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Aachener Bausachverständigentage 2017: Bauwerks-, Dach- und Innenabdichtung: Alles geregelt? PDF

274 Pages·2017·25.066 MB·German
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Aachener Bausachverständigentage 2017 Bauwerks-, Dach- und Innenabdichtung: Alles geregelt? Register für die Jahrgänge 1975 bis 2017 Herausgegeben von Martin Oswald und Matthias Zöller AIBau – Aachener Institut für Bauschadensforschung und angewandte Bauphysik gGmbH Aachener Bausachverständigentage 2017 Bauwerks-, Dach- und Innenabdichtung: Alles geregelt? Christian Anders Wolfgang Krajewski Bert Bosseler Hans-Jürgen Krause Thomas Brüggemann Géraldine Liebert Karsten Ebeling Heinz-J. Moriske Martin Günter Michael Raupach Rainer Henseleit Michael K. Resch Christian Herold Christoph van Treeck Gerhard Klingelhöfer Jürgen Warkus Arno Kohls Matthias Zöller Rechtsfragen für Baupraktiker Antje Boldt Register für die Jahrgänge 1975 bis 2017 Herausgeber Martin Oswald, Matthias Zöller AIBau – Aachener Institut für Bauschadensforschung und angewandte Bauphysik gGmbH, Aachen, Deutschland ISBN 978-3-658-18369-1 ISBN 978-3-658-18370-7 (eBook) DOI 10.1007/978-3-658-18370-7 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National- bibliografi e; detaillierte bibliografi sche Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Springer Vieweg © Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2017 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Ver- wertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfi lmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Der Verlag, die Autoren und die Herausgeber gehen davon aus, dass die Angaben und Informationen in diesem Werk zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig und korrekt sind. Weder der Verlag noch die Autoren oder die Herausgeber übernehmen, ausdrücklich oder implizit, Gewähr für den Inhalt des Werkes, etwaige Fehler oder Äußerungen. Lektorat: Annette Prenzer Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Springer Vieweg ist Teil von Springer Nature Die eingetragene Gesellschaft ist Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH Die Anschrift der Gesellschaft ist: Abraham-Lincoln-Str. 46, 65189 Wiesbaden, Germany Vorwort Die 43. Aachener Bausachverständigentage befassten sich mit Neuerungen in den Normen für Bauwerksabdichtungen. Es wurde u. a. der Frage nachgegangen, ob nun mit den im Juli 2017 erschienen Normen alle Details bei den Dach- und Innenabdichtungen sowie bei den erd- berührten Bauteilen praxisgerecht geregelt sind. Die Tagung behandelte nicht nur die Neuerungen nach den Einspruchssitzungen zu den Ent- wurfsfassungen aus dem Jahr 2016, sondern auch die weiterhin kontrovers diskutierten Punk- te. So stellt sich bei Dachabdichtungen die Frage, ob die Flachdachrichtlinie 2016 oder die neue DIN 18531 gilt, da sich die beiden Regelwerke teilweise widersprechen. Es wurde außerdem darüber diskutiert, welche Wassereinwirkung auf der Unterseite von Boden platten in gering durchlässigem Baugrund oberhalb von Grundwasserspiegeln tatsäch- lich zu erwarten ist, ebenso wie die Frage, ob Dränanlagen nach DIN 4095 noch zeitgemäß oder sogar riskant sind. Neben den Abdichtungen wurden auch neue Bauweisen von WU-Betonbauteilen mit außen- liegenden Frischbetonverbundsystemen und die Schwächen von Abdichtungen mit Schutz- estrich in Parkhäusern und Tiefgaragen im Vergleich zu Oberflächenschutzsystemen behan- delt. Im Rahmen von Pro und Kontra wurde diskutiert, ob Regelwerke, die für die Planung und Aus- führung verfasst werden, auch für die anschließende Bewertung geeignet sind. Dazu wurden die Änderungen der neuen WU-Richtlinie sowie in zwei Beiträgen die Bewertung und Instand- haltung von Betonbauteilen vorgestellt. Regelwerke verstehen sich als Hilfestellung zum Wer- kerfolg. Bei Einwirkungen ist zu differenzieren, ob sie einmalig auftreten und abklingen oder wiederkehren. Wenn in Regelwerken vorgesehene Beanspruchungen abgeklungen sind, müs- sen diesbezüglich nachträglich keine Maßnahmen ergriffen werden. Technische Bewertungen sollen daher – zunächst unabhängig von evtl. Nacherfüllungsansprüchen – die tatsächlich vor- handenen Eigenschaften des Bauteils erfassen und sich damit auseinandersetzen, ob das Werk für die vorgesehene Nutzungsdauer unter Berücksichtigung zukünftig zu erwartender Einwirkungen gebrauchstauglich ist. Dann kann geprüft werden, ob es darüber hinaus auch vertragskonform ist. Der UBA-Schimmelleitfaden bietet Anlass zur Diskussion im Umgang mit Schimmelpilzschä- den; hierzu wurde der Stand nach den Einsprüchen vorgestellt. Weitere Themen waren mobile und stationäre Leckortungssysteme an Flachdachabdichtungen sowie die Erläuterung zum Nutzen von Building Information Modeling (BIM) für Sachverständige. Der juristische Beitrag befasste sich mit den Haftungsfallen bei der Verwendung von geschütz- ten Darstellungen und Regelwerken in Gutachten. Ebenso wurde über Neuerungen in Regel- werken informiert. Der Tagungsband enthält nicht nur alle Vorträge, sondern auch zahlreiche zusätzliche und ak- tualisierte Informationen, die in der Fülle nicht im Rahmen der Tagung dargestellt werden konn- ten. Weiterhin werden die Diskussionsbeiträge abgebildet, welche zusätzlich die aus Zeitgrün- den während der Podiumsdiskussion nicht behandelten Fragen beantworten. Das vorliegende Buch dient somit wieder als Nachschlagewerk, das den heutigen Diskussionsstand zu Abdich- tungen und dem Schutz gegen Feuchtigkeit mit wasserundurchlässigen Bauteilen aus Beton abbildet. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen der Beiträge. Dipl.-Ing. Martin Oswald, M.Eng. Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller November 2017 Vorwort (2017) V Inhaltsverzeichnis Boldt, Quellenverwendung in privaten und gerichtlichen Gutachten ................................ 1 Liebert, Wichtige Neuerungen in bautechnischen Regelwerken – ein Überblick .............. 6 Henseleit, Flachdachabdichtung – Neuerungen DIN 18531 ............................................. 23 Anders, Neuerungen in der Flachdachrichtlinie................................................................. 27 Kohls, Abdichtung von erdberührten Bauteilen – Neuerungen DIN 18533 ....................... 33 Krajewski, Wassereinwirkung auf der Unterseite von Bodenplatten in gering durchlässigem Baugrund ................................................................................................... 41 Bosseler/Brüggemann, Sind Dränanlagen nach DIN 4095 noch zeitgemäß oder sogar schadensträchtig? .................................................................................................... 49 Klingelhöfer, Innenraumabdichtungen – Neuerungen DIN 18534 .................................... 58 Herold, DIN 18532 – Abdichtung befahrbarer Verkehrsflächen aus Beton, Änderungen und Neuregelungen ....................................................................................... 70 Herold, DIN 18535 – Abdichtung von Behältern und Becken, Änderungen und Neuregelungen ....................................................................................... 90 Krause/Horstmann, WU-Konstruktionen mit außenliegenden Frischbetonverbundsystemen ............................................................................................ 96 Raupach, Tiefgaragen: Sind Abdichtungen mit Schutzestrich zuverlässiger als Oberflächenschutzsysteme? ........................................................................................ 106 Das aktuelle Thema: Sind Regelwerke als Planungsinstrumente zur Beurteilung geeignet? Diskussion am Beispiel Beton Zöller, 1. Beitrag: Einleitung ............................................................................................... 111 Ebeling, 2. Beitrag: Neuerungen in der WU-Richtlinie 2017 .............................................. 121 Warkus, 3. Beitrag: Bewertung von Betonbauwerken – Wann gelten die Regelwerksanforderungen?..................................................................... 130 Günter, 4. Beitrag: Bedeutung von Regelwerken bei der Instandsetzung von Fassaden aus Beton .................................................................................................... 142 Moriske, UBA-Schimmelleitfaden: Auswertung der Einsprüche aus dem öffentlichen Diskussionsverfahren.............................................................................. 154 Resch, Leckortung an Flachdachabdichtungen ................................................................ 160 Van Treeck/Fischer/Zander, BIM (Building Information Modeling) – Nutzen für Sachverständige? ............................................................................................. 166 Inhaltsverzeichnis (2017) VII 1. Podiumsdiskussion am 03.04.2017 ............................................................................. 172 2. Podiumsdiskussion am 03.04.2017 ............................................................................. 179 1. Podiumsdiskussion am 04.04.2017 ............................................................................. 187 2. Podiumsdiskussion am 04.04.2017 ............................................................................. 195 Verzeichnis der Aussteller Aachen 2017 ........................................................................ 201 Register 1975 – 2017 Rahmenthemen der Aachener Bausachverständigentage ................................................. 210 Autoren der Aachener Bausachverständigentage .............................................................. 211 Die Vorträge der Aachener Bausachverständigentage, geordnet nach Jahrgängen, Referenten und Themen ........................................................ 215 Stichwortverzeichnis .......................................................................................................... 246 VIII Inhaltsverzeichnis (2017) Quellenverwendung in privaten und gerichtlichen Gutachten Prof. Dr. Antje Boldt, Fachanwältin für Vergaberecht und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Frankfurt am Main Die wesentliche Tätigkeit eines Sachver- ten von einem Sachverständigen verwende- ständigen besteht darin auf Basis seiner ten Quellen dem Urheberschutz unterfallen. Begutachtung ein Sachverständigengut- Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass achten zu erstellen. Er tut dies entweder in ein gewisser Grad individuellen Schaffens, privatem Kontext für seinen Auftraggeber also eine persönliche geistige Schöpfung oder als gerichtlich bestellter Sachverstän- vorliegt. diger. Im Rahmen der Gutachten werden Damit unterliegen in Fachbüchern oder Fach- häufig Texte, Skizzen, Abbildungen, zeitschriften veröffentlichte Fotos, aufwändi- DIN-Normen oder Ausdrucke aus dem In- ge Zeichnungen oder sonstige aufwändige ternet, z. B. von Google-Maps, verwendet. Skizzen in der Regel dem Urheberrechts- Diesbezüglich ist fraglich, ob hier fremdes schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Auch For- Urheberrecht zu beachten ist und welche mulare sind urheberrechtsfähig, wenn es sich Rahmenbedingungen beachtet werden dabei um persönliche geistige Schöpfungen müssen. handelt – auf den sachlichen Inhalt kommt es dabei nicht an.1 Landkarten oder Stadtpläne wurden eben- 1 Was ist urheberrechtsfähig? falls bereits als schutzwürdig im Sinne des Die Urheberrechtsfähigkeit eines geschütz- Urheberrechtes angesehen. So hat das LG ten Werkes richtet sich nach § 2 UrhG. Dieser München beispielsweise entschieden, dass lautet: Stadtpläne und Landkarten dann dem Urhe- berrecht unterfallen, wenn durch die Auswahl „§ 2 UrhG der Darstellung und die Besonderheit der (1) Zu den geschützten Werken der Li­ Methode und Darstellungsmittel ein individu- teratur, Wissenschaft und Kunst gehören elles Kartenbild entsteht und die Karten da- insbesondere: durch künstlerische Züge erhalten.2 Gleiches 1. Sprachwerke wie Schriftwerke, …; gilt somit für Ausdrucke von Abbildungen aus … dem Internet, wie beispielsweise Google- 4. Werke der bildenden Künste ein­ Maps. Nach § 72 UrhG sind auch Erzeugnis- schließlich der Werke der Baukunst und se, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt wer- der angewandten Kunst und Entwürfe den, in entsprechender Anwendung der Vor- solcher Werke; schriften, die für Lichtbilder gelten, geschützt. 5. Lichtbildwerke einschließlich der Wer­ Es besteht daher grundsätzlich die Möglich- ke, die ähnlich wie Lichtbildwerke ge­ keit, dass Urheberrechte bei Verwendung schaffen werden; von Google-Maps-Ausdrucken verletzt wer- … den. 7. Darstellungen wissenschaftlicher und Abzugrenzen hiervon sind amtliche Werke, technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, die nach § 5 UrhG keinen urheberrecht- Karten, Skizzen, Tabellen und plastische lichen Schutz genießen. Gesetze, Verord- Darstellungen; nungen und amtliche Erlasse oder Bekannt- … . (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfun­ 1 OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1991, Az.: gen.“ 4 U 201/90 Wie aus der vorstehenden Aufzählung er- 2 LG München I, Urteil vom 19.06.2008, Az.: kennbar wird, können die unterschiedlichs- 7 O 14276/07 Boldt / Quellenverwendung in privaten und gerichtlichen Gutachten (2017) 1 © Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2017 M. Oswald und M. Zöller (Hrsg.), Aachener Bausachverständigentage 2017 https://doi.org/10.1007/978-3-658-18370-7_1 machungen unterfallen daher nicht dem Verbreitung, öffentliche Ausstellung und Urheberschutz, können folglich jederzeit öffentliche Wiedergabe der Werke zuläs­ unproblematisch zitiert oder kopiert wer- sig.“ den. Problematisch ist hier jedoch die Einord- § 45 UrhG verfolgt den Zweck, dass Gerichte nung von DIN-Normen oder DIN-EN-Nor- und Behörden zur Gewährleistung einer men. Diese werden von privaten Gremien möglichst zügigen und auch kostengünsti- erstellt, sodass es sich nicht um Gesetze gen Rechtspflege Dokumente vervielfältigen handelt. Die Frage, ob diese DIN-Normen dürfen, hierfür folglich keine Erlaubnis benöti- daher urheberrechtlichen Schutz genießen gen. Auch fällt hierfür keine Vergütung an. können, weil sie eventuell nicht unter den Fraglich ist, ob der gerichtlich bestellte Sach- Ausnahmetatbestand des § 5 UrhG fallen, verständige sich ebenfalls auf diese Norm war lange Zeit umstritten. Das Landgericht berufen könnte. Hamburg hat mit seinem Urteil vom Der gerichtliche Sachverständige ist in § 45 31.03.2015 sehr ausführlich begründet, Abs. 1 UrhG zwar nicht ausdrücklich ge- dass es sich bei DIN-Normen um ein nannt, aber aus der dort verwendeten For- Sprachwerk handelt, welches nach § 2 Abs. mulierung „zur Verwendung in Verfahren vor 2 Nr. 1 UrhG tatsächlich ein urheberrecht- einem Gericht“ wird der Schluss gezogen, lich schutzfähiges Werk darstellt.3 Hinsicht- dass auch der gerichtliche Sachverständige lich der Verwendung von anderen techni- zu den privilegierten Personen im Sinne die- schen Regelwerken, wie beispielsweise ser Vorschrift zählt.4 Im Rahmen eines Ge- VDE-Normen gilt somit das Gleiche. richtsverfahrens, aber auch bei Beauftragung Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen durch eine Verwaltungsbehörde oder die Po- daher durch den Privatsachverständigen nur lizei oder Staatsanwaltschaft dürfen folglich dann verwendet werden, wenn er hierfür die urheberrechtlich geschützte Werke in dem ausdrückliche Berechtigung des Urheber- Sachverständigengutachten vervielfältigt und rechtsinhabers eingeholt hat. Es liegt auf der verbreitet werden. Hierzu zählen auch sämtli- Hand, dass dies im Einzelfall schwierig bzw. che Fotos, die jeweils zu den Akten gereicht nicht handhabbar ist. worden sind. Sofern sich in den Akten andere Wie nachfolgend noch dargestellt wird, ist Privatgutachten befinden, können auch diese daher bei dem Umgang mit DIN-Normen in Fotos verwendet und in Bezug genommen einem Sachverständigengutachten für den werden. Sachverständigen Vorsicht geboten. Allerdings ist hierbei von der Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen worden, dass es sich bei § 45 UrhG um eine Ausnah- 2 Schutz des gerichtlich bestellten mevorschrift handelt, die somit eng auszule- Sachverständigen gen ist. Es gilt insoweit das Gebot des scho- Eine Einschränkung des Urheberrechtes lie- nendsten Eingriffes, was bedeutet, dass ur- fert jedoch § 45 UrhG. Dort heißt es: heberrechtlich geschützte Werke nur in dem „§ 45 UrhG Rechtspflege und öffentliche Umfang verwendet werden dürfen, wie dies Sicherheit für das Verfahren zwingend notwendig er- (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfälti­ scheint. Auch bleibt die Verwendung auf das gungs stücke von Werken zur Verwen­ Verfahren alleine beschränkt. Es wäre daher dung in Verfahren vor einem Gericht, ei­ nicht ohne weiteres zulässig ein besonders nem Schiedsgericht oder einer Behörde gelungenes Gutachten aus einem Gerichts- herzustellen oder herstellen zu lassen. verfahren im Anschluss daran beispielsweise (2) Gerichte und Behörden dürfen für zu veröffentlichen, sofern das Gutachten tat- Zwecke der Rechtspflege und der öffent­ sächlich urheberrechtlich geschützte Be- lichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen standteile enthält. oder vervielfältigen lassen. (3) Unter den gleichen Voraussetzun­ gen wie die Vervielfältigung ist auch die 3 LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2015, Az.: 308 O 4 Luft, in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar 206/13 zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 45 Rn. 4 2 Boldt / Quellenverwendung in privaten und gerichtlichen Gutachten (2017) 3 Der privat beauftragte c. Gestattung über die sogenannte Sachverständige Zweckerreichungsregel? Wird der Sachverständige im Rahmen einer Wesentlich problematischer stellt sich die Si- außergerichtlichen Auseinandersetzung tuation für den Privatsachverständigen dar, zwischen zwei Parteien für eine Seite tätig der von einer Partei mit der Erstellung eines und überlässt ihm sein Auftraggeber bei- Sachverständigengutachtens beauftragt spielsweise einen Anwaltsschriftsatz der wird. Hier gilt es für den Privatsachverständi- Gegenseite oder auch ein Gutachten, wel- gen, die rechtlichen Rahmenbedingungen ches die Gegenseite hat erstellen lassen, so genau zu kennen: kann der Sachverständige die dortigen Er- läuterungen und Ergebnisse in seinem Gut- a. Keine Legitimation durch § 53 UrhG achten ebenfalls verwerten. Zunächst ist § 53  UrhG erlaubt die Vervielfältigung natürlich fraglich, ob der überlassene An- zum privaten oder sonstigen eigenen Ge- waltsschriftsatz oder das überlassene Pri- brauch. Da der Privatsachverständige jedoch vatgutachten der Gegenseite überhaupt ur- gewerblich tätig wird und folglich etwaige ur- heberrechtsfähigen Inhalt besitzen. Sollte heberrechtlich geschützte Werke Dritter nicht dies jedoch bejaht werden, so ist jedenfalls für seinen eigenen privaten Gebrauch ver- die Auseinandersetzung mit den gegnerisch wendet, kann er sich nicht auf § 53 UrhG be- überlassenen Unterlagen durch eine unter- rufen. stellte Einwilligung der Gegenseite gedeckt. Der Zweck, den die Gegenseite mit Überga- b. Kein Schutz durch das Zitatrecht in be eines Privatgutachtens oder Anwalts- § 51 UrhG schriftsatzes erreichen möchte, rechtfertigt § 51 UrhG erlaubt unter bestimmten Voraus- es, dass sich der Auftraggeber mit diesen setzungen das Zitat von urheberrechtlich ge- Inhalten im Detail auseinandersetzt und schützten Werken. Dort heißt es: hierfür ggf. einen Dritten, nämlich den „§ 51 UrhG Sachverständigen mit der Erstellung eines Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbrei­ eigenen Privatgutachtens beauftragt. Über tung und öffentliche Wiedergabe zum diese Zweckerreichungsregel liegt daher Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in keine Verletzung eines vermeintlichen Urhe- ihrem Umfang durch den besonderen berrechtes vor. Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn d. Umgang mit DIN-Normen oder an- 1. einzelne Werke nach der Veröffentli­ deren privatrechtlichen Unterlagen chung in ein selbständiges wissen­ Wie bereits vorstehend erläutert wurde, dür- schaftliches Werk aufgenommen fen DIN-Normen nicht vervielfältigt, also nicht werden, im Rahmen des Gutachtens – auch nur in 2. Stellen eines Werkes nach der Veröf­ Ausschnitten – eingescannt und einkopiert fentlichung in einem selbständigen werden. Auch das Abschreiben von Teilen Sprachwerk angeführt werden, …“ von DIN-Normen ist somit nicht zulässig. Will Wie sich bereits aus dem Gesetzestext er- man gleichwohl eine DIN-Norm in dem Gut- gibt, muss das eigene zu erschaffende Werk achten zitieren und auf diese Bezug nehmen, eine derartige Gestaltungstiefe aufweisen, so muss ein eigenes Exemplar in der Origi- dass es als selbständiges wissenschaftliches nalfassung dem Gutachten beigefügt wer- Werk oder als selbständiges Sprachwerk an- den. Nur dann ist durch den Erwerb dieses gesehen wird, seinerseits also urheberrechts- Exemplars die Verwertung in dem Gutachten fähig ist. Dies dürfte bei einem Privatgutach- von der Einwilligung des Rechteinhabers er- ten nur in Ausnahmefällen gegeben sein.5 fasst. Nur dann, wenn ein Sachverständigengut- Wird kein Originalexemplar beigefügt, bleibt achten eine extreme „Gestaltungshöhe“ auf- dem Sachverständigen nichts anderes übrig, weist, könnte daher über das Zitatrecht eine als ausschließlich den exakten Fundort im Verletzung des Urheberrechtes gerechtfertigt Rahmen einer DIN-Norm zu zitieren und die sein. Parteien darauf zu verweisen, dass diese die einschlägigen technischen Regelungen durch Beschaffung einer eigenen Kopie der DIN-Norm überprüfen können. Wenn der Auf- 5 Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 51 Rn. 8 Boldt / Quellenverwendung in privaten und gerichtlichen Gutachten (2017) 3

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