SWP-Studie Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit Denis M. Tull/Annette Weber Afrika und der Internatio- nale Strafgerichtshof Vom Konflikt zur politischen Selbstbehauptung S 2 März 2016 Berlin Alle Rechte vorbehalten. Abdruck oder vergleichbare Verwendung von Arbeiten der Stiftung Wissenschaft und Politik ist auch in Aus- zügen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. SWP-Studien unterliegen einem Begutachtungsverfah- ren durch Fachkolleginnen und -kollegen und durch die Institutsleitung (peer review). Sie geben die Auffassung der Autoren und Autorinnen wieder. © Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin, 2016 SWP Stiftung Wissenschaft und Politik Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit Ludwigkirchplatz 34 10719 Berlin Telefon +49 30 880 07-0 Fax +49 30 880 07-100 www.swp-berlin.org [email protected] ISSN 1611-6372 Inhalt 5 Problemstellung und Empfehlungen 7 Afrika und der IStGH: von der Kontroverse zum kollektiven Austritt? 12 Steine des Anstoßes: Sudan und Kenia 12 Hintergründe zur »Situation« Sudan 14 Hintergründe zur »Situation« Kenia 14 Afrikanische Reaktionen auf die Anklagen 16 Güterkollisionen und Zielkonflikte 17 Lobbyarbeit der Angeklagten und Afrikanisierung der Kritik 19 Afrikanische Alternativen und Reformvorschläge 19 Afrikanische Initiativen zur Reform des IStGH 19 Artikel 16 – Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung 20 Artikel 27 – Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft 21 Universelle Gerichtsbarkeit 22 Alternative Justiz oder das Ende der universellen Strafgerichtsbarkeit? 25 Der IStGH als Nebenkriegsschauplatz 25 Das Ziel: die Reform des VN-Sicherheitsrats 27 Afrikanische Renaissance und kollektives Handeln 30 Fazit 31 Abkürzungen Dr. Denis M. Tull ist stellvertretender Leiter der Forschungs- gruppe Naher/Mittlerer Osten und Afrika Dr. Annette Weber ist Wissenschaftlerin in der Forschungs- gruppe Naher/Mittlerer Osten und Afrika Problemstellung und Empfehlungen Afrika und der Internationale Strafgerichtshof. Vom Konflikt zur politischen Selbstbehauptung Die Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) 2002 galt als Durchbruch bei der globalen Be- kämpfung von Kriegsverbrechen, Genoziden und Ver- brechen gegen die Menschlichkeit. Heute steht der IStGH als eine der wichtigsten normativen Errungen- schaften der jüngeren internationalen Politik vor einer Existenzkrise: Nicht nur verweigern Großmächte wie die USA und China nach wie vor ihren Beitritt; auch die afrikanischen Staaten sind von der zahlen- mäßig größten Unterstützergruppe zum wichtigsten Block der Kritiker geworden. Unter dem Dach der Afrikanischen Union (AU) mobilisieren sie einen zu- nehmenden symbolischen und politischen Wider- stand gegen den Gerichtshof. Seit 2015 steht gar die Drohung im Raum, dass die afrikanischen Vertrags- staaten dem IStGH kollektiv den Rücken kehren. Hauptkritikpunkt ist die Tatsache, dass bislang aus- schließlich Afrikaner angeklagt worden sind, noch dazu hochrangige Regierungsvertreter. Eine konstruktive Debatte über die Vorwürfe ist wei- terhin nicht in Sicht, da die Protagonisten aneinander vorbeireden (wollen). Während Vertreter des IStGH sich auf juristische Argumente zurückziehen, heizen afrikanische Kritiker die Kontroverse mit politischen Parolen wie Rassismus und Imperialismus an. Dies unterminiert die Effektivität des Gerichts. Gerade vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen (Syrien) wird dem IStGH als Instrument universeller Straf- gerichtsbarkeit in den kommenden Jahren eine wich- tige Rolle zukommen müssen. Der aktuelle Fokus auf Verfahren gegen Beschuldigte aus afrikanischen Ländern sollte nicht den Blick auf das große Ganze verstellen, das heißt auf das Potential des Gerichts als wichtiges Instrument einer globalen Ordnungspolitik. Der Konflikt um den IStGH hat drei Aspekte von beträchtlicher Tragweite. Erstens schwächt er die Legi- timität des Gerichts und somit der universellen Straf- gerichtsbarkeit insgesamt, auf deren Etablierung Deutschland von Beginn an mit hingearbeitet hat. Zweitens hat Deutschland weiterhin Ambitionen auf einen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VNSR) und strebt dessen Reform an. Zwischen dem IStGH und dem VNSR bestehen enge politische Zusam- menhänge. Deshalb ist es, drittens, auch für die deut- sche Afrikapolitik wichtig, die IStGH-Kontroverse ad- SWP Berlin Afrika und der Internationale Strafgerichtshof März 2016 5 Problemstellung und Empfehlungen äquat einzuordnen und zu behandeln. Denn das offen- ignoriert. Aus AU-Sicht hat er damit bei der Wahr- sive außenpolitische Verhalten der afrikanischen Staa- nehmung seiner Verantwortung für Frieden und ten ist interpretationsbedürftig. Diese haben eine dezi- Sicherheit versagt. diert gemeinsame AU-Haltung zum IStGH entwickelt – Der Konnex IStGH–VNSR bestärkt afrikanische Regie- trotz anhaltender interner Divergenzen. Wie ist dieses rungen in ihrer Überzeugung, der IStGH stehe Paradox zu erklären? Eine Antwort darauf kann zei- exemplarisch für Machtasymmetrien in der inter- gen, welchen Herausforderungen sich die deutsche nationalen Politik. Die AU-Strategie sieht vor, den und die europäische Außenpolitik gegenüber Afrika Fall des IStGH als Plattform zu nutzen, um dieses künftig gegenübersehen wird. vermeintlich von westlichen Staaten dominierte Die lautstarke Polemik der AU ist nicht als pau- globale Machtsystem zu attackieren. Ziel ist eine schale Zurückweisung des IStGH zu deuten. Auch »Demokratisierung« der internationalen Ordnung, ein kollektiver Rückzug der afrikanischen Staaten in deren Folge Afrika in der internationalen Politik aus dem Rom-Statut, der rechtlichen Grundlage des – auch im VNSR – angemessen repräsentiert wäre. Gerichtshofs, ist auf absehbare Zeit nicht zu erwar- Die AU sieht sich als Teil von Kräfteverschiebungen, ten. Kern der Kritik ist die selektive Vorgehensweise die eine solche Neugestaltung der alten Ordnung des Gerichts mit seinem einseitigen Afrika-Fokus, erforderlich machen. Der politische Wille afrika- der doppelte Standards belege. Dieser Vorwurf ist nischer Entscheidungsträger, diesen Diskurs zu der Kitt im Konsens der AU, auf den sich Gegner und prägen, wird immer deutlicher, ebenso wie die Befürworter des IStGH in Afrika einigen können. Erkenntnis, dass das mühsame Ringen der AU um Die Einheitlichkeit der Position der AU in der kollektives Handeln Voraussetzung dafür ist, den IStGH-Frage erhält angesichts der Heterogenität der afrikanischen Reform- und Gestaltungsansprüchen 54 Mitgliedstaaten mehr Aufmerksamkeit als die Nachdruck zu verleihen. bestehenden innerafrikanischen Divergenzen. Der Aus deutscher und europäischer Sicht ergeben sich Eindruck einer Frontalopposition Afrikas gegen den aus diesen Befunden Herausforderungen, aber auch Gerichtshof rührt daher, dass innerhalb der AU die Chancen: IStGH-Gegner den Diskurs dominieren. Dabei han- Deutschland ist politisch und finanziell einer der delt es sich um Länder, die ohnehin keine Vertrags- wichtigsten Unterstützer des IStGH, die EU ist nach staaten sind (u.a. Äthiopien, Ruanda, Simbabwe), Afrika die größte Regionalgruppe von Vertragsstaa- oder solche, deren Regierungsvertreter vor dem ten. Als Land, dem in Afrika – zu Recht oder zu Un- IStGH angeklagt wurden (Kenia und Sudan). Beide recht – kaum Eigeninteressen zugeschrieben wer- Gruppen haben ihre Antihaltung erfolgreich auf den, ist Deutschland ein geeigneter Mittler, um AU-Ebene geltend gemacht. Es ist ihnen indes nicht einen konstruktiven Dialog zwischen der AU und gelungen, die Mehrheit der afrikanischen Staaten dem IStGH zu fördern. Es ist heute alles andere als in die Fundamentalopposition hinüberzuziehen. gewiss, dass der IStGH zu einer globalen Erfolgs- Die Neigung von IStGH-Unterstützern, die Kritik geschichte wird. Seine Universalität ist angesichts mit rein juristischen Argumenten entkräften zu großer Widerstände (USA, China, Russland, Indien, wollen, greift zu kurz. Viele Tatbestände außerhalb Türkei etc.) bislang eher Anspruch als Realität. Afrikas, die weithin als IStGH-relevant angesehen Die Legitimität des IStGH hängt davon ab, dass die werden, sind nicht Gegenstand von Verfahren des behauptete Universalität der Strafgerichtsbarkeit Strafgerichtshofs. Das trübt die Überzeugungskraft sich in der juristischen Praxis niederschlägt: Der legalistischer Rechtfertigungen und befördert den IStGH muss auch außerhalb Afrikas Verfahren Eindruck doppelter Standards. Diese Perzeption durchführen. Dies würde die Glaubwürdigkeit des muss ernst genommen werden, wenn man dem Gerichts weltweit steigern und zudem die afrika- Vorwurf entgegentreten will, der IStGH sei ein In- nische Kritik entkräften. Der IStGH benötigt dafür strument neokolonialer Interessen. deutlich mehr Kapazitäten und finanzielle Mittel. Es wird leicht übersehen, dass innerhalb der IStGH- Mindestens ebenso wichtig ist, dass sich die An- Kontroverse der Sicherheitsrat der Vereinten Natio- klagebehörde auch in politisch heiklen Fällen auf nen (VNSR) ein wichtiger Adressat der AU-Kritik ist. einen hinreichenden politischen und diplomati- Obwohl der Rat dazu befugt wäre, die Verfahren schen Rückhalt stützen kann, sowohl innerhalb der gegen Repräsentanten Sudans und Kenias auszuset- Vertragsstaatenkonferenz als auch in internationa- zen, hat er die entsprechenden AU-Forderungen len Gremien außerhalb des IStGH (EU, VN, G20 etc.). SWP Berlin Afrika und der Internationale Strafgerichtshof März 2016 6 Afrika und der IStGH: von der Kontroverse zum kollektiven Austritt? Afrika und der IStGH: von der Kontroverse zum kollektiven Austritt? Afrika ist im Lauf des vergangenen Jahrzehnts in südafrikanischen Regierung, den sudanesischen den Fokus auswärtiger Akteure und ihrer politischen, Staatspräsidenten Bashir zu verhaften, der sich anläss- sicherheits- und wirtschaftspolitischen Interessen lich eines Gipfeltreffens der AU in Johannesburg auf- gerückt. Daraus resultieren für die Region und ihre hielt. Gegen Bashir liegt seit 2009 bzw. 2010 ein Haft- Staaten größere Handlungsspielräume. Mit der Multi- befehl des IStGH wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen plizierung externer Partner könnte auch eine Ver- gegen die Menschlichkeit und Genozid vor. Der Straf- ringerung äußerer Abhängigkeiten einhergehen, gerichtshof in Den Haag bat Südafrika vergeblich unter anderem von Entwicklungshilfe. Ob diese Mög- um Vollstreckung des Haftbefehls, Bashir konnte Süd- lichkeit langfristig genutzt wird, ist heute nicht abseh- afrika unbehelligt verlassen. Die südafrikanische bar. Ersichtlich ist indes eine zumindest kurzfristige Regierung verteidigte sich mit dem Argument, Bashir Konsequenz: Afrikanische Regierungen vertreten ihre genieße als Staatsoberhaupt Immunität, zumal er Interessen mit größerem Selbstbewusstsein als zuvor in dieser Eigenschaft zum Gipfel der afrikanischen nach außen. Ihre Kooperationsbereitschaft (also ihre Staats- und Regierungschefs gereist sei. Der weltweite Bereitschaft, »Partner« zu sein) kann von anderen Staa- mediale Aufruhr um diese Affäre bewog die Regie- ten, und insbesondere westlichen Staaten, immer rungspartei ANC dazu, sich den zahlreicher werden- weniger vorausgesetzt werden. In so unterschiedlichen den IStGH-kritischen afrikanischen Staaten anzu- Politikfeldern wie internationalem Handel, Migration schließen. Auch wenn eine regierungsamtliche Ab- und Klimapolitik machen europäische Staaten immer kehr vom IStGH nicht unmittelbar vollzogen wurde, öfter die Erfahrung, dass afrikanische Regierungen so steht seither die als Drohung gemeinte Ankündi- eigene Ziele verfolgen, anstatt sich wie so oft in der gung im Raum, Südafrika werde sein Verhältnis zum Vergangenheit – zumindest rhetorisch – den Vorstel- IStGH »überprüfen«.3 lungen der Europäer zu beugen. Der erbittert geführte Der augenscheinliche Wandel Südafrikas vom Streit um die Europäischen Partnerschaftsabkommen IStGH-Befürworter zum scharfen Kritiker verleiht dem (EPAs) oder die jüngsten Divergenzen beim Thema Szenario eines kollektiven Austritts der afrikanischen Migration sind besonders eklatante Beispiele für diese Vertragsstaaten aus dem Römischen Statut stärkere Tendenz.1 Ein weiterer Beleg ist die Debatte über den Konturen.4 Diese immer wieder kolportierte Option Internationalen Strafgerichtshof, dessen Legitimität wurde erstmals während eines Sondergipfels der AU von Seiten afrikanischer Staaten immer stärker in im Jahr 2013 diskutiert.5 Ein solcher Schritt wäre Zweifel gezogen wird.2 Afrikanische Staatschefs ori- vermutlich der Todesstoß für den IStGH. Das Statut entieren sich in Fragen der universellen Strafgerichts- würde mit einem Schlag nicht nur ein Viertel seiner barkeit nicht nur am liberalen europäischen Diskurs. Mitte Juli 2015 erreichte die Kontroverse zwischen 3 Qaanitah Hunter/Mmanaledi Mataboge, »Sorry, ANC – SA to afrikanischen Staaten und dem IStGH einen neuen Remain in ICC«, in: Mail & Guardian, 30.10.2015, <http://mg.co.za/ Höhepunkt. Ausgangspunkt war die Weigerung der article/2015-10-29-sorry-anc-sa-to-remain-in-icc/> (Zugriff am 13.1.2016). 1 African Union (AU) Commission, Valletta Migration Summit: 4 Rechtstechnisch handelt es sich um einen »Rücktritt« vom »No Part of the World Can be a Fortress. We Should Be Open to Legal IStGH-Statut (so in dem dazu einschlägigen Art. 127 des Sta- Migration«, Press Release 334/2015, 12.11.2015, tuts). Hier wird der umgangssprachlich prägnantere Begriff <http://au.int/en/newsevents/16843/valletta-migration- des Austritts verwendet. summit-%E2%80%9Cno-part-world-can-be-fortress-we-should- 5 AU, Decisions and Declarations, Extraordinary Summit of Heads be-open-legal> (Zugriff am 13.1.2016). of State and Government of the African Union, Addis Abeba, 2 Siehe dagegen für eine EU-Sicht Olympia Bekou, Main- 12.10.2013, S. 2, <www.iccnow.org/documents/Ext_Assembly_ streaming Support for the ICC in the EU’s Policies, Brüssel: Direc- AU_Dec_Decl_12Oct2013.pdf>; Solomon Dersso, »Unplanned torate-General for External Policies, 2014, Obsolescence: The ICC and the African Union«, Aljazeera, <www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2014/ 11.10.2013, <www.aljazeera.com/indepth/opinion/2013/10/ 433844/EXPO-DROI_ET(2014)433844_EN.pdf> (Zugriff am unplanned-obsolescence-icc-african-union- 13.1.2016). 2013109132928711722.html> (Zugriff am 13.1.2016). SWP Berlin Afrika und der Internationale Strafgerichtshof März 2016 7 Afrika und der IStGH: von der Kontroverse zum kollektiven Austritt? Vertragsstaaten (34 von 123) verlieren. Das Ziel der prozesse oder auf die schädlichen Konsequenzen jener universellen Gerichtsbarkeit wäre nicht mehr zu Bestimmung des Römischem Statuts, der zufolge Amts- verwirklichen. träger (Staats- und Regierungschef) keine Immunität Die Kampagne »Afrikas« gegen den IStGH besteht vor Strafverfolgung mehr genießen. Dies beschränke im Wesentlichen aus zugespitzten Pauschalisierun- die Handlungsfähigkeit von Regierungen und sei poli- gen, die einer politischen Logik folgen. Dies erklärt, tisch unverantwortlich. Obwohl sich die AU diese Ein- warum viele Versuche fehlgeschlagen sind, die Debatte wände zu eigen gemacht hat, betont sie weiterhin mittels einer vorwiegend juristisch argumentierenden die grundsätzliche Notwendigkeit, Straflosigkeit zu Fall-zu-Fall-Betrachtung zu versachlichen. Obgleich bekämpfen.8 Die Kritik am IStGH diene keineswegs konträre Auffassungen in Gremien wie der Versamm- dem Ziel, afrikanischen Regierungseliten Straffreiheit lung der Vertragsstaaten des Römischen Statuts aus- zu verschaffen. getauscht werden, findet zwischen den afrikanischen IStGH-Befürworter halten die afrikanischen Ein- Kritikern und den Befürwortern des IStGH letztlich wände für unbegründet. Der Afrika-Fokus des IStGH kein Dialog statt. Erstere vertreten seit dem Fall Bashir sei zwar nicht zu leugnen, könne aber nicht dem immer offensiver die Position »Frieden und Stabilität Gericht angelastet werden. Die meisten Fälle und vor Gerechtigkeit«, Letztere halten an dem Grundsatz Situationen, die das Tribunal untersucht habe, seien »Kein Frieden ohne Gerechtigkeit« fest, ohne dass von afrikanischen Regierungen selbst an den Gerichts- diese verschiedenen Standpunkte ernsthaft diskutiert hof überwiesen worden (unter anderem DR Kongo, würden, wodurch letztendlich das Weltrechtsprinzip Mali, Zentralafrikanische Republik). Zwei Situationen in Frage gestellt wird. (Sudan und Libyen) habe der VNSR an den IStGH über- Verkürzt lässt sich die Kritik der AU am IStGH wie geben. Im Fall Libyen unterstützten die damals im folgt zusammenfassen: In den zwölf Jahren seines Sicherheitsrat vertretenen afrikanischen Staaten (dar- Bestehens hat der Gerichtshof sich ausschließlich mit unter auch Südafrika) sogar die Maßnahme. Nur in afrikanischen »Situationen« bzw. Verbrechen in afrika- zwei Situationen (Kenia und Côte d’Ivoire) habe die nischen Ländern befasst (23 Fälle in insgesamt neun Anklagebehörde formal die Strafverfolgung eigen- »Situationen«).6 Diese einseitige Ausrichtung des initiativ aufgenommen (proprio motu). Aber selbst IStGH sei nicht nur mit dem Anspruch einer universa- in diesen Fällen habe ein informelles bzw. politisches len Strafgerichtsbarkeit unvereinbar. Sie wecke auch Ersuchen der jeweiligen Regierung an den IStGH vor- den Verdacht einer Diskriminierung Afrikas. Der gelegen, Ermittlungen aufzunehmen.9 IStGH stehe für Rassismus, Neokolonialismus, Auch die grundsätzliche Kritik am IStGH wird zu- »juristischen Imperialismus« (AU-Kommissions- rückgewiesen. So sei der Vorwurf des Werte-Imperialis- präsident Jean Ping) bzw. sei ein »Instrument im mus nicht haltbar. Dagegen spräche erstens die Tat- Niedergang begriffener imperialer Mächte« (Uhuru sache, dass afrikanische Staaten aktive Fürsprecher Kenyatta).7 Die Tatsache, dass »Situationen« aus und Architekten des IStGH gewesen sind.10 Afrika sei anderen Ländern und Regionen nicht vor Gericht mit 34 Ländern heute die stärkste Regionalgruppe verhandelt würden (z.B. Gaza), dokumentiere einmal unter den Vertragsstaaten. Im Übrigen stünde den afri- mehr die Doppelstandards der internationalen Politik. kanischen Staaten der Weg offen, ihr zahlenmäßiges Nuancierter argumentieren jene afrikanischen Gewicht in der Vertragsstaatenkonferenz geltend zu Kritiker, die Teilaspekte der Strafgerichtsbarkeit ins Visier nehmen. Sie verweisen auf die angeblich nega- tiven Folgen von IStGH-Anklagen auf fragile Friedens- 8 Nahezu jeder Gipfelbeschluss der AU enthält den Hinweis »Reiterates the commitment of the African Union and its Member States to fight impunity in accordance with the Con- 6 Als »Situation« bezeichnet der IStGH im Wesentlichen Län- stitutive Act«. der mit internen Konflikten, in deren Verlauf die relevanten 9 Überweisungen können die Regierungen von Vertragsstaa- Straftaten verübt worden sein sollen. ten vornehmen, sofern sie geltend machen, dass der eigene 7 Jean Ping zitiert in Martin Welz, »The African Union beyond Justizapparat nicht über die erforderlichen Kapazitäten ver- Africa: Explaining the Limited Impact of Africa’s Continental füge, die Strafverfolgung aufzunehmen. Organization on Global Governance«, in: Global Governance, 10 Fatou Bensouda, »The ICC is an Independent Court That 19 (2013), S. 436; Uhuru Kenyatta zitiert in »African Union Must Be Supported. Statement of the Prosecutor of the Inter- Urges ICC to Defer Uhuru Kenyatta Case«, BCC News (online), national Criminal Court«, ICC Press Release, Den Haag, 12.10.2013, <www.bbc.com/news/world-africa-24506006> 24.11.2015, <http://iccnow.org/documents/ICC_prosecutor_ (Zugriff am 13.1.2016). statement_independence_final.pdf> (Zugriff am 13.1.2016). SWP Berlin Afrika und der Internationale Strafgerichtshof März 2016 8 Afrika und der IStGH: von der Kontroverse zum kollektiven Austritt? machen, um Änderungen am Römischen Statut zu Es stellt sich die Frage, ob die Ausweitung der IStGH- erwirken.11 Arbeit auf andere Regionen dazu beitragen wird, die Auch die behaupteten nachteiligen Auswirkungen afrikanischen Kritiker zu besänftigen. In dem Maße, der IStGH-Tätigkeit auf Konflikte und Friedensprozesse in dem die bisherige Selektivität und Afrika-Fokussie- in Afrika seien keinesfalls erwiesen. Ohnehin könne rung korrigiert würde, müsste im Grunde die AU-Kri- der Strafgerichtshof aufgrund des Prinzips der Kom- tik nachlassen. Zumindest müssten die afrikanischen plementarität nur dann eingeschaltet werden, wenn Staaten Farbe bekennen: Wollen sie weiterhin die Op- nationale Rechtsprechungssysteme die Verfolgung position gegen das Gericht anführen oder die Umset- schwerer Verbrechen versäumt hätten bzw. dazu nicht zung universeller Strafgerichtsbarkeit unterstützen? in der Lage seien. In Kenia und Sudan, den beiden Dazu wäre es allerdings nötig, dass die Debatte über Fällen, durch die der IStGH den Zorn der AU auf sich universelle Strafgerichtsbarkeit kein Streitgespräch gezogen hat, seien bis heute keine konkreten Schritte zwischen dem IStGH und afrikanischen Staatsführern unternommen worden, um die für Gewaltverbrechen bleibt. Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.12 Paradoxerweise beklagen sowohl Unterstützer als Aus politischer Sicht ist die Kritik afrikanischer auch Gegner des IStGH, dass die internationale Straf- Staaten am IStGH nachvollziehbar. Die Strafverfol- gerichtsbarkeit politischer Einflussnahme ausgesetzt gung mag in allen afrikanischen Fällen ihre Berech- sei. Die Kampagne der AU gegen das Haager Tribunal tigung haben, aber es steht außer Zweifel, dass dies wird nicht oder nur nachrangig mit juristischen Argu- auch auf andere Situationen außerhalb Afrikas zuträfe menten geführt. Sie ist ein politisches Vorhaben. Ziel (z.B. in Syrien). Solange der IStGH aber keine Verfahren der AU ist es, die Auseinandersetzung mit dem IStGH zu Vorgängen in anderen Weltregionen aufnimmt, aus dem engen juristischen Kontext zu lösen und auf wird sich unter afrikanischen Regierungen die Wahr- die politische Ebene zu heben. Rechtliche Aspekte nehmung verfestigen, sie seien »Opfer« internationaler bieten der AU wenig Angriffsfläche, da ihre Kritik an Willkür und Machtpolitik.13 Die Spielräume von Ge- der Fallauswahl und dem Vorgehen des IStGH einer richtshof und Anklagebehörde, diesen Missstand zu empirischen Prüfung nicht standhält.15 Das Haupt- beheben, sind begrenzt. Gefragt wäre auch der VNSR, gewicht ihrer Argumentation liegt daher auf dem der allerdings politisch blockiert ist. Vorwurf, die Tätigkeit des Gerichts folge einer poli- Die Chefanklägerin des IStGH, Fatou Bensouda, tischen Logik. Während das Pro-IStGH-Lager der AU versucht die Vorwürfe der AU zu entkräften, indem vorhält, eine politische Kampagne gegen den Gerichts- sie darauf hinweist, dass bereits Voruntersuchungen hof zu führen, vermuten die afrikanischen Kritiker zu Afghanistan, Irak, Kolumbien, Palästina und der umgekehrt, die vom IStGH betriebene Strafverfolgung Ukraine eingeleitet wurden. Wegen möglicher Kriegs- afrikanischer Regierungsvertreter sei nicht juristisch, verbrechen im Konflikt in Georgien 2008 wird seit sondern politisch motiviert. September 2015 sogar offiziell ermittelt.14 Beide Seiten haben (teilweise) recht. Internationale Strafgerichtsbarkeit operiert zwangsläufig in einem 11 Terence McNamee, The ICC and Africa. Between Aspiration and Spannungsfeld zwischen rechtlichen Erwägungen und Reality: Making International Justice Work Better for Africa, Johan- politischen Interessen.16 Ermittlungs- und Gerichts- nesburg: The Brenthurst Foundation, 2014 (Discussion Paper verfahren und erst recht Verurteilungen (oder Frei- 2/2014), S. 7, <www.thebrenthurstfoundation.org/Files/ sprüche) haben politische Folgen für die betroffenen Brenthurst_Commisioned_Reports/Brenthurst-paper-201402- ICC-and-Africa.pdf> (Zugriff am 15.1.2016). Länder und Personen/Akteure. 12 Ebd., S. 12; Sarah M. H. Nouwen, Complementarity in the Line Schon die Art und Weise, wie Fälle und Situationen of Fire. The Catalysing Effect of the International Criminal Court in vor den Gerichtshof gelangen, sind Gegenstand poli- Uganda and Sudan, Cambridge: Cambridge University Press, 2013. 13 Max du Plessis, Universalising International Criminal Law. Africa, 15 Max du Plessis/Tiyanjana Maluwa/Annie O’Reilly, Africa the ICC and the Problem of Political Perceptions, Pretoria: Institute and the International Criminal Court, London: Chatham House, for Security Studies (ISS), 2013. 2013, <www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/ 14 Bensouda, »The ICC is an Independent Court That Must public/Research/International%20Law/0713pp_iccafrica.pdf> Be Supported« [wie Fn. 10]; IStGH, »ICC Pre-Trial Chamber I (Zugriff am 14.1.2016). Authorises the Prosecutor to Open an Investigation into 16 Siehe auch Caroline Fehl, Growing Up Rough: The Changing the Situation in Georgia«, Pressemitteilung vom 27.1.2016, Politics of Justice at the International Criminal Court, Frankfurt <www.icc-cpi.int/en_menus/icc/press%20and%20media/ a.M.: Peace Research Institute Frankfurt (PRIF)/Hessische Stif- press%20releases/Pages/pr1183.aspx> (Zugriff am 5.2.2016). tung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK), 2014. SWP Berlin Afrika und der Internationale Strafgerichtshof März 2016 9 Afrika und der IStGH: von der Kontroverse zum kollektiven Austritt? tischer Erwägungen, wie sich an der Diskrepanz Standpunkten ist gleichwohl schwierig. Klarheit zwischen den Überweisungen durch den VNSR (Sudan, besteht nur über die kleine Gruppe der dezidierten Libyen) und dem Unterlassen einer Überweisung trotz IStGH-Gegner. Es handelt sich durchgängig um repres- offenkundigen Handlungsbedarfs (z.B. Syrien) leicht sive Regime und Länder, in denen in der Vergangen- veranschaulichen lässt. Politische Motive sind auch heit schwere Menschenrechtsverletzungen begangen dort erkennbar, wo sich nationale Regierungen an den wurden (unter anderem Ruanda, Äthiopien und Sim- IStGH wenden, um innenpolitische Gegner zu neutra- babwe). Die Tatsache, dass diese Länder keine Vertrags- lisieren (u.a. Côte d’Ivoire, Uganda, DR Kongo). Die Tat- staaten sind, hindert sie nicht daran, innerhalb der sache, dass das Haager Gericht in solchen Fällen nur AU die Opposition gegen den Gerichtshof zu mobili- ausführende Instanz ist, wird von den Kritikern des sieren – gemeinsam mit Sudan und Kenia, in denen Afrika-Fokus ebenso übersehen wie der politische Op- Regierungsmitglieder angeklagt sind. Unter den 34 portunismus, der die jeweiligen (afrikanischen) Regie- afrikanischen Vertragsstaaten des Römischen Statuts – rungen dazu bewogen hat, den IStGH einzuschalten. und damit der großen Mehrheit der afrikanischen Hinzu kommt, dass keine der kritischen afrikanischen Staaten – ist das Meinungsbild unübersichtlich und Stimmen je die Position vertreten hat, die vom IStGH widersprüchlich. untersuchten »Situationen« gehörten nicht vor Gericht. Erstens hat sich in vielen Fällen die politische Hal- Politische Erwägungen bestimmen auch die Bemü- tung im Laufe der Zeit verändert bzw. ist sie ambiva- hungen des Pro-IStGH-Lagers (Vertragsstaaten, der lent. Beispielsweise haben die DR Kongo und Uganda IStGH selbst, die Anklägerin), den afrikanischen Kri- Fälle an den IStGH überwiesen, gleichzeitig aber die tikern entgegenzukommen, um den Konflikt zu Kooperation in anderen Zusammenhängen verweigert entschärfen. So hoben die Vertragsstaaten des Rom- (Verhaftung Bashir). Uganda, einst Unterstützer des Statuts afrikanische Vertreter in Schlüsselpositionen IStGH, ist mittlerweile zu einem Gegner des Gerichts innerhalb des IStGH. Dazu zählen die Wahl von Fatou geworden. Bemerkenswert ist auch der Fall Südafrika, Bensouda aus Gambia zur Chefanklägerin (2012) und dessen Regierung heute zwar einer der schärfsten jene Sidiki Kabas aus dem Senegal zum Vorsitzenden Kritiker des IStGH zu sein scheint, die in der Vergan- der Vertragsstaatenkonferenz (2014). Mittlerweile genheit aber erklärt hatte, Bashir sei aufgrund seiner stammen immerhin vier der 18 Richter am IStGH aus IStGH-Anklage in Südafrika »nicht willkommen«.19 Afrika. Zweitens hat die Vertragsstaatenkonferenz Das Beispiel Südafrika zeigt auch, dass politische (Assembly of States Parties, ASP) 2014 anlässlich der Verlautbarungen in Bezug auf den IStGH abhängig Aufnahme des Vorverfahrens wegen möglicher Völker- sind vom Forum, in dem sie geäußert werden. Die rechtsverbrechen in Kenia auf afrikanisches Drängen südafrikanischen Positionen im AU-Kontext sind un- hin mehrere Änderungen an der Prozessordnung vor- vereinbar mit jenen, die bei der jährlichen Vertrags- genommen, mit denen sie den angeklagten kenia- staatenkonferenz des IStGH vertreten werden. Noch nischen Regierungsvertretern weit entgegenkam.17 Ende 2014 erklärte Südafrika auf der Vertragsstaaten- Auch wenn die afrikanischen Staaten nach außen konferenz den Gerichtshof zu einer »Bastion im Kampf einen gemeinsamen Ton in Sachen IStGH anschlagen, gegen Straflosigkeit«. Bei derselben Gelegenheit ver- so kann nach innen von einer geschlossenen Haltung sicherten die afrikanischen Vertragsstaaten in einer gegenüber dem Gerichtshof nicht die Rede sein. Das gemeinsamen Erklärung dem IStGH ihre »rückhaltlose Meinungsbild in Afrika ist weitaus heterogener, als Unterstützung«.20 Die von den afrikanischen Staaten es die AU-Verlautbarungen nahelegen.18 Eine präzise behauptete einmütige Ablehnung des Haager Gerichts Kategorisierung der einzelnen Staaten nach ihren ist also eher als politisches Signal nach außen zu ver- stehen, dem (noch?) keine mehrheitsfähige Funda- mentalopposition zugrunde liegt.21 Den politisch 17 International Criminal Court (ICC) – Assembly of States Parties (ASP), Resolution ICC-ASP/12/Res.7, Den Haag, 27.11.2013, <www.icc-cpi.int/iccdocs/asp_docs/Resolutions/ASP12/ICC-ASP- 19 Peter Fabricius, »Will Omar Bashir Turn Up in SA?«, 12-Res7-ENG.pdf> (Zugriff am 13.1.2016). politicsweb (online), 21.5.2015, <www.politicsweb.co.za/ 18 Kurt Mills, »›Bashir Is Dividing Us‹: Africa and the Inter- politics/will-omar-bashir-turn-up-in-sa> (Zugriff am 13.1.2016). national Criminal Court«, in: Human Rights Quarterly, 34 (2012) 20 Human Rights Watch, ICC: African Countries Support Court, 2, S. 404–447; Margit Hellwig-Bötte, Der Internationale Straf- New York, 17.12.2014, <www.hrw.org/news/2014/12/17/icc- gerichtshof als Zankapfel politischer Interessen. Der Fall Kenia, Berlin: african-countries-support-court> (Zugriff am 13.1.2016). Stiftung Wissenschaft und Politik, Dezember 2013 (SWP- 21 Auf zivilgesellschaftliche Organisationen wird hier nicht Aktuell 73/2013). eingegangen, sie dürften aber mehrheitlich dem Unterstüt- SWP Berlin Afrika und der Internationale Strafgerichtshof März 2016 10