10204, zu führung und ggf. Prüfung der Schweißungen notwen- belegen. digen Einzelheiten enthalten. Hierzu gehören insbe- sondere Angaben über: Anmerkung: – Grundwerkstoffe, Erzeugnisformen und -abmes- Für die in Teil 1, Metallische Werkstoffe, beschrie- sungen benen Schiffbaustähle und Walzerzeugnisse für den Dampfkessel-, Behälter-, Rohrleitungs- und Ma- – Schweißverfahren, Schweißzusätze und -hilfsstoffe schinenbau gilt die Schweißeignung als nachgewie- – Nahtformen und -abmessungen sen. – Vorwärmung und Wärmeführung beim Schweißen 2. Sollen abweichend zu 1. Werkstoffe ver- – Wärmebehandlung nach dem Schweißen schweißt werden, deren Eigenschaften in den GL- Werkstoffvorschriften nicht beschrieben sind, muß – Nachbearbeitung der Schweißnähte der verarbeitende Betrieb hierfür Nachweise über deren Schweißeignung beibringen (z. B. mit Hin- – Art und Umfang der Prüfungen weisen auf bestehende Normen) oder besondere – Anforderungen an die Schweißverbindungen Werkstoffspezifikationen zur Genehmigung einrei- (z. B. Gütegrad, Schweißnahtwertigkeit, Bewer- chen. Bestehen Zweifel an der Schweißeignung tungsgruppe o. ä.) eines Werkstoffes, so muß der Betrieb die Eignung im Rahmen der Verfahrensprüfungen besonders nachweisen. 1.2 Soweit bei der Fertigung schiffbaulicher Kon- struktionen Werkstoffe, Schweißverfahren, Schweiß- zusätze und -hilfsstoffe sowie Nahtformen und -abmes- 3. Der Betrieb muß sicherstellen daß, - auch sungen der üblichen schiffbaulichen Praxis, diesen bei Ersatzbeschaffungen – nur Werkstoffe verarbei- Vorschriften und den Zulassungen entsprechen, kann tet werden, die die Anforderungen gemäß 1. und 2. auf besondere Angaben hierüber verzichtet werden. erfüllen und dieses dem Besichtiger auf Verlangen nachweisen. 2. Zusätzliche Angaben und Unterlagen Bei besonderen Konstruktionen (z. B. Tanks zur Be- förderung verflüssigter Gase), Werkstoffen (z. B. flüs- E. Schweißzusätze und Hilfsstoffe sigkeitsvergüteten Baustählen und plattierten Blechen) oder besonderen Schweißverfahren sind im erforderli- 1. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe müs- chen Umfang zusätzlich folgende Angaben zu machen, sen eine auf den Grundwerkstoff und die Betriebs- bzw. Unterlagen vorzulegen: bedingungen abgestimmte Schweißverbindung ermöglichen, gemäß Abschnitt 5 eignungsgeprüft – Nahtvorbereitung, Zusammenbau, Hilfsschwei- und für den jeweiligen Anwendungsfall zugelassen ßungen (Heften) sein. Dies gilt sinngemäß für Lote. – Schweißpositionen, Schweißfolge (-pläne) 2. Diese Zulassung muß im Regelfall durch – Nahtaufbau, Lagenzahl den GL erfolgt sein. Sind in Ausnahmefällen, z. B. – Wärmeeinbringung beim Schweißen (Strecken- bei einer Reparatur, keine durch den GL geprüften energie). Schweißzusätze verfügbar, können bei Zustimmung II - Teil 3 Abschnitt 1 F Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 GL Seite 1–3 des GL Schweißzusätze verwendet werden, die von den "Subunternehmern" die in 1. genannten Bedin- anderen anerkannten Prüfstellen zugelassen sind. Dem gungen erfüllt werden. Besichtiger des GL sind dazu entsprechende Nachwei- se vorzulegen. 2.2 Bei nicht vom GL zugelassenen, im Be- trieb tätigen Fremdfirmen sowie beim Einsatz von Leihkräften ist der vergebende Betrieb verantwort- 3. Die Schweißaufsicht des Betriebes muß si- lich für die Einhaltung der Bedingungen gemäß 1 cherstellen, daß nur geprüfte und vom GL zugelassene und die Durchführung der Qualitätskontrollen. Die Schweißzusätze und -hilfsstoffe verwendet werden und Vergabe von Unteraufträgen bzw. der Einsatz von dieses dem Besichtiger auf Verlangen nachweisen. Leihkräften ist dem GL mitzuteilen. 3. Abweichungen von genehmigten Aus- führungsunterlagen, Nachbesserungen F. Qualitätssicherung, Verantwortlichkeit 3.1 Sind Änderungen der Konstruktion gegen- 1. Einhaltung der Vorschriften, Qualitätskon- über den genehmigten Zeichnungen oder Abwei- trollen chungen von genehmigten Fertigungsverfahren erforderlich, so muß der Betrieb hierfür rechtzeitig 1.1 Die Werften bzw. Betriebe sind dafür verant- die Zustimmung des GL einholen. Während der wortlich, daß die Schweißarbeiten diesen und ggfs. Fertigung erforderliche Ausbesserungen sind dem ergänzenden Vorschriften, den genehmigten Ausfüh- GL-Besichtiger bekanntzugeben. rungsunterlagen, eventuellen Auflagen aus den Zulas- sungen, guter schiffbaulicher Praxis sowie dem Stand 3.2 Sind aufgrund unzureichender oder feh- der Schweißtechnik entsprechen. lender Angaben in den Fertigungsunterlagen (z. B. Werkstattzeichnungen) Güte bzw. Funktionsfähig- keit eines Bauteils nicht gewährleistet oder beste- 1.2 Die Werften und Betriebe müssen durch eige- hen Zweifel hieran, so kann der GL entsprechende ne regelmäßige Qualitätskontrollen während der lau- Verbesserungen verlangen. fenden Fertigung und nach Abschluß der Schweißar- beiten sicherstellen, daß diese fachgerecht und ein- 3.3 Dies gilt sinngemäß für ergänzende oder wandfrei ausgeführt werden. Über die Aufgaben der zusätzliche Bauteile (z. B. Verstärkungen), auch Schweißaufsicht siehe auch in EN 719/ISO 14731. Die wenn diese bei der Zeichnungsprüfung nicht gefor- durch GL-Besichtiger vorzunehmenden Prüfungen dert worden sind oder - wegen nicht genügend entbinden den Betrieb nicht von dieser Verantwortung. detaillierter Darstellung in den "Klasseplänen" (vergl. Bauvorschriften I, Kapitel 1, Abschnitt 1, 1.3 Der Umfang der notwendigen Qualitätskon- G.) - nicht gefordert werden konnten. trollen richtet sich nach dem jeweiligen Bauobjekt. Es ist aber in jedem Falle sicherzustellen, daß die vorge- sehenen Werkstoffe, Schweißzusätze und -hilfsstoffe 4. Kennzeichnung und Identifizierung der verwendet werden und Nahtvorbereitung, Zusammen- Werkstoffe bau, Durchführung der Heft- und Schweißarbeiten sowie Maßhaltigkeit und Vollständigkeit der Bauteile 4.1 Die Werkstoffe müssen so gekennzeichnet bzw. Schweißverbindungen den Anforderungen genü- sein, daß ihre Identifizierung und Zuordnung zu den gen. Prüfbescheinigungen auch während und nach der Fertigung möglich ist. 1.4 Nach betriebsseitiger Kontrolle und ggf. 4.2 Ist mit einem Fortfall der Kennzeichnung Nachbesserung sind die Bauteile dem Besichtiger des während der Verarbeitung zu rechnen, muß der GL in zweckmäßigen Bauabschnitten gut zugänglich Betrieb rechtzeitig veranlassen, daß sie an eine und in der Regel ungestrichen zur Überprüfung vorzu- andere Stelle des Erzeugnisses übertragen wird. Bei stellen. Der Besichtiger kann unzureichend vorkontrol- Kleinteilen untergeordneter Bedeutung, z. B. Rip- lierte Bauteile zurückweisen und eine erneute Vorstel- pen, Versteifungen, kann hiervon abgewichen wer- lung nach erfolgreicher betriebsseitiger Kontrolle und, den, wenn durch betriebliche Maßnahmen eine falls erforderlich, Nachbesserung verlangen. Werkstoffverwechslung ausgeschlossen werden kann. 2. Vergabe von Unteraufträgen 5. Kennzeichnung der Schweißnähte 2.1 Bei der Vergabe von Aufträgen an Unterliefe- ranten, selbständige Zweig- oder Zulieferbetriebe wie 5.1 Bei der Fertigung von Dampfkesseln und auch an im Betrieb tätige, vom GL zugelassene Fremd- Behältern, die unter innerem Überdruck stehen, firmen (sogen. "Werkvertragsfirmen", siehe auch An- muß jeder Nahtabschnitt mit dem Kennzeichen des merkung in Abschnitt 2 unter A.1.1) hat der "Haupt- ausführenden Schweißers versehen werden. Hierauf auftragnehmer" dafür Sorge zu tragen, daß auch von kann verzichtet werden, wenn die Schweißaufsicht Kapitel 1 Abschnitt 1 G Allgemeine Vorschriften II - Teil 3 Seite 1–4 GL Aufschreibungen darüber vornimmt, welche Schweißer – Zeugnisse der Schweißer- und Verfahrensprü- an der Herstellung der einzelnen Nahtabschnitte betei- fungen ligt sind. – Prüfberichte und Filme der zerstörungsfreien 5.2 Der GL kann eine Kennzeichnung oder Auf- Prüfungen schreibungen gemäß 5.1 in besonderen Fällen auch für andere Bauteile bzw. deren Schweißverbindungen – Bescheinigungen über das Warmumformen verlangen. und die Wärmebehandlung, sofern dieses in Betracht kommt – Ergebnisse der Arbeitsprüfungen, ggf. Zwi- G. Abnahmeprüfungen, Gewährleistung schenergebnisse. 1. Vorstellung der Bauteile 3. Nachträgliche Mängel Der Betrieb ist verpflichtet, die Bauteile dem Besichti- ger zu den erforderlichen Zwischen- und Endprüfun- gen vorzustellen. Dabei muß der ungehinderte Zugang 3.1 Der GL übernimmt keine Gewährleistung zu den Schweißnähten sichergestellt sein. Die dafür, daß die von seinem Besichtiger im vorge- Schweißnähte dürfen nicht mit Anstrichen oder Kon- schriebenen Umfang (in der Regel stichprobenwei- servierungsmitteln behandelt werden, welche die Beur- se) geprüften Erzeugnisse, geschweißten Bauteile teilung der Nahtbeschaffenheit erschweren oder ver- oder Schweißkonstruktionen in allen Teilen den hindern. gestellten Anforderungen entsprechen und die Ver- arbeitung dabei sachgemäß und nach den überprüf- 2. Bereitstellung der Prüfunterlagen ten Verfahren erfolgt ist. Zu den Prüfungen müssen alle Aufzeichnungen und Unterlagen des Herstellers über die durch ihn vorge- 3.2 Erzeugnisse oder Schweißkonstruktionen, nommene Gütesicherung vorgelegt werden. Hierzu die sich bei der Weiterverwendung oder im späte- gehören insbesondere: ren Betrieb als mangelhaft erweisen oder Verfah- ren, die bei der Anwendung Mängel zeigen, können – Zeichnungen (soweit erforderlich, genehmigte) trotz vorangegangener zufriedenstellender Prüfung und andere Fertigungsunterlagen zurückgewiesen werden, sofern eine Nachbesse- – Prüfbescheinigungen über die Werkstoffe rung nicht in Betracht kommt. II - Teil 3 Abschnitt 2 A Anforderungen an die Betriebe, Zulassung Kapitel 1 GL Seite 2–1 Abschnitt 2 Anforderungen an die Betriebe, Zulassung A. Zulassung der Betriebe 2. Zulassungsantrag Vorbemerkung: 1. Allgemeines Soweit im folgenden keine besonderen Angaben ge- macht oder im Einzelfall keine anderweitigen Verein- barungen getroffen werden, gelten die Angaben zur 1.1 Werften und Betriebe einschließlich der "Zulassung" nach diesen Vorschriften sinngemäß auch Zweig- und Zulieferbetriebe, die Schweißarbeiten im für die "Zertifizierung" nach EN 729/ISO 3834. Geltungsbereich dieser Vorschriften ausführen wollen, müssen dafür vom GL für den jeweiligen Anwen- dungsbereich (vergl. Kapitel 3).) zugelassen sein. 2.1 Die Zulassung ist bei der Hauptverwaltung Voraussetzungen hierfür sind, daß die Betriebe die des GL formlos schriftlich zu beantragen. Der Antrag unter B. genannten Anforderungen erfüllen, vom GL muß Angaben, die möglichst einander zuzuordnen gemäß C. überprüft worden sind und - soweit erforder- sind (siehe auch Betriebsbeschreibung, Anhang B, lich - Verfahrensprüfungen gemäß D. ausgeführt ha- Punkt 2), über den Umfang der gewünschten Zulas- ben. sung wie folgt enthalten: – Art der Konstruktion bzw. der Bauteile Anmerkung: – Werkstoffe und Abmessungsbereiche – Schweißverfahren und -positionen Unter "Betrieb" ist im folgenden die Werft oder der – Wärmebehandlungen (wenn erforderlich) schweißtechnische Fertigungsbetrieb zu verstehen, der hinsichtlich seiner räumlichen und organisatorischen – Schweißnahtwertigkeit (bei Druckbehältern). Gegebenheiten als eigenständige Einheit anzusehen ist. Zweig- und Zulieferbetriebe gelten somit in der 2.2 Sofern über die Zulassung nach diesen Regel als "selbständige" Betriebe, die die nachstehen- Schweißvorschriften hinaus ein Zertifikat über die den Anforderungen erfüllen müssen. Insbesondere Erfüllung der schweißtechnischen Qualitätsanforde- muß in jedem Betrieb eine eigene, dem Betrieb ständig rungen gemäß EN 729/ISO 3834-2, -3 oder -4 ge- angehörende Schweißaufsicht (vgl. B.2.) vorhanden wünscht wird, so ist dies im Zulassungsantrag aus- sein. In Betrieben tätige Fremdfirmen können als drücklich zu vermerken. selbständige Betriebe zugelassen werden. Siehe hierzu und über Leihkräfte auch Abschnitt 1, F.2. 3. Zulassungsunterlagen 1.2 Eine Zulassung gemäß 1.1 beinhaltet die 3.1 Betriebe, die eine Zulassung zum Schweißen wesentlichsten schweißtechnischen Qualitätsanforde- beantragen, müssen der Hauptverwaltung des GL mit rungen gemäß den Normen EN 729/ISO 3834. Für dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen einreichen eine Zertifizierung nach diesen Normen sind zusätz- (siehe hierzu auch Anhang A): lich die in 2.2 bzw. 3.2 beschriebenen Anforderungen – Beschreibung des Betriebes, siehe hierzu den zu erfüllen. Diese zusätzlichen Anforderungen gelten Vordruck Anhang B. als erfüllt, wenn der Betrieb über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem nach der Normenreihe – Kopien der Qualifikationsnachweise der EN 29000/ISO 9000 verfügt. Schweißaufsichtsperson(en) – Kopien der gültigen Schweißerzeugnisse oder 1.3 In einzelnen begründeten Ausnahmefällen, vom Besichtiger bestätigte Liste der geprüften z. B. bei Reparaturen, kann der GL der Ausführung Schweißer (Prüfnorm, Prüfstelle, Prüfdatum von Schweißarbeiten auch ohne Zulassung des Betrie- Prüfgruppe, letzte Wiederholungsprüfung). bes befristet und begrenzt auf ein bestimmtes Bauob- – Ggfs. Kopien der Qualifikationsnachweise des jekt zustimmen, wenn die betrieblichen Voraussetzun- Prüfaufsichts- und Prüfpersonals gen dafür gegeben sind und die Güte der ausgeführten Schweißungen durch geeignete Prüfungen, z. B. zer- – Ggfs. Kopien der Protokolle von anderweitig störungsfreie und/oder Arbeitsprüfungen, nachgewie- durchgeführten Verfahrensprüfungen einschließ- sen wird. lich der daraufhin erteilten Zulassungen. Kapitel 1 Abschnitt 2 B Anforderungen an die Betriebe, Zulassung II - Teil 3 Seite 2–2 GL 3.2 Für eine Zertifizierung gemäß 2.2 sind dem In der Regel erfordert dies eine Erneuerung der Zulas- Zulassungsantrag zusätzlich Angaben und Unterlagen sung. über die in Anhang B zu EN 729-1/ISO 3834-1 für die jeweilige Anforderungsstufe (EN 729-2/ISO 3834-2 = 5.2 Die Zulassung wird ungültig, wenn die Vor- umfassende, -3 = Standard- oder -4 = elementare Qua- aussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht litätsanforderungen) geforderten Elemente beizufügen mehr erfüllt sind. Werden schwerwiegende Mängel an (z. B. in Form entsprechender Verfahrensanweisun- den Bauteilen oder Schweißungen festgestellt, kann gen): der GL auch zwischenzeitlich eine Nachprüfung der – Vertragsüberprüfung betrieblichen Voraussetzungen vornehmen oder die Zulassung erforderlichenfalls widerrufen. – Konstruktionsüberprüfung – Behandlung von Unterlieferanten – Instandhaltung der Einrichtung B. Anforderungen an die Betriebe – Qualitätsprüfung – Mangelnde Übereinstimmung 1. Technische Ausstattung – Kalibrierung 1.1 Die Betriebe müssen in erforderlichem Um- – Kennzeichnung fang über geeignete Werkstätten, Einrichtungen, Ma- – Rückverfolgbarkeit schinen und Vorrichtungen verfügen, um die Schweißarbeiten sachgemäß ausführen zu können. Wenn der Betrieb über ein zertifiziertes Qualitätssi- Hierzu zählen z. B. auch Lager und Trocknungsein- cherungssystem nach der Normenreihe EN 29000/ISO richtungen für die Schweißzusätze und -hilfsstoffe, 9000 verfügt, so ist dem GL - anstelle obiger Angaben Einrichtungen zum Vorwärmen und zur Wärmebe- und Unterlagen - das QS-Handbuch und - soweit in handlung, Prüfeinrichtungen und -mittel sowie Witte- Anhang B zu EN 729-1/ISO 3834-1 gefordert - die rungsschutz für die Ausführung von Schweißarbeiten Dokumentation über durchgeführte Qualitätssiche- im Freien. rungsmaßnahmen (Qualitätsberichte) zur Einsicht- nahme vorzulegen. 1.2 Einrichtungen und Anlagen betriebsfremder Stellen, z. B. Prüfeinrichtungen, können bei der Beur- 4. Geltungsdauer der Zulassung, Erneuerung teilung des Betriebes mit berücksichtigt werden, wenn dort die Voraussetzungen für eine sachgemäße Ferti- 4.1 Die Geltungsdauer einer Zulassung nach gung bzw. Prüfung gegeben sind und diese Einrich- diesen Vorschriften bzw. einer Zertifizierung nach EN tungen ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. 729/ISO 3834 beträgt 3 Jahre. Werden während der Geltungsdauer der Zulassung laufend Schweißarbeiten unter Aufsicht des GL durchgeführt und haben sich 2. Schweißaufsicht die Voraussetzungen, die zur Zulassung geführt ha- ben, nicht geändert, so kann die Zulassung auf Antrag 2.1 Die Betriebe oder Betriebsteile (vergl. An- des Betriebes nach entsprechender Überprüfung für merkung zu A.1.) müssen über mindestens eine sach- jeweils weitere 3 Jahre erneut bestätigt werden. kundige Schweißaufsichtsperson verfügen, die für die fachgerechte Ausführung der Schweißarbeiten ver- 4.2 Wurden länger als ein Jahr keine Schweißar- antwortlich ist. Schweißaufsichtspersonen müssen beiten unter Aufsicht des GL durchgeführt, so ist spä- eine den Fertigungsanforderungen angemessene Aus- testens nach Ablauf der 3-jährigen Geltungsdauer ein bildung und Erfahrung besitzen und dem GL hierüber Antrag mit aktualisierten Unterlagen gemäß 3. auf die erforderlichen Nachweise liefern. Erneuerung der Zulassung zu stellen. Die Zulassung kann nur dann erneut bestätigt werden, wenn die Vor- aussetzungen hierfür auch weiterhin gegeben sind und 2.2 Die verantwortliche Schweißaufsichtsperson dieses bei einer erneuten Betriebsbesichtigung nach- und deren Vertreter sind dem GL zu benennen, siehe gewiesen wird. Die Geltungsdauer der so erneuerten auch Anhang B "Betriebsbeschreibung", Punkt 3. Zulassung beträgt danach wieder 3 Jahre. Wird die Schweißaufsicht von mehreren Personen ausgeübt, so sind deren Aufgaben und Verantwort- lichkeiten für jede Person festzulegen und anzugeben. 5. Änderungen, Widerruf Die verantwortliche Schweißaufsichtsperson und deren Vertreter müssen vom GL im Rahmen der Zu- 5.1 Ändern sich die Zulassungsvoraussetzungen, lassung des Betriebes anerkannt sein. z. B. durch Anwendung noch nicht überprüfter Schweißverfahren, Werkstoffe und/oder Schweißzu- sätze oder tritt ein Wechsel in der Schweißaufsicht 2.3 Je nach Art und Umfang der Arbeiten sind als ein, so ist dieses dem GL unaufgefordert mitzuteilen. Schweißaufsichtspersonen zu benennen:

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